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§ 29bAmtlich · § 5 UrhG

Einschaltung ausländischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Zeitreise: 01.12.2025‹ § 29a§ 30 ›

Wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ausländische Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte einschal- tet, muss bei der Einschaltung darüber informieren, wenn eine sich aus der Einschaltung ergebende eigene Verbindlichkeit oder Haftung für das Honorar, die Ko sten und die Auslagen der ausländischen Rechtsan- wältinnen oder Rechtsanwälte nicht übernommen werden soll. Achter Abschnitt Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.