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§ 11Amtlich · § 5 UrhG

Mandatsbearbeitung und Unterrichtung der Mandantschaft

Zeitreise: 01.12.2025

(1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbei- ten und die Mandantinnen und Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Es ist ihnen insbesondere von allen wesentlichen erhalte- nen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.

(2) Anfragen der Mandantinnen und Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

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