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§ 18Amtlich · § 5 UrhG

Vermittelnde, schlichtende oder mediative Tätigkeit

Zeitreise: 01.12.2025

Werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vermittelnd, schlichtend oder als Mediatorin oder Mediator tätig, so unterliegen sie den Regeln des Berufsrechts. Vierter Abschnitt Besondere Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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