Keine Ansprüche von Besteller oder Unternehmer bei Schwarzgeldabrede

published on 27/07/2015 00:55
Keine Ansprüche von Besteller oder Unternehmer bei Schwarzgeldabrede
Urteile
Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Authors

Rechtsanwalt

Fredi Skwar
Languages
EN, DE

Author’s summary by Fredi Skwar

Bei Vereinbarung, eine Werkleistung "schwarz" zu erbringen, kann weder der Besteller Mängelgewährleistungsansprüche oder (Teil-)Rückzahlung der geleisteten Vergütung noch der Werkunternehmer die Zahlung des vereinbarten Werklohnes erfolgreich geltend mach

Wird zwischen Besteller und Werkunternehmer vereinbart, dass die zu erbringende Werkleistung teilweise oder ganz „schwarz“ ohne Rechnung erbracht werden soll, kann weder der Besteller Mängelgewährleistungsansprüche oder (Teil-)Rückzahlung der geleisteten Vergütung noch der Werkunternehmer die Zahlung des vereinbarten Werklohnes geltend machen. 

Mit Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13 hatte der BGH schon entschieden, dass ein Werkunternehmer bei auch nur teilweise schwarz abgerechneter Leistung wegen Nichtigkeit des gesamten Vertrages keine Zahlung des Werklohnes verlangen kann. Auch stehe dem Unternehmer keine Erstattung getätigter Aufwendungen zu, da er diese Aufwendungen mit Blick die Rechtswidrigkeit der getroffenen Abrede nicht für erforderlich halten durfte. Ebenso sei ein Anspruch des Unternehmer wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Bestellers ausgeschlossen. 

Bereits mit Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13 hatte der BGH entschieden, dass dem Besteller infolge Nichtigkeit des Vertrages wegen Gesetzesverstoßes keine Ansprüche aus Mängelgewährleistung gegen den Unternehmer zustehen. 

In dem nunmehr durch Urteil vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14 entschiedenen Rechtsstreit hatte die Klägerin unter Hinweis auf die Mangelhaftigkeit der von dem Werkunternehmer erbrachten Leistung geltend gemacht, dass sie ihm zuviel bezahlt habe und von den von ihr gezahlten 10.000,00 EUR einen Betrag in Höhe von 8.300,00 EUR zurückgefordert. 

Der BGH wies die Klage unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz zurück. Zwar könne ein Besteller grundsätzlich Leistungen, die er an einen Unternehmer aufgrund eines nichtigen Vertrags erbracht habe, zurückverlangen. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Besteller wie vorliegend erfolgt mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe. Dem stünden aufgrund der Zielsetzung des Gesetzgebers, Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, auch die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. 

Fazit: Vereinbaren Besteller und Unternehmer, dass die von dem Unternehmer zu erbringende Leistung teilweise oder ganz ohne Rechnung erfolgen soll, verlieren beide jegliche zivilrechtlichem Ansprüche. Wer sie dennoch gerichtlich geltend macht, riskiert zudem, auch (steuer-)strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.

Show what you know!
2 Urteile
{{count_recursive}} Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

{{count_recursive}} Urteile werden in dem Artikel zitiert
published on 10/04/2014 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. August 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
published on 11/06/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR216/14 Verkündet am: 11. Juni 2015 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
9671 Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten

moreResultsText

Other

Areas of lawZivilrecht
Languages
DE, EN
Fachanwältin für
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht

Die Rechtsanwälte im Hause van Sambeck, Büsing & Trapp legen gemäß ihrer Tätigkeitsschwerpunkte und Fachanwaltschaften den Fokus gezielt auf die Fachbereiche des allgemeinen Zivilrechts, hier insbesondere auf das Arbeits- und Verkehrsrecht sowie auf
Languages
DE, EN,
3 Lawyers
Maximilian van Sambeck | Fachanwalt für Arbeitsrecht
Wolf Büsing | Fachanwalt für Verkehrsrecht
Philipp Daniel Trapp

Rechtsanwalt Raúl Siegert ist tätig im allgemeinen Zivilrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht. Er spricht deutsch, englisch und spanisch. Hausbesuche oder Besuche in Ihrem Unternehmen sind möglich. Vereinbaren Sie einen Termin. Tel.:
Languages
DE, EN,

Die Kanzlei Rechtsanwältin Kerstin Horstmann in 48143 Münster kann Sie in folgenden Rechtsgebieten: Arbeitsrecht, Arbeitsverträge, Befugnisse, Berufsrecht, Ehescheidung vertreten.
Anwälte, die zum Thema Zivilrecht beraten
74 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

06/12/2023 14:15

Der Bundesgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil erstattungsfähige Kosten für die Entfernung unbefugt abgestellter Fahrzeuge auf Privatgrundstücken geklärt. Der Fall betraf die Herausgabe eines Fahrzeugs und Verwahrungskosten. Der Kläger hatte sein Auto seiner Schwester geliehen, die es unbefugt abstellte. Ein Abschleppunternehmen wurde beauftragt, das Fahrzeug zu entfernen. Der Rechtsstreit fokussierte sich auf Verwahrungskosten von 4.935 €. Die Entscheidung des Gerichts hebt hervor, dass erstattungsfähige Kosten sowohl Entfernung als auch Verwahrung umfassen. Das Urteil schafft Klarheit und bietet klare Richtlinien für ähnliche Fälle in der Zukunft.  
14/12/2023 13:22

Die Störung der Geschäftsgrundlage (= Wegfall oder Fehlen) ist ein rechtliches Konzept, das eine Anpassung oder Aufhebung eines Vertrags ermöglicht, wenn die wesentlichen Umstände, die zum Vertragsschluss geführt haben, später erheblich verändert werden. Diese Veränderung muss so bedeutend sein, dass die Parteien den Vertrag nicht oder in anderer Weise abgeschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung voraussehen hätten können. Die Anpassung oder Aufhebung des Vertrags soll den Interessen beider Parteien gerecht werden. Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
SubjectsZivilrecht
17/12/2023 13:58

Am 7. Dezember 2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass -Scores nicht mehr alleinige Grundlage für Kreditentscheidungen sein dürfen. Dieses bahnbrechende Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Kreditwirtschaft und den Verbraucherschutz in Deutschland.  Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin 
15/12/2023 15:47

Messenger-Dienste wie WhatsApp, Signal und Telegramm sind heutzutage unverzichtbare Kommunikationsmittel. Insbesondere im beruflichen Kontext bieten sie eine rasche und effiziente Plattform für den Austausch zwischen Vorgesetzten und KollegInnen. Dah
Artikel zu Zivilrecht