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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Fremdgelder und andere Vermögenswerte

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(1) Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere und andere geldwerte Urkun- den, sind unverzüglich an die Berechtigten weiterzuleiten. Solange dies nicht möglich ist, sind Fremdgelder auf Anderkonten zu verwalten; dies sind in der Regel Einzelanderkonten. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt tragen dafür Sorge, dass über Sammelanderkonten keine Zahlungen abgewickelt werden, bei denen Risiken in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen. Auf einem Sammel- anderkonto dürfen Gelder nicht verwaltet werden, a) die aus Mandaten stammen, deren Gegenstand zumindest auch ein Geschäft, eine Dienstleistung, eine Hilfeleistung, eine Transaktion oder eine Beratung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes mit Ausnahme der Verwaltung von Geld nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Geldwäschegesetzes ist, b) die der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt in bar übergeben wurden und die unbeschadet einer Aufteilung auf mehrere Teilbeträge den Betrag von insgesamt 1000 Euro übersteigen oder c) die der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt von einem Bankkonto aus einem Drittstaat überwiesen wurden, der 1. zu den von der Europäischen Kommission nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 ermittelten Drittstaaten mit hohem Ri- siko gehört, die im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der K ommission vom 14. Juli 2016 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, oder 2. in den jeweils aktuellen Informationsberichten „High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Ac- tion“ und „Jurisdictions under Increased Monitoring“ der Financial Action Task Force als Staat mit strategischen Mängeln eingestuft wird. Gelder, die auf einem Sammelanderkonto verwaltet wurden, darf die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt nicht in bar auszahlen oder auf Konten in Ländern gemäß Satz 4 Buchstabe c weiterleiten. Über Fremd- gelder ist unverzüglich, spätestens mit Beendigung des Mandats, abzurechnen. Sonstige Vermögenswerte sind gesondert zu verwahren. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit etwas anderes in Textform vereinbart ist.

(2) Eigene Forderungen dürfen nicht mit Geldern verrechnet werden, die zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind.

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