Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 70 Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

ra.de-OnlineKommentar zu § 19 SektVO 2016

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Urteile | § 19 SektVO 2016

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 19 SektVO 2016.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 46/15

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2015 (1 AGH 14/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst