Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 80 Aufgaben des Präsidenten
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Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstandes. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Kammer aus.
(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Kammerversammlung den Vorsitz.
(4) Durch die Geschäftsordnungen des Vorstandes und der Kammer können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.
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published on 16/02/2016 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig volls
published on 02/11/2016 00:00
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den anwaltlichen Beisitzer Rechtsanwalt Dr. L. wird zurückgewiesen.
Gründe
published on 12/08/2016 00:00
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 05.11.2015 weder fristlos noch mit Wirkung zum 30.06.2016 aufgelöst ist.
2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Hauptgeschäftsf
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