Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 85 Einberufung der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.

(3) Wenn die Geschäftsordnung der Kammer nichts anderes bestimmt, soll die Kammerversammlung am Sitz der Rechtsanwaltskammer stattfinden.

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Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2014 - AnwZ (Brfg) 68/13

bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. Juli 2013 (BayAGH I 19/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: