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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit

Zeitreise: 01.12.2025‹ § 6§ 7a ›

(1) Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer den eigenen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufs- tätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erwor ben wurden. Wer qualifizierende Zusätze ver- wendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.

(2) Benennungen nach Absatz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachan- waltschaften begründen oder sonst irreführend sind.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten bei gemeinschaftlicher Berufsausübung und bei anderer berufli- cher Zusammenarbeit entsprechend.

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