Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 64 Wahlen zum Vorstand
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
(2) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 64 BRAO.
Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 30. Aug. 2017 - Vf. 7-VII-15
bei uns veröffentlicht am 30.08.2017
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand der Popularklage sind Bestimmungen des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13
bei uns veröffentlicht am 12.03.2015
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. November 2013 wird abgelehnt.