Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 66 Verlust der Wählbarkeit
(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,
- 1.
gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150 und 161a) verhängt ist, - 2.
gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet ist, - 3.
gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde, - 4.
gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Absatz 1 Nummer 4) verhängt wurde, - 5.
wer in den letzten 15 Jahren aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) oder - 6.
bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre.
(2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.
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Martin Riemer
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Urteile erstreiten statt Aufsätze schreiben: Gerichtsverfahren als Motor zur Liberalisierung des anwaltlichen Berufsrechts
12.03.2017
Zur Orientierung im anwaltlichen Berufsrecht
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wird zitiert von 1 anderen §§ im .
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
(1) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Vorstandes aus, 1. wenn er nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 66 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 angegebenen Gründen verliert;2. wenn er sein Amt niederlegt.
(2) Der Re
zitiert 4 andere §§ aus dem .
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte 1. Warnung,2. Verweis,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 150 Voraussetzung für das Verbot
(1) Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschl
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt werden wird, so kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 115b Anderweitige Ahndung
Von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn 1. durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt
(1) Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein...
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt werden wird, so kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Verbot, auf...
(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte 1. Warnung,2. Verweis,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu...
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