Finanzgericht Hamburg Urteil, 12. Okt. 2017 - 1 K 54/15

bei uns veröffentlicht am12.10.2017

Tatbestand

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Die Klage richtet sich gegen das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2014/2015.

2

Die Klägerin hat an der Steuerberaterprüfung 2014/2015 teilgenommen, nachdem sie zuvor die Steuerberaterprüfung zweimal nicht bestanden hat. In der Steuerberaterprüfung 2014/2015 sind die Klausuren der Klägerin wie folgt bewertet worden:

- Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete

4,5     

- Steuern vom Einkommen und Ertrag

4,0     

- Buchführung und Bilanzwesen

4,5, Gesamtnote 4,33.

3

In der mündlichen Prüfung am 13.02.2015 sind die Leistungen der Klägerin wie folgt bewertet worden:

- Vortrag

5,0     

- Einkommensteuer

4,5     

- Umsatzsteuer

4,0     

- Bilanzsteuerrecht

4,0     

- BWL 

4,5     

- Berufsrecht

4,5     

- Verfahrensrecht

4,0, so dass sich eine Gesamtnote von 4,35

für die mündliche Prüfung errechnet (Summe der Einzelnoten 30,5, geteilt durch sieben Prüfungsabschnitte, auf zwei Dezimalstellen berechnet ohne Berücksichtigung der dritten Dezimalstelle gemäß § 15 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)).

4

Aus den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung von 4,33 und der mündlichen Prüfung von 4,35 errechnet sich ein Gesamtergebnis von 4,34, das über der Bestehensgrenze von 4,15 gemäß § 28 DVStB liegt. Der Klägerin ist am Tag der mündlichen Prüfung mit Bescheid vom selben Tag eröffnet worden, dass sie die Steuerberaterprüfung 2014/2015 nicht bestanden hat.

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Die Klägerin hat mit Schreiben vom 11.03.2015 bei der Beklagten das Überdenkungsverfahren nach § 29 DVStB beantragt. Dem Antragsschreiben ihres damals bevollmächtigten Ehemannes war als Anlage 2 ein eigenes Schreiben der Klägerin, ebenfalls vom 11.03.2015, beigefügt. Der Prüfungsausschuss hat es mit seiner Stellungnahme vom 14.04.2015 abgelehnt, die Bewertung der Prüfungsleistungen der Klägerin zu ändern; es ist lediglich bei der Klausur Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete ein zusätzlicher Punkt (Wertungspunkt - WP- 44) gegeben worden, ohne dass sich dadurch die Klausurnote geändert hat.

6

Die Klägerin hat am 12.03.2015 Klage erhoben.

7

Die Klägerin erhebt unter Anknüpfung an die grundlegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83) Einwendungen gegen die Bewertung der Klausuren Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete (gemischte Klausur) sowie Buchführung und Bilanzwesen und gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung. Bezüglich der Klausurbewertungen rügt die Klägerin, die Punkteaddition sei teilweise fehlerhaft. Darüber hinaus ist die Klägerin der Auffassung, ihr seien zahlreiche Punkte in den beiden Klausuren zu Unrecht nicht gegeben worden. Die Einwendungen der Klägerin richten sich gegen die Bewertung von sechs Abschnitten der gemischten Klausur sowie von zwölf Abschnitten der Klausur Buchführung und Bilanzwesen. Bei richtiger Bewertung ergäben sich etwa 60 Punkte und damit eine Note von 3,5 bis 4,0 für die gemischte Klausur und 70 Punkte und damit eine Note von 3,0 für die Klausur Buchführung und Bilanzwesen. In der mündlichen Prüfung seien die Prüfer A... und B... zeitweise eingeschlafen. Darüber hinaus seien die Leistungen der Klägerin in den einzelnen Prüfungsabschnitten zu schlecht bewertet worden. Für nähere Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Klägerin in ihren Schriftsätzen samt Anlagen sowie im Erörterungstermin vom 20.01.2016 Bezug genommen. Zudem werden die Einwendungen der Klägerin ebenso wie die darauf bezogenen Stellungnahmen der Beklagten in den Entscheidungsgründen bei den Ausführungen zu den einzelnen Einwendungen detaillierter dargestellt.

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Die Klägerin beantragt nach Aktenlage,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.02.2015 zu verpflichten, über die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistung der Klägerin in der Steuerberaterprüfung 2014/2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin erneut zur Ablegung der Steuerberaterprüfung zu laden.

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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte ist der Auffassung, die Prüfungsleistungen der Klägerin seien zutreffend bewertet worden, und legt hierzu Stellungnahmen des Prüfungsausschusses sowie der Klausurkorrektoren vor. Für nähere Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beklagten in ihren Schriftsätzen samt Anlagen sowie im Erörterungstermin vom 20.01.2016 Bezug genommen.

11

Am 20.01.2016 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Die Sach- und Rechtslage betreffende Schriftsätze sind letztmalig mit Datum vom 06.09.2016 eingereicht worden. Mit Schreiben vom 23.08.2017 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Donnerstag, dem 12.10.2017 und einer etwaigen Fortsetzung am Freitag, dem 03.11.2017 zu beabsichtigen, und um Mitteilung etwaiger Hinderungsgründe gebeten. Sowohl die durchgängig anwaltlich vertretene Klägerin durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten wie die Beklagte haben diese Termine bestätigt und keine Einwände erhoben. Am 05.10.2017 hat die Klägerin einen neuen Prozessbevollmächtigten beauftragt, der mit Schriftsatz vom 10.10.2017 die Verlegung des Verhandlungstermins vom 12.10.2017 wegen des Wechsels des Prozessbevollmächtigten, dessen Aufenthalt im Ausland und der Notwendigkeit der Einarbeitung in den Fall sowie möglicherweise beabsichtigten weiteren Sachvortrags beantragt hat. Ebenfalls am 10.10.2017 kurz nach dem Verlegungsantrag hat der bisherige Prozessbevollmächtigte der Klägerin sein Mandat gegenüber dem Senat wie gegenüber der Klägerin niedergelegt. Nach näher begründeter Ablehnung des Verlegungsantrages vom 10.10.2017 durch den Vorsitzenden des Senats am 11.10.2017 ist ein erneuter Verlegungsantrag gestellt worden mit der Begründung, der neue Prozessbevollmächtigte habe die Handakte des bisherigen Prozessbevollmächtigten erst am 11.10.2017 und nicht bereits wie zunächst vorgesehen am 06.10.2017 erhalten. Dieser Verlegungsantrag ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 11.10.2017, den Beteiligten übersandt per Fax am frühen Morgen des 12.10.2017, abgelehnt worden. Für nähere Einzelheiten der Verlegungsanträge und ihrer Bescheidung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

12

Mit Schriftsatz vom 11.10.2017, eingegangen per Fax um 21:20 Uhr, hat die Klägerin durch ihren neuen Prozessbevollmächtigten den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht C..., die Richterin am Finanzgericht D... sowie die übrigen namentlich noch nicht bekannten Richter des 1. Senates wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung ist bezüglich des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht C... auf die mit der Ablehnung des Terminsverlegungsantrags verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin abgestellt worden, weil den nunmehr Verfahrensbevollmächtigten nicht die Gelegenheit eingeräumt werde, sich in die Akte einzuarbeiten und gegebenenfalls noch weiteren Sachvortrag vorzubringen; es stehe der Klägerin jederzeit frei, sich ihren Rechtsbeistand selbst auszusuchen und könne nicht von Belang sein, aus welchen Gründen das vorherige Mandatsverhältnis möglicherweise zerrüttet sei oder welche Beweggründe die Klägerin gehabt habe, den Rechtsanwalt zu wechseln. Bezüglich der Richterin am Finanzgericht D... ist der Ablehnungsantrag damit begründet worden, die Richterin habe die für die mündliche Verhandlung äußerst wichtigen Zeugen - nämlich die Prüfungskommission - nicht geladen, obwohl es für den weiteren Verlauf der mündlichen Prüfung entscheidend sein könne, dass zwei der Prüfer während der Prüfung eingeschlafen seien; das bewusste Nichtladen der Zeugen lasse den Schluss zu, dass die nötige Objektivität nicht mehr gegeben sei. Eine Entscheidung durch den Senat verletze das Gebot des gesetzlichen Richters. Bezüglich der weiteren abgelehnten Senatsmitglieder enthält der Antrag keine Ausführungen.

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Nach Mitteilung zu Beginn der mündlichen Verhandlung, dass der Senat zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen sei, den Ablehnungsantrag für offensichtlich unzulässig zu halten mit der Folge, dass kein Zwischenverfahren über den Ablehnungsantrag durchzuführen sei, hat der anwesende Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen weiteren Ablehnungsantrag gestellt mit der Begründung, über den Ablehnungsantrag müsse ein anderer Senat als der abgelehnte Senat entscheiden. Nach Beratung des Senates und der mitgeteilten Einschätzung, dass auch der erneute Ablehnungsantrag zu keinem anderen Ergebnis geführt habe, hat der Prozessbevollmächtigte an der Verhandlung nicht mehr teilgenommen. Für nähere Einzelheiten wird auf den Ablehnungsantrag vom 11.10.2017 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2017 Bezug genommen.

14

Auf die Protokolle des Erörterungstermins vom 20.01.2016 sowie der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2017 und ergänzend auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen nebst Anlagen sowie in den genannten Terminen wird Bezug genommen.

15

Die Klägerin hat nach der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2017 zwei Schriftsätze vom 16.10.2017 und 30.10.2017 eingereicht.

16

Dem Gericht haben die Prüfungsakte der Steuerberaterkammer ... bezüglich der Klägerin, die von der Klägerin geschriebenen Klausuren nebst Korrekturbögen und Bewertungsbögen sowie die Klausuraufgaben nebst Lösungshinweisen vorgelegen.

Entscheidungsgründe

A.

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Einer Entscheidung des Senates aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2017 stehen keine Hinderungsgründe entgegen.

18

I. Der Senat ist durch die offensichtlich unzulässigen Befangenheitsanträge der Klägerin nicht an einer Entscheidung gehindert.

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Nach § 51 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten (ständige Rechtsprechung, Bundesfinanzhof (BFH) Beschlüsse vom 05.04.2017, III B 122/16, BFH/NV 2017, 1047; vom 02.03.2017, XI B 81/16, BFH/NV 2017, 748). Grundsätzlich ist über das Ablehnungsgesuch nach vorheriger dienstlicher Äußerung des abgelehnten Richters ohne dessen Mitwirkung zu entscheiden (§ 51 Abs. 1 FGO i. V. m. §§ 44 Abs.3, 45 Abs. 1 ZPO). Ist in Ausnahmefällen das Ablehnungsgesuch jedoch wegen Rechtsmissbrauchs oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig, so kann der Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ohne dessen vorherige dienstliche Äußerung zurückgewiesen werden (vergleiche BFH Beschlüsse vom 05.04.2017, III B 122/16, BFH/NV 2017, 1047; vom 02.03.2017, XI B 81/16, BFH/NV 2017, 748; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschluss vom 15.08.2017, 4 BN 22/17, juris; BVerfG Beschlüsse vom 07.07.2017, 1 BvR 805/17, juris; vom 15.08.2017, 2 BvC 67/14, juris; vom 16.09.2017, 1 BvR 1526/17, juris; vom 06.05.2010, 1 BvR 96/10, juris). Eine solche Selbstentscheidung des abgelehnten Richters ist vor dem Hintergrund der Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes (GG) nur dann und insoweit gerechtfertigt, wie die durch den gestellten Ablehnungsantrag erforderliche Entscheidung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters und damit keine Entscheidung in eigener Sache voraussetzt, sondern der Verhinderung eines offensichtlichen Missbrauchs des Ablehnungsrechtes für sachfremde Zwecke dient oder eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch darstellt (vergleiche BVerwG Beschluss vom 15.08.2017, 4 BN 22/17, juris; Hessisches Landessozialgericht (LSG) Beschluss vom 14.08.2017, L 9 SF 37/17 AB, juris). Die offensichtliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsantrags kann sich ausweislich der genannten Entscheidungen etwa daraus ergeben, dass die Ablehnung nur der Verschleppung dient und damit rechtsmissbräuchlich ist oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind wie z. B. die Ablehnung eines ganzen Gerichts oder aller Richter eines Senates. Wird ein Ablehnungsgesuch auf den bloßen Vorwurf der falschen Rechtsanwendung - die grundsätzlich mit den vorgesehenen Rechtsmitteln geltend zu machen ist - ohne Hinzutreten eines besonderen, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigenden Umstandes gestützt, so ist es schon aus diesem formalen Grund unzulässig (vergleiche BVerfG Beschluss vom 06.05.2010, 1 BvR 96/10, juris).

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Bezüglich des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht C... sind die Ablehnungsanträge der Klägerin offensichtlich bereits aus formalem Grund unzulässig, weil sie sich lediglich auf die nach Auffassung der Klägerin zu Unrecht erfolgte Ablehnung der Terminsverlegungsanträge bzw. - insoweit unklar - auf die Mitteilung der vorläufigen Auffassung des Senates zur Unzulässigkeit des ersten Ablehnungsantrages zu Beginn der mündlichen Verhandlung stützen. Die Ablehnung der Terminsverlegungsanträge der Klägerin mit der daraus nach ihrer Auffassung folgenden Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör reicht als Begründung eines Ablehnungsantrages nicht aus, da keine (zusätzlichen) Umstände dargetan oder ersichtlich sind, die über die nach Auffassung der Klägerin fehlerhafte Rechtsanwendung hinausgehen (wie z. B. in der Entscheidung des BFH vom 05.04.2017, III B 122/16, BFH/NV 2017, 1047). Der Ablehnungsantrag darf nicht dazu eingesetzt werden, um eine zuvor abgelehnte Terminsverlegung zu erzwingen (vergleiche Thüringer LSG Urteil vom 28.03.2007, L 1 U 809/02, juris m. w. N; insoweit auch Hessisches LSG Beschluss vom 14.08.2017, L 9 SF 37/17 AB, juris). Eine etwa zu Unrecht erfolgte Ablehnung der Terminsverlegungsanträge und eine damit verbundene Versagung des rechtlichen Gehörs könnte zwar ein Revisionsgrund gemäß § 119 Nr. 3 FGO sein, vermag jedoch für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Auch soweit die Klägerin ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten weiteren Ablehnungsantrag damit begründen sollte, dass der Senat den vorherigen Ablehnungsantrag als unzulässig eingeschätzt und nicht einem anderen Senat zur Entscheidung zugeleitet hat, liegt hierin keine geeignete Begründung der Besorgnis der Befangenheit, da es selbstverständliche Aufgabe des Senates ist, einen vorliegenden Ablehnungsantrag darauf zu prüfen, ob eine Selbstentscheidung in Betracht kommt oder eine Entscheidung durch einen anderen Senat erforderlich ist; dies gilt für alle Senatsmitglieder.

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Die offensichtliche Unzulässigkeit der Ablehnungsanträge gegenüber der Richterin am Finanzgericht D... folgt bereits daraus, dass die Klägerin ihre Anträge darauf stützt, die Richterin habe äußerst wichtige Zeugen zur mündlichen Verhandlung nicht geladen. Die Klägerin verkennt dabei, dass für die Ladung von Zeugen nicht die Berichterstatterin, sondern gemäß § 155 Abs. 1 FGO i. V. m. § 216 Abs. 2 ZPO der Vorsitzende des Senats zuständig ist. Aus der vom Vorsitzenden veranlassten Ladung kann daher bei verständiger Würdigung keinerlei Rückschluss auf eine etwaige Voreingenommenheit oder mangelnde Objektivität der Berichterstatterin gezogen werden.

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Bezüglich der weiteren nicht namentlich genannten Senatsmitgliedern folgt die offensichtliche Unzulässigkeit der Ablehnungsanträge daraus, dass diesen weiteren Senatsmitgliedern keinerlei Verhaltensweise vorgeworfen wird, die Rückschlüsse auf ihre Voreingenommenheit oder mangelnde Objektivität zulassen würden.

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Der Senat hat den mit Schriftsatz vom 11.10.2017 gestellten Ablehnungsantrag vor der mündlichen Verhandlung in der zu diesem Zeitpunkt gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 FGO vorgesehenen Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung und in Abwesenheit der ehrenamtlichen Richter einer formalen Prüfung unterzogen und entschieden, das Ablehnungsgesuch als unzulässig zu erachten. Die ehrenamtlichen Richter sind vor Beginn der Sitzung im Beratungszimmer über den Verfahrensstand informiert worden. Für die getroffene Entscheidung über den Ablehnungsantrag vom 11.10.2017 ist es daher unerheblich, dass der ehrenamtliche Richter E... erst eingangs der mündlichen Verhandlung vereidigt worden ist. Über den in der mündlichen Verhandlung gestellten weiteren Ablehnungsantrag ist gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 FGO in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entschieden worden.

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II. Der Senat kann in der Sache entscheiden, obwohl die Klägerin an der mündlichen Verhandlung über die Sache selbst nicht mehr teilgenommen hat bzw. nicht mehr vertreten war.

25

Gemäß § 91 Abs. 2 FGO kann beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden. Hierauf ist entsprechend dieser Regelung in der Ladung hingewiesen worden, die dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 08.09.2017 zugestellt worden ist. Das von der Klägerin verfolgte Klageziel ist dabei aus dem Akteninhalt zu entnehmen, insbesondere aus der Antragsankündigung im Schriftsatz der Klägerin vom 16.07.2015 und der Aufnahme des Antrags zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung im Erörterungstermin vom 20.01.2016. Einer ausdrücklichen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung bedarf es im Hinblick auf die Möglichkeit einer Entscheidung auch beim Ausbleiben eines Beteiligten nicht.

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III. Der Senat ist nicht verpflichtet gewesen, den Verhandlungstermin auf die Verlegungsanträge der Klägerin hin zu verlegen, um der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren. Vielmehr durfte die mündliche Verhandlung wie geplant durchgeführt werden.

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Zwar kann gemäß § 155 FGO i. V. m. § 227 ZPO aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt werden. Als erheblicher Grund kommt dabei auch der Wechsel des Prozessbevollmächtigten in Betracht. Jedoch stellt ein Wechsel des Prozessbevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung nur dann einen Grund zur Terminänderung dar, wenn es sich um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierige Sache handelt, der Wechsel kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindet und vom Kläger nicht verschuldet wird oder zumindest aus schutzwürdigen Gründen erfolgt (vergleiche BFH Beschlüsse vom 25.03.2013, VII B 85/12, BFH/NV 2013, 1105; vom 21.07.2011, IV B 99/10, BFH/NV 2011, 1904; vom 30.01.2008, V B 72/06, BFH/NV 2008, 812; Finanzgericht (FG) München Urteil vom 23.07.2012, 14 K 2389/10, juris; FG Saarland Urteil vom 21.06.2011, 1 K 1196/08, EFG 2011, 1926). Etwaige Gründe für den Wechsel des Prozessbevollmächtigten kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung sind darzulegen und vom Gericht ist zu berücksichtigen, ob der Kläger es versäumt hat, rechtzeitig einen neuen Prozessbevollmächtigten zu bestellen (vergleiche z. B. BFH Beschlüsse vom 21.07.2011, IV B 99/10, BFH/NV 2011, 1904; vom 30.01.2008, V B 72/06, BFH/NV 2008, 812; FG München Urteil vom 23.07.2012, 14 K 2389/10, juris; Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 04.11.2014, L 4 R 233/12, juris).

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Die Klägerin hat keine erheblichen Gründe für die Notwendigkeit einer Terminsverlegung dargetan. Sie hat keinen Grund dafür angegeben, warum sie nach Abstimmung des Verhandlungstermins für den 12.10.2017 und eventuell für den 03.11.2017 eine Woche vor dem Termin am 12.10.2017 einen neuen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat und nicht mehr von dem Prozessbevollmächtigten vertreten werden wollte, der in der Vergangenheit umfangreich und detailliert zur Sache vorgetragen hatte und in den Prozessstoff eingearbeitet war. Weder sind Belastungen des vormaligen Mandatsverhältnisses vorgetragen oder sonst ersichtlich noch ist nachvollziehbar, warum die Klägerin sich nicht so rechtzeitig vor dem weit im Voraus angekündigten und sodann anberaumten Termin für einen neuen Prozessbevollmächtigten entschieden hat, dass für diesen hinreichend Zeit für die Einarbeitung und eventuellen weiteren Sachvortrag geblieben wäre. Maßgeblich kommt es hier auf die Situation der Klägerin selbst und nicht auf die mit der späten Mandatierung verbundenen Probleme des neuen Prozessbevollmächtigten an.

29

IV. Der Senat ist auch nicht aus sonstigen Gründen an der Entscheidung gehindert. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass womöglich Ankündigungen für den Verfahrensablauf nicht eingehalten worden sind. Die Durchführung einer Beweisaufnahme ist entgegen der Darstellung in dem nachgereichten Schriftsatz der Klägerin vom 16.10.2017 zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin angekündigt worden. Vielmehr ist ihm von der Berichterstatterin mitgeteilt worden, dass nach Aufbereitung des Prozessstoffes durch sie der Senat darüber zu befinden haben werde, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Beweisaufnahme zu erfolgen haben werde. Entsprechend ist verfahren worden. Der Senat hat nach Aufbereitung des Prozessstoffes durch die Berichterstatterin und nach der Anfrage vom 23.08.2017 zur Terminsabstimmung darüber vorberaten, ob nach dem seinerzeitigen Sach- und Streitstand und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Beweisaufnahme im Verhandlungstermin am 12.10.2017 erfolgen sollte. Vor diesem Hintergrund sind die Beteiligten sodann vom Vorsitzenden des Senates zur Verhandlung geladen worden.

B.

30

Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen. Die Beklagte hat rechtmäßig entschieden, dass die Klägerin die Steuerberaterprüfung 2014/2015 nicht bestanden hat. Die Klägerin ist somit hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO).

31

I. Gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit von Prüfungsentscheidungen

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Der Senat folgt der - auch von den Beteiligten zu Grunde gelegten - Rechtsprechung des BVerfG und des BFH zur gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsbescheiden in berufsbezogenen Prüfungsverfahren, insbesondere zur gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsbescheiden in der Steuerberaterprüfung.

33

1. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 17.04.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84,34 zur gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen in juristischen Staatsprüfungen bedürfen zur Wahrung der Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG die Leistungsanforderungen in einer für die Aufnahme eines Berufs erforderlichen Prüfung und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, einer gesetzlichen Grundlage; die Prüfungsschranke darf nach Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein. Darüber hinaus beanspruche das Grundrecht der Berufsfreiheit auch Geltung für das Prüfungsverfahren. Grundrechtsschutz sei auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken; die Grundrechte beeinflussten demgemäß nicht nur das gesamte materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dieses für den effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung habe. Die gebotenen Regelungen beträfen die Auswahl der Prüfer, ihre Zahl und ihr Verhältnis zueinander, insbesondere bei Bewertungsdifferenzen. Darüber hinaus sei unverzichtbar, dass die Betroffenen ihren Standpunkt wirksam vertreten könnten. Das bedeute, dass sie rechtzeitig über den Verfahrensstand zu informieren seien und dass die Berücksichtigung ihres Vorbringens bei der Entscheidung gewährleistet sein müsse. Bei Staatsprüfungen sei erst im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme und Kritik eröffnet. Deshalb müsse dieser Rechtsbehelf so ausgestaltet sein, dass die erhobenen Einwände geprüft und gewürdigt würden. Aus dem Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG folge ein Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle und daraus grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Das schließe auch eine Bindung an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Wertungen im Grundsatz aus. Für die Bewertung von Berufszugangsprüfungen gälten dabei jedoch Besonderheiten.

34

Das BVerfG führt zu Staatsprüfungen, die den Zugang zu akademischen Berufen beschränken, aus, dass diese schwierige Bewertungen erforderten, die mit Rücksicht auf die Chancengleichheit aller Berufsbewerber (Art. 3 Abs. 1 GG) im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssten und sich nicht ohne Weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Kandidaten isoliert nachvollziehen ließen. Daraus ergebe sich ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum. Dieser sei jedoch auf prüfungsspezifische Wertungen beschränkt und erstrecke sich nicht auf alle fachlichen Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bildeten.

35

Die Prüfer müssten bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Prüfungsnoten dürften nicht isoliert gesehen werden, sondern seien in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst werde. Da sich andererseits die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde lägen, nicht regelhaft erfassen ließen, würde die gerichtliche Kontrolle insoweit zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen. Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, der das Prüfungsrecht beherrsche, müssten für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten sei nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibe und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt werde.

36

Die Grenzen des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums ergäben sich aus seiner verfassungsrechtlichen Legitimation. Sie bestimmten zugleich den Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, die durch Art. 19 Abs. 4 GG geboten sei. Nur prüfungsspezifische Wertungen - vielfach mit fachlichen Urteilen untrennbar verknüpft - blieben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfungsbehörden überlassen. Aber auch die Beantwortung solcher Bewertungsfragen sei nicht jeder Kontrolle entzogen. Der Bewertungsspielraum habe Grenzen, deren Einhaltung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlich nachzuprüfen sei. Die den Gerichten verbleibende Kontrolle müsse bei berufsbezogenen Prüfungen für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen sein. Das BVerfG folgert aus dem Zweck der juristischen Staatsprüfungen, denjenigen Bewerbern den Zugang zum angestrebten Beruf zu verwehren, die fachlichen Mindestanforderungen nicht genügten, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürften. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sei, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lasse, gebühre zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits müsse aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung dürfe nicht als falsch gewertet werden. Dies sei ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz, der bei berufsbezogenen Prüfungen aus Art. 12 Abs. 1 GG folge.

37

Eine gerichtliche Korrektur von Prüfungsnoten komme nur dann in Betracht, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt haben könne. Sei die Ursächlichkeit des Fehlers nicht auszuschließen, könne das Gericht die Leistungsbewertung grundsätzlich nicht ersetzen, sondern den Prüfungsbescheid nur aufheben. Das habe dann zur Folge, dass die zuständigen Prüfer eine neue fehlerfreie Bewertung nachholen müssen. Je nach der Art des Fehlers seien auch Fälle denkbar, in denen dem Prüfling eine Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen sei. Reine Benotungsfragen rechnet das BVerfG ebenso wie die Beurteilung des Schwierigkeitsgrades und der Darstellungsweise dem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum zu.

38

2. Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des BFH zur gerichtlichen Kontrolle von Steuerberaterprüfungsentscheidungen. Davon ausgehend dass die Gesamtheit der die Steuerberaterprüfung betreffenden Regelungen im Steuerberatungsgesetz (StBerG) dem Gesetzesvorbehalt entspricht, unterscheidet der BFH bei der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen (ausführlich in BFH Urteil vom 21.05.1999, VII R 34/98, BFHE 188,502, BStBl II 1999, 573; bestätigt in BFH Beschluss vom 12.01.2016, VII B 79/15, BFH/NV 2016, 786). In Bezug auf Fachfragen habe das Gericht aufgrund substantiierter Einwendungen des Prüflings darüber zu befinden, ob die von einem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar sei. Fachfragen seien alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich seien. Hingegen sei den Prüfern ein Bewertungsspielraum zuzubilligen, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssten, welche sich nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen; zu solchen prüfungsspezifischen Bewertungen gehöre insbesondere die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Prüfungsleistung. Es sei geboten, bei der Bewertung einer Prüfungsleistung auch die Darstellung des Lösungsweges durch den Prüfling, ihre Systematik und Folgerichtigkeit, ihre Prägnanz und dergleichen zu berücksichtigen. Die Bewertung einer Prüfungsleistung könne sich daher nicht darin erschöpfen, eine bloße Gegenüberstellung von Teilen der Musterlösung und der Klausurbearbeitung vorzunehmen oder Einzelpunkte aus der Arbeit des Prüflings herauszusuchen und diese ohne Gewichtung und Berücksichtigung der Art und Weise der Gesamtdarstellung gleichsam zu addieren.

39

II. Klausuren

40

Bei Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung nicht zu Gunsten der Klägerin zu korrigieren. Es sind zwar Fehler bei der Bewertung von Teilbereichen der Klausur Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete sowie bei der Punkteaddition der Klausur Buchführung und Bilanzwesen festzustellen. Diese wirken sich jedoch auf die gegebenen Noten und damit auch auf die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung nicht aus.

41

1. Klausur Steuern vom Einkommen und Ertrag

42

Gegen die Bewertung dieser Klausur mit 4,0 hat die Klägerin keine Einwendungen vorgebracht, so dass eine Überprüfung durch das Gericht nicht veranlasst ist. Das Aufzeigen eines Fehlers bei der Addition der vom Erstkorrektor vergebenen Punkte (nach Berechnung der Klägerin 51 Punkte statt auf dem Bewertungsbogen genannter 50 Punkte) hat auch nach eigener Einschätzung der Klägerin keine Auswirkung auf die vergebene Note.

43

2. Klausur Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete

44

Die von der Klägerin gegen die Bewertung dieser Klausur mit 4,5 vorgebrachten Einwendungen können nicht zu einer Änderung der gegebenen Note führen. Es sind zwar in Teilbereichen Bewertungsfehler festzustellen; diese wirken sich jedoch auf die Notengebung nicht aus.

45

a) Die Klägerin hat von den Korrektoren 47 Punkte bzw. 44,5 Punkte erhalten. Beide Punktzahlen liegen nach dem den Korrekturen zugrunde gelegten Bewertungsschema, das von 100 erreichbaren Punkten ausgeht und den erzielten Punkten eine bestimmte Note zuweist, im Bereich der für 40 bis unter 50 Punkte vorgesehenen Note 4,5.

46

Der Prüfungsausschuss orientiert sich in seinen Stellungnahmen nur noch an der vom Erstkorrektor gegebenen höheren Punktzahl und der danach zu vergebenden Note 4,5. Dabei ist jedoch nicht berücksichtigt, dass die Prüfer sich nur auf einen Notenvorschlag einigen (§ 24 Abs. 3 DVStB), nicht aber auf die Summe der gegebenen Punkte. Es verbleibt daher durchaus bei unterschiedlichen Punktzahlen für Erstkorrektor und Zweitkorrektor.

47

Die maßgebliche Punktzahl errechnet sich auf der Grundlage der auf dem Bewertungsbogen notierten 45 bzw. 43 Punkte. Hinzuzurechnen ist ein im Abschnitt III der Klausur versehentlich zu wenig einbezogener Punkt beim Erstkorrektor, der hier 23,5 Punkte statt rechnerisch richtiger 24,5 Punkte einbezogen hat. Insoweit kommen die Nachberechnungen der Beteiligten wie des Senates zum selben Ergebnis. Darüber hinaus ist der im Überdenkungsverfahren zusätzlich gegebene WP 44 hinzuzurechnen. Zudem ist beim Zweitkorrektor mit zusätzlich 0,5 Punkten zu berücksichtigen, dass nach der Stellungnahme des Prüfungsausschusses der WP 8 vollständig gegeben worden ist, während auf dem Korrekturbogen und am Rand der Klausur vom Zweitkorrektor lediglich 0,5 Punkte notiert sind.

48

Trotz Bewertungsfehlern in Teilbereichen, die zu maximal zusätzlich 2,5 Punkten bei den WP 38 und 51 bis 53 führen können (siehe unten unter f) und g)), kommt eine bessere Note als 4,5 nicht in Betracht. Denn auch bei Addition von 2,5 Punkten errechnen sich lediglich 49,5 bzw. 47 Punkte, die auf der Grundlage des von den Prüfern verwendeten Bewertungsbogens im Bereich der vergebenen Note 4,5 liegen. Weitere Bewertungsfehler sind nicht festzustellen.

49

Im Einzelnen:

50

b) Teil I (Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung), Prüfungsanordnung Aufgabe 1 (WP 1 bis 3)

51

Zur Frage nach der Anzahl der selbständig mit Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) anfechtbaren Verwaltungsakte in dem als "Prüfungsanordnung" bezeichneten Schreiben des Finanzamtes hat die Klägerin geschrieben (Seite 1 ihrer Klausur):

"Die Prüfungsanordnung § 196 AO beinhaltet mehrere getrennte angreifbare Verwaltungsakte § 118 AO.

Jeder einzelne Prüfungstatbestand stellt einen eigenen Verwaltungsakt dar, somit wird jeweils für 2007, 2008, 2009, KSt, USt und GewSt geprüft. Es gibt somit neun anfechtbare Verwaltungsakte"

52

Die Klägerin hat 2 Punkte (Erstkorrektor) bzw. 1 Punkt (Zweitkorrektor) erhalten, ist aber der Auffassung, es hätten alle 3 Punkte gegeben werden müssen. Bei Prüfungsbeginn und Prüfungsort handele es sich nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 118 AO, weil eine Prüfungsanordnung nur mit diesen Angaben ohne Festlegung der zu prüfenden Steuerarten und Prüfungsjahre in sich nicht schlüssig und daher nichtig sei. Es sei nach Verwaltungsakten und nicht etwa nach Regelungen im Sinne von § 118 AO gefragt worden, die wie selbständige Verwaltungsakte mit einem Einspruch anfechtbar seien.

53

Die Beklagte verweist unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Prüfungsausschusses darauf, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei der Anordnung des Prüfungsbeginns und bei der Anordnung des Prüfungsortes um selbstständige Verwaltungsakte handele. Dies habe die Klägerin nicht diskutiert. Es sei nicht zwischen Verwaltungsakten und Regelungen im Sinne des § 118 AO, wie nunmehr von der Klägerin vorgetragen, zu unterscheiden. Gerade die Regelungswirkung sei einer der Bestandteile, die eine behördliche Verlautbarung zu einem Verwaltungsakt mache und daher Tatbestandsmerkmal für die Feststellung, ob ein Verwaltungsakt vorliege. Es sei daher kein weiterer Punkt zu vergeben.

54

Die Bewertung der Leistung der Klägerin durch die Prüfer ist nicht zu beanstanden. Insbesondere haben sie nicht etwa eine zutreffende Antwort der Klägerin oder eine zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Antwort als falsch behandelt.

55

Die Klägerin hat entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. zum Prüfungsbeginn Urteil vom 18.12.1986, I R 49/83, BFHE 149,104, BStBl II 1987, 408; Urteil vom 19.05.2016, X R 14/15, BFHE 294,193, BStBl II 2017, 97; zum Prüfungsort Urteil vom 26.07.2007, VI R 68/04, BFHE 218,35, BStBl II 2009, 338; m. w. N. Tipke/Kruse, AO/FGO, § 196 AO Tz 8, 31, 40) die Festlegung des Prüfungsbeginns und des Prüfungsortes nicht als selbständig anfechtbare Verwaltungsakte genannt. Eine Kritik dieser Rechtsprechung ist von ihr nicht erfolgt, vielmehr hat sie die Festlegung des Prüfungsbeginns und des Prüfungsortes gar nicht erwähnt. Es kann daher nicht etwa von einer mit gewichtigen Argumenten vertretenen abweichenden Auffassung der Klägerin ausgegangen werden. Auf die nachträgliche Argumentation im vorliegenden Rechtsstreit kann es für die Bewertung der Prüfungsleistung nicht ankommen. Die Bewertung dieses Abschnitts mit 2 Punkten bzw. 1 Punkt bewegt sich damit im Bereich des Beurteilungsspielraums der Prüfer.

56

c) Teil I, Prüfungsanordnung Aufgabe 2 (WP 4 bis 8)

57

Zur Frage nach der wirksamen Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vom 15.10.2012 und des Beginns der Einspruchsfrist hat die Klägerin geschrieben (Seite 2, 3 ihrer Klausur):
"Die Prüfungsanordnung sind neun Verwaltungsakte § 118 AO, Verwaltungsakte gelten als drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 (2) Nr. 1 AO). Bekanntgabe war somit grds. der 18.10.2012, wenn dies kein Sonn- oder Feiertag war § 108 (3) AO. Da der StB Stainer jedoch Empfangsvollmacht für die GmbH hat, ist ihm die Prüfungsanordnung bekannt zu geben (AEAO zu § 122 Tz 3.3.1, § 7 (1) S. 2 VerwZG), da dies nicht erfolgt ist liegt ein Bekanntgabemangel vor. Dieser wird durch die Übergabe der Prüfungsanordnung an StB Stainer geheilt (§ 8 VerwZG, AEAO zu § 122 Tz 4.4.4). Die Anordnung gilt somit am 14. Januar 2013 (Montag) als bekannt gegeben.
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe § 355 (1) S. 1 AO. Sie beginnt somit am 14.01.2013 und endet am 14.02.2013 (Do.)."

58

Die Klägerin hat laut Korrekturbogen 2 (Erstkorrektor) bzw. 1,5 (Zweitkorrektor) Punkte bei den WP 7 und 8 erhalten, ist aber der Auffassung, es hätten 4,5 Punkte für diesen Abschnitt gegeben werden müssen. Der Zweitkorrektor hat beim WP 8 ausweislich des Korrekturbogens und der Randnotizen an der Klausur lediglich 0,5 Punkte gegeben. Im Hinblick auf die Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 16.10.2015, wonach die Klägerin den WP 8 erhalten hat, ist jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin von beiden Korrektoren für diesen Prüfungsabschnitt 2 Punkte erhalten hat.

59

Die Klägerin ist der Auffassung, es seien keine Ausführungen zur Bestimmung des Inhaltsadressaten sowie des Bekanntgabeadressaten erforderlich gewesen, weil hiernach nicht gefragt gewesen sei. Sie habe die Frage vollständig beantwortet und es sei allenfalls ein halber Punkt nicht zu geben, weil sie § 187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht erwähnt habe.

60

Die Beklagte verweist demgegenüber unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Prüfungsausschusses darauf, es sei für die Überprüfung der wirksamen Bekanntgabe auch ohne ausdrückliche Frage danach erforderlich gewesen, den Inhaltsadressaten bzw. den Bekanntgabeadressaten zu bestimmen. Es reiche nicht etwa aus, allein auf die Empfangsvollmacht des Steuerberaters abzustellen.

61

Die Bewertung der Leistung der Klägerin durch die Prüfer ist nicht zu beanstanden. Insbesondere haben sie nicht etwa eine zutreffende Antwort der Klägerin oder eine zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Antwort als falsch behandelt. Sie haben ihrer Bewertung auch nicht etwa Antworten als erwartet zugrunde gelegt, die nach der Aufgabenstellung nicht veranlasst waren.

62

Auch wenn nicht ausdrücklich nach Inhaltsadressat und Bekanntgabeadressat gefragt worden ist, sind Ausführungen hierzu erforderlich gewesen, weil es sich hierbei um notwendige Vorfragen für die Beantwortung der Frage nach einer wirksamen Bekanntgabe handelt. Denn ein Verwaltungsakt ist gemäß § 122 Abs. 1 AO demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist gemäß § 124 Abs. 1 AO davon abhängig, dass er demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bekannt gegeben wird. Es ist also auf jeden Fall klärungsbedürftig, an wen die Prüfungsanordnung bekanntzugeben war. Allein auf die Empfangsvollmacht für den Steuerberater kann nicht abgestellt werden, weil diese nur dann eine Rolle spielen kann, wenn sie auf den richtigen Adressaten zurückzuführen ist. Die Klägerin hat die Frage nach der wirksamen Bekanntgabe daher unvollständig bearbeitet und dementsprechend zu Recht die WP 4 bis 6 nicht erhalten. Eine Korrektur der Bewertung ist nicht vorzunehmen.

63

d) Teil I, Prüfungsanordnung Aufgabe 3 (WP 9 bis 11)

64

Auf die Frage nach der inhaltlichen Rechtmäßigkeit und ausreichenden Begründung der Prüfungsanordnung hat die Klägerin geschrieben (Seite 3 der Klausur):
"Die Begründung der Prüfungsanordnung ist ausreichend, da die Prüfung gemäß § 193 (1) AO kraft Gesetzes zulässig ist."

65

Die Klägerin hat von beiden Korrektoren jeweils 0,5 Punkte erhalten, hält aber wenigstens 2 bzw. 2,5 Punkte für geboten. Sie ist der Auffassung, sie habe die gestellte Aufgabe vollständig beantwortet. Weitere Begründungen seien entbehrlich gewesen. Nach Ausführungen zur Ermessensausübung durch die Finanzbehörde hätte gesondert gefragt werden müssen.

66

Die Beklagte verweist demgegenüber unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Prüfungsausschusses darauf, die Klägerin habe sich nur mit der formalen Begründungspflicht befasst, nicht jedoch mit der materiellen Rechtmäßigkeit der angeordneten Prüfung. Hierzu wäre auch eine Auseinandersetzung mit den Vorgaben der Betriebsprüfungsordnung (BpO) und zu den danach zu erfüllenden Mindestanforderungen für die Prüfungsanordnung erforderlich gewesen. Die Klägerin stelle lediglich ein Ergebnis fest, ohne es herzuleiten. Insgesamt sei keine bessere Bewertung vorzunehmen.

67

Die Bewertung der Leistung der Klägerin durch die Prüfer ist nicht zu beanstanden. Insbesondere haben sie nicht etwa eine zutreffende Antwort der Klägerin oder eine zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Antwort als falsch behandelt. Sie haben ihrer Bewertung auch nicht etwa Antworten als erwartet zugrunde gelegt, die nach der Aufgabenstellung nicht veranlasst waren.

68

Die Klägerin hat sich ausdrücklich nur mit der Frage der ausreichenden Begründung der Prüfungsanordnung befasst und hierfür auf die kraft Gesetzes gemäß § 193 Abs. 1 AO zulässige Prüfung abgestellt. Die ebenfalls von der Aufgabenstellung umfasste formelle und inhaltliche Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung unter Berücksichtigung des der Finanzbehörde zustehenden Ermessens und der Vorgaben der BpO hat die Klägerin jedoch nicht behandelt. Die Bewertung der von der Klägerin gegebenen Antwort unter Berücksichtigung der nach der Aufgabenstellung erwarteten Ausführungen gehört zu den prüfungsspezifischen Bewertungen und damit zu dem Bereich des Bewertungsspielraums der Prüfer. Ein Überschreiten des Bewertungsspielraums ist nicht erkennbar. Die Bewertung ist daher nicht zu korrigieren.

69

e) Teil I, Körperschaftsteuerbescheide Aufgabe 2 (WP 23 bis 27)

70

Zur Frage, ob eine Änderung der Körperschaftsteuer- (KSt)-Festsetzung 2007 wegen der aufgedeckten verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) zulässig ist, hat die Klägerin geschrieben (Seite 4 der Klausur):

"Der KSt Bescheid 2007 wurde am 12.01.2009 bekannt gegeben § 122 AO. Die Festsetzungsfrist § 169 (1) S. 1 AO beträgt 4 Jahre § 169 (2) Nr. 2 AO. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuererklärung eingereicht wurde § 170 (2) Nr. 1 AO, somit mit Ablauf 2008. Sie endet grds. somit für die KSt-Veranlagung 2007 mit Ablauf des VAZ 2012.

Somit wäre die Frist abgelaufen bei der Besprechung (am 03.03.2014). Da aber eine Betriebsprüfung vorgenommen wurde, ist der Ablauf gemäß § 171 (4) AO gehemmt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach Beginn mehr als 6 Monate unterbrochen wurde § 171 (4) S. 2 AO, da dies lt. SV der Fall ist, kann die Veranlagung 2007 nicht mehr geändert werden."

71

Die Klägerin hat von beiden Prüfern jeweils insgesamt 1 Punkt (je zweimal 0,5 Punkte bei den WP 24 und 25) erhalten. Sie hält 2 bzw. bei wohlwollender Beurteilung sogar 3 weitere Punkte für geboten, das heißt insgesamt 3 oder 4 von den möglichen 5 Punkten. Die Beurteilung der Prüfer sei zu streng. Die Klägerin habe die im Korrekturbogen vorgesehenen Inhalte bearbeitet.

72

Die Beklagte verweist demgegenüber unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Prüfungsausschusses darauf, die Klägerin habe sich lediglich mit der Festsetzungsverjährung befasst, nicht jedoch mit den vorrangig zu behandelnden in Betracht kommenden Änderungsvorschriften.

73

Die Bewertung der Leistung der Klägerin durch die Prüfer ist nicht zu beanstanden. Insbesondere haben sie nicht etwa eine zutreffende Antwort der Klägerin oder eine zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Antwort als falsch behandelt. Sie haben ihrer Bewertung auch nicht etwa Antworten als erwartet zugrunde gelegt, die nach der Aufgabenstellung nicht veranlasst waren.

74

Die Bearbeitung der Klägerin enthält keine Ausführungen dazu, dass eine zulässige Änderung der KSt-Festsetzung für 2007 voraussetzt, dass ein Korrekturtatbestand erfüllt ist; dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der WP 23 nicht gegeben wurde. Zur grundsätzlichen Änderungsmöglichkeit gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO enthält die Bearbeitung nichts; die Klägerin befasst sich lediglich mit der für den WP 24 ebenfalls vorgesehenen Berechnung der regulären Festsetzungsverjährung, so dass die Vergabe nur jeweils eines halben Punktes im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Prüfer liegt. Die mögliche Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO spricht die Klägerin zwar an, thematisiert jedoch insoweit nicht den für die Ablaufhemmung gemäß S. 1 erforderlichen Beginn der Außenprüfung. Die Klägerin befasst sich vielmehr mit der systematisch nachrangigen Frage einer Unterbrechung der Außenprüfung gemäß S. 2 als Ausnahmetatbestand, zu der man jedoch erst dann käme, wenn zunächst die Voraussetzungen für die Ablaufhemmung nach S. 1 erfüllt gewesen wären. Insoweit ist wegen der Nennung von § 171 Abs. 4 AO die Vergabe eines halben Punktes beim WP 25 nachvollziehbar; die Bewertung liegt im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Die für den WP 27 erwartete Darstellung, dass es wegen der wirksamen Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erst am 14.01.2013 nicht zu einer Ablaufhemmung vor Ablauf der Festsetzungsfrist Ende 2012 gekommen ist, ist in der Bearbeitung der Klägerin nicht enthalten. Auch mit der Vornahme von Prüferhandlungen an Amtsstelle hat sich die Klägerin nicht befasst, so dass ihr der dafür vorgesehene WP 26 nicht gegeben werden kann. Zusätzliche Punkte sind der Klägerin danach nicht zu geben.

75

Im Rahmen der von den Prüflingen erwarteten gutachterlichen Prüfung ist es nicht zu beanstanden, wenn als Voraussetzung einer Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 4 S. 1 AO Ausführungen dazu erwartet wurden, dass neben der erforderlichen wirksamen Prüfungsanordnung auch tatsächlich Prüfungshandlungen erfolgen müssen und diese auch an Amtsstelle stattfinden können (WP 26). Es ist daher auch keine Korrektur der zu erreichenden Höchstpunktzahl geboten.

76

Die Punktevergabe für diesen Abschnitt liegt insgesamt im Bereich des Beurteilungsspielraums der Prüfer.
f) Teil II (Umsatzsteuer), Erwerb von Brechtl (WP 32 bis 47)

77

Mit der Aufgabe, die umsatzsteuerlichen Auswirkungen eines Grundstückserwerbs und von Renovierungsarbeiten zu beurteilen, hat sich die Klägerin auf Seite 6 bis 15 ihrer Klausur befasst.

78

Unter Einbeziehung des im Überdenkungsverfahrens zusätzlich gegebenen WP 44 hat die Klägerin von beiden Prüfern jeweils 10 von 16 Punkten erhalten, nämlich 2 von 3 der Punkte 32 bis 34 sowie die WP 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42 und 44.

79

Die Klägerin ist der Auffassung, sie müsse 16 Punkte erhalten. Ein Abzug bei den WP 32 bis 34 im Hinblick darauf, dass die Klägerin keine Ausführungen dazu gemacht hat, dass A aus dem Erwerb der Immobilie keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, sei unberechtigt. Ein Vorsteuerabzug komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliege. Die nicht gegebenen WP 38, 43 und 45 bis 47 bezüglich der Behandlung der privaten Nutzung des 3. Obergeschosses seien der Klägerin zu Unrecht nicht gegeben worden. Im Hinblick auf den Eintritt der Einzelrechtsnachfolge im Wege der Geschäftsveräußerung im Ganzen habe der Erwerber die historischen Daten des Veräußerers einschließlich des Errichtungsdatums des Gebäudes erworben, so dass gemäß § 27 Abs. 16 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) § 15 Abs. 1b UStG nicht anwendbar gewesen sei. Die Klägerin sei von der Fortführung des Seeling-Modells beim Erwerber ausgegangen und habe dementsprechend zu Recht die private Nutzung der Fläche als unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 9a UStG behandelt.

80

Die Beklagte verweist demgegenüber unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Prüfungsausschusses darauf, die Korrektoren seien mit den Lösungshinweisen zu Recht davon ausgegangen, dass ein Neuerwerb nach dem 31.12.2010 vorliege und dementsprechend keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe anzunehmen sei. Die Klägerin habe weder die Anwendung von § 27 Abs. 16 UStG problematisiert noch den Fall konsequent auf der Basis einer Fortführung des Seeling-Modells gelöst. Der von den Korrektoren zugrunde gelegte Lösungsweg sei rechtlich nicht unzutreffend und begründe keine Überschreitung der Grenzen ihres Beurteilungsspielraums.

81

Bezüglich der WP 32 bis 34 hat die Klägerin die geforderten Inhalte mit Ausnahme des fehlenden Vorsteuerabzugs für A in ihrer Antwort genannt. Die Prüfer haben die fehlende Erwähnung des Vorsteuerabzugs mit dem Abzug eines Punktes bewertet. Dies bewegt sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums. Die Vergabe eines weiteren Punktes ist nicht geboten.

82

Zum WP 38 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der selbstgenutzten Wohnung im 3. Obergeschoss hat die Klägerin anders als in den Lösungshinweisen und von den Korrektoren vorausgesetzt nicht die Neuregelung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 HS 2 UStG angewandt, sondern ohne diese Neuregelung eine unentgeltliche Wertabgabe angenommen (Seite 11 der Klausur). An anderer Stelle auf Seite 8 hat sie sich dazu geäußert, dass A in die Rechtsstellung des Veräußerers eintritt und das gesamte Grundstück seinem Unternehmen zuordnen kann trotz Erwerb nach dem 01.01.2011 und hat hierzu auf § 15 Abs. 1b i. V. m. § 27 Abs. 16 S. 1 UStG verwiesen. Eine Problematisierung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Anwendung der Neuregelung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 HS 2, § 15 Abs. 1b i. V. m. § 27 Abs. 16 S. 1UStG (Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes durch den Veräußerer Brechtl oder Zeitpunkt der Geschäftsveräußerung im Ganzen) findet sich in den Ausführungen der Klägerin nicht. Andererseits ist nicht etwa eindeutig im Sinne der Lösungshinweise, dass im Fall einer Geschäftsveräußerung im Ganzen auf den Zeitpunkt dieser Veräußerung abzustellen sein sollte. Es findet sich hierzu z. B. nichts im Abschnitt 15.6a UStAE zum Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken. Nur anhand des Gesetzestextes ist es im Hinblick auf den Eintritt des erwerbenden Unternehmers an die Stelle des Veräußerers bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a S. 3 UStG und die Maßgeblichkeit des vom Veräußerer begonnenen Berichtigungszeitraums für eine etwaige Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a Abs. 10 UStG jedenfalls nicht fernliegend, für die Frage der Anwendung der genannten Neuregelung auf den Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes durch den Geschäftsveräußerer abzustellen mit der Folge, dass in der gestellten Aufgabe die Neuregelung nicht anzuwenden ist und eine unentgeltliche Wertabgabe für die private Nutzung anzusetzen ist. Die Klägerin hätte nach der Aufgabenstellung allerdings auch die für die private Nutzung der Wohnung anfallende Umsatzsteuer zu berechnen gehabt.

83

Die Behandlung der Antwort der Klägerin als falsch überzeugt danach nicht. Hierfür reicht es nicht aus - wie in der Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 26.07.2016 ausgeführt - dass die von den Korrektoren zugrunde gelegte Lösung ihrerseits nicht unzutreffend ist. Die Prüfer haben die Antwort der Klägerin zum WP 38 zu Unrecht als falsch behandelt. Insoweit liegt ein Bewertungsfehler vor. Der WP 38 könnte der Klägerin (teilweise) zuzusprechen sein. Die WP 43, 45 bis 47 betreffen die Behandlung der Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a UStG. Hierzu finden sich in der Ausarbeitung der Klägerin mit Ausnahme der Erwähnung des Berichtigungszeitraums unten auf Seite 11, die zur Vergabe des WP 44 geführt hat, keinerlei Ausführungen. Die Klägerin prüft nicht ausdrücklich, ob im Hinblick auf eine mögliche Berichtigung des Vorsteuerabzugs eine Änderung der maßgebenden Verhältnisse vorliegt. Sie schreibt lediglich an einer Stelle (Seite 12) bezogen auf die Nutzung des Erdgeschosses, dass keine Änderung der Verhältnisse gemäß § 15a Abs. 1 UStG vorliegt. Zudem hat sie ohne erkennbaren Zusammenhang mit der Frage einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs auf Seite 6 die beim Veräußerer für die Umsatzsteuer maßgeblichen Verhältnisse dargelegt. Auch ausgehend von der Rechtsauffassung, dass die oben erwähnte Neuregelung im Aufgabenfall nicht anwendbar ist, hätte zu einer vollständigen gutachterlichen Bearbeitung der umsatzsteuerlichen Auswirkung auf A im Besteuerungszeitraum 2014 auch die ausdrückliche Prüfung einer etwaigen Berichtigung des Vorsteuerabzugs gehört. Diese Prüfung hätte dann bei Nichtanwendung der genannten Neuregelung dazu geführt, dass mangels Änderung der Verhältnisse keine Korrektur vorzunehmen ist. Da die Klägerin die Vorsteuerberichtigung nicht behandelt hat, können ihr die dafür vorgesehenen Punkte auch nicht gegeben werden.

