Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit

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Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis

Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer

1.
Mitglied der Kammer ist und
2.
den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

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(1) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bemißt sich nach der Zahl der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern. Es sind zu wählen für je angefangene 2 000 Kammermitglieder ein Mitglied der Satzungsversammlung. Maßgebend ist d
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published on 30/08/2017 00:00

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Gründe I. Gegenstand der Popularklage sind Bestimmungen des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.