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§ 31Amtlich · § 5 UrhG

Maßnahmen zur Einhaltung des Berufsrechts

Zeitreise: 01.12.2025

(1) Berufsausübungsgesellschaften haben laufend ihre konkreten Risiken für Berufsrechtsverstöße zu ermitteln und zu bewerten, insbesondere solche, die sich aus ihrer Zusammensetzung und Organisati- onsstruktur, ihren Tätigkeitsfeldern sowie ihren Mandaten ergeben.

(2) Auf Basis der Risikoanalyse nach Absatz 1 stellen Berufsausübungsgesellschaften durch geeignete Maßnahmen sicher, dass berufsrechtliche Verstöße verhindert oder zumindest frühzeitig erkannt und ab- gestellt werden. Geeignete Maßnahmen können insbesondere sein: - die Bestellung einer oder eines Berufsrechtsbeauftragten; - berufsrechtliche Schulungen; - elektronische Systeme zur Vermeidung von Interessenkollisionen; - die elektronische Überwachung von Anderkonten zur Sicherstellung der Verpflichtungen nach § 4; - eine interne Hinweismeldestelle für berufsrechtsbezogene Beschwerden.

(3) In Berufsausübungsgesellschaften mit regelmäßig mehr als 10 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwäl- ten oder anderen Angehörigen eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung genannten Berufs sind die Risikoanalyse nach Absatz 1 und die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 2 zu doku- mentieren, die Dokumentation ist spätestens alle zwei Jahre zu aktualisieren.

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