84

g) Teil II, Bewirtung der Gäste/Verlosung (WP 51 bis 53)

85

Die Klägerin hat sich mit dem Erwerb und der Verlosung eines Bildes auf Seite 16, 17 ihrer Klausur befasst.

86

Die Klägerin hat von beiden Prüfern jeweils 1,5 Punkte für diesen Abschnitt erhalten (Erstkorrektor: 1,5 Punkte für die WP 51 bis 53, Zweitkorrektor: 1 Punkt für WP 51 und 0,5 Punkt für WP 52) und ist der Auffassung, ein weiterer Punkt sei zu vergeben.

87

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe die für den WP 53 im Korrekturbogen vorgesehenen Angaben vollständig erbracht und müsse daher auch diesen Punkt neben den nach ihrem Verständnis für die WP 51 und 52 gegebenen 1,5 Punkte erhalten. Sie habe auch nicht etwa widersprüchliche Angaben zum Vorsteuerabzug bei A gemacht. Vielmehr beziehe sich die Angabe auf Seite 16 ihrer Ausarbeitung auf den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Erwerbs des Gemäldes im Januar 2014 und die Verneinung eines Vorsteuerabzugs auf Seite 17 auf den Zeitpunkt der Verlosung.

88

Die Beklagte verweist demgegenüber unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Prüfungsausschusses darauf, die Klägerin habe widersprüchliche Angaben zur Frage eines Vorsteuerabzugs bei A auf Seite 16 einerseits und Seite 17 andererseits gemacht. Zudem habe sie den unzutreffenden Steuersatz von 7 % anstelle des richtigen Satzes von 19 % angewandt und es fehle eine Befassung mit der Thematik der Abziehbarkeit der Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Auch habe die Klägerin lediglich die Frage der Steuerfreiheit als Ausfuhrlieferung gemäß § 4 Nr. 1 a UStG angesprochen, diese jedoch nicht beantwortet. Aufgrund der Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit sei die Bewertung dieses Abschnitts mit 1,5 von 3 Punkten zutreffend.

89

Die Begründung der Bewertung durch den Prüfungsausschuss nimmt die Ausarbeitung der Klägerin nicht zutreffend zur Kenntnis und erweist sich daher als fehlerhaft. Die Klägerin hat nach Überzeugung des Senates auf Seite 16 ihrer Klausur den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Erwerbs des Gemäldes im Januar 2014 bejaht und auf Seite 17 einen Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Verlosung verneint. Auch wenn sich die Frage eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Verlosung gar nicht stellte, kann aus ihrer Angabe auf Seite 17 nicht entnommen werden, dass sie damit den vorher bejahten Vorsteuerabzug beim Erwerb des Gemäldes wieder verneinen wollte. Darüber hinaus hat die Klägerin die mögliche Steuerfreiheit als Ausfuhrlieferung nicht nur erwähnt, sondern auch weiter ausgeführt, dass diese Vorschrift nicht anwendbar ist bei der zuvor bejahten Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG. Die Klägerin hat die Frage nach der Steuerfreiheit also nicht nur gestellt, sondern auch verneinend beantwortet. Richtig ist allerdings, dass die Klägerin den maßgeblichen Steuersatz für die unentgeltliche Wertabgabe falsch angegeben und nicht geprüft hat, ob der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen war.

90

Bei einer Neubewertung könnten maximal zusätzlich 1,5 Punkte gegeben werden.

91

3. Klausur Buchführung und Bilanzen

92

Eine Änderung der für diese Klausur gegebenen Note von 4,5 kommt nicht in Betracht. Es sind weder zulasten der Klägerin Fehler bei der Addition der gegebenen einzelnen Punkte unterlaufen noch liegen Bewertungsfehler vor.

93

a) Die Klägerin hat ausweislich der Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 16.10.2015 von den Korrektoren 47 Punkte und nach Vergabe eines zusätzlichen Punktes für die WP 39 bis 40 insgesamt 48 Punkte erhalten entsprechend der Note 4,5. Eine höhere Punktzahl als 48 Punkte und damit eine bessere Note als 4,5 kommt nach dem auch für diese Klausur wie für die Klausur Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete verwendeten Bewertungsschema nicht in Betracht.

94

Die vom Prüfungsausschuss genannte Summe von 48 Punkten übersteigt die rechnerisch richtige Zahl vergebener Punkte. Für die Überprüfung der Punkteaddition ist vom Korrekturbogen und den hierzu im Überdenkungsverfahren vom Prüfungsausschuss gegebenen Erläuterungen auszugehen. Danach sind die ursprünglich errechneten 57 Punkte des Zweitkorrektors im Zuge der Notenabstimmung noch einmal überprüft worden und ohne Änderung der einzelnen Eintragungen auf dem Korrekturbogen durch Markierungen auf den Klausurseiten kenntlich gemacht worden. Im Einzelnen ergibt sich danach folgendes Bild:

95

Für den Teil I hat die Erstkorrektorin 19 Punkte vergeben. Der Zweitkorrektor hat zwar bei der Punkteaddition für diesen Teil 22,5 Punkte errechnet, unter Berücksichtigung der Markierungen in der Klausur auf den Seiten 1 bis 7 (4 Punkte als nicht gegeben markiert, ein weiterer Punkt auf Seite 2 auf 0,5 herabgesetzt) verbleiben statt der ursprünglich ausgewiesenen rechnerisch richtigen 26 Punkte aber nur 21,5 Punkte.

96

Für den Teil II hat die Erstkorrektorin 14,5 Punkte vergeben. Der Zweitkorrektor hat korrigiert 16,5 Punkte errechnet, unter Berücksichtigung der Markierungen auf den Seiten 14 bis 26 (insgesamt 6 Punkte gestrichen) verbleiben von den ursprünglich 20 Punkten aber nur noch 14 Punkte.

97

Für den Teil III hat die Erstkorrektorin 9,5 Punkte vergeben. Der Zweitkorrektor hat von den ursprünglich angesetzten 11 Punkten auf Seite 34 lediglich einen Punkt wieder gestrichen, so dass für diesen Teil 10 Punkte einzubeziehen sind. Nicht erkennbar ist, warum bei den korrigierten Teilsummen insoweit nur noch 8 Punkte aufgeführt sind.

98

Insgesamt ergibt sich für die Klausur danach (vorläufig) eine Vergabe von 43 Punkten durch die Erstkorrektorin und von 45,5 Punkten (21,5 + 14 + 10) durch den Zweitkorrektor. Hinzu kommt ein weiterer Punkt bei der Erstkorrektorin, weil gemäß Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 16.10.2015 die WP 19 bis 21 erteilt worden sein sollen, insoweit bei der Erstkorrektorin im Korrekturbogen jedoch nur 2 Punkte ausgewiesen und in die Addition einbezogen worden sind. Zusätzlich ist noch der in derselben Stellungnahme erwähnte weitere Punkt bei den WP 39, 40 bei der Erstkorrektorin zu berücksichtigen, so dass sich für die Erstkorrektorin 45 Punkte und für den Zweitkorrektor 45,5 Punkte errechnen.

99

b) Teil I, Einzelunternehmen Roland Ritter, Überlassung eines Grundstücks (WP 1 bis 11)

100

Die Klägerin hat sich auf Seite 1 bis 4 ihrer Klausur mit der Aufgabe befasst. Beide Prüfer haben für diesen Abschnitt 4,5 Punkte vergeben (der Zweitkorrektor nach Überprüfung der von ihm zunächst vergebenen Punkte, siehe oben a)). Die Klägerin hält wenigstens 9 Punkte für berechtigt.

101

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr seien anhand der im Korrekturbogen für die einzelnen Lösungsbestandteile vorgesehenen Punkte von den WP 1 und 2 auch bei strenger Bewertung jedenfalls 1,5 Punkte zu geben. Für die WP 3 bis 6 habe sie ausgehend von einer entgeltlichen Vermietung des Grundstücks an RR aufgrund der Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag von NN die Leistungen für alle 4 Punkte erbracht. Von den WP 7 bis 11 sei allenfalls ein halber Punkt beim WP 8 abzuziehen, weil die Klägerin übersehen habe, dass die Vorsteuer aus den Leistungen des Kleinunternehmers zu Unrecht gezogen worden sei. Bei den WP 10 und 11 sei der Klägerin ein Folgefehler unterlaufen. Die in der Aufgabenstellung enthaltene Übernahme von Rechten und Pflichten aus dem Mietvertrag von NN sei so zu verstehen gewesen, dass demnach die Nutzungsüberlassung von HR an RR entgeltlich erfolgt sei.

102

Die Beklagte verweist unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Prüfungsausschusses auf fehlende Erläuterungen der Klägerin zu ihrem Lösungsansatz. Es gelinge ihr nicht, die Differenzierung zwischen handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht im Hinblick auf die nicht erfolgte Zurechnung des Grundstückes zu RR zu begründen. Ausführungen zum zivilrechtlichen Eigentum der HR fehlten. Außerdem würde die Ablösezahlung zu Unrecht zu den Herstellungskosten des Parkplatzes gerechnet. Für eine entgeltliche Nutzungsüberlassung finde sich im Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Vielmehr handele es sich nach der Aufgabenstellung um ein schlichtes Nutzungsrecht. Die Klägerin habe auch nicht thematisiert, dass die Abstandszahlung nicht zum Erwerb des Grundstücks erfolgt sei.

103

Die Bewertung der Leistung der Klägerin durch die Prüfer ist nicht zu beanstanden. Insbesondere haben sie nicht etwa eine zutreffende Antwort der Klägerin oder eine zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Antwort als falsch behandelt. Sie haben ihrer Bewertung auch nicht etwa Antworten als erwartet zugrunde gelegt, die nach der Aufgabenstellung nicht veranlasst waren.

104

Die Bearbeitung der Klägerin weist einige Mängel auf. Ausführungen zum zivilrechtlichen Eigentum fehlen. Auch § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist nicht erwähnt. Die Qualifizierung des Mieterverzichtes als eigenständiges Wirtschaftsgut ist in der Lösung der Klägerin auch nicht ansatzweise enthalten; die Klägerin bezieht diese Position vielmehr in das Wirtschaftsgut "Befestigung des Grundstücks" ein. Dass hier eine unterschiedliche Behandlung des Mieterverzichtes einerseits und der Kosten für die Befestigung des Grundstückes selbst (Bezahlung des Kleinunternehmers und Erwerb von Baumaterial) andererseits vorzunehmen sein könnte, hat die Klägerin nicht thematisiert. Übersehen hat sie zudem, dass aus der Rechnung des Kleinunternehmers kein Vorsteuerabzug möglich ist. Die Annahme einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung an RR durch die Klägerin überzeugt nicht; die Klägerin unterscheidet nicht zwischen den Vereinbarungen von RR mit HR einerseits und mit NN andererseits. Im Übrigen ist nicht nachzuvollziehen, warum die Klägerin die Miete an Einlagen bucht. Wie die fehlenden bzw. fehlerhaften Ausführungen der Klägerin letztlich zu bewerten sind, gehört in den Bereich des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Die Bewertung ist daher nicht zu korrigieren.

105

c) Teil I, Einzelunternehmen Roland Ritter, betriebliche Nutzung eines Pkw (WP 12 bis 18)

106

Die Bearbeitung durch die Klägerin befindet sich auf Seite 5 bis 7 ihrer Klausur. Die Prüfer haben für diesen Abschnitt 3 bzw. 4 Punkte vergeben (der Zweitkorrektor nach Überprüfung der von ihm zunächst vergebenen Punkte, siehe oben a)). Die Klägerin hält wenigstens 5,5 Punkte (Schriftsatz der Klägerin vom 16.07.2015) bzw. zusätzliche 3 Punkte (Schriftsatz der Klägerin vom 08.06.2016) für berechtigt.

107

Die Klägerin ist der Auffassung, außer den gegebenen WP 12, 14 und 15 seien ihr auch die WP 16, 17 (zu 1/2) und 18 zu geben. Die hierfür nach dem Korrekturbogen erforderlichen Angaben habe sie im Wesentlichen gemacht und die Buchungen folgerichtig abgeleitet.

108

Die Beklagte verweist unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Prüfungsausschusses darauf, die Ausführungen der Klägerin ließen nicht erkennen, dass sie die in der Aufgabenstellung angelegte Bewertung der Nutzungsanteile in den von ihr dargelegten Zahlungen für die Umbuchungen erkannt habe. Sie habe wesentliche Teile der Problemstellung ausgeblendet, das Ergebnis sei von Fehlern durchzogen (Entnahme in falscher Höhe benannt, Vorsteuer nicht korrekt berechnet). Eine Anerkennung von Punkten im Hinblick auf angenommene Folgefehler sei hier nicht vertretbar. Darüber hinaus fehlten erläuternde Ausführungen zu einzelnen Punkten wie z. B. der umsatzsteuerlichen Zugehörigkeit zum Unternehmensvermögen oder der anteiligen AfA des PKW als Einlage.

109

Die Bewertung der Leistung der Klägerin durch die Prüfer ist nicht zu beanstanden. Insbesondere haben sie nicht etwa eine zutreffende Antwort der Klägerin oder eine zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Antwort als falsch behandelt.

110

Eindeutig richtige Antworten der Klägerin sind von den Prüfern berücksichtigt worden. Im Übrigen sind ihre Buchungsansätze aus sich heraus mangels Erläuterung bzw. wegen nicht vorhandener Berechnungen dazu nicht verständlich. Die Bewertung fehlender bzw. fehlerhafter Ausführungen wie der Qualität der Ausführungen gehört in den Bereich des Bewertungsspielraums der Prüfer. Die Angemessenheit der Punktevergabe ist durch das Gericht nicht überprüfbar. Die Bewertung ist nicht zu korrigieren.

111

d) Teil I, Einzelunternehmen Roland Ritter, Softwaresystem (WP 19 bis 32)

112

Die Bearbeitung der Klägerin befindet sich auf Seite 8 bis 12 ihrer Klausur. Die Prüfer haben 10,5 (unter Einbeziehung von 3 Punkten der Erstkorrektorin bei WP 19 bis 21, siehe oben a)) bzw. 11 Punkte gegeben. Die Klägerin hält die Vergabe von wenigstens 12 Punkten für geboten.

113

Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Bearbeitung sei lediglich im Hinblick auf die Aktivierung der Vorkosten fehlerhaft gewesen. Dies dürfe nur mit der Nichtvergabe des WP 22 berücksichtigt werden und nicht nochmals bei der (unvollständigen) Vergabe der WP 30 bis 32, wo sich die von der Klägerin angenommene Aktivierung als Folgefehler auswirke.

114

Die Beklagte verweist unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Prüfungsausschusses auf eine fehlende Subsumtion zur Berechnung der AfA und auf fehlerhafte Bilanzansätze bzw. Buchungen infolge der falschen Erfassung der Planungskosten. Die Klägerin ignoriere die bewertende Tätigkeit der Prüfer und trage auch nicht substantiiert vor, dass richtige oder vertretbare Ausführungen als falsch behandelt worden seien. Zudem übersehe sie, dass sie z. B. nachträgliche Anschaffungskosten, die Wahl der Abschreibungsmethode und den Zeitpunkt der Buchung der Implementierungskosten nicht problematisiert habe; teilweise buche die Klägerin nur, es fehlten aber sachgerechte Erläuterungen.

115

Die Bewertung der Leistung der Klägerin durch die Prüfer ist nicht zu beanstanden. Insbesondere haben sie nicht etwa eine zutreffende Antwort der Klägerin oder eine zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Antwort als falsch behandelt.

116

Die Klägerin hat die Vorkosten nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt und zur AfA lediglich bezüglich des Beginns mit der Betriebsbereitschaft des ersten Moduls Ausführungen gemacht, nicht jedoch zur Behandlung weiterer Module. Die Behandlung der Vorkosten hat sich durch fehlerhafte Zahlen beim Bilanzansatz bzw. vorzunehmenden Buchungen ausgewirkt, die von den Prüfern jeweils mit Punktabschlägen bewertet worden sind. Die Bewertung der nicht ganz vollständigen und teilweise unrichtigen Ausführungen der Klägerin liegt im Bereich des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Die Ablehnung einer Korrektur der Bewertung durch den Prüfungsausschuss in der Stellungnahme vom 06.01.2016 mit der Begründung, die Klägerin habe einzelne Module gebucht und übersehen, dass es sich um ein Wirtschaftsgut handelt, ist zwar unzutreffend. Die Klägerin hat in ihrer Klausur auf ein Wirtschaftsgut abgestellt. Da sie insoweit jedoch die im Korrekturbogen vorgesehenen Punkte erhalten hat, kann aus der falschen Einschätzung in der genannten Stellungnahme zu Gunsten der Klägerin nichts hergeleitet werden. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen.

117

e) Teil I, Einzelunternehmen Roland Ritter, Anlage 1 (WP 33 bis 35)

118

Die Klägerin hat für die Aufstellung und Berechnung des korrigierten Jahresüberschusses (Seite 13 der Klausur) 2 von 3 möglichen Punkten erhalten.

119

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr müssten 3 Punkte gegeben werden. Sie habe die Ergebnisse ihrer Lösung richtig in die Anlage 1 übertragen. Bei Abweichungen zur offiziellen Lösung handele es sich lediglich um Folgefehler, die sich bereits bei der vorherigen Punktevergabe ausgewirkt hätten.

120

Die Beklagte verweist unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Prüfungsausschusses darauf, die Anlage 1 lasse die einzelnen differenzierten Tatbestände nicht erkennen, so dass nicht nur von Folgefehlern auszugehen sei. Die Anerkennung von 2 von 3 Punkten sei wohlwollend und zutreffend.

121

Die Vergabe von 2 Punkten liegt im Bereich des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Es ist Sache der Prüfer zu beurteilen, wie die zusammenfassende Darstellung der Klägerin unter Berücksichtigung der einzelnen Korrekturposten einzuschätzen ist. Eine willkürliche Nichtvergabe des dritten Punktes ist nicht ersichtlich. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen.

122

f) Teil II, InKa-GbR, allgemeiner Sachverhalt und Computer (WP 36 bis 51)

123

Die Klägerin hat für ihre Bearbeitung auf Seite 14 bis 17 der Klausur von der Erstkorrektorin 6 Punkte und vom Zweitkorrektor nach Herausrechnen der durch Umkreisen gestrichenen Punkte 5 Punkte erhalten, zuzüglich des gemäß Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 16.10.2015 zuerkannten weiteren Punktes bei den WP 39 bis 40 durch die Erstkorrektorin, so dass die Klägerin im Ergebnis 7 bzw. 5 Punkte erhalten hat (siehe oben a)). Die Klägerin geht davon aus, dass wenigstens 12 Punkte zu geben sind.

124

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe die im Korrekturbogen angeführten Antworten für die vorgesehenen WP 37 bis 51 erbracht. Es seien allenfalls 2 Punkte bei WP 44/45 und 48/49 nicht zu geben. Der von der Klägerin gebildete Korrekturbuchungssatz sei zutreffend und enthalte die zusammenfassende Buchung der vorzunehmenden Korrekturen, wobei die Klägerin zutreffend die Bezeichnung "Kapitalkonto I variabel" statt "Entnahmen I" verwendet habe. Der Buchungssatz sei auch präzise.

125

Die Beklagte verweist unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Prüfungsausschusses auf eine zutreffende Vergabe von Punkten. Die Klägerin habe sich bei den WP 37/38 nicht damit befasst, warum keine Aufwandsentschädigung und keine Entnahme vorliege. Die Korrekturbuchung sei nicht korrekt. Zudem habe die Klägerin bei den WP 39/40 allein auf die steuerliche Behandlung abgestellt und nicht auf die handelsrechtliche Wertung des Sachverhaltes. Der Korrekturbuchungssatz sei nicht präzise. Insgesamt seien die Erläuterungen der steuerrechtlichen Würdigung nur kursorisch und bei den notwendigen Korrekturbuchungen werde nicht auf solche im steuerlichen Sonderbetriebsvermögen hingewiesen. Zudem seien sie unvollständig.

126

Die Bewertung der Leistung der Klägerin durch die Prüfer ist nicht zu beanstanden. Insbesondere haben sie nicht etwa eine zutreffende Antwort der Klägerin oder eine zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Antwort als falsch behandelt. Sie haben ihrer Bewertung auch nicht etwa Antworten als erwartet zugrunde gelegt, die nach der Aufgabenstellung nicht veranlasst waren.

127

In den Ausführungen der Klägerin ist nicht erwähnt, dass die Aufwandsentschädigung zu Unrecht als Entnahme des Ingo (I) behandelt worden ist. Sie hat diesen Umstand lediglich ohne jegliche Erläuterung in den Buchungssatz auf Seite 17 der Klausur einbezogen. Außerdem fehlen Differenzierungen nach handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Wertung und die Berücksichtigung der Buchungen im Sonderbetriebsvermögen. Da sich zudem die Bewertung der Prüfungsleistung der Klägerin nicht darin erschöpfen kann, Teile der Musterlösung und ihre Bearbeitung gegenüberzustellen oder Einzelpunkte aus ihrer Arbeit herauszusuchen und diese ohne Gewichtung und Berücksichtigung der Art und Weise der Gesamtdarstellung gleichsam zu addieren, bewegt sich die Punktevergabe im Bereich des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen.

128

g) Teil II, InKa-GbR, Anzahlung (WP 52 bis 54)

129

Die Prüfer haben für die Bearbeitung der Klägerin auf Seite 18,19 der Klausur jeweils 0,5 Punkte gegeben; der Zweitkorrektor hat den zunächst gegebenen einen Punkt auf 0,5 reduziert. Die Klägerin hält wenigstens 2 Punkte für geboten.

130

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr sei trotz der falschen Benennung des Rechnungsabgrenzungspostens als aktiv statt als passiv wegen der richtigen Angabe der maßgeblichen Vorschriften der WP 52 wenigstens zur Hälfte zu geben. Die für den WP 53 vorgesehene Lösung habe sie vollständig erbracht. Den WP 54 habe sie im Hinblick auf die Gleichbehandlung des Sachverhalts in handelsrechtlicher wie steuerrechtlicher Hinsicht mindestens zur Hälfte erhalten müssen.

131

Die Beklagte verweist unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Prüfungsausschusses darauf, die Ausführungen der Klägerin ließen nicht erkennen, dass sie die aus der Anzahlung sich ergebende Ergebnisverschiebung richtig einordne. Sie verwechsele aktive und passive Rechnungsabgrenzung. Die bloße Nennung der handelsrechtlichen Norm und die nicht korrekte Korrekturbuchung begründeten nur die Anerkennung eines halben Punktes.

132

Die Bewertung der Leistung der Klägerin durch die Prüfer ist nicht zu beanstanden. Insbesondere haben sie nicht etwa eine zutreffende Antwort der Klägerin oder eine zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Antwort als falsch behandelt. Sie haben ihrer Bewertung auch nicht etwa Antworten als erwartet zugrunde gelegt, die nach der Aufgabenstellung nicht veranlasst waren.

133

Die Klägerin ist nicht auf die fehlende Gewinnrealisierung eingegangen. Die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens anstelle eines Passivpostens "erhaltene Anzahlungen" oder zumindest eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens ist falsch. Richtig sind lediglich die Erwähnung der im Dezember 2013 entstehenden Umsatzsteuerpflicht und deren Berücksichtigung in der auf Seite 19 angegebenen Buchung. Eine Differenzierung nach handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Beurteilung ist nicht erfolgt; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin hier überhaupt einen möglichen Unterschied gesehen hat, so dass der WP 54 auf jeden Fall nicht gegeben werden kann. Die Vergabe eines halben Punktes für diesen Abschnitt der Klausur liegt danach im Bereich des Bewertungsspielraums der Prüfer. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen.

134

h) Teil II, InKa-GbR, Verbindlichkeiten (WP 55 bis 57)

135

Die Klägerin hat für ihre Bearbeitung auf Seite 20 bis 24 der Klausur von den Prüfern 2 bzw. 2,5 Punkte erhalten, dabei die Punkte 56 und 57 jeweils vollständig.

136

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr müssten wenigstens 2,5 Punkte gegeben werden. Im Hinblick auf die richtige Nennung des Devisenkassamittelkurses und der gesetzlichen Vorschriften sowie die bis auf den Betrag richtige Bildung des Buchungssatzes sei trotz Angabe eines falschen Betrages der WP 55 zumindest zur Hälfte zu geben (wie vom Zweitkorrektor gegeben).

137

Die Beklagte verweist unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Prüfungsausschusses darauf, die Klausurbearbeitung der Klägerin mache deutlich, dass die Klägerin nicht auf den Devisenkassamittelkurs, sondern auf den Wert zum Überweisungstag abstelle.

138

Die Bewertung durch die Erstkorrektorin mit insgesamt 2 Punkten ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat sie nicht etwa eine zutreffende Antwort der Klägerin oder eine zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Antwort als falsch behandelt.

139

Die Klägerin hat bezüglich des WP 55 zwar abstrakt richtig ausgeführt, zu welchem Kurs die Fremdwährungsverbindlichkeit in der Bilanz anzusetzen ist. Sie hat dies jedoch nicht richtig angewandt. Die Vergabe von Punkten für nur teilweise richtige Ausführungen ist Sache der Einschätzung durch die Prüfer und liegt im Bereich ihres Bewertungsspielraums. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen.

140

i) Teil II, InKa-GbR, Abwandlung (WP 58 bis 67)

141

Für die Bearbeitung durch die Klägerin auf Seite 25 bis 29 ihrer Klausur haben beide Prüfer jeweils 6 Punkte gegeben. Der Zweitkorrektor hat von den zunächst gegebenen 8 Punkten auf Seite 26 der Klausur 2 Punkte wieder gestrichen.

142

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr seien aus der Bearbeitung dieses Teils jedenfalls 8 Punkte zu geben entsprechend den zunächst vom Zweitkorrektor gegebenen Punkten. Es sei nicht ersichtlich, warum und wofür am Ende weniger Punkte gegeben worden seien. Zudem seien ihr für die korrekte Aufstellung der Eröffnungsbilanz der Gesellschaft 2 Punkte zu geben und nicht nur ein Punkt (WP 60/61). Insgesamt hätte die Klägerin nach ihrer Einschätzung alle 10 Punkte erhalten müssen, weil sie die entsprechenden Lösungen dargestellt habe. Es sei allenfalls ein Abzug von einem Punkt berechtigt gewesen im Hinblick darauf, dass die Klägerin § 24 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) nicht genannt habe.

