Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 63 Zusammensetzung des Vorstandes

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 63 Zusammensetzung des Vorstandes
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Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.

(2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

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published on 23/09/2016 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 26. Februar 2016 verkündete Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.
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