Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsausübung
(1) [Dispositive Regelung] Ausscheidende Gesellschafterinnen und Gesellschafter sollen sich mit der Berufsausübungsgesellschaft rechtzeitig hinsichtlich der Mitteilung des Ausscheidens, der Abrech- nung laufender Mandate, der Mandatsakten sowie der nachlaufenden Informations- und Weiterlei- tungspflichten verständigen. Soweit eine Verständigung nicht zustande kommt und auch keine an- derweitigen vertraglichen Vereinbarungen bestehen, gelten die Absätze 2 bis 6.
(2) [Laufende Mandate] In laufenden Mandaten, mit denen die Ausscheidenden befasst sind, sollen die Mandantinnen und Mandanten in einer gemeinsamen Information befragt werden, durch wen die Mandate künftig geführt werden sollen. Kommt eine Verständigung über d ie gemeinsame Informa- tion nicht zustande, können beide Teile einseitig die Entscheidung der Mandantin oder des Mandan- ten einholen, aber nicht früher als einen Monat vor dem Ausscheidenstermin.
(3) [Allgemeine Informationen] Die Berufsausübungsgesellschaft hat in geeigneter Weise darüber zu informieren, wie die Ausscheidenden für Rechtsuchende unter ihren neuen Kontaktdaten erreichbar sind.
(4) [Abrechnung] Die Ausscheidenden haben die von ihnen bearbeiteten Mandate auf den Stichtag ihres Ausscheidens abzurechnen. Soweit das nicht möglich oder untunlich ist, haben sie durch ge- eignete Dokumentation sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellsc haft die bis zum Aus- scheidenstermin angefallenen Honorare später abrechnen kann.
(5) [Mitnahme von Mandanten] Beenden Mandantinnen oder Mandanten die Mandatsbeziehung zur Berufsausübungsgesellschaft und begründen eine neue mit der oder dem Ausscheidenden oder de- ren oder dessen neuer Berufsausübungsgesellschaft, hat die Berufsausübungsgesel lschaft auf Verlangen der Mandantin oder des Mandanten dem Ausscheidenden vollständige Aktenkopien der laufenden Mandate in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Das Zurückbehaltungsrecht aus § 50 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung bleibt unberührt.
(6) [Weiterleitung von Nachrichten] An die Ausgeschiedenen gerichtete Nachrichten, die die Berufs- ausübungsgesellschaft nach dem Ausscheiden per beA oder per Gerichts - oder Behördenpost er- reichen, sind unverzüglich an sie weiterzuleiten, es sei denn sie beziehe n sich auf bei der Berufs- ausübungsgesellschaft verbliebene Mandate oder Mandatsbeziehungen. Erreichen die Ausgeschie- denen Nachrichten betreffend Mandate, die bei der Berufsausübungsgesellschaft verblieben sind, haben sie diese unverzüglich an die Berufsausübungsgesellschaft weiterzuleiten.
(7) [Vermittlung] Entstehen Streitigkeiten über die Abwicklung des Ausscheidens, sollen die Beteilig- ten vor der Einleitung gerichtlicher Schritte den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung um Vermittlung bitten.
(8) [Entsprechende Geltung] Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für das Ausscheiden einer Scheingesellschafterin oder eines Scheingesellschafters, für Scheingesellschaften, sowie für die Auflösung einer Berufsausübungsgesellschaft. Für das Ausscheiden eine r Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, die oder der nicht Gesellschafterin oder Gesellschafter oder Scheingesell- schafterin oder Scheingesellschafter ist, gelten die Absätze 1 sowie 3 bis 7.
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