143

Die Beklagte verweist unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Prüfungsausschusses darauf, es seien zutreffend 6 von 10 möglichen Punkten vergeben worden. Der Zweitkorrektor habe die zunächst vergebenen Punkte in der Klausur als nicht zu erteilen mit "f" für falsch gekennzeichnet. Die richtige Eröffnungsbilanz sei mit 2 Punkten berücksichtigt worden. Es sei lediglich keine direkte Zuordnung der vergebenen Punkte erfolgt, da die Erläuterungen nicht immer klar zuzuordnen gewesen seien.

144

Die Bewertung der Leistung der Klägerin durch die Prüfer ist nicht zu beanstanden. Insbesondere haben sie nicht etwa eine zutreffende Antwort der Klägerin oder eine zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Antwort als falsch behandelt. Sie haben ihrer Bewertung auch nicht etwa Antworten als erwartet zugrunde gelegt, die nach der Aufgabenstellung nicht veranlasst waren.

145

Die richtige Eröffnungsbilanz ist mit 2 Punkten berücksichtigt worden; die Vergabe eines zusätzlichen Punktes hierfür kommt demnach nicht in Betracht. Für die Bewertung der Bearbeitung der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin den von B gezahlten Betrag lediglich entsprechend den Sachverhaltsangaben aufgeteilt hat, jedoch keine Ausführungen zur Begründung und Berechnung dieses Betrages gemacht hat. Ebenso finden sich keine Ausführungen zur Begründung der Erhöhung der variablen Kapitalkonten für I und Karl (K) und zu § 24 Abs. 2 UmwStG sowie zum nicht entstehenden Veräußerungsgewinn gemäß § 24 Abs. 3 UmwStG i. V. m. § 16 Abs. 2 EStG. Die Bewertung der von der Klägerin erbrachten Leistung und der Gewichtung der vorhandenen sowie der fehlenden Ausführungen gehört zum Bereich des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Eine Korrektur der Bewertung ist nicht vorzunehmen.

146

j) Teil III, Elektronikmarkt GmbH, Betriebsprüfung (WP 68 bis 77)

147

Die Prüfer haben für die Bearbeitung der Klägerin auf Seite 30 bis 33 der Klausur 5,5 bzw. 6 Punkte vergeben, nämlich 1,5 bzw. 2 Punkte für WP 68 bis 70 sowie jeweils die WP 71 bis 74; zu den WP 75 bis 77 hat die Klägerin nichts geschrieben und dementsprechend keine Punkte erhalten. Die Klägerin hält wenigstens 6,5 Punkte für richtig.

148

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe die für die WP 68 bis 70 geforderten Lösungen mit Ausnahme der Steuerrückstellungen erbracht und müsse hierfür wenigstens 2,5 Punkte erhalten. Auch wenn der WP 68 nur zur Hälfte gegeben worden sei, sei unklar, warum der WP 69 komplett verwehrt worden sei.

149

Die Beklagte verweist unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Prüfungsausschusses darauf, die Klägerin nenne lediglich das Schlagwort des Bilanzzusammenhanges, erläutere aber die daraus grundsätzlich zu ziehenden Konsequenzen nicht. Der WP 68 sei daher nur zur Hälfte gegeben worden. Zudem sei die Nichtberücksichtigung der Steuerrückstellung negativ bewertet worden. Der Erstbeurteiler habe hier zusammengefasst für die WP 68 bis 70 insgesamt 1,5 Punkte für zutreffend erachtet. Im Übrigen habe die Klägerin keine Erläuterungen dazu gegeben, dass aufgrund der handelsrechtlichen Fehler auch die Handelsbilanz und nicht nur die Steuerbilanz aufgrund der Feststellung der Betriebsprüfung zu ändern ist.

150

Die Bewertung der Leistung der Klägerin durch die Prüfer ist nicht zu beanstanden. Insbesondere haben sie nicht etwa eine zutreffende Antwort der Klägerin oder eine zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Antwort als falsch behandelt. Sie haben ihrer Bewertung auch nicht etwa Antworten als erwartet zugrunde gelegt, die nach der Aufgabenstellung nicht veranlasst waren.

151

Mit der nicht vollständigen Vergabe der WP 68 bis 70 ist berücksichtigt, dass der Bilanzzusammenhang lediglich als Schlagwort erwähnt ist und Ausführungen zu Steuerrückstellungen fehlen. (Bezüglich der Steuerrückstellungen findet sich lediglich ohne Erläuterung auf Seite 33 der Klausur ein Buchungssatz, der jedoch keine gewinnmindernde Erhöhung der Steuerrückstellungen berücksichtigt, sondern vielmehr eine Gewinnerhöhung ausweist.) Die Nichtvergabe der vollen Punktzahl bewegt sich daher im Bereich des Bewertungsspielraums der Prüfer. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen.

152

k) Teil III, Elektronikmarkt GmbH, Rangrücktrittsvereinbarung (WP 78 bis 82)

153

Die Klägerin hat von beiden Prüfern jeweils einen Punkt erhalten. (Der Zweitkorrektor hat auf Seite 34 einen der zunächst vergebenen Punkte wieder gestrichen).

154

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe 5 Punkte zu bekommen. Sie habe zu Recht eine Passivierungspflicht sowohl handelsrechtlich wie steuerrechtlich für ihre Bearbeitung zugrunde gelegt und dementsprechend keine Differenz zwischen dem handelsrechtlichen und dem steuerrechtlichen Ansatz gebildet. Sie habe den maßgeblichen Buchungssatz richtig angegeben. Ihr müssten daher alle für diesen Abschnitt vorgesehenen Punkte gegeben werden. Für ihre Rechtsauffassung beruft sich die Klägerin insbesondere auf das Schreiben des BMF vom 08.09.2006 sowie auf Entscheidungen des BFH vom 20.10.2004 (I R 11/03) und vom 10.11.2005 (IV R 13/04). Sie ist der Auffassung, dass auch steuerrechtlich eine Passivierungspflicht bestehe, wenn der Gläubiger nicht endgültig auf seine Forderung verzichtet hat.

155

Die Beklagte verweist unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Prüfungsausschusses darauf, die Klägerin habe fälschlich eine steuerrechtliche Passivierungspflicht trotz Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugrunde gelegt. Die Klägerin habe den Sachverhalt nicht richtig zur Kenntnis genommen, in dem ausdrücklich gesagt worden sei, dass die Pachtforderungen nur aus den Gewinnen künftiger Wirtschaftsjahre zu zahlen waren.

156

Die Bewertung der Leistung der Klägerin durch die Prüfer ist nicht zu beanstanden. Insbesondere haben sie nicht etwa eine zutreffende Antwort der Klägerin oder eine zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Antwort als falsch behandelt. Sie haben ihrer Bewertung auch nicht etwa Antworten als erwartet zugrunde gelegt, die nach der Aufgabenstellung nicht veranlasst waren.

157

Die Klägerin hat in ihren Ausführungen unterschiedslos sowohl handelsrechtlich wie steuerrechtlich eine Passivierung der Pachtzahlungsverpflichtung bejaht. Eine mögliche Differenzierung unter anderem auch wegen § 5 Abs. 2a EStG hat sie nicht erwogen, obwohl hierzu im Hinblick auf die gesetzliche Regelung und die Aufgabenstellung Anlass bestanden hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Frage eines steuerrechtlichen Passivierungsverbotes geprüft und für sich verneint hat. Vielmehr scheint sie die Problematik gar nicht gesehen zu haben. Der von ihr formulierte Buchungssatz erstreckt sich daher zu Unrecht ohne nähere Ausführung auch auf den Bereich des Steuerrechtes. Im Übrigen verkennt die Klägerin in ihren schriftsätzlichen Ausführungen, dass Verbindlichkeiten, die nach einer Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen sind, dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG unterliegen (vergleiche z. B. BFH Urteile vom 30.11.2011, I R 100/10, BFHE 235,476, BStBl II 2012, 332; vom 15.04.2015, I R 44/14, BFHE 249,493, BStBl II 2015, 769). Das Vorbringen der Klägerin ist im Hinblick auf die eindeutige Aufgabenstellung, nach der der Gesellschafter mit seiner Pachtforderung hinter die Forderungen aller übrigen Gläubiger zurücktritt und die Pacht nur aus den Gewinnen künftiger Wirtschaftsjahre zu zahlen ist, unzutreffend.

158

Die Klägerin hat daher zu Recht nur einen Punkt bezüglich WP 78/79 erhalten. Mangels Ausführungen hierzu kommt die Vergabe der WP 80/81 zu § 5 Abs. 2a EStG nicht in Betracht.

159

Nur bei Darstellung einer von den Lösungshinweisen abweichenden Auffassung der Klägerin zu diesem Punkt wäre ein Abzug der Punkte 81 und 82 von den zu erreichenden Höchstpunktzahlen zu erwägen gewesen, weil dann folgerichtig von der Klägerin hierzu keine Ausführungen mehr zu erwarten gewesen wären.

160

Eine Korrektur der Bewertung dieses Abschnittes ist nicht vorzunehmen.

161

l) Teil III, Elektronikmarkt GmbH, Verrechnungskonto (WP 83 bis 87)

162

Die Prüfer haben für die Bearbeitung der Klägerin auf Seite 35 ihrer Klausur jeweils 2 Punkte gegeben. Die Klägerin hält 3 Punkte für richtig.

163

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe den WP 83 zu bekommen. Für die Erörterungen hinsichtlich der Abschreibung in der Steuerbilanz sowie für den Hinweis auf die verdeckte Gewinnausschüttung sei die Vergabe insgesamt eines Punktes bei den WP 84 und 85 vertretbar. Für die Anpassungsbuchung sei der WP 86 zu geben. Die Buchung für alle Bereiche statt nur für das Handelsrecht stelle einen Folgefehler dar und dürfe sich nicht auf die Punktevergabe auswirken. Das Versehen der Klägerin, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG als Sollvorschrift und nicht als Kannvorschrift zu behandeln, habe dazu geführt, dass ihr die WP 84 und 85 nicht gegeben worden seien.

164

Die Beklagte verweist unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Prüfungsausschusses darauf, die Klägerin habe bei der steuerlichen Bewertung des Sachverhaltes zwar den Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung genannt, jedoch an keiner Stelle das bestehende Wahlrecht bei dauernder Wertminderung erläutert. Erst wenn vom Wahlrecht der Teilwertabschreibung Gebrauch gemacht werde, sei einkommensteuerlich in Höhe der Abschreibungen eine verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen. Aufgrund der Aufgabenstellung sei dieser Weg jedoch nicht in Betracht gekommen. Der Buchungssatz sei nicht auf alle Bereiche, sondern nur auf das Handelsrecht anzuwenden. Die Vergabe von 2 von möglichen 5 Punkten seit zutreffend.

165

Die Bewertung der Leistung der Klägerin durch die Prüfer ist nicht zu beanstanden. Insbesondere haben sie nicht etwa eine zutreffende Antwort der Klägerin oder eine zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Antwort als falsch behandelt. Sie haben ihrer Bewertung auch nicht etwa Antworten als erwartet zugrunde gelegt, die nach der Aufgabenstellung nicht veranlasst waren.

166

Die Klägerin hat zwar die handelsrechtliche Handhabung richtig dargestellt einschließlich des Buchungssatzes. Sie hat jedoch nicht erkannt und ausgeführt, dass steuerrechtlich ein Wahlrecht besteht und dass entsprechend der Aufgabenstellung zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung hier auf eine Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz zu verzichten war. Dementsprechend fehlt auch die Buchung nur im handelsrechtlichen Buchungskreis und erfolgt keine Befassung mit der Thematik latenter Steuern. Die Vergabe von 2 Punkten ist daher nachvollziehbar und liegt im Bereich des Bewertungsspielraums der Prüfer. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen.

167

m) Teil III, Elektronikmarkt GmbH, Ausschüttung der Audio GmbH (WP 92 bis 100)

168

Die Prüfer haben für die Bearbeitung der Klägerin auf Seite 37 ihrer Klausur jeweils einen Punkt (für WP 96) gegeben. Die Klägerin hält weitere 0,5 Punkte für geboten.

169

Die Klägerin ist der Auffassung, für die Feststellung, dass die Handelsbilanzbuchung korrekt sei, sowie für die Benennung von § 275 Abs. 2 Nr. 9 HGB sei ihr der WP 93 wenigstens zur Hälfte zu geben.

170

Die Beklagte ist unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein zusätzlicher halber Punkt nicht zu geben sei. Gefordert gewesen sei eine Erläuterung des Einzelsachverhaltes, die hier nicht erfolgt sei. Ohne Begründung habe für die handelsrechtliche Einschätzung eine Trefferwahrscheinlichkeit von 50 zu 50 bestanden.

171

Die Bewertung der Leistung der Klägerin durch die Prüfer ist nicht zu beanstanden. Insbesondere haben sie nicht etwa eine zutreffende Antwort der Klägerin oder eine zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Antwort als falsch behandelt. Sie haben ihrer Bewertung auch nicht etwa Antworten als erwartet zugrunde gelegt, die nach der Aufgabenstellung nicht veranlasst waren.

172

Die Begründung der Prüfer, keinen weiteren halben Punkt für die von der Klägerin nicht näher begründete handelsrechtlich korrekt erfasste Einlagenrückgewähr zu geben, bewegt sich im Rahmen des Bewertungsspielraums der Prüfer. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen.

173

III. Mündliche Prüfung

174

Bei Anwendung der oben unter I. dargestellten rechtlichen Maßstäbe sind bezüglich der mündlichen Prüfung weder Verfahrensfehler noch Bewertungsfehler festzustellen, so dass die Gesamtnote für die mündliche Prüfung nicht fehlerhaft ist und eine Korrektur der Bewertung bzw. Wiederholung der mündlichen Prüfung nicht in Betracht kommt.

175

1. Prüfungsablauf

176

Verfahrensfehler bei der Durchführung der Prüfung liegen nicht vor. Insbesondere fehlt es an hinreichenden und durch eine Beweisaufnahme zu klärenden Anhaltspunkten dafür, dass zwei Prüfer während der mündlichen Prüfung geschlafen haben.

177

Die Klägerin hat erstmalig mit dem Überdenkungsantrag vom 11.03.2015 - insoweit ohne Konkretisierung - darauf hingewiesen, die Prüfer A... und B... seien während der Prüfung eingeschlafen. Sie trägt hierzu vor, die beiden Prüfer seien in mehreren Prüfungsabschnitten, nämlich in denen zur Umsatzsteuer und zur AO, eingeschlafen. Dies habe sie dadurch erkannt, dass sie geschlossene Augen gehabt hätten und ihre Köpfe nach vorne gefallen seien. Sie habe den Eindruck gehabt, dass sie nicht bei der Sache gewesen seien und sei durch dieses Verhalten irritiert gewesen.

178

Die Klägerin beantragt die Vernehmung der Mitprüflinge (Schriftsatz vom 08.06.2016) bzw. der Mitglieder der Prüfungskommission (Schriftsatz vom 11.10.2017) als Zeugen.

179

Der Prüfungsausschuss, auf dessen Stellungnahmen sich die Beklagte bezieht, führt aus, die Darstellung der Klägerin nicht nachvollziehen zu können. Die Klägerin habe den Eindruck, Prüfer seien während der Prüfung eingeschlafen, weder in der Prüfung noch nach der Prüfung und auch nicht in ihrem eigenen Schreiben vom 11.03.2015 (Anlage 2 zur Klageschrift) erwähnt. Beide genannten Prüfer hätten sich nach jeder Prüfungsrunde aktiv und qualifiziert in den Diskussionsprozess zur Notenabstimmung eingebracht. Das hierdurch vermittelte Detailwissen schließe aus, dass einer der Prüfer eingeschlafen sei. Äußere Hinweise seien ebenfalls von keinem Prüfungsmitglied wahrgenommen worden. Nach eigenem Erleben der Mitglieder der Prüfungskommission könne die Behauptung schlafender Prüfer nicht nachvollzogen werden und werde ausdrücklich bestritten.

180

Zeitweilig eingeschlafene Prüfer würden einen schwerwiegenden Verfahrensfehler bei der Durchführung der mündlichen Prüfung begründen. Wenn Prüfer einschlafen und dadurch der Prüfung (zeitweise) nicht folgen können, ist während dieser Phasen die Prüfungskommission nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 3 StBerG besetzt und der Ablauf der Prüfung entscheidend gestört. Insoweit muss das Gleiche gelten wie in der Situation, dass ein Richter während der mündlichen Verhandlung schläft und deshalb wesentlichen Vorgängen nicht folgt; in dieser Situation ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt (vergleiche BFH Beschlüsse vom 21.01.2015, XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864; vom 17.02.2011, IV B 108/09, BFH/NV 2011, 996; BVerwG Beschluss vom 22.05.2006, 10 B 9/06, NJW 2006, 2648). Ausdrückliche Rechtsprechung zur Bedeutung zeitweise schlafender Prüfer findet sich nicht.

181

Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 15.12.2011, 6 K 59/11, EFG 2012, 1090 außerdem einen erheblichen Mangel der mündlichen Prüfung bejaht, wenn eine Augenkrankheit eines Prüfers und der im Zusammenhang damit vermittelte Eindruck geschlossener Augen den Prüflingen nicht rechtzeitig mitgeteilt werde und dadurch Irritationen entstehen bzw. nicht vermieden werden, die die Konzentrationsfähigkeit der Prüflinge beeinträchtigen könnten; in dem Fall ging es um geschlossene Augen und nach vorne nickende (zuckende) Kopfbewegungen. Auch das FG Sachsen-Anhalt geht in seinem Urteil vom 29.10.1997, I 107/96, EFG 1998, 334 von einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs aus, wenn ein Prüfer zeitweilig mit einseitig aufgestütztem Kopf und geschlossenen Augen an der Prüfung teilnimmt, auch wenn dieses Verhalten seiner eigenen Konzentration gedient haben solle; von den Prüflingen habe ein solches Verhalten nur dahin verstanden werden können, dass der Prüfer eingeschlafen sei.

182

Wann davon auszugehen ist, dass ein Prüfer eingeschlafen ist, ist nach denselben Kriterien zu bestimmen, wie das Einschlafen eines Richters. Gründe für die Anlegung anderer, ggfs. welcher anderen Kriterien liegen nicht vor. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines schlafenden Richters im Allgemeinen erst vor, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung gerügt werden. Denn ein Richter könne dem Vortrag während der mündlichen Verhandlung auch mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen. Deshalb müsse derjenige, der sich darauf berufe, ein Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung ausschließen (vergleiche BFH Beschlüsse vom 21.01.2015, XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864; vom 17.02.2011, IV B 108/09, BFH/NV 2011, 996). Allein aus der Tatsache, dass ein Richter die Augen geschlossen gehabt habe, ergäbe sich nicht, dass er wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung nicht hätte aufnehmen können (BFH Beschluss vom 21.01.2015, XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864). Im BFH-Beschluss vom 17.02.2011, IV B 108/09, BFH/NV 2011, 996 bezieht der BFH dabei ein, dass während der mündlichen Verhandlung die dort anwesenden Beteiligten, also der Prozessbevollmächtigte der Kläger und der Vertreter des Finanzamtes, keinen Anlass gesehen hätten, den Vorsitzenden auf den (angeblich) schlafenden ehrenamtlichen Richter hinzuweisen, sondern die Kläger ihre Einwände erst zwei Tage nach der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung erhoben hätten. Gemäß Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 22.05.2006, 10 B 9/06, NJW 2006, 2648 gehört zu dem erforderlichen Vortrag die genaue Angabe des Zeitpunktes, der Dauer und der Einzelheiten des gerügten Verhaltens des Richters. Außerdem sei darzulegen, was während dieser Zeit in der mündlichen Verhandlung geschehen sei, welche für die Entscheidung wichtigen Vorgänge der Richter also nicht habe erfassen können. Die in dem Fall geschilderten Beobachtungen, wonach ein Richter bei geschlossenen Augen tief geatmet und sich hin und wieder ruckartig aufgerichtet habe, hat das BVerwG nicht für ausreichend erachtet und ausgeführt, insbesondere könne das ruckartige Aufrichten auch auf einen so genannten Sekundenschlaf hindeuten, der die geistige Aufnahme des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtige.

183

Der Vortrag der Klägerin ist nicht hinreichend substantiiert; er reicht - seine Richtigkeit unterstellt - nicht aus für die Annahme, die Prüfer A... und B... seien eingeschlafen und hätten wesentliche Vorgänge der Prüfung nicht aufnehmen können. Der Eindruck der Klägerin ist nicht hinreichend mit Tatsachen untermauert, zumal der Umstand geschlossener Augen allein nicht ausreichen würde und nach vorne fallende Köpfe unter Umständen auch bei einem Sekundenschlaf auftreten könnten. Insbesondere ist nicht erkennbar, für wie lange die Prüfer dem Prüfungsgeschehen nicht gefolgt und welche Vorgänge ihnen dementsprechend entgangen sein sollen.

184

Zudem hat die Klägerin erstmalig im Überdenkungsantrag angesprochen, dass die beiden Prüfer eingeschlafen gewesen seien. Auch wenn ein solcher Vorgang nicht zu den Dingen gehört, die gemäß § 26 Abs. 8 DVStB unverzüglich, spätestens bis zum Ende der mündlichen Prüfung, geltend gemacht werden müssen (vergleiche FG Niedersachsen Urteil vom 15.12.2011, 6 K 59/11, EFG 2012, 1090), hätte es doch nahegelegen, spätestens bei der Mitteilung des Prüfungsergebnisses auf diesen Umstand hinzuweisen.

185

Auch für die Annahme einer Irritation der Prüflinge oder einer nicht unerheblichen Störung des Prüfungsverlaufs durch das Verhalten der Prüfer reicht der Vortrag mangels hinreichender Konkretisierung nicht aus.

186

2. Vortrag

187

Die Bewertung des Vortrages zur Abgrenzung von gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit mit 5,0 ist nicht fehlerhaft.

188

Die Klägerin hat ihren Vortrag, für den sie eine Note von 3,0 für sachgerecht hält, in einem Gedächtnisprotokoll dargestellt (Anlage 3 zur Klage). Sie schildert im Wesentlichen eine Wiedergabe der gesetzlichen Regelungen zu den gewerblichen Einkünften und zur freiberuflichen Tätigkeit, wobei sie in die freiberufliche Tätigkeit jedoch auch Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG einbezogen hat, während Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführt sind. Unterschiede in der steuerlichen Behandlung der gewerblichen bzw. der freiberuflichen Einkünfte sind knapp aufgeführt.

189

Der Prüfungsausschuss moniert demgegenüber vor allem eine fehlende problemorientierte Definition der freien Berufe (z. B. kein einheitlicher Oberbegriff, kein abschließender Katalog in § 18 Abs. 1 EStG, wesentliche Merkmale) sowie eine fehlende Auseinandersetzung mit der Abgrenzung des Gewerbetreibenden und des Freiberuflers voneinander, fehlende Ausführungen zur Thematisierung der freiberuflichen Tätigkeit einer Personengesellschaft, zu Problemen bei so genannten gemischten Tätigkeiten, zu Auswirkungen bei der Inanspruchnahme der Hilfe anderer Personen durch Freiberufler und Abgrenzungen zu anderen Einkünften. Insgesamt seien typische Beratungsfelder nicht dargestellt worden. Auch bei Erwähnung eines Hinweises der Klägerin auf den Gewerbebetrieb kraft Rechtsform sei der Vortrag insgesamt am Thema vorbeigegangen. Die Klägerin habe zudem nur abschnittsweise frei und flüssig geredet, so dass ihr Vortrag gegenüber den anderen Vortragenden, die alle das gleiche Thema gewählt hätten, klar abgefallen sei.

190

Die Bewertung der Leistung der Klägerin beruht danach nicht auf der Zugrundelegung eines falschen Sachverhaltes oder der Beurteilung richtiger oder jedenfalls vertretbarer Ausführungen als falsch, sondern auf der den Prüfern obliegenden und vom Gericht nicht zu überprüfenden Einschätzung der Qualität des klägerischen Vortrages.

191

3. Runde 1 (Einkommensteuer)

192

Die Bewertung dieses Prüfungsabschnitts mit 4,5 ist nicht fehlerhaft.

193

Die Darstellungen des Prüfungsabschnittes im Gedächtnisprotokoll der Klägerin (Anlage 4 zur Klage) und ergänzend in ihrem Schriftsatz vom 16.07.2015 und des Prüfungsausschusses im Überdenkungsverfahren (Stellungnahme vom 14.04.2015) unterscheiden sich nicht wesentlich. Ob eingangs des Prüfungsabschnittes ein Artikel über einen gemeinsamen Einsatz von Steuerfahndung und Polizei im Rotlichtmilieu vorgelesen wurde oder lediglich auf einen neulich in der Zeitung erschienenen Bericht über eine solche Großrazzia Bezug genommen wurde, hat für den Ablauf des Prüfungsgesprächs zur Steuerbarkeit von Pokergewinnen sowie zur Besteuerung der Table-Tänzerinnen keine nachvollziehbare Bedeutung. Vielmehr handelt es sich so oder so lediglich um eine Einleitung des Prüfungsabschnittes. Wenn die Klägerin nach ihrem Vortrag durch die Erwähnung eines ihr unbekannten kürzlich erschienenen Zeitungsartikels so irritiert war, dass sie die ganze Zeit überlegt habe, ob sie vor kurzem etwas darüber gelesen habe, zeigt dies lediglich, dass die Klägerin sich nicht auf das Wesentliche des Prüfungsgesprächs konzentriert hat.

194

Die Bewertung beruht auf der Einschätzung des Prüfungsausschusses, dass die Klägerin im ersten Teil dieses Prüfungsabschnittes zur Steuerbarkeit von Pokergewinnen nur durch ständige Nachfragen, Hinweise und Hilfestellungen auf einen Lösungsweg gebracht werden konnte und sich nicht durch steuersystematische Schlussfolgerungen eine Lösung erschließen konnte, so dass in diesem Teil die Leistung als unbrauchbar eingeschätzt wurde. Im zweiten Teil zur Besteuerung der Table-Tänzerinnen sind die Antworten der Klägerin nach Einschätzung des Prüfungsausschusses besser gewesen; allerdings habe auch hier immer wieder durch Nachfragen und Hilfestellungen bei der Lösung geholfen werden müssen. Für diese Einschätzung ist es nicht von Bedeutung, ob die Klägerin im Zusammenhang mit der Steuerbarkeit von Pokergewinnen nicht nur die Hauptberuflichkeit, sondern auch Regelmäßigkeit und Gewinnerzielungsabsicht erwähnt hat.

