§ 22Amtlich · § 5 UrhG
Gebühren- und Honorarteilung
Als eine angemessene Honorierung im Sinne des § 49b Abs. 3 Satz 2 und 3 Bundesrechtsanwaltsordnung ist in der Regel eine hälftige Teilung aller anfallenden gesetzlichen Gebühren ohne Rücksicht auf deren Erstattungsfähigkeit anzusehen.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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