Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
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Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Angehörige solcher ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführt sind, dürfen sich zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie

1.
nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt sind, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben, und
2.
auf Antrag in die für den Ort der Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation mit Ausnahme

1.
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und
3.
der Schweiz
festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation sind, festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen und für die außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

(3) Die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erstreckt sich

1.
für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 1 auf die Gebiete des Rechts des Herkunftsstaats und des Völkerrechts,
2.
für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 2 auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats.

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(1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 52b Absatz 1 ist Patentanwälten auch gestattet1.mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestattet1.mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmä

(1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation hat, darf über eine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsdienstleistungen nach den Absätzen 3 und 4 erbringen, wenn1.ihr Unt
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published on 11/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 226/12 vom 11. April 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Raebel, Grupp und die Richterin Möhring am 11. April 2013 beschlossen:
published on 03/07/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts M. vom 28.02.2012 - 41 Gs 325/12 - wie folgt abgeändert: Die Beschlagnahme der u.g. Unterlagen wird, soweit sie sich im Gewahrsam der B
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