Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 92 Bildung des Anwaltsgerichts

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 92 Bildung des Anwaltsgerichts
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Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.

(2) Bei dem Anwaltsgericht werden nach Bedarf mehrere Kammern gebildet. Die Zahl der Kammern bestimmt die Landesjustizverwaltung. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.

(3) Die Aufsicht über das Anwaltsgericht führt die Landesjustizverwaltung.

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(1) Der Anwaltsgerichtshof wird bei dem Oberlandesgericht errichtet. § 92 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Bestehen in einem Land mehrere Oberlandesgerichte, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung den Anwaltsgerichtshof für die

(1) Bei dem Anwaltsgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. (2) Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellt die Rechtsanwaltskammer zur Verfügung. (3) Die Dienstaufsicht über die G
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