195

Die Bewertung der Leistung der Klägerin beruht danach nicht auf der Zugrundelegung eines falschen Sachverhaltes oder der Beurteilung richtiger oder jedenfalls vertretbarer Ausführungen als falsch, sondern auf der den Prüfern obliegenden und vom Gericht nicht zu überprüfenden Einschätzung der Qualität der Leistungen der Klägerin im Prüfungsgespräch.

196

4. Runde 2 (Umsatzsteuer)

197

Die Bewertung dieses Prüfungsabschnittes mit 4,0 ist nicht fehlerhaft.

198

Die Darstellungen des Prüfungsabschnittes im Gedächtnisprotokoll der Klägerin (Anlage 4 zur Klage) und ergänzend in ihrem Schriftsatz vom 16.07.2015 und des Prüfungsausschusses im Überdenkungsverfahren (Stellungnahme vom 14.04.2015) unterscheiden sich nicht wesentlich. Die von der Klägerin geschilderten Antworten sind berücksichtigt worden. Die unterschiedlichen Ortsbestimmungen der §§ 3 Abs. 6 und Abs. 7 UStG mit den daran anknüpfenden unterschiedlichen steuerlichen Folgen hat die Klägerin nicht dargestellt. Auch die Vereinfachungsmöglichkeit unter Heranziehung der Umsatzsteuerrichtlinie, die eine Erwerbsteuerpflicht des A in Italien vermeidet, hat sie nicht erwähnt, sondern dieses ist ihr erst später eingefallen (siehe Anmerkung der Klägerin in ihrem Gedächtnisprotokoll). Die Benotung berücksichtigt außer den von der Klägerin gegebenen Antworten auch die Einschätzung des Prüfungsausschusses, dass die Klägerin im Prüfungsgespräch den Fall nicht von sich aus flüssig entwickeln konnte und nur durch mehrfache helfende Nachfragen einigermaßen zum Thema gekommen sei.

199

Die Bewertung der Leistung der Klägerin beruht danach nicht auf der Zugrundelegung eines falschen Sachverhaltes oder der Beurteilung richtiger oder jedenfalls vertretbarer Ausführungen als falsch, sondern auf der den Prüfern obliegenden und vom Gericht nicht zu überprüfenden Einschätzung der Qualität der Leistungen der Klägerin im Prüfungsgespräch.

200

5. Runde 3 (Bilanzsteuerrecht)

201

Die Bewertung dieses Prüfungsabschnittes mit 4,0 ist nicht fehlerhaft.

202

Die Darstellungen des Prüfungsabschnittes im Gedächtnisprotokoll der Klägerin (Anlage 4 zur Klage) und ergänzend in ihrem Schriftsatz vom 16.07.2015 und des Prüfungsausschusses im Überdenkungsverfahren (Stellungnahme vom 14.04.2015) unterscheiden sich nicht wesentlich. Der Prüfungsausschuss hat ebenso wie die Klägerin die Nennung von Vertriebskosten im Zusammenhang mit Provisionszahlungen zugrunde gelegt. Die Erwähnung von Erlösschmälerungen in der Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 14.04.2015 bezieht sich nicht auf eine Äußerung der Klägerin, sondern stellt eine zusätzliche Begründung des Prüfungsausschusses dar, warum die Provisionszahlungen nicht auf dem Konto Umsatzerlöse gebucht werden können. Die von der Klägerin geschilderten Antworten sind berücksichtigt worden.

203

Die Würdigung durch den Prüfungsausschuss ist fachlich korrekt. Sie beruht nicht auf der Zugrundelegung eines falschen Sachverhaltes oder der Beurteilung richtiger oder jedenfalls vertretbarer Ausführungen als falsch, sondern auf der den Prüfern obliegenden und vom Gericht nicht zu überprüfenden Einschätzung der Qualität der Leistungen der Klägerin im Prüfungsgespräch. Maßgeblich war dabei nach Einschätzung des Prüfungsausschusses vor allem, dass die Klägerin nur stichwortartige Angaben zu den Begriffen Umsatzkostenverfahren und Gesamtkostenverfahren und unzutreffende Angaben zur Behandlung von Provisionszahlungen und zur Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine GmbH gemacht hat.

204

6. Runde 4 (BWL)

205

Die Bewertung dieses Prüfungsabschnittes mit 4,5 ist nicht fehlerhaft.

206

Die Darstellungen des Prüfungsabschnittes im Gedächtnisprotokoll der Klägerin (Anlage 4 zur Klage) und ergänzend in ihrem Schriftsatz vom 16.07.2015 und des Prüfungsausschusses im Überdenkungsverfahren (Stellungnahme vom 14.04.2015) unterscheiden sich sowohl beim Komplex Gewerbeanmeldung wie beim Komplex Businessplan.

207

Gewerbeanmeldung: Gemäß Vortrag der Klägerin wurde danach gefragt, ob das Verbraucherschutzamt die Tätigkeit qualifizieren und gegebenenfalls die Anmeldung ablehnen kann. Hierauf habe sie geantwortet, dass die Tätigkeit durch das Finanzamt qualifiziert werde und das Verbraucherschutzamt nur die Anmeldung vornehme. Auf die Frage, ob die Gewerbeanmeldung vom Verbraucherschutzamt auch versagt werde, habe sie gesagt, dass das Verbraucherschutzamt die Anmeldungen grundsätzlich erst mal durchführt, ohne die Qualifizierung zu prüfen. Der Prüfungsausschuss führt insoweit aus, die Klägerin habe auf die Frage, welche Institution darüber zu entscheiden habe, ob eine Gewerbeanzeige notwendig sei oder eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt werde, knapp geantwortet: das Finanzamt. Auf die weitere Frage, ob die sogenannte Gewerbeanmeldung versagt werden könne, habe die Klägerin keine Antwort gegeben.

208

Gemessen an dem von den Prüfern im Rahmen ihres prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums angelegten Maßstabs sind die Unterschiede in der Schilderung des Prüfungsgesprächs nicht wesentlich. Aus beiden Darstellungen ist zu entnehmen, dass danach gefragt wurde, wer über die Qualifizierung einer Tätigkeit als gewerblich zu entscheiden habe, und dass die Klägerin hierzu das Finanzamt genannt habe. Ebenso ist aus beiden Darstellungen zu entnehmen, dass nach der Möglichkeit einer Ablehnung der Gewerbeanmeldung gefragt wurde und die Klägerin hierzu keine Versagung einer Gewerbeanmeldung - etwa aus Gründen, die mit der steuerlichen Qualifizierung nichts zu tun haben - angesprochen hat.

209

Businessplan: Die Klägerin schildert das Prüfungsgespräch mit Fragen und Antworten zum Businessplan. Der Prüfungsausschuss verweist demgegenüber darauf, die Klägerin habe trotz mehrfacher Hilfestellung nur zögerlich einzelne Schlagworte genannt, die nicht die Qualität hatten wie im Gedächtnisprotokoll dargestellt. Im Übrigen vermisst der Prüfungsausschuss einen Überblick oder auch eine detailliertere Darstellung von Einzelteilen zum Thema Businessplan entsprechend den Ausführungen hierzu in der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren. Diesen Anforderungen des Prüfungsausschusses entsprechende Darstellungen zum Businessplan lassen sich dem Gedächtnisprotokoll der Klägerin nicht entnehmen. Die Klägerin setzt sich nicht mit den vom Prüfungsausschuss gegebenen Begründungen für die vorgenommene Bewertung auseinander, sondern beschränkt sich auf die Bekräftigung, die in ihrem Gedächtnisprotokoll angeführten Antworten gegeben zu haben.

210

Auch unter Heranziehung aller Antworten der Klägerin nach dem von ihr gefertigten Gedächtnisprotokoll hat die Klägerin zur Gewerbeanmeldung nur teilweise zutreffend geantwortet und nur wenige Punkte zum Thema Businessplan angesprochen, die deutlich hinter dem zurückbleiben, was nach den Ausführungen des Prüfungsausschusses im Überdenkungsverfahren zumindest überblickweise oder detaillierter in Einzelteilen aufzuzeigen gewesen wäre. Auch auf dieser Grundlage ändert sich daher nichts an der Einschätzung des Prüfungsausschusses, dass die Leistung der Klägerin in weiten Teilen erhebliche Lücken und Mängel aufgewiesen und damit durchschnittlichen Anforderungen nicht entsprochen hat. Eine bessere Bewertung der Prüfungsleistung der Klägerin kommt demnach nicht in Betracht. Vielmehr bewegt sich die Gesamtbeurteilung für diesen Prüfungsabschnitt im Bereich des Beurteilungsspielraums der Prüfer.

211

7. Runde 5 (Berufsrecht)

212

Die Bewertung dieses Prüfungsabschnittes mit 4,5 ist nicht fehlerhaft.

213

Die Darstellungen des Prüfungsabschnittes im Gedächtnisprotokoll der Klägerin (Anlage 4 zur Klage) und ergänzend in ihrem Schriftsatz vom 16.07.2015 und des Prüfungsausschusses im Überdenkungsverfahren (Stellungnahme vom 14.04.2015) sowie in der Stellungnahme vom 17.03.2016 unterscheiden sich im Hinblick darauf, welche Antworten die Klägerin zum Komplex "Erscheinen der Steuerfahndung" gegeben hat und ob die Klägerin im Bereich des internationalen Steuerrechts ohne Hilfestellung die Einkünfte des Boxers Deutschland zugeordnet hat. Insbesondere ist streitig, ob die Klägerin geäußert hat, sie lasse sich den Beschluss zeigen und händige die geforderten Akten unter Protest aus. Ebenfalls streitig ist, ob die Klägerin nach einer eigenen Nachfrage oder erst nach einer Hilfestellung das Besteuerungsrecht Deutschlands für die Werbeeinnahmen des Boxers genannt hat. Unstreitig ist dagegen, dass die Klägerin eine - in ihrem Gedächtnisprotokoll nicht vermerkte - Frage nach der Zollfahndung gar nicht beantwortet hat und konkrete Antworten zum Umgang mit dem Erscheinen der Steuerfahndung wie z. B. Verlangen einer Quittung für herausgegebene Unterlagen, Information des betroffenen Mandanten, Sicherstellung, dass nur die Unterlagen des betroffenen Mandanten beschlagnahmt werden, sowie Versiegelung von Unterlagen nicht gegeben hat. Ein nur schleppendes Antwortverhalten und Antworten erst nach mehrmaliger Hilfestellung im Komplex "Erscheinen der Steuerfahndung" werden von der Klägerin dabei ebenso wenig in Frage gestellt wie der Umstand, dass die Klägerin sich lediglich mit der Qualifizierung der Einkünfte des Boxers nach nationalem Recht befasst hat, nicht jedoch mit der Entwicklung des Besteuerungsrechts nach den internationalen Regeln des OECD-Musterabkommens. Die Klägerin setzt sich auch nicht mit den vom Prüfungsausschuss gegebenen Begründungen für die vorgenommene Bewertung auseinander, sondern beschränkt sich auf die Bekräftigung, die in ihrem Gedächtnisprotokoll angeführten Antworten gegeben zu haben, wobei das Gedächtnisprotokoll angesichts seines geringen Umfangs zu diesen Prüfungsabschnitt nur einen kleinen Ausschnitt des Prüfungsgesprächs wiedergeben kann.

214

Auch die von der Klägerin geschilderten Antworten enthalten nicht in vollem Umfang die erwarteten Antworten wie vom Prüfungsausschuss im Überdenkungsverfahren dargestellt. Insbesondere sind sie unvollständig im Hinblick auf das sachgerechte Verhalten bei Erscheinen der Steuerfahndung. Darüber hinaus fehlt die Behandlung des Besteuerungsrechts nach Maßgabe der internationalen Regeln des OECD-Musterabkommens. Die rechtlich unproblematische Qualifizierung der Einkünfte des Boxers nach deutschem Recht war für die Abgrenzung des Besteuerungsrechts zwischen Deutschland und Belgien als Antwort nicht sachgerecht. Im Hinblick auf die Lücken und Mängel in der Leistung der Klägerin ist ihre Bewertung durch die Prüfer nicht zu beanstanden. Vielmehr bewegt sich die Gesamtbeurteilung für diesen Prüfungsabschnitt im Bereich des Beurteilungsspielraums der Prüfer.

215

8. Runde 6 (AO/FGO)

216

Die Bewertung dieses Prüfungsabschnittes mit 4,0 ist nicht fehlerhaft.

217

Die Darstellungen des Prüfungsabschnittes im Gedächtnisprotokoll der Klägerin (Anlage 4 zur Klage) und ergänzend in ihrem Schriftsatz vom 16.07.2015 und des Prüfungsausschusses im Überdenkungsverfahren (Stellungnahme vom 14.04.2015) unterscheiden sich nicht wesentlich. Die von der Klägerin geschilderten Antworten sind vom Prüfungsausschuss berücksichtigt worden. Dies gilt auch für die Antwort der Klägerin, der Steuerpflichtige könne beim Finanzamt eine Anfrage stellen oder eine verbindliche Auskunft beantragen. Die Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG hat die Klägerin jedoch nicht von sich aus erwähnt und hierzu erst auf Nachfrage weitere Fragen richtig beantwortet.

218

Die Bewertung durch den Prüfungsausschuss beruht nicht auf der Zugrundelegung eines falschen Sachverhaltes oder der Beurteilung richtiger oder jedenfalls vertretbarer Ausführungen als falsch, sondern auf der den Prüfern obliegenden und vom Gericht nicht zu überprüfenden Einschätzung der Qualität der Leistungen der Klägerin im Prüfungsgespräch. Maßgeblich war dabei nach Einschätzung des Prüfungsausschusses vor allem das Antwortverhalten der Klägerin mit vereinzelten Antworten, die nach einem Satz oder einem genannten Begriff endeten und immer wieder weitere Anstöße der Prüfer erforderten, sowie das Fehlen weitergehender Antworten.

219

IV. Da die Noten für die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils nicht fehlerhaft sind und eine Korrektur nicht in Betracht kommt, ist auch das Gesamtergebnis von 4,34 nicht zu beanstanden und nicht zu korrigieren. Es verbleibt daher dabei, dass die Klägerin die Steuerberaterprüfung 2014/2015 nicht bestanden hat.

220

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

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Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften


(1) Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Das gilt für Lieferungen und sonstig

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 2006 | § 24 Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft


(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens die Absätze 2 bis 4.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 196 Prüfungsanordnung


Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 42e Anrufungsauskunft


1Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. 2Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständ

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Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2

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Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Jan. 2016 - VII B 79/15

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Bundesfinanzhof Urteil, 15. Apr. 2015 - I R 44/14

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Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2017  1 K 54/15 aufgehoben.

Referenzen

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2016  13 K 13224/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Haushalt das im Jahr 2000 geborene gemeinsame Kind der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und des Beigeladenen in den Monaten September und Oktober 2013 aufgenommen war. Mit Bescheid vom 27. November 2013 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für die Monate September und Oktober 2013 gegenüber der Klägerin auf und forderte den überzahlten Betrag von 368 € zurück. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass der Beigeladene das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe. Der Einspruch blieb erfolglos.

2

In dem sich anschließenden Klageverfahren übersandte der vom Finanzgericht (FG) bestimmte Einzelrichter nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2016 am 2. Juni 2016 ein Schreiben des Beigeladenen vom 30. Mai 2016 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Kenntnis. Daraufhin beantragte der Prozessbevollmächtigte am 14. Juni 2016 die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Zur Begründung führte er aus, dass erst am 6. Juni 2016 das 14-seitige Schreiben des Beigeladenen unmittelbar vor seinem Urlaubsbeginn eingegangen sei. Aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit habe er das Schreiben erst am 14. Juni 2016 zur Kenntnis nehmen können. Da er am 15. Juni 2016 einen ganztägigen Termin in X wahrnehmen müsse, könne er den Schriftsatz des Beigeladenen vor dem Verhandlungstermin am 16. Juni 2016 weder mit der Klägerin erörtern noch eine Stellungnahme dazu abgeben.

3

Das FG lehnte eine Terminverlegung mit der Begründung ab, erhebliche Gründe hierfür seien weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. In einem weiteren Schreiben vom 14. Juni 2016 vertrat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Auffassung, dass man von einer Stattgabe der Klage ausginge, weil keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Diese habe man am 8. Januar 2016 beantragt, sofern das Gericht weitere Ausführungen für erforderlich halte. Das FG teilte daraufhin dem Prozessbevollmächtigten mit, dass Einschätzungen zu den Erfolgsaussichten der Klage vor Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht gemacht werden könnten und die Kindergeldakte im Gericht eingesehen werden könne.

4

Am Tag der mündlichen Verhandlung ging um 9:56 Uhr ein Schreiben beim FG ein, mit dem der Prozessbevollmächtigte den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte. Zur Begründung trug er vor, der Einzelrichter habe mit seinem Verhalten Hinweispflichten, das Recht auf rechtliches Gehör, das Recht auf ein faires Verfahren und das Akteneinsichtsrecht verletzt.

5

Das FG wies die Klage ab. In den Gründen des durch den Einzelrichter erlassenen Urteils wurde ausgeführt, dass der Rechtsstreit aufgrund der mündlichen Verhandlung ohne Gewährung einer weiteren schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit für die Klägerin, ohne deren Teilnahme an der Verhandlung und trotz des Befangenheitsantrags gegen den Einzelrichter entschieden werden könne. Die Voraussetzungen für eine Verlegung des mündlichen Verhandlungstermins seien nicht gegeben, eines richterlichen Hinweises auf "weitere Ausführungen" hätte es nicht bedurft, das Recht auf Akteneinsicht sei nicht verletzt worden und der Befangenheitsantrag sei missbräuchlich gewesen, so dass das Gericht im Urteil darüber hätte mitentscheiden können. Es habe offenbar der Prozessverschleppung gedient. Die zur Antragsbegründung behauptete Verletzung von Prozessgrundrechten sei zudem haltlos.

6

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, die sie auf verschiedene Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Im Wesentlichen rügt sie einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (§ 119 Nr. 1 FGO). Der abgelehnte Richter habe sich zum Richter in eigener Sache gemacht, indem er sein Verhalten, nämlich die von der Klägerin gerügten Verletzungen der Grundsätze eines fairen Verfahrens, der richterlichen Hinweispflichten, der Gewährung rechtlichen Gehörs, einer Prüfung unterzog und als "haltlos" bewertet habe.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Urteil des FG beruht auf der von der Klägerin dargelegten Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter und damit auf dem absoluten Revisionsgrund des § 119 Nr. 1 FGO. Das FG war bei Erlass des Urteils nicht ordnungsgemäß besetzt.

8

1. Wird über ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht im Urteil und nicht in einem selbständigen Zwischenverfahren entschieden, kann die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes --GG--) verletzen und damit einen Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1 FGO darstellen, der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht werden kann.

9

a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. April 2003 VII S 7/03, BFH/NV 2003, 1331, und vom 10. März 2015 V B 108/14, BFH/NV 2015, 849). Grundsätzlich ist über das Ablehnungsgesuch nach vorheriger dienstlicher Äußerung des abgelehnten Richters ohne dessen Mitwirkung (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) zu entscheiden. Ist in Ausnahmefällen das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbrauchs oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig, so kann der Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zurückgewiesen werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. März 2014 VII B 131/13, BFH/NV 2014, 1055; vom 3. Juli 2014 V S 15/14, BFH/NV 2014, 1574). Hierzu zählen u.a. die Ablehnung eines ganzen Gerichts als solches sowie das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Gesuch und die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke (Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. Juni 2015  1 BvR 1288/14, nicht veröffentlicht --n.v.--, Rz 15, m.w.N.).

10

Die Selbstentscheidung des abgelehnten Richters ist vor dem Hintergrund der Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aber nur dann und insoweit gerechtfertigt, wie die durch den gestellten Ablehnungsantrag erforderliche Entscheidung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters und damit keine Entscheidung in eigener Sache voraussetzt. Denn über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (BFH-Beschluss vom 29. Dezember 2015 IV B 68/14, BFH/NV 2016, 575, Rz 4; vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 2. Juni 2005  2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01, BVerfGK 5, 269, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 3410, unter IV.2.a, und vom 15. Juni 2015  1 BvR 1288/14, n.v., Rz 17). Grundsätzlich wird eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig nur dann in Betracht kommen, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein --ohne jede weitere Aktenkenntnis-- offenkundig die Ablehnung nicht zu begründen vermag; ist hingegen ein --wenn auch nur geringfügiges-- Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Ablehnung als unzulässig aus (BVerfG-Beschluss vom 11. März 2013  1 BvR 2853/11, NJW 2013, 1665, Rz 30). Eine gleichwohl erfolgte Ablehnung durch den abgelehnten Richter selbst ist nach der Rechtsprechung des BVerfG dann willkürlich. Denn über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen. Überschreitet das Gericht bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs die ihm gezogenen Grenzen, kann dies seinerseits die Besorgnis der Befangenheit begründen (BVerfG-Beschlüsse in ständiger Rechtsprechung seit 20. Juli 2007  1 BvR 3084/06, BVerfGK 11, 434, Rz 19 f.; vgl. auch vom 18. Dezember 2007  1 BvR 1273/07, BVerfGK 13, 72, Rz 21; vom 15. Juni 2015  1 BvR 1288/14, Rz 16 ff.; Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17. März 2016  6 AZN 1087/15, Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht 2016, 1100, Rz 11).

11

b) Bei Anlegung dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze verletzt die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs durch den abgelehnten Einzelrichter im Urteil die Klägerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Denn die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs war keine bloße Formalentscheidung.

12

Zwar ist das FG in dem angefochtenen Urteil zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die bloße Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags in aller Regel für einen erfolgreichen Befangenheitsantrag nicht ausreicht, jedoch hat das Gericht zu Unrecht daraus hergeleitet, der kurz vor Verhandlungsbeginn ebenfalls gestellte Befangenheitsantrag diene im vorliegenden Fall offenbar der Prozessverschleppung und sei daher unzulässig. Damit hat es das Vorbringen der Klägerin in ihrem Befangenheitsgesuch nur verkürzt zur Kenntnis genommen, obwohl bei der Prüfung, ob ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen werden kann, das Gericht in besonderem Maße verpflichtet ist, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen (BVerfG-Beschluss vom 11. März 2013  1 BvR 2853/11, NJW 2013, 1665, Rz 35).

13

aa) So war Anlass der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach Auffassung der Klägerin nicht allein die Ablehnung des Verlegungsantrags, sondern auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf Akteneinsicht durch das Gericht. Die Klägerin hatte dabei darauf hingewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte urlaubsbedingt das Schreiben des Beigeladenen erst am 14. Juni 2016 habe zur Kenntnis nehmen können, dass eine Rücksprache mit der Klägerin vor der mündlichen Verhandlung angesichts eines ganztägigen anderen Termins am 15. Juni 2016 nicht möglich gewesen sei und somit auch nicht die Angelegenheit mit der Klägerin habe erörtert werden und eine Stellungnahme dazu habe erfolgen können. Die Klägerin hatte weiter darauf abgehoben, dass den Hinweis des Gerichts vom 15. Juni 2016, die Akten könnten im Gericht eingesehen werden, der Prozessbevollmächtigte wegen seiner Abwesenheit am 15. Juni 2016 nicht zur Kenntnis hätte nehmen können und dies dem Gericht auch bewusst und bekannt gewesen sei. Weiter sei dem Gericht auch bekannt gewesen, dass der in Y ansässige Prozessbevollmächtigte aufgrund der Entfernung zum Gericht zwar am Tag der Verhandlung die Akte hätte einsehen können, aber nicht mehr in der Lage gewesen wäre, den Inhalt zu verwerten, mit der Klägerin zu erörtern und eine entsprechende Stellungnahme zu verfassen.

14

bb) Das Vorbringen der Klägerin zu den Ablehnungsgründen zielte damit auch auf das Verhalten des abgelehnten Richters ab und war nicht von vornherein völlig ungeeignet, ein Ablehnungsgesuch zu begründen. Die Prüfung des Inhalts des Ablehnungsgesuchs erforderte vielmehr eine Bewertung des Verhaltens des abgelehnten Richters unter Berücksichtigung des von der Prozessordnung gesteckten Rahmens. Vor diesem Hintergrund konnte der Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung des § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO nicht allein mit dem kurzfristig vor Terminsbeginn gestellten Befangenheitsantrag begründet werden.

15

cc) Dies hat das FG auch erkannt, indem es sich zur weiteren Begründung der Rechtsmissbräuchlichkeit darauf berief, dass die behaupteten Verletzungen von Prozessgrundrechten durch das Gericht --wie ausgeführt-- "haltlos" seien. Das Gericht setzte sich damit mit dem Prozessverlauf und dem Akteninhalt sachlich auseinander, um die von ihm angenommene Verschleppungsabsicht und somit die Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs weiter zu untermauern. In Anbetracht dieser Erwägungen und des Inhalts des Ablehnungsgesuchs lag die Rechtsmissbräuchlichkeit des Befangenheitsantrags ohne nähere inhaltliche Prüfung der Ablehnungsgründe jedenfalls nicht auf der Hand. Die aus Sicht des Gerichts geltend gemachte "haltlose" Verletzung von Prozessgrundrechten lässt allenfalls auf die offensichtliche Unbegründetheit des Ablehnungsgesuchs schließen, macht diese Entscheidung aber nicht zu einer reinen Formalentscheidung, die ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren mit Selbstentscheidung rechtfertigen könnte.

16

2. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Angesichts dessen bedürfen auch die weiteren Verfahrensrügen der Klägerin keiner Entscheidung.

17

3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 29. Juni 2016 1 K 441/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb im Streitjahr (2007) eine Rechtsanwaltskanzlei. Daneben war er als Liquidator unternehmerisch tätig. Die Umsatzsteuer berechnete er nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 des Umsatzsteuergesetzes).

2

Im Rahmen seiner Tätigkeit als Liquidator vereinnahmte der Kläger sowohl eigene Vergütungen als auch Fremdgelder. Diese Gelder vermischte er nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) auf seinem betrieblichen Konto. Soweit der Kläger davon ausging, dass es sich bei vereinnahmten Beträgen um Fremdgelder handele, verbuchte er sie auf dem Buchungskonto Nr. 1700.

3

Mit Schreiben vom 21. März 2010 "berichtigte" der Kläger "vorsorglich" die Umsätze seiner Rechtsanwaltskanzlei für die Jahre 2002 bis 2010.

4

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) ging nach Durchführung einer Außenprüfung davon aus, dass alleine die Verbuchung von vereinnahmten Beträgen als Fremdgelder nicht ausreiche, um nachzuweisen, dass es sich tatsächlich um Fremdgelder handele. Die Verbuchungen des Klägers seien nicht überprüfbar, zumal der Kläger sämtliche Beträge auf seinem betrieblichen Konto vereinnahmt habe, so dass es an der erforderlichen Trennung der eigenen Einnahmen von den Fremdgeldern fehle. Der Einspruch blieb erfolglos.

