§ 18Amtlich · § 5 UrhG
Vermittelnde, schlichtende oder mediative Tätigkeit
Zeitreise: 01.12.2025
Werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vermittelnd, schlichtend oder als Mediatorin oder Mediator tätig, so unterliegen sie den Regeln des Berufsrechts. Vierter Abschnitt Besondere Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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