Ablehnung der Beratungshilfe
(1) (aufgehoben)
(2) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet, einen Beratungshilfeantrag zu stellen.
(3) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen oder beenden. Ein wichtiger Grund kann in der Person der Rechtsanwältin oder des Rechtsan- walts selbst oder in der Person oder dem Verhalten der Mandantin oder des Mandanten liegen. Ein wichti- ger Grund kann auch darin liegen, dass die Beratungshilfebewilligung nicht den Voraussetzungen des Be- ratungshilfegesetzes entspricht. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt durch eine Erkrankung oder durch berufliche Überlastung an der Beratung/Vertretung gehindert ist; 2 Aufgehoben durch Entscheidung des BVerfG vom 14.12.1999, BGBl 2000 I, 54 = BRAK-Mitt. 2000, 36 b) (aufgehoben) c) die Beratungshilfeberechtigten ihre für die Mandatsbearbeitung erforderliche Mitarbeit verweigern; d) das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und Mandantin oder Mandant aus Gründen, die im Verhalten oder in der Person der Mandantin oder des Mandanten liegen, schwer- wiegend gestört ist; e) sich herausstellt, dass die Einkommens - und/oder Vermögensverhältnisse der Mandantin oder des Mandanten die Bewilligung von Beratungshilfe nicht rechtfertigen; f) (aufgehoben) g) (aufgehoben).
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