Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechts-
(0) anwälte
(1) Für europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sinne der §§ 1 ff. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland die §§ 1 bis 33 sowie die Anlagen entsprechend.
(2) Für europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nach den §§ 25 ff. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland tätig wer- den, gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 33 nach Maßgabe des § 27 EuRAG entsprechend.
(3) Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus anderen Staaten, die Mitglieder einer Rechtsanwalts- kammer im Sinne der §§ 206, 207 Bundesrechtsanwaltsordnung sind, gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland die §§ 1 bis 33 sowie die Anlagen entsprechend.
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