5

Im Laufe des Klageverfahrens lehnte der Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 2016, das er dem Vorsitzenden des 1. Senats des FG A am 29. Juni 2016 um 10:30 Uhr übergab, den A, den Richter am FG B und den Richter am FG C wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

6

Der 1. Senat des FG eröffnete am selben Tag um 12:06 Uhr unter Mitwirkung von A, B und C die mündliche Verhandlung, unterbrach diese um 12:10 Uhr, setzte sie um 12:12 Uhr fort und wies die Befangenheitsanträge (unter Mitwirkung von A, B und C) ab.

7

Daraufhin lehnte der Kläger erneut A, B und C sowie erstmals die ehrenamtlichen Richterinnen D und E wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er begründete den 2. Befangenheitsantrag damit, dass die Ablehnung des 1. Befangenheitsantrags rechtswidrig gewesen sei. Der Senat sei nicht befugt gewesen, über den 1. Befangenheitsantrag zu entscheiden. Daraufhin verließ er die mündliche Verhandlung.

8

Der 1. Senat des FG wies (unter Mitwirkung von A, B, C, D und E) --nach erneuter Unterbrechung und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung-- in Abwesenheit des Klägers auch den 2. Befangenheitsantrag zurück und vernahm sodann einen Zeugen. Anschließend wies das FG (unter Mitwirkung von A, B, C, D und E) die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Im Urteil führte das FG unter A. der Entscheidungsgründe aus, beide Befangenheitsanträge seien unzulässig und außerdem rechtsmissbräuchlich, weil sie der Verschleppung dienten. Der 2. Befangenheitsantrag sei außerdem unzulässig, weil es sich um eine Pauschalablehnung handele. Unter B. und C. der Entscheidungsgründe begründete das FG, weshalb der angefochtene Umsatzsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung rechtmäßig sei.

9

Mit seiner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger Verfahrensfehler.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die gerügten Verfahrensfehler liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind, nicht vor.

11

1. Die Ablehnung der Befangenheitsanträge durch das FG begründet keinen Verfahrensmangel. Entgegen dem Vortrag des Klägers konnte das FG unter Mitwirkung der jeweils abgelehnten Richter selbst in der Sache entscheiden, denn beide Befangenheitsanträge waren offensichtlich unzulässig.

12

a) Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf die rechtswidrige Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden. Anders ist dies lediglich dann, wenn ein Befangenheitsgesuch aus nicht nur fehlerhaften, sondern willkürlichen und greifbar gesetzwidrigen Erwägungen heraus abgelehnt worden ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschlüsse vom 10. September 2015 X B 134/14, BFH/NV 2016, 54, Rz 40; vom 4. Mai 2016 V B 108/15, BFH/NV 2016, 1289, Rz 4; jeweils m.w.N.).

13

b) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

14

c) Dafür kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. April 2003 VII S 7/03, BFH/NV 2003, 1331, und vom 10. März 2015 V B 108/14, BFH/NV 2015, 849). Grundsätzlich ist über das Ablehnungsgesuch nach vorheriger dienstlicher Äußerung des abgelehnten Richters ohne dessen Mitwirkung (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) zu entscheiden.

15

d) Ist in Ausnahmefällen das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbrauchs oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig, so kann der Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zurückgewiesen werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 2014 V S 15/14, BFH/NV 2014, 1574; vom 29. Dezember 2015 IV B 68/14, BFH/NV 2016, 575, Rz 3; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 2. Mai 2006  1 BvR 698/06, BVerfGK 8, 59; vom 18. Dezember 2007  1 BvR 1273/07, BVerfGK 13, 72, Rz 19 ff.). Die Selbstentscheidung des abgelehnten Richters ist vor dem Hintergrund der Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nur dann und insoweit gerechtfertigt, wie die durch den gestellten Ablehnungsantrag erforderliche Entscheidung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters und damit keine Entscheidung in eigener Sache voraussetzt. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 2. Juni 2005  2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01, BVErfGK 5, 269, Rz 53 f.; vom 20. Juli 2007  1 BvR 2228/06, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 3771).

16

e) Gemessen daran hat das FG die Befangenheitsanträge zu Recht unter Mitwirkung der Richter A, B und C (1. Befangenheitsantrag) sowie A, B, C, D und E (2. Befangenheitsantrag) abgelehnt; denn sie waren offensichtlich unzulässig. Ob sie auch der Verschleppung dienten, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.

17

aa) Der Kläger hat seinen 1. Befangenheitsantrag gegen A, B und C mit einer einheitlichen Begründung erhoben, ohne danach zu differenzieren, welchem Richter er welches Verhalten vorwirft. Dies legt es bereits nahe, dass eine rechtsmissbräuchliche Pauschalablehnung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 2005 I B 47/04, BFH/NV 2006, 746; vom 1. August 2014 V S 16/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1768) vorliegt. Darauf kommt es indes beim 1. Befangenheitsantrag nicht an.

18

bb) Soweit der Kläger seinen 1. Befangenheitsantrag (wohl gegen C) auf Vorgänge beim Erörterungstermin vom 25. Juni 2013 stützt, hat er sein Rügerecht dadurch verloren, dass er am 19. August 2013 einen Schriftsatz eingereicht hat (vgl. zum Rügeverlust allgemein BFH-Beschluss vom 18. März 2013 VII B 134/12, BFH/NV 2013, 1102, Rz 7 f.). Das FG hat darin einen Rechtsmissbrauch gesehen.

19

cc) Gleiches gilt für den Vortrag zu Vorgängen bei einem Erörterungstermin (in einem anderen Verfahren) vom 6. September 2012 (wohl zur Begründung des Antrags gegen B). Das FG hat auch darin einen Rechtsmissbrauch erblickt.

20

dd) Soweit der Kläger den Antrag (wohl gegen A, B und C) auf den Beschluss des 1. Senats des FG wegen Aussetzung der Vollziehung vom 4. Mai 2016  1 V 820/15 stützt, begründet --wie das FG zutreffend angenommen hat-- eine angeblich rechtsfehlerhafte Entscheidung in einem Parallelverfahren oder vorausgegangenen Verfahren grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1331; in BFH/NV 2016, 1289, Rz 9). Ein Ablehnungsgesuch kann daher grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter im Streitfall selbst oder in einem vorangegangenen Verfahren in formeller oder materiell-rechtlicher Hinsicht unrichtige Entscheidungen getroffen worden seien (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 2008 V B 57/07, BFH/NV 2008, 611, unter II.1.b aa, Rz 12; vom 13. November 2008 XI B 20/08, BFH/NV 2009, 945, unter II.2.a, Rz 21; BVerfG-Beschluss in BVErfGK 5, 269, Rz 63). Das FG hat danach zu Recht eine offensichtliche Unzulässigkeit angenommen.

21

ee) Soweit der Kläger zur Begründung des 1. Befangenheitsantrags (wohl gegen C) darauf abstellt, C habe in Zusammenhang mit einem Terminsverlegungsantrag des Klägers unzulässigerweise mit dem Arbeitsgericht X telefoniert, betrifft dieser Vorgang nicht das vorliegende Verfahren. Im Verfahren 1 K 441/13 ist dies ausweislich der FG-Akte nicht geschehen. Überdies hätte der Kläger sein Rügerecht durch seinen Schriftsatz vom 23. Mai 2016 verloren (vgl. oben bb). Umstände, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen, sind, wovon das FG zutreffend ausgegangen ist, nicht zu erkennen.

22

ff) Soweit der Kläger den 1. Befangenheitsantrag auf Vorgänge im Verfahren 1 K 800/13 gestützt hat, wird auf die obigen Ausführungen unter dd und ee Bezug genommen. Umstände, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen, sind, wovon das FG zutreffend ausgegangen ist, nicht zu erkennen.

23

gg) Die Begründung des 2. Befangenheitsantrags des Klägers gegen A, B und C sowie erstmaligen Antrags gegen D und E beruht alleine auf dem Umstand, dass diese an der (rechtmäßigen) Ablehnung des 1. Befangenheitsantrags mitgewirkt haben. Insoweit liegt --wovon das FG ausgegangen ist-- sowohl eine offensichtlich unzulässige Pauschalablehnung (s. die Ausführungen unter aa) als auch eine offensichtlich unzulässige Ablehnung, die auf eine abweichende Rechtsauffassung des FG gestützt ist (s. dazu die Ausführungen unter dd und ee), vor.

24

hh) Der erkennende Senat überschreitet mit diesen Ausführungen nicht die ihm bei der Überprüfung des Urteils des FG gesetzten Grenzen (vgl. dazu z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGK 5, 269, Rz 73). Der Senat vermag vielmehr nicht zu erkennen, dass das FG beide Befangenheitsgesuche aus willkürlichen bzw. greifbar gesetzwidrigen Erwägungen heraus abgelehnt hätte. Es hat die Grenzen der Selbstentscheidung über ein Befangenheitsgesuch erkannt und sich bei seinem Vorgehen auf Gründe gestützt, die eine Entscheidung in geschäftsplanmäßiger Besetzung erlauben. Weiter hat es (unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs) auf den Verlust des Rügerechts hingewiesen und im 2. Befangenheitsantrag eine Pauschalablehnung gesehen. Dies ist weder willkürlich noch greifbar gesetzwidrig.

25

ii) Die abgelehnten Richter haben ihre --durch den Befangenheitsantrag stark eingeschränkte-- Prüfungskompetenz dabei nicht überschritten. Dass die abgelehnten Richter den gesamten Inhalt jedes Ablehnungsgesuchs vollständig zur Kenntnis nehmen müssen, liegt in der Natur der Sache; durch diesen ersten Bearbeitungsschritt, ohne den ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren nicht denkbar wäre, wird die Schwelle zur "Begründetheitsprüfung" noch nicht überschritten (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juni 2016 X B 167/15, BFH/NV 2016, 1577, Rz 32). Anschließend haben die abgelehnten Richter jeweils lediglich in der Rechtsprechung anerkannte Gründe für eine Ablehnung von Befangenheitsanträgen in geschäftsplanmäßiger Besetzung herangezogen. Damit haben sie sich nicht unzulässigerweise zum Richter in eigener Sache erhoben.

26

f) Die Begründung der Ablehnung der Befangenheitsanträge durfte in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erfolgen (z.B. BFH-Beschluss vom 4. März 2014 VII B 131/13, BFH/NV 2014, 1055, Rz 8, m.w.N.). Auch dies ist weder willkürlich noch greifbar gesetzwidrig.

27

2. Soweit der Kläger rügt, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, fehlt es an ausreichenden Darlegungen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

28

a) Die schlüssige Darlegung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch das FG erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen. Weiter ist darzulegen, welches Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2016 VIII B 50/16, BFH/NV 2017, 57).

29

b) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

30

Er bringt zwar vor, das FG habe den Sachverhalt bezüglich der von ihm als Fremdgelder angesehenen Beträge anhand von Aktenkonten weiter aufklären müssen. Zur weiteren Darlegung bringt er aber im Kern vor, dass die Beträge Fremdgelder seien. Mit seinen Ausführungen wendet sich der Kläger gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils in Bezug auf die dort getroffene tatsächliche Würdigung, die Herkunft der Gelder sei nicht hinreichend nachgewiesen. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehört revisionsrechtlich dem materiellen Recht an. Der Kläger macht daher einen materiellen Fehler geltend, der --so er denn vorläge-- grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen würde (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Februar 2014 III B 155/12, BFH/NV 2014, 855, Rz 5).

31

c) Bei der Verletzung der Sachaufklärungspflicht handelt es sich außerdem um einen verzichtbaren Verfahrensmangel (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO), bei dem das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren geht, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2011 XI B 44/11, BFH/NV 2012, 745, m.w.N.). Ein Verzichtswille ist dafür nicht erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 2011 VI B 79/11, BFH/NV 2012, 235, Rz 7; vom 18. Februar 2013 XI B 117/11, BFH/NV 2013, 981, Rz 17 f.). Dass der Kläger die Nichterhebung weiterer Beweise durch das FG gerügt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass der Kläger die mündliche Verhandlung verlassen hat, geht insoweit zu seinen Lasten. Im Übrigen ist nicht dargetan, weshalb er die Nichterhebung weiterer Beweise nicht vor Verlassen der mündlichen Verhandlung gerügt hat. Er konnte zu Beginn der Sitzung erkennen, welche Zeugen das FG zu vernehmen gedachte.

32

3. Ein Verstoß gegen das Gebot, dem Urteil das Gesamtergebnis das Verfahren zugrunde zu legen, liegt nicht vor.

33

a) Zwar kann die Nichtberücksichtigung von Umständen, die --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24. Juni 2014 XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584, Rz 43 ff.). Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt allerdings u.a. nicht bereits dann vor, wenn das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen würdigt (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2016 XI B 53/15, BFH/NV 2016, 954, Rz 36, m.w.N.).

34

b) Bei seiner Rüge beachtet der Kläger nicht hinreichend, dass das FG den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und außerdem zur Frage der Fremdgelder weiteren Beweis erhoben hat. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt und die von ihm erhobenen Beweise zwar nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt; insoweit könnte es sich allenfalls um einen materiell-rechtlichen Fehler handeln, nicht aber um einen Verfahrensverstoß (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2006 VIII B 113/05, BFH/NV 2006, 803; vom 27. September 2007 XI B 194/06, BFH/NV 2008, 87; vom 16. Dezember 2013 III S 23/13 (PKH), BFH/NV 2014, 553).

35

4. Es begründet auch keine Gehörsverletzung, wenn das FG das klägerische Vorbringen zur Kenntnis genommen hat, ihm aber im Ergebnis nicht gefolgt ist; der Kläger hat einen Anspruch darauf, "gehört" zu werden, nicht aber darauf, dass das Gericht sein Begehren "erhört", sich also seinen rechtlichen Argumenten oder seiner Sachverhaltswürdigung anschließt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1577, Rz 26, m.w.N.).

36

5. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

37

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2016  13 K 13224/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Haushalt das im Jahr 2000 geborene gemeinsame Kind der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und des Beigeladenen in den Monaten September und Oktober 2013 aufgenommen war. Mit Bescheid vom 27. November 2013 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für die Monate September und Oktober 2013 gegenüber der Klägerin auf und forderte den überzahlten Betrag von 368 € zurück. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass der Beigeladene das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe. Der Einspruch blieb erfolglos.

2

In dem sich anschließenden Klageverfahren übersandte der vom Finanzgericht (FG) bestimmte Einzelrichter nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2016 am 2. Juni 2016 ein Schreiben des Beigeladenen vom 30. Mai 2016 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Kenntnis. Daraufhin beantragte der Prozessbevollmächtigte am 14. Juni 2016 die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Zur Begründung führte er aus, dass erst am 6. Juni 2016 das 14-seitige Schreiben des Beigeladenen unmittelbar vor seinem Urlaubsbeginn eingegangen sei. Aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit habe er das Schreiben erst am 14. Juni 2016 zur Kenntnis nehmen können. Da er am 15. Juni 2016 einen ganztägigen Termin in X wahrnehmen müsse, könne er den Schriftsatz des Beigeladenen vor dem Verhandlungstermin am 16. Juni 2016 weder mit der Klägerin erörtern noch eine Stellungnahme dazu abgeben.

3

Das FG lehnte eine Terminverlegung mit der Begründung ab, erhebliche Gründe hierfür seien weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. In einem weiteren Schreiben vom 14. Juni 2016 vertrat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Auffassung, dass man von einer Stattgabe der Klage ausginge, weil keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Diese habe man am 8. Januar 2016 beantragt, sofern das Gericht weitere Ausführungen für erforderlich halte. Das FG teilte daraufhin dem Prozessbevollmächtigten mit, dass Einschätzungen zu den Erfolgsaussichten der Klage vor Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht gemacht werden könnten und die Kindergeldakte im Gericht eingesehen werden könne.

4

Am Tag der mündlichen Verhandlung ging um 9:56 Uhr ein Schreiben beim FG ein, mit dem der Prozessbevollmächtigte den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte. Zur Begründung trug er vor, der Einzelrichter habe mit seinem Verhalten Hinweispflichten, das Recht auf rechtliches Gehör, das Recht auf ein faires Verfahren und das Akteneinsichtsrecht verletzt.

5

Das FG wies die Klage ab. In den Gründen des durch den Einzelrichter erlassenen Urteils wurde ausgeführt, dass der Rechtsstreit aufgrund der mündlichen Verhandlung ohne Gewährung einer weiteren schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit für die Klägerin, ohne deren Teilnahme an der Verhandlung und trotz des Befangenheitsantrags gegen den Einzelrichter entschieden werden könne. Die Voraussetzungen für eine Verlegung des mündlichen Verhandlungstermins seien nicht gegeben, eines richterlichen Hinweises auf "weitere Ausführungen" hätte es nicht bedurft, das Recht auf Akteneinsicht sei nicht verletzt worden und der Befangenheitsantrag sei missbräuchlich gewesen, so dass das Gericht im Urteil darüber hätte mitentscheiden können. Es habe offenbar der Prozessverschleppung gedient. Die zur Antragsbegründung behauptete Verletzung von Prozessgrundrechten sei zudem haltlos.

6

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, die sie auf verschiedene Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Im Wesentlichen rügt sie einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (§ 119 Nr. 1 FGO). Der abgelehnte Richter habe sich zum Richter in eigener Sache gemacht, indem er sein Verhalten, nämlich die von der Klägerin gerügten Verletzungen der Grundsätze eines fairen Verfahrens, der richterlichen Hinweispflichten, der Gewährung rechtlichen Gehörs, einer Prüfung unterzog und als "haltlos" bewertet habe.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Urteil des FG beruht auf der von der Klägerin dargelegten Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter und damit auf dem absoluten Revisionsgrund des § 119 Nr. 1 FGO. Das FG war bei Erlass des Urteils nicht ordnungsgemäß besetzt.

8

1. Wird über ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht im Urteil und nicht in einem selbständigen Zwischenverfahren entschieden, kann die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes --GG--) verletzen und damit einen Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1 FGO darstellen, der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht werden kann.

9

a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. April 2003 VII S 7/03, BFH/NV 2003, 1331, und vom 10. März 2015 V B 108/14, BFH/NV 2015, 849). Grundsätzlich ist über das Ablehnungsgesuch nach vorheriger dienstlicher Äußerung des abgelehnten Richters ohne dessen Mitwirkung (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) zu entscheiden. Ist in Ausnahmefällen das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbrauchs oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig, so kann der Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zurückgewiesen werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. März 2014 VII B 131/13, BFH/NV 2014, 1055; vom 3. Juli 2014 V S 15/14, BFH/NV 2014, 1574). Hierzu zählen u.a. die Ablehnung eines ganzen Gerichts als solches sowie das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Gesuch und die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke (Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. Juni 2015  1 BvR 1288/14, nicht veröffentlicht --n.v.--, Rz 15, m.w.N.).

10

Die Selbstentscheidung des abgelehnten Richters ist vor dem Hintergrund der Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aber nur dann und insoweit gerechtfertigt, wie die durch den gestellten Ablehnungsantrag erforderliche Entscheidung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters und damit keine Entscheidung in eigener Sache voraussetzt. Denn über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (BFH-Beschluss vom 29. Dezember 2015 IV B 68/14, BFH/NV 2016, 575, Rz 4; vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 2. Juni 2005  2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01, BVerfGK 5, 269, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 3410, unter IV.2.a, und vom 15. Juni 2015  1 BvR 1288/14, n.v., Rz 17). Grundsätzlich wird eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig nur dann in Betracht kommen, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein --ohne jede weitere Aktenkenntnis-- offenkundig die Ablehnung nicht zu begründen vermag; ist hingegen ein --wenn auch nur geringfügiges-- Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Ablehnung als unzulässig aus (BVerfG-Beschluss vom 11. März 2013  1 BvR 2853/11, NJW 2013, 1665, Rz 30). Eine gleichwohl erfolgte Ablehnung durch den abgelehnten Richter selbst ist nach der Rechtsprechung des BVerfG dann willkürlich. Denn über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen. Überschreitet das Gericht bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs die ihm gezogenen Grenzen, kann dies seinerseits die Besorgnis der Befangenheit begründen (BVerfG-Beschlüsse in ständiger Rechtsprechung seit 20. Juli 2007  1 BvR 3084/06, BVerfGK 11, 434, Rz 19 f.; vgl. auch vom 18. Dezember 2007  1 BvR 1273/07, BVerfGK 13, 72, Rz 21; vom 15. Juni 2015  1 BvR 1288/14, Rz 16 ff.; Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17. März 2016  6 AZN 1087/15, Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht 2016, 1100, Rz 11).

11

b) Bei Anlegung dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze verletzt die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs durch den abgelehnten Einzelrichter im Urteil die Klägerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Denn die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs war keine bloße Formalentscheidung.

12

Zwar ist das FG in dem angefochtenen Urteil zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die bloße Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags in aller Regel für einen erfolgreichen Befangenheitsantrag nicht ausreicht, jedoch hat das Gericht zu Unrecht daraus hergeleitet, der kurz vor Verhandlungsbeginn ebenfalls gestellte Befangenheitsantrag diene im vorliegenden Fall offenbar der Prozessverschleppung und sei daher unzulässig. Damit hat es das Vorbringen der Klägerin in ihrem Befangenheitsgesuch nur verkürzt zur Kenntnis genommen, obwohl bei der Prüfung, ob ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen werden kann, das Gericht in besonderem Maße verpflichtet ist, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen (BVerfG-Beschluss vom 11. März 2013  1 BvR 2853/11, NJW 2013, 1665, Rz 35).

13

aa) So war Anlass der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach Auffassung der Klägerin nicht allein die Ablehnung des Verlegungsantrags, sondern auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf Akteneinsicht durch das Gericht. Die Klägerin hatte dabei darauf hingewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte urlaubsbedingt das Schreiben des Beigeladenen erst am 14. Juni 2016 habe zur Kenntnis nehmen können, dass eine Rücksprache mit der Klägerin vor der mündlichen Verhandlung angesichts eines ganztägigen anderen Termins am 15. Juni 2016 nicht möglich gewesen sei und somit auch nicht die Angelegenheit mit der Klägerin habe erörtert werden und eine Stellungnahme dazu habe erfolgen können. Die Klägerin hatte weiter darauf abgehoben, dass den Hinweis des Gerichts vom 15. Juni 2016, die Akten könnten im Gericht eingesehen werden, der Prozessbevollmächtigte wegen seiner Abwesenheit am 15. Juni 2016 nicht zur Kenntnis hätte nehmen können und dies dem Gericht auch bewusst und bekannt gewesen sei. Weiter sei dem Gericht auch bekannt gewesen, dass der in Y ansässige Prozessbevollmächtigte aufgrund der Entfernung zum Gericht zwar am Tag der Verhandlung die Akte hätte einsehen können, aber nicht mehr in der Lage gewesen wäre, den Inhalt zu verwerten, mit der Klägerin zu erörtern und eine entsprechende Stellungnahme zu verfassen.

14

bb) Das Vorbringen der Klägerin zu den Ablehnungsgründen zielte damit auch auf das Verhalten des abgelehnten Richters ab und war nicht von vornherein völlig ungeeignet, ein Ablehnungsgesuch zu begründen. Die Prüfung des Inhalts des Ablehnungsgesuchs erforderte vielmehr eine Bewertung des Verhaltens des abgelehnten Richters unter Berücksichtigung des von der Prozessordnung gesteckten Rahmens. Vor diesem Hintergrund konnte der Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung des § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO nicht allein mit dem kurzfristig vor Terminsbeginn gestellten Befangenheitsantrag begründet werden.

15

cc) Dies hat das FG auch erkannt, indem es sich zur weiteren Begründung der Rechtsmissbräuchlichkeit darauf berief, dass die behaupteten Verletzungen von Prozessgrundrechten durch das Gericht --wie ausgeführt-- "haltlos" seien. Das Gericht setzte sich damit mit dem Prozessverlauf und dem Akteninhalt sachlich auseinander, um die von ihm angenommene Verschleppungsabsicht und somit die Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs weiter zu untermauern. In Anbetracht dieser Erwägungen und des Inhalts des Ablehnungsgesuchs lag die Rechtsmissbräuchlichkeit des Befangenheitsantrags ohne nähere inhaltliche Prüfung der Ablehnungsgründe jedenfalls nicht auf der Hand. Die aus Sicht des Gerichts geltend gemachte "haltlose" Verletzung von Prozessgrundrechten lässt allenfalls auf die offensichtliche Unbegründetheit des Ablehnungsgesuchs schließen, macht diese Entscheidung aber nicht zu einer reinen Formalentscheidung, die ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren mit Selbstentscheidung rechtfertigen könnte.

16

2. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Angesichts dessen bedürfen auch die weiteren Verfahrensrügen der Klägerin keiner Entscheidung.

17

3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 29. Juni 2016 1 K 441/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb im Streitjahr (2007) eine Rechtsanwaltskanzlei. Daneben war er als Liquidator unternehmerisch tätig. Die Umsatzsteuer berechnete er nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 des Umsatzsteuergesetzes).

2

Im Rahmen seiner Tätigkeit als Liquidator vereinnahmte der Kläger sowohl eigene Vergütungen als auch Fremdgelder. Diese Gelder vermischte er nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) auf seinem betrieblichen Konto. Soweit der Kläger davon ausging, dass es sich bei vereinnahmten Beträgen um Fremdgelder handele, verbuchte er sie auf dem Buchungskonto Nr. 1700.

3

Mit Schreiben vom 21. März 2010 "berichtigte" der Kläger "vorsorglich" die Umsätze seiner Rechtsanwaltskanzlei für die Jahre 2002 bis 2010.

4

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) ging nach Durchführung einer Außenprüfung davon aus, dass alleine die Verbuchung von vereinnahmten Beträgen als Fremdgelder nicht ausreiche, um nachzuweisen, dass es sich tatsächlich um Fremdgelder handele. Die Verbuchungen des Klägers seien nicht überprüfbar, zumal der Kläger sämtliche Beträge auf seinem betrieblichen Konto vereinnahmt habe, so dass es an der erforderlichen Trennung der eigenen Einnahmen von den Fremdgeldern fehle. Der Einspruch blieb erfolglos.

5

Im Laufe des Klageverfahrens lehnte der Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 2016, das er dem Vorsitzenden des 1. Senats des FG A am 29. Juni 2016 um 10:30 Uhr übergab, den A, den Richter am FG B und den Richter am FG C wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

6

Der 1. Senat des FG eröffnete am selben Tag um 12:06 Uhr unter Mitwirkung von A, B und C die mündliche Verhandlung, unterbrach diese um 12:10 Uhr, setzte sie um 12:12 Uhr fort und wies die Befangenheitsanträge (unter Mitwirkung von A, B und C) ab.

7

Daraufhin lehnte der Kläger erneut A, B und C sowie erstmals die ehrenamtlichen Richterinnen D und E wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er begründete den 2. Befangenheitsantrag damit, dass die Ablehnung des 1. Befangenheitsantrags rechtswidrig gewesen sei. Der Senat sei nicht befugt gewesen, über den 1. Befangenheitsantrag zu entscheiden. Daraufhin verließ er die mündliche Verhandlung.

