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§ 27Amtlich · § 5 UrhG

Beteiligung Dritter

Zeitreise: 01.12.2025‹ § 26§ 28 ›

Am wirtschaftlichen Ergebnis anwaltlicher Tätigkeit dürfen Dritte, die mit den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden sind, nicht beteiligt sein. Das gilt nicht für Vergütungen von Mitarbeitenden, Versorgungsbezüge, Vergütungen für die Übernahme der Kanz- lei und Leistungen, die im Zuge einer Auseinandersetzung oder Abwicklung der beruflichen Zusammenar- beit erbracht werden.

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