Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit
(1) Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer den eigenen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufs- tätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erwor ben wurden. Wer qualifizierende Zusätze ver- wendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.
(2) Benennungen nach Absatz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachan- waltschaften begründen oder sonst irreführend sind.
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten bei gemeinschaftlicher Berufsausübung und bei anderer berufli- cher Zusammenarbeit entsprechend.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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