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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Interessenwiderstreit

Zeitreise: 01.12.2025

(1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen keine widerstreitenden Interessen vertreten. Sie dürfen in einem laufenden Mandat auch keine Vermögenswerte von der Mandantin oder dem Mandanten und/oder der Anspruchsgegnerin oder dem Anspruchsgegner zum Zweck der treuhänderischen Verwaltung oder Verwahrung für beide Parteien entgegennehmen.

(2) Wer erkennt, dass er entgegen § 43a Abs. 4 bis 6 Bundesrechtsanwaltsordnung tätig geworden ist, hat unverzüglich die Mandantschaft zu informieren und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden.

(3) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung im Sinne von § 43a Abs. 4 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsord- nung liegt bei Bürogemeinschaften (§ 59q BRAO) nicht vor. Eine Sozietätserstreckung gilt auch für indivi- duell erteilte Mandate.

(4) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen in einem Mandat nach § 43a Abs. 4 Satz 4 Bundesrechts- anwaltsordnung (Befreiung von der Sozietätserstreckung mit Zustimmung der Mandantinnen und Mandan- ten) nur tätig werden, wenn durch getrennte Bearbeitung die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht si- chergestellt ist. Dafür ist, über die allgemeinen Anforderungen des § 2 hinaus, insbesondere erforderlich a) die inhaltliche Bearbeitung der widerstreitenden Mandate ausschließlich durch verschiedene Perso- nen, b) der Ausschluss des wechselseitigen Zugriffs auf Papierakten sowie auf elektronische Daten ein- schließlich des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, und c) das Verbot an die mandatsbearbeitenden Personen, wechselseitig über das Mandat zu kommunizie- ren. Die Einhaltung dieser Vorkehrungen ist zum jeweiligen Mandat zu dokumentieren.

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