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§ 14Amtlich · § 5 UrhG

Zustellungen

Zeitreise: 01.12.2025

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten, Behörden und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Wenn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung die Mitwirkung verweigern, müssen sie dies der absendenden Stelle unver- züglich mitteilen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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