8

Der 1. Senat des FG wies (unter Mitwirkung von A, B, C, D und E) --nach erneuter Unterbrechung und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung-- in Abwesenheit des Klägers auch den 2. Befangenheitsantrag zurück und vernahm sodann einen Zeugen. Anschließend wies das FG (unter Mitwirkung von A, B, C, D und E) die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Im Urteil führte das FG unter A. der Entscheidungsgründe aus, beide Befangenheitsanträge seien unzulässig und außerdem rechtsmissbräuchlich, weil sie der Verschleppung dienten. Der 2. Befangenheitsantrag sei außerdem unzulässig, weil es sich um eine Pauschalablehnung handele. Unter B. und C. der Entscheidungsgründe begründete das FG, weshalb der angefochtene Umsatzsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung rechtmäßig sei.

9

Mit seiner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger Verfahrensfehler.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die gerügten Verfahrensfehler liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind, nicht vor.

11

1. Die Ablehnung der Befangenheitsanträge durch das FG begründet keinen Verfahrensmangel. Entgegen dem Vortrag des Klägers konnte das FG unter Mitwirkung der jeweils abgelehnten Richter selbst in der Sache entscheiden, denn beide Befangenheitsanträge waren offensichtlich unzulässig.

12

a) Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf die rechtswidrige Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden. Anders ist dies lediglich dann, wenn ein Befangenheitsgesuch aus nicht nur fehlerhaften, sondern willkürlichen und greifbar gesetzwidrigen Erwägungen heraus abgelehnt worden ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschlüsse vom 10. September 2015 X B 134/14, BFH/NV 2016, 54, Rz 40; vom 4. Mai 2016 V B 108/15, BFH/NV 2016, 1289, Rz 4; jeweils m.w.N.).

13

b) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

14

c) Dafür kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. April 2003 VII S 7/03, BFH/NV 2003, 1331, und vom 10. März 2015 V B 108/14, BFH/NV 2015, 849). Grundsätzlich ist über das Ablehnungsgesuch nach vorheriger dienstlicher Äußerung des abgelehnten Richters ohne dessen Mitwirkung (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) zu entscheiden.

15

d) Ist in Ausnahmefällen das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbrauchs oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig, so kann der Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zurückgewiesen werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 2014 V S 15/14, BFH/NV 2014, 1574; vom 29. Dezember 2015 IV B 68/14, BFH/NV 2016, 575, Rz 3; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 2. Mai 2006  1 BvR 698/06, BVerfGK 8, 59; vom 18. Dezember 2007  1 BvR 1273/07, BVerfGK 13, 72, Rz 19 ff.). Die Selbstentscheidung des abgelehnten Richters ist vor dem Hintergrund der Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nur dann und insoweit gerechtfertigt, wie die durch den gestellten Ablehnungsantrag erforderliche Entscheidung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters und damit keine Entscheidung in eigener Sache voraussetzt. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 2. Juni 2005  2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01, BVErfGK 5, 269, Rz 53 f.; vom 20. Juli 2007  1 BvR 2228/06, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 3771).

16

e) Gemessen daran hat das FG die Befangenheitsanträge zu Recht unter Mitwirkung der Richter A, B und C (1. Befangenheitsantrag) sowie A, B, C, D und E (2. Befangenheitsantrag) abgelehnt; denn sie waren offensichtlich unzulässig. Ob sie auch der Verschleppung dienten, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.

17

aa) Der Kläger hat seinen 1. Befangenheitsantrag gegen A, B und C mit einer einheitlichen Begründung erhoben, ohne danach zu differenzieren, welchem Richter er welches Verhalten vorwirft. Dies legt es bereits nahe, dass eine rechtsmissbräuchliche Pauschalablehnung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 2005 I B 47/04, BFH/NV 2006, 746; vom 1. August 2014 V S 16/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1768) vorliegt. Darauf kommt es indes beim 1. Befangenheitsantrag nicht an.

18

bb) Soweit der Kläger seinen 1. Befangenheitsantrag (wohl gegen C) auf Vorgänge beim Erörterungstermin vom 25. Juni 2013 stützt, hat er sein Rügerecht dadurch verloren, dass er am 19. August 2013 einen Schriftsatz eingereicht hat (vgl. zum Rügeverlust allgemein BFH-Beschluss vom 18. März 2013 VII B 134/12, BFH/NV 2013, 1102, Rz 7 f.). Das FG hat darin einen Rechtsmissbrauch gesehen.

19

cc) Gleiches gilt für den Vortrag zu Vorgängen bei einem Erörterungstermin (in einem anderen Verfahren) vom 6. September 2012 (wohl zur Begründung des Antrags gegen B). Das FG hat auch darin einen Rechtsmissbrauch erblickt.

20

dd) Soweit der Kläger den Antrag (wohl gegen A, B und C) auf den Beschluss des 1. Senats des FG wegen Aussetzung der Vollziehung vom 4. Mai 2016  1 V 820/15 stützt, begründet --wie das FG zutreffend angenommen hat-- eine angeblich rechtsfehlerhafte Entscheidung in einem Parallelverfahren oder vorausgegangenen Verfahren grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1331; in BFH/NV 2016, 1289, Rz 9). Ein Ablehnungsgesuch kann daher grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter im Streitfall selbst oder in einem vorangegangenen Verfahren in formeller oder materiell-rechtlicher Hinsicht unrichtige Entscheidungen getroffen worden seien (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 2008 V B 57/07, BFH/NV 2008, 611, unter II.1.b aa, Rz 12; vom 13. November 2008 XI B 20/08, BFH/NV 2009, 945, unter II.2.a, Rz 21; BVerfG-Beschluss in BVErfGK 5, 269, Rz 63). Das FG hat danach zu Recht eine offensichtliche Unzulässigkeit angenommen.

21

ee) Soweit der Kläger zur Begründung des 1. Befangenheitsantrags (wohl gegen C) darauf abstellt, C habe in Zusammenhang mit einem Terminsverlegungsantrag des Klägers unzulässigerweise mit dem Arbeitsgericht X telefoniert, betrifft dieser Vorgang nicht das vorliegende Verfahren. Im Verfahren 1 K 441/13 ist dies ausweislich der FG-Akte nicht geschehen. Überdies hätte der Kläger sein Rügerecht durch seinen Schriftsatz vom 23. Mai 2016 verloren (vgl. oben bb). Umstände, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen, sind, wovon das FG zutreffend ausgegangen ist, nicht zu erkennen.

22

ff) Soweit der Kläger den 1. Befangenheitsantrag auf Vorgänge im Verfahren 1 K 800/13 gestützt hat, wird auf die obigen Ausführungen unter dd und ee Bezug genommen. Umstände, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen, sind, wovon das FG zutreffend ausgegangen ist, nicht zu erkennen.

23

gg) Die Begründung des 2. Befangenheitsantrags des Klägers gegen A, B und C sowie erstmaligen Antrags gegen D und E beruht alleine auf dem Umstand, dass diese an der (rechtmäßigen) Ablehnung des 1. Befangenheitsantrags mitgewirkt haben. Insoweit liegt --wovon das FG ausgegangen ist-- sowohl eine offensichtlich unzulässige Pauschalablehnung (s. die Ausführungen unter aa) als auch eine offensichtlich unzulässige Ablehnung, die auf eine abweichende Rechtsauffassung des FG gestützt ist (s. dazu die Ausführungen unter dd und ee), vor.

24

hh) Der erkennende Senat überschreitet mit diesen Ausführungen nicht die ihm bei der Überprüfung des Urteils des FG gesetzten Grenzen (vgl. dazu z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGK 5, 269, Rz 73). Der Senat vermag vielmehr nicht zu erkennen, dass das FG beide Befangenheitsgesuche aus willkürlichen bzw. greifbar gesetzwidrigen Erwägungen heraus abgelehnt hätte. Es hat die Grenzen der Selbstentscheidung über ein Befangenheitsgesuch erkannt und sich bei seinem Vorgehen auf Gründe gestützt, die eine Entscheidung in geschäftsplanmäßiger Besetzung erlauben. Weiter hat es (unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs) auf den Verlust des Rügerechts hingewiesen und im 2. Befangenheitsantrag eine Pauschalablehnung gesehen. Dies ist weder willkürlich noch greifbar gesetzwidrig.

25

ii) Die abgelehnten Richter haben ihre --durch den Befangenheitsantrag stark eingeschränkte-- Prüfungskompetenz dabei nicht überschritten. Dass die abgelehnten Richter den gesamten Inhalt jedes Ablehnungsgesuchs vollständig zur Kenntnis nehmen müssen, liegt in der Natur der Sache; durch diesen ersten Bearbeitungsschritt, ohne den ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren nicht denkbar wäre, wird die Schwelle zur "Begründetheitsprüfung" noch nicht überschritten (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juni 2016 X B 167/15, BFH/NV 2016, 1577, Rz 32). Anschließend haben die abgelehnten Richter jeweils lediglich in der Rechtsprechung anerkannte Gründe für eine Ablehnung von Befangenheitsanträgen in geschäftsplanmäßiger Besetzung herangezogen. Damit haben sie sich nicht unzulässigerweise zum Richter in eigener Sache erhoben.

26

f) Die Begründung der Ablehnung der Befangenheitsanträge durfte in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erfolgen (z.B. BFH-Beschluss vom 4. März 2014 VII B 131/13, BFH/NV 2014, 1055, Rz 8, m.w.N.). Auch dies ist weder willkürlich noch greifbar gesetzwidrig.

27

2. Soweit der Kläger rügt, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, fehlt es an ausreichenden Darlegungen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

28

a) Die schlüssige Darlegung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch das FG erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen. Weiter ist darzulegen, welches Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2016 VIII B 50/16, BFH/NV 2017, 57).

29

b) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

30

Er bringt zwar vor, das FG habe den Sachverhalt bezüglich der von ihm als Fremdgelder angesehenen Beträge anhand von Aktenkonten weiter aufklären müssen. Zur weiteren Darlegung bringt er aber im Kern vor, dass die Beträge Fremdgelder seien. Mit seinen Ausführungen wendet sich der Kläger gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils in Bezug auf die dort getroffene tatsächliche Würdigung, die Herkunft der Gelder sei nicht hinreichend nachgewiesen. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehört revisionsrechtlich dem materiellen Recht an. Der Kläger macht daher einen materiellen Fehler geltend, der --so er denn vorläge-- grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen würde (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Februar 2014 III B 155/12, BFH/NV 2014, 855, Rz 5).

31

c) Bei der Verletzung der Sachaufklärungspflicht handelt es sich außerdem um einen verzichtbaren Verfahrensmangel (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO), bei dem das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren geht, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2011 XI B 44/11, BFH/NV 2012, 745, m.w.N.). Ein Verzichtswille ist dafür nicht erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 2011 VI B 79/11, BFH/NV 2012, 235, Rz 7; vom 18. Februar 2013 XI B 117/11, BFH/NV 2013, 981, Rz 17 f.). Dass der Kläger die Nichterhebung weiterer Beweise durch das FG gerügt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass der Kläger die mündliche Verhandlung verlassen hat, geht insoweit zu seinen Lasten. Im Übrigen ist nicht dargetan, weshalb er die Nichterhebung weiterer Beweise nicht vor Verlassen der mündlichen Verhandlung gerügt hat. Er konnte zu Beginn der Sitzung erkennen, welche Zeugen das FG zu vernehmen gedachte.

32

3. Ein Verstoß gegen das Gebot, dem Urteil das Gesamtergebnis das Verfahren zugrunde zu legen, liegt nicht vor.

33

a) Zwar kann die Nichtberücksichtigung von Umständen, die --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24. Juni 2014 XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584, Rz 43 ff.). Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt allerdings u.a. nicht bereits dann vor, wenn das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen würdigt (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2016 XI B 53/15, BFH/NV 2016, 954, Rz 36, m.w.N.).

34

b) Bei seiner Rüge beachtet der Kläger nicht hinreichend, dass das FG den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und außerdem zur Frage der Fremdgelder weiteren Beweis erhoben hat. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt und die von ihm erhobenen Beweise zwar nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt; insoweit könnte es sich allenfalls um einen materiell-rechtlichen Fehler handeln, nicht aber um einen Verfahrensverstoß (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2006 VIII B 113/05, BFH/NV 2006, 803; vom 27. September 2007 XI B 194/06, BFH/NV 2008, 87; vom 16. Dezember 2013 III S 23/13 (PKH), BFH/NV 2014, 553).

35

4. Es begründet auch keine Gehörsverletzung, wenn das FG das klägerische Vorbringen zur Kenntnis genommen hat, ihm aber im Ergebnis nicht gefolgt ist; der Kläger hat einen Anspruch darauf, "gehört" zu werden, nicht aber darauf, dass das Gericht sein Begehren "erhört", sich also seinen rechtlichen Argumenten oder seiner Sachverhaltswürdigung anschließt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1577, Rz 26, m.w.N.).

36

5. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

37

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

I. Die Revision ist nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

3

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

4

Daran fehlt es. Das angegriffene Urteil weicht nicht von dem Senatsurteil vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 - (BVerwGE 149, 88) ab, das sich zu dem bis zum 1. Juni 2017 geltenden § 47 Abs. 2a VwGO (vgl. Art. 5 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 - BGBl. I S. 1298) äußert. Der Verwaltungsgerichtshof hat sein Urteil allein auf das Fehlen der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestützt (UA Rn. 12 ff.; 20). Zu dieser Norm verhält sich das Senatsurteil vom 20. Februar 2014 - a.a.O. - nicht.

5

II. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

6

1. Der Antragsteller hält seinen Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG für verletzt. Die Rüge bleibt erfolglos.

7

a) Das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes des § 138 Nr. 2 VwGO scheidet aus. Danach ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Ein solcher Verfahrensfehler liegt nur vor, wenn ein Ablehnungsgesuch in der Vorinstanz tatsächlich Erfolg gehabt hat. Dies gilt auch, wenn sich die Gründe für die Besorgnis der Befangenheit - wie hier der Antragsteller geltend macht - erst aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergeben sollten (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 77 Rn. 38 m.w.N.; BGH, Urteil vom 9. November 1992 - II ZR 230/91 - BGHZ 120, 141 <144>).

8

b) Das erkennende Gericht war auch nicht im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO vorschriftswidrig besetzt. Eine solche vorschriftswidrige Besetzung kann bei einem erst nachträglich bekannt gewordenen Befangenheitsgrund nur angenommen werden, wenn ein Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene (BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 18 und Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 77 Rn. 38). Daran fehlt es.

9

aa) Der Antragsteller entnimmt dem Urteil, der Verwaltungsgerichtshof sei schon vor der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom Fehlen der Antragsbefugnis ausgegangen. Dafür ist nichts ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Auffassung als "(vorläufige) Rechtsauffassung" bezeichnet (UA Rn. 19), dies entsprach den Äußerungen des Senatsvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung. Auch das Schreiben der Berichterstatterin vom 6. Juli 2016 und der Hinweis auf dieses Schreiben in dem angegriffenen Urteil (UA Rn. 19) bieten keinen Anhaltspunkt für die Auffassung des Antragstellers. Welchen "eigenen Einlassungen" der entscheidenden Richter der Antragsteller das Gegenteil entnehmen will, legt er nicht dar.

10

Damit geht der Vorwurf des Antragstellers ins Leere, der Verwaltungsgerichtshof habe wegen der von ihm bereits erkannten Unzulässigkeit des Antrags im Beschlusswege nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 VwGO entscheiden müssen. Hiervon unabhängig liegt es im Verfahrensermessen des Normenkontrollgerichts, ob es nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Urteil oder durch Beschluss entscheidet (BVerwG, Entscheidung vom 18. September 1985 - 2 N 1.84 - BVerwGE 72, 122 <124 f.>). Die Entscheidung auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung ist aber die Regel (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 7 NB 3.88 - BVerwGE 81, 139 <142>). Das Normenkontrollgericht darf daher auch über Normenkontrollanträge mündlich verhandeln, die nach seiner vorläufigen Einschätzung wegen des Fehlens der Antragsbefugnis unzulässig sein können. Dass der Antragsteller im Nachhinein eine andere Prozessführung für sinnvoller gehalten hätte, ändert daran nichts, zumal er in seinem Schriftsatz vom 2. Mai 2016 ein Urteil nach mündlicher Verhandlung und nur hilfsweise eine Entscheidung im Beschlusswege verlangt hatte.

11

bb) Der Umgang des Verwaltungsgerichtshofs mit den Befangenheitsgesuchen des Antragstellers lässt keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei der Urteilsfindung erkennen.

12

(1) Der Antragsteller hat sein erstes Befangenheitsgesuch nach der Verkündung des Urteils und der damit eingetretenen Bindungswirkung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO), aber noch vor der Nichtabhilfeentscheidung der Vorinstanz (§ 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO) angebracht. Es war daher mit Blick auf die noch ausstehende Entscheidung zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 - NJW 1998, 323 <324>; Beschluss vom 7. März 2017 - 6 B 53.16 - NVwZ-RR 2017, 468 Rn. 9).

13

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2017 selbst unterliegt aber nicht der revisionsgerichtlichen Kontrolle. Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist eine nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung und nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 22 und vom 14. Juni 2016 - 4 B 45.15 - juris Rn. 5). Für ein nach Ergehen des Endurteils angebrachtes Befangenheitsgesuch folgt dies im Übrigen aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO, wonach der Beurteilung des Revisionsgerichts nur diejenigen Entscheidungen unterliegen, die dem Endurteil vorausgegangen sind (vgl. zu § 548 ZPO a.F. BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 - NJW 1998, 323 <324>). Etwaige Besetzungsfehler des Berufungsgerichts oder sonstige Verfahrensmängel vor oder bei Erlass des Nichtabhilfebeschlusses hindern das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdegericht daher nicht, selbst über die Nichtzulassung in der Sache zu entscheiden. Der Rechtsschutz wird damit nicht verkürzt, weil das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung alle geltend gemachten Zulassungsgründe vollständig und eigenverantwortlich zu überprüfen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 9 und vom 7. März 2017 - 6 B 53.16 - NVwZ-RR 2017, 468 Rn. 11).

14

(2) Der Umgang der Vorinstanz mit dem ersten Befangenheitsgesuch des Antragstellers lässt auch nicht den rückblickenden Schluss zu, die Richterbank sei bei der Urteilsfindung unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG besetzt gewesen.

15

Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, der Antragsteller habe durch die rügelose Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sein Recht zur Ablehnung der erkennenden Richter nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO verwirkt. Dem hält die Beschwerde entgegen, ihr sei der geltend gemachte Ablehnungsgrund erst mit der Verkündung des Urteils bekannt geworden. Dem Urteil lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung von der Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags überzeugt war. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nachvollziehbar, mithin frei von Willkür angenommen, der Antragsteller habe sein Ablehnungsrecht nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO verloren, nachdem er sich in Kenntnis der vorläufigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs in die Verhandlung eingelassen und Anträge gestellt hatte.

16

Der prozessuale Umgang des Verwaltungsgerichtshofs mit dem Befangenheitsgesuch lässt ebenfalls nicht den nachträglichen Schluss auf ein unsachlich-willkürliches Vorgehen der erkennenden Richter bei der Urteilsfindung zu. Allerdings erscheint zweifelhaft, ob der Verwaltungsgerichtshof - wie geschehen - unter Abweichung von § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden durfte. Ein Befangenheitsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden, wenn es offensichtlich unzulässig, insbesondere rechtsmissbräuchlich ist (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 8 B 58.12 - Buchholz 310 § 54 Nr. 74 Rn. 23). Davon ist auszugehen, wenn keine geeigneten Befangenheitsgründe vorgetragen werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, etwa weil das Gesuch offenbar grundlos ist, nur der Verschleppung dient und damit missbräuchlich ist (BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017 - 6 B 53.16 - NVwZ-RR 2017, 468 Rn. 9). Dieses vereinfachte Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - BVerfGK 13, 72 <79> und Kammerbeschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30). Es wird daher angenommen, dass über den angenommenen Verlust des Befangenheitsrechts nach § 43 ZPO stets ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2009 - 1 W 2/09 - juris Rn. 19; Vossler, in: BeckOK ZPO, § 45 Rn. 9; Bendtsen, in: Saenger, ZPO, 7. Aufl. 2017, § 45 Rn. 2; zurückhaltend auch Graßnack, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl. 2017, § 45 Rn. 1; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 54 Rn. 121). Dies liegt nahe, wenn zudem ein konkreter Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch fehlt, namentlich - wie hier - eine Verschleppungsabsicht ausscheidet.

17

Abschließend nachzugehen braucht der Senat diesen Bedenken nicht. Denn jedenfalls lässt der prozessuale Umgang mit dem Befangenheitsantrag nicht den rückblickenden Schluss zu, das angegriffene Urteil sei unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen worden. Der Verwaltungsgerichtshof war sich der rechtlichen Voraussetzungen einer Entscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit eines solchen Vorgehens bewusst. Dass er diese Voraussetzungen angenommen hat, war nicht willkürlich, sondern entspricht einer von beachtlichen Stimmen vertretenen Auffassung (BFH, Urteil vom 23. Mai 2000 - VIII R 20/99 - BFH/NV 2000, 1359 <1360>; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 1, 23. Aufl. 2014, § 45 Rn. 2; Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 1, 5. Aufl. 2016, § 45 Rn. 2). Damit kann aus dem Umgang mit dem Befangenheitsantrag auch nicht auf einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei Fällung des Urteils geschlossen werden.

18

(3) Der Antragsteller hat die Ablehnung des zweiten Befangenheitsgesuchs durch den Beschluss der Vorinstanz vom 7. Juni 2017 nicht beanstandet. Da dieses Gesuch im Kern auf die Behandlung des ersten Befangenheitsgesuchs gestützt war, erlaubt seine Behandlung von vornherein nicht den Schluss auf eine Befangenheit bei der Urteilsfindung. Der Senat weist aber darauf hin, dass über den Ablehnungsantrag nicht unter Mitwirkung einer abgelehnten Richterin hätte entschieden werden dürfen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 36; aber auch BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 8 BN 1.16 - juris Rn. 7 ).

19

2. Die Beschwerde legt auch keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG dar.

20

Der Antragsteller wirft der Vorinstanz eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Dies geht fehl. Eine gerichtliche Entscheidung ist nur dann eine unzulässige Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 23. Dezember 1991 - 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 S. 91 und vom 26. Februar 2014 - 4 BN 7.14 - BRS 82 Nr. 72 Rn. 3). Eine Hinweispflicht des Gerichts setzt voraus, dass das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - NVwZ 2013, 1614 Rn. 38 und Beschluss vom 23. August 2016 - 4 B 25.16 - juris Rn. 9).

21

Nach der Bitte um Darlegung der Antragsbefugnis in dem gerichtlichen Schreiben vom 6. Juli 2016 und dem Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung musste der Antragsteller damit rechnen, dass sein Normenkontrollantrag wegen Fehlens der Antragsbefugnis abgelehnt werden könnte. Weder das Fehlen weiterer gerichtlicher Hinweisschreiben nach dem Schriftsatz vom 5. August 2016 noch die Ladung zur mündlichen Verhandlung ließen darauf schließen, das Gericht sei vom Vorliegen der Antragsbefugnis überzeugt. Das versteht sich von selbst.

22

3. Die Vorinstanz hat die Antragsbefugnis des Antragstellers ohne Verfahrensfehler verneint.

23

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder zu werden. Überspannt das Normenkontrollgericht die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und verkennt es damit die prozessuale Bedeutung dieser Vorschrift, handelt es verfahrensfehlerhaft (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 - BRS 81 Nr. 64 Rn. 6 und vom 30. November 2016 - 4 BN 16.16 - BauR 2017, 563 Rn. 11). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine anderen Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Deshalb reicht es aus, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zu prüfenden Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 und vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137).

24

a) Die Vorinstanz hat die Antragsbefugnis mit Blick auf das Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB zutreffend verneint.

25

Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden. Der Antragsteller im Normenkontrollverfahren kann sich deshalb darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15 und vom 29. Juni 2015 - 4 CN 5.14 - ZfBR 2015, 781 Rn. 14). Will ein Antragsteller in einem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen, obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 138 und Beschluss vom 12. Januar 2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 Rn. 4).

26

Die Kritik des Antragstellers an den Ausführungen des Urteils zur mangelnden Erkennbarkeit eines abwägungserheblichen Belangs (UA Rn. 15) kann auf sich beruhen. Denn das Urteil ist in vollem Umfang (UA Rn. 14: "jedenfalls") auf die Annahme gestützt, die privaten Belange des Antragstellers seien geringwertig und daher nicht abwägungserheblich (UA Rn. 16 f.). Die dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Vorwurf der Beschwerde geht fehl, das Grundstück des Antragstellers werde mit einem 35 m langen Gebäuderiegel zugebaut. Auf dem benachbarten Grundstück sind allein ein Wohngebäude mit einer Breite von 13,5 m sowie eine Garage zulässig. Dass sich aus diesen Gebäuden gemeinsam mit einer Garage für ein rund 25 m entferntes, an das Nachbargrundstück anschließendes Grundstück eine abriegelnde Wirkung ergeben könnte, scheidet aus. Der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 17) hat zutreffend angenommen, dass die entstehende Bebauung den Antragsteller nicht über das Maß der Geringfügigkeit hinaus betrifft.

27

Auch die Ausführungen des Antragstellers auf die seiner Meinung nach ungünstigeren, jedenfalls abweichenden Bebauungsmöglichkeiten auf seinem Grundstück führen nicht auf einen abwägungserheblichen Belang. Denn nicht schutzwürdig sind insbesondere Interessen, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen muss, dass "so etwas geschieht" (BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 - BVerwGE 59, 87 <103>). Dies schließt die Erwartung ein, dass ein Bebauungsplan eine Wohnbebauung fortsetzt, wenn auch mit abweichender Platzierung der Baufenster.

28

b) Die Annahme der Beschwerde trifft nicht zu, die Antragsbefugnis ergebe sich aus dem von ihr angenommenen Verstoß gegen Vorschriften über die Auslegung, namentlich § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verlangt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung "durch" den angegriffenen Bebauungsplan selbst (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 257). Auch das sieht der Verwaltungsgerichtshof richtig (UA Rn. 18). Warum der Antragsteller wegen eines Fehlers bei der Auslegung des Planentwurfs nicht in der Lage gewesen sein sollte, zu seiner Antragsbefugnis vorzutragen, bleibt unerfindlich.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.

2

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3

b) So liegt der Fall hier. Das Berichterstatterschreiben vom 31. Mai 2017 rechtfertigt bereits nicht im Ansatz Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters Müller. Es gibt seine vorläufige Rechtsauffassung in sachlicher Form wieder. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <90>). Auch die Behauptung, der Richter Müller sei in verfassungswidriger Weise zum Ministerpräsidenten des Saarlands gewählt worden, vermag eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Ungeachtet der Frage, ob diese Behauptung zutreffend ist, betrifft sie in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge, die Zweifel an einer unvoreingenommenen Entscheidung des Richters Müller im vorliegenden Verfahren nicht aufkommen lässt. Inwiefern ihm unterstellte Rechtsauffassungen in Bezug auf das Landtagswahlrecht des Saarlands Auswirkungen auf dessen objektive Einstellung im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde bezüglich der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag haben können, erschließt sich nicht. Der Anschein eines persönlichen Interesses des Richters Müller am Ausgang des vorliegenden Verfahrens lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Im Übrigen kann aus der bloßen vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines Richters eine Besorgnis der Befangenheit nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 343/09 -, juris, Rn. 8, 12).

4

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 31. Mai 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

I. Die Revision ist nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

3

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

4

Daran fehlt es. Das angegriffene Urteil weicht nicht von dem Senatsurteil vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 - (BVerwGE 149, 88) ab, das sich zu dem bis zum 1. Juni 2017 geltenden § 47 Abs. 2a VwGO (vgl. Art. 5 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 - BGBl. I S. 1298) äußert. Der Verwaltungsgerichtshof hat sein Urteil allein auf das Fehlen der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestützt (UA Rn. 12 ff.; 20). Zu dieser Norm verhält sich das Senatsurteil vom 20. Februar 2014 - a.a.O. - nicht.

5

II. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

6

1. Der Antragsteller hält seinen Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG für verletzt. Die Rüge bleibt erfolglos.

7

a) Das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes des § 138 Nr. 2 VwGO scheidet aus. Danach ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Ein solcher Verfahrensfehler liegt nur vor, wenn ein Ablehnungsgesuch in der Vorinstanz tatsächlich Erfolg gehabt hat. Dies gilt auch, wenn sich die Gründe für die Besorgnis der Befangenheit - wie hier der Antragsteller geltend macht - erst aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergeben sollten (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 77 Rn. 38 m.w.N.; BGH, Urteil vom 9. November 1992 - II ZR 230/91 - BGHZ 120, 141 <144>).

8

b) Das erkennende Gericht war auch nicht im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO vorschriftswidrig besetzt. Eine solche vorschriftswidrige Besetzung kann bei einem erst nachträglich bekannt gewordenen Befangenheitsgrund nur angenommen werden, wenn ein Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene (BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 18 und Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 77 Rn. 38). Daran fehlt es.

9

aa) Der Antragsteller entnimmt dem Urteil, der Verwaltungsgerichtshof sei schon vor der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom Fehlen der Antragsbefugnis ausgegangen. Dafür ist nichts ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Auffassung als "(vorläufige) Rechtsauffassung" bezeichnet (UA Rn. 19), dies entsprach den Äußerungen des Senatsvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung. Auch das Schreiben der Berichterstatterin vom 6. Juli 2016 und der Hinweis auf dieses Schreiben in dem angegriffenen Urteil (UA Rn. 19) bieten keinen Anhaltspunkt für die Auffassung des Antragstellers. Welchen "eigenen Einlassungen" der entscheidenden Richter der Antragsteller das Gegenteil entnehmen will, legt er nicht dar.

10

Damit geht der Vorwurf des Antragstellers ins Leere, der Verwaltungsgerichtshof habe wegen der von ihm bereits erkannten Unzulässigkeit des Antrags im Beschlusswege nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 VwGO entscheiden müssen. Hiervon unabhängig liegt es im Verfahrensermessen des Normenkontrollgerichts, ob es nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Urteil oder durch Beschluss entscheidet (BVerwG, Entscheidung vom 18. September 1985 - 2 N 1.84 - BVerwGE 72, 122 <124 f.>). Die Entscheidung auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung ist aber die Regel (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 7 NB 3.88 - BVerwGE 81, 139 <142>). Das Normenkontrollgericht darf daher auch über Normenkontrollanträge mündlich verhandeln, die nach seiner vorläufigen Einschätzung wegen des Fehlens der Antragsbefugnis unzulässig sein können. Dass der Antragsteller im Nachhinein eine andere Prozessführung für sinnvoller gehalten hätte, ändert daran nichts, zumal er in seinem Schriftsatz vom 2. Mai 2016 ein Urteil nach mündlicher Verhandlung und nur hilfsweise eine Entscheidung im Beschlusswege verlangt hatte.

11

bb) Der Umgang des Verwaltungsgerichtshofs mit den Befangenheitsgesuchen des Antragstellers lässt keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei der Urteilsfindung erkennen.

12

(1) Der Antragsteller hat sein erstes Befangenheitsgesuch nach der Verkündung des Urteils und der damit eingetretenen Bindungswirkung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO), aber noch vor der Nichtabhilfeentscheidung der Vorinstanz (§ 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO) angebracht. Es war daher mit Blick auf die noch ausstehende Entscheidung zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 - NJW 1998, 323 <324>; Beschluss vom 7. März 2017 - 6 B 53.16 - NVwZ-RR 2017, 468 Rn. 9).

13

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2017 selbst unterliegt aber nicht der revisionsgerichtlichen Kontrolle. Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist eine nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung und nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 22 und vom 14. Juni 2016 - 4 B 45.15 - juris Rn. 5). Für ein nach Ergehen des Endurteils angebrachtes Befangenheitsgesuch folgt dies im Übrigen aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO, wonach der Beurteilung des Revisionsgerichts nur diejenigen Entscheidungen unterliegen, die dem Endurteil vorausgegangen sind (vgl. zu § 548 ZPO a.F. BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 - NJW 1998, 323 <324>). Etwaige Besetzungsfehler des Berufungsgerichts oder sonstige Verfahrensmängel vor oder bei Erlass des Nichtabhilfebeschlusses hindern das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdegericht daher nicht, selbst über die Nichtzulassung in der Sache zu entscheiden. Der Rechtsschutz wird damit nicht verkürzt, weil das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung alle geltend gemachten Zulassungsgründe vollständig und eigenverantwortlich zu überprüfen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 9 und vom 7. März 2017 - 6 B 53.16 - NVwZ-RR 2017, 468 Rn. 11).

14

(2) Der Umgang der Vorinstanz mit dem ersten Befangenheitsgesuch des Antragstellers lässt auch nicht den rückblickenden Schluss zu, die Richterbank sei bei der Urteilsfindung unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG besetzt gewesen.

15

Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, der Antragsteller habe durch die rügelose Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sein Recht zur Ablehnung der erkennenden Richter nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO verwirkt. Dem hält die Beschwerde entgegen, ihr sei der geltend gemachte Ablehnungsgrund erst mit der Verkündung des Urteils bekannt geworden. Dem Urteil lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung von der Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags überzeugt war. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nachvollziehbar, mithin frei von Willkür angenommen, der Antragsteller habe sein Ablehnungsrecht nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO verloren, nachdem er sich in Kenntnis der vorläufigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs in die Verhandlung eingelassen und Anträge gestellt hatte.

16

Der prozessuale Umgang des Verwaltungsgerichtshofs mit dem Befangenheitsgesuch lässt ebenfalls nicht den nachträglichen Schluss auf ein unsachlich-willkürliches Vorgehen der erkennenden Richter bei der Urteilsfindung zu. Allerdings erscheint zweifelhaft, ob der Verwaltungsgerichtshof - wie geschehen - unter Abweichung von § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden durfte. Ein Befangenheitsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden, wenn es offensichtlich unzulässig, insbesondere rechtsmissbräuchlich ist (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 8 B 58.12 - Buchholz 310 § 54 Nr. 74 Rn. 23). Davon ist auszugehen, wenn keine geeigneten Befangenheitsgründe vorgetragen werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, etwa weil das Gesuch offenbar grundlos ist, nur der Verschleppung dient und damit missbräuchlich ist (BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017 - 6 B 53.16 - NVwZ-RR 2017, 468 Rn. 9). Dieses vereinfachte Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - BVerfGK 13, 72 <79> und Kammerbeschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30). Es wird daher angenommen, dass über den angenommenen Verlust des Befangenheitsrechts nach § 43 ZPO stets ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2009 - 1 W 2/09 - juris Rn. 19; Vossler, in: BeckOK ZPO, § 45 Rn. 9; Bendtsen, in: Saenger, ZPO, 7. Aufl. 2017, § 45 Rn. 2; zurückhaltend auch Graßnack, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl. 2017, § 45 Rn. 1; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 54 Rn. 121). Dies liegt nahe, wenn zudem ein konkreter Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch fehlt, namentlich - wie hier - eine Verschleppungsabsicht ausscheidet.

17

Abschließend nachzugehen braucht der Senat diesen Bedenken nicht. Denn jedenfalls lässt der prozessuale Umgang mit dem Befangenheitsantrag nicht den rückblickenden Schluss zu, das angegriffene Urteil sei unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen worden. Der Verwaltungsgerichtshof war sich der rechtlichen Voraussetzungen einer Entscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit eines solchen Vorgehens bewusst. Dass er diese Voraussetzungen angenommen hat, war nicht willkürlich, sondern entspricht einer von beachtlichen Stimmen vertretenen Auffassung (BFH, Urteil vom 23. Mai 2000 - VIII R 20/99 - BFH/NV 2000, 1359 <1360>; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 1, 23. Aufl. 2014, § 45 Rn. 2; Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 1, 5. Aufl. 2016, § 45 Rn. 2). Damit kann aus dem Umgang mit dem Befangenheitsantrag auch nicht auf einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei Fällung des Urteils geschlossen werden.

18

(3) Der Antragsteller hat die Ablehnung des zweiten Befangenheitsgesuchs durch den Beschluss der Vorinstanz vom 7. Juni 2017 nicht beanstandet. Da dieses Gesuch im Kern auf die Behandlung des ersten Befangenheitsgesuchs gestützt war, erlaubt seine Behandlung von vornherein nicht den Schluss auf eine Befangenheit bei der Urteilsfindung. Der Senat weist aber darauf hin, dass über den Ablehnungsantrag nicht unter Mitwirkung einer abgelehnten Richterin hätte entschieden werden dürfen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 36; aber auch BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 8 BN 1.16 - juris Rn. 7 ).

19

2. Die Beschwerde legt auch keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG dar.

20

Der Antragsteller wirft der Vorinstanz eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Dies geht fehl. Eine gerichtliche Entscheidung ist nur dann eine unzulässige Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 23. Dezember 1991 - 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 S. 91 und vom 26. Februar 2014 - 4 BN 7.14 - BRS 82 Nr. 72 Rn. 3). Eine Hinweispflicht des Gerichts setzt voraus, dass das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - NVwZ 2013, 1614 Rn. 38 und Beschluss vom 23. August 2016 - 4 B 25.16 - juris Rn. 9).

21

Nach der Bitte um Darlegung der Antragsbefugnis in dem gerichtlichen Schreiben vom 6. Juli 2016 und dem Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung musste der Antragsteller damit rechnen, dass sein Normenkontrollantrag wegen Fehlens der Antragsbefugnis abgelehnt werden könnte. Weder das Fehlen weiterer gerichtlicher Hinweisschreiben nach dem Schriftsatz vom 5. August 2016 noch die Ladung zur mündlichen Verhandlung ließen darauf schließen, das Gericht sei vom Vorliegen der Antragsbefugnis überzeugt. Das versteht sich von selbst.

22

3. Die Vorinstanz hat die Antragsbefugnis des Antragstellers ohne Verfahrensfehler verneint.

23

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder zu werden. Überspannt das Normenkontrollgericht die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und verkennt es damit die prozessuale Bedeutung dieser Vorschrift, handelt es verfahrensfehlerhaft (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 - BRS 81 Nr. 64 Rn. 6 und vom 30. November 2016 - 4 BN 16.16 - BauR 2017, 563 Rn. 11). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine anderen Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Deshalb reicht es aus, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zu prüfenden Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 und vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137).

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a) Die Vorinstanz hat die Antragsbefugnis mit Blick auf das Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB zutreffend verneint.

25

Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden. Der Antragsteller im Normenkontrollverfahren kann sich deshalb darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15 und vom 29. Juni 2015 - 4 CN 5.14 - ZfBR 2015, 781 Rn. 14). Will ein Antragsteller in einem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen, obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 138 und Beschluss vom 12. Januar 2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 Rn. 4).

26

Die Kritik des Antragstellers an den Ausführungen des Urteils zur mangelnden Erkennbarkeit eines abwägungserheblichen Belangs (UA Rn. 15) kann auf sich beruhen. Denn das Urteil ist in vollem Umfang (UA Rn. 14: "jedenfalls") auf die Annahme gestützt, die privaten Belange des Antragstellers seien geringwertig und daher nicht abwägungserheblich (UA Rn. 16 f.). Die dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Vorwurf der Beschwerde geht fehl, das Grundstück des Antragstellers werde mit einem 35 m langen Gebäuderiegel zugebaut. Auf dem benachbarten Grundstück sind allein ein Wohngebäude mit einer Breite von 13,5 m sowie eine Garage zulässig. Dass sich aus diesen Gebäuden gemeinsam mit einer Garage für ein rund 25 m entferntes, an das Nachbargrundstück anschließendes Grundstück eine abriegelnde Wirkung ergeben könnte, scheidet aus. Der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 17) hat zutreffend angenommen, dass die entstehende Bebauung den Antragsteller nicht über das Maß der Geringfügigkeit hinaus betrifft.

27

Auch die Ausführungen des Antragstellers auf die seiner Meinung nach ungünstigeren, jedenfalls abweichenden Bebauungsmöglichkeiten auf seinem Grundstück führen nicht auf einen abwägungserheblichen Belang. Denn nicht schutzwürdig sind insbesondere Interessen, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen muss, dass "so etwas geschieht" (BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 - BVerwGE 59, 87 <103>). Dies schließt die Erwartung ein, dass ein Bebauungsplan eine Wohnbebauung fortsetzt, wenn auch mit abweichender Platzierung der Baufenster.

28

b) Die Annahme der Beschwerde trifft nicht zu, die Antragsbefugnis ergebe sich aus dem von ihr angenommenen Verstoß gegen Vorschriften über die Auslegung, namentlich § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verlangt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung "durch" den angegriffenen Bebauungsplan selbst (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 257). Auch das sieht der Verwaltungsgerichtshof richtig (UA Rn. 18). Warum der Antragsteller wegen eines Fehlers bei der Auslegung des Planentwurfs nicht in der Lage gewesen sein sollte, zu seiner Antragsbefugnis vorzutragen, bleibt unerfindlich.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt worden. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zunächst antragsgemäß Aufteilungsbescheide hinsichtlich der Steuerfestsetzungen erlassen hatte, machte er im Einspruchsverfahren der Klägerin die Vollstreckungsbeschränkung unter Hinweis auf § 278 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) wegen unentgeltlicher Vermögenszuwendungen des Ehemannes teilweise rückgängig. Dabei legte er die Übernahme von Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus der Finanzierung eines im Miteigentum der Eheleute stehenden Grundstücks durch den Ehemann, dessen anteilige Übernahme von Grundsteuern und Einzahlungen auf ein Geldmarktkonto der Klägerin zugrunde. Gegen den so geänderten Aufteilungsbescheid erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt A Klage. Nach Zugang der Ladung zur mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerin, den Verhandlungstermin zu verlegen. Sie wolle sich in der Verhandlung von Rechtsanwalt B, dem "Prozessbevollmächtigten ihres Vertrauens", vertreten lassen, der an dem vorgesehenen Termin verhindert sei. Das Finanzgericht (FG) gab dem Verlegungsantrag nicht statt, verhandelte und wies die Klage ab.

2

Zur Begründung führt es aus, eine Terminsverlegung sei nicht geboten gewesen, da die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten A ordnungsgemäß vertreten, persönlich anwesend und Rechtsanwalt B nicht als Prozessbevollmächtigter der Klägerin bestellt gewesen sei. Die Minderung der Vollstreckungsbeschränkung nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO sei berechtigt, da das FA zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Ehemann an die Klägerin in diesem Umfang unentgeltliche Zuwendungen von Vermögensgegenständen geleistet habe. So seien die alleinige Finanzierung und die Übernahme der Grundsteuern für im Miteigentum der Eheleute stehende Grundstücke mangels eines marktüblichen Mietvertrages über die Nutzung wesentlicher Gebäudeteile für eigenbetriebliche Zwecke des Ehemannes nicht als Gegenleistung, sondern als in den Anwendungsbereich des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO fallende ehebedingte unbenannte Zuwendungen zu werten. Auch bei den Einzahlungen auf das Geldmarktkonto der Klägerin müsse es sich angesichts ihres geringen Einkommens um Zuwendungen des Ehemannes gehandelt haben. Ihre Einlassung, die Einzahlungen stammten aus eigenen Rücklagen und Geldgeschenken anlässlich ihrer Hochzeit, erscheine wenig glaubhaft. Auch wenn einer der Einzahlungsbelege auf eine Einzahlung durch die Klägerin schließen lasse, ergebe sich daraus nicht, dass es sich bei dem eingezahlten Betrag um eigene Mittel der Klägerin und nicht um eine Zuwendung ihres Ehemannes gehandelt habe.

3

Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stützt die Klägerin u.a. auf den Verfahrensfehler der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das FG, weil dieses den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt und deshalb das Recht der Klägerin verletzt habe, sich in der mündlichen Verhandlung von einem Anwalt ihres Vertrauens vertreten zu lassen, auf mangelnde Sachaufklärung durch Unterlassen der gebotenen Beweisaufnahmen und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

4

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Keiner der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision liegt vor.

6

1. Die Entscheidung des FG, den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zu verlegen, verletzt nicht deren Anspruch auf rechtliches Gehör und begründet daher keinen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

7

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Gericht verpflichtet, anberaumte Verhandlungstermine zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO vorliegen. Ob im Einzelfall solche Gründe für eine Terminsverlegung gegeben sind, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Die Voraussetzungen durch Vortrag entsprechender Tatsachen zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt.

8

So kann etwa in schwierigen Fällen der kurzfristige Wechsel des Prozessbevollmächtigten ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO sein und die Ablehnung, den Termin zu verlegen, im Einzelfall den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn der Wechsel vom Beteiligten nicht verschuldet wird oder zumindest aus schutzwürdigen Gründen erfolgt (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2011 IX S 1/11 (PKH), BFH/NV 2011, 1381, m.w.N.).

9

Im Streitfall hat die Klägerin den Prozessbevollmächtigten nicht gewechselt. Sie hat dem FG gegenüber nicht die Bestellung eines neuen und die Abberufung des bisherigen Prozessbevollmächtigten als Grund für die Terminsverlegung benannt, sondern sich lediglich auf ihr Recht berufen, sich in der mündlichen Verhandlung von einem Prozessbevollmächtigten ihres Vertrauens vertreten zu lassen. Angesichts der fortbestehenden Bevollmächtigung des A und des nicht unbeträchtlichen Umfangs seines schriftsätzlichen Vorbringens im Klageverfahren hätte es zur Darlegung eines erheblichen Grundes für die Terminsverlegung zumindest einer näheren Begründung bedurft, weshalb der Mandatswechsel nicht vollzogen wurde und nur Rechtsanwalt B der Klägerin das gebührende rechtliche Gehör in der mündlichen Verhandlung werde verschaffen können.

10

2. Es stellt auch keinen die Zulassung der Revision gebietenden Verfahrensmangel dar, dass das FG schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen, selbst wenn der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung darauf (ohne dies protokollieren zu lassen) Bezug genommen haben sollte, nicht gefolgt ist.

11

a) Die unter Beweis gestellte Frage, ob der Ehemann der Klägerin Tilgungsleistungen auf das Finanzierungsdarlehen des von ihm genutzten Hausgrundstücks geleistet hat, musste das FG schon deshalb zu keiner weiteren Aufklärung veranlassen, weil es nach seiner für die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung allein maßgeblichen Rechtsauffassung nur darauf ankam, dass ausschließlich der Ehemann Zahlungen --welcher Art auch immer-- auf das gemeinschaftlich aufgenommene Darlehen geleistet hat und damit in Höhe der zivilrechtlichen Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Zuwendung eines Vermögenswertes an die Klägerin vorliegt.

12

b) Der Beweisantritt durch Zeugenvernehmung des Ehemannes, bei seinen Finanzierungszahlungen habe es sich --u.a.-- um die Gegenleistungen für die Gebrauchsüberlassung des hälftigen Miteigentums an dem Anwesen für seine betrieblichen Zwecke gehandelt, war für das FG nicht entscheidungserheblich. Denn nach seiner Rechtsauffassung hätte es insoweit einer mietvertraglichen Vereinbarung über die Nutzung der betroffenen Gebäudeteile bedurft, aus der sich die (anteilige) Miete einerseits und die Übernahme der Darlehensverpflichtungen andererseits nach marktüblichen Gesichtspunkten ergeben hätten. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung ist aber nicht unter Beweis gestellt worden.

13

c) Schließlich konnte das FG auch hinsichtlich der Einzahlungen auf das Geldmarktkonto der Klägerin auf eine Zeugenvernehmung des Ehemannes der Klägerin verfahrensfehlerfrei verzichten. Die rechtliche Einordnung dieser Einzahlungen als unentgeltliche Zuwendungen des Ehemannes an die Klägerin beruht einerseits auf der Gegenüberstellung der Höhe der insbesondere in den Jahren 2006 und 2007 vorgenommenen Einzahlungen und dem geringen Bruttoarbeitslohn der Klägerin in diesen Jahren sowie darauf, dass das FG deren Einlassung als nicht glaubhaft ansah, die Einzahlungen stammten aus eigenen Rücklagen und Geldgeschenken anlässlich ihrer Hochzeit 1998. Da den Feststellungen des FG der von der Klägerin vorgelegte Bildschirmausdruck über die Kontenbewegungen 2001 bis 2008 zugrunde lag, hätte die Klägerin genau angeben müssen, welche konkreten Tatsachen über Herkunft und Verbleib der Einzahlungen und Abhebungen durch Vernehmung des Ehemannes aufzuklären sind. Dazu ist den Schriftsätzen der Klägerin nichts zu entnehmen. Dem völlig unsubstantiierten Beweisantrag musste das FG daher nicht nachkommen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass nur das Übergehen von Beweisanträgen als Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gerügt werden kann, in denen das Beweisthema substantiiert formuliert worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 20. September 2012 III B 44/12, BFH/NV 2013, 65; vom 20. April 2011 IV B 32/10, BFH/NV 2011, 1884).

14

d) Soweit die Klägerin meint, das FG habe Zweifeln an der Person des Einzahlenden durch Vernehmung ihres Ehemannes begegnen müssen, verkennt sie, dass das FG der Bezeichnung des Einzahlenden auf dem Einzahlungsbeleg keine Bedeutung beigemessen, sondern als entscheidend angesehen hat, aus welchen Mitteln die eingezahlten Beträge herrühren. Dies ergibt sich --wie das FG zutreffend ausführt-- nicht aus dem Einzahlungsbeleg.

15

3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt. Die vermeintlich einer Klärung bedürftige Frage der Anwendbarkeit des § 278 Abs. 2 AO, wenn eine zivilrechtliche Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 2 BGB durch eine Individualabrede ausgeschlossen worden ist, stellt sich im Streitfall nicht. Eine solche Abrede ist nach den Feststellungen des FG nicht wirksam zu Stande gekommen.

Tatbestand

1

I. 1. Der Kläger zu 1. und Beschwerdeführer (Kläger) gründete im Jahre 1992 zusammen mit einem weiteren Gesellschafter (dem Kläger zu 2.) eine GbR. Sie erklärten für die Gesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre 1994 und 1995 ergingen zunächst erklärungsgemäß. Infolge der Feststellungen einer Außenprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Feststellungsbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und vertrat u.a. die Auffassung, es seien aus gewerblichem Grundstückshandel Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt worden. Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage als unbegründet ab. An der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nicht teilgenommen.

2

Die Ladungsverfügung zum zunächst anberaumten Termin am 17. Juni 2010 datiert vom 25. Mai 2010 und wurde dem Kläger persönlich am 27. Mai 2010 sowie seiner damaligen Prozessbevollmächtigten und Steuerberaterin A am 1. Juni 2010 zugestellt. Nachdem der ebenfalls geladene Zeuge mit Schreiben vom 30. Mai 2010 mitgeteilt hatte, dass er den Termin wegen Urlaubs nicht wahrnehmen könne, legte das FG den Beteiligten mit Schreiben vom 8. Juni 2010 nahe, sich den 8. Juli 2010 für den Fall einer Terminsverlegung freizuhalten. Mit Verfügung vom 11. Juni 2010 wurde der Termin auf den 8. Juli 2010 verlegt. Die Ladung wurde u.a. dem Kläger persönlich und seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt. Die an den Kläger persönlich gerichtete Zustellungsurkunde ging mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" ans FG zurück. Als Tag der Zustellung an die Prozessbevollmächtigte ist der 15. Juni 2010 vermerkt.

3

Mit Schreiben vom 13. Juni 2010 teilte B mit, dass die Prozessbevollmächtigte ihr mit Schreiben vom 7. Juni 2010 den Beschluss des FG, mit dem u.a. der Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2010 bestimmt worden sei, zur Kenntnisnahme übersandt habe. Weiter teilte sie mit, dass sich der Kläger zur Zeit nicht im Inland aufhalte und er deshalb den Termin nicht wahrnehmen könne. Zudem sei festzustellen, dass die Prozessvollmacht gegenüber der Prozessbevollmächtigten widerrufen werde, da diese schon seit längerem nicht mehr für den Kläger tätig sei. Eine neue Prozessvollmacht könne erst nach Rücksprache mit dem weiteren Gesellschafter erteilt werden. Aus diesem Grunde solle der Termin am 17. Juni 2010 aufgehoben und ein neuer Termin nicht vor August bzw. September 2010 bestimmt werden. Das Schreiben ging am 13. Juni 2010 beim FG ein. Beigefügt war eine Vollmacht vom April 2009, mit der B bevollmächtigt wurde, den Kläger in allen Belangen mit Ausnahme mündlicher Verhandlungen bei Gericht zu vertreten. Mit Verfügung vom 14. Juni 2010 übersandte das FG dem Kläger persönlich ein Schreiben des Zeugen mit der Bitte um Äußerung hierzu. Das Schreiben konnte nicht zugestellt werden. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt ergab, dass der Kläger im Inland nicht gemeldet war. Auch der Versuch, ihm die Ladung zum Termin am 8. Juli 2010 über die Anschrift "c/o B" zuzustellen, schlug fehl. Am 21. Juni 2010 ging beim FG ein Schreiben von Steuerberaterin A ein, in dem u.a. ausgeführt war, dass sie den Kläger aufgrund des Widerrufs ihrer Vollmacht gegenüber dem FG nicht mