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§ 21Amtlich · § 5 UrhG

Vergütungsvereinbarung

Zeitreise: 01.12.2025

(1) Das Verbot, geringere als die gesetzlichen Gebühren zu fordern oder zu vereinbaren, gilt auch im Ver- hältnis zu Dritten, die es anstelle der Mandantschaft oder neben dieser übernehmen, die Gebühren zu bezahlen, oder die sich gegenüber den Mandantinnen oder Mandanten verpflichten, diese von anfallenden Gebühren freizustellen.

(2) (aufgehoben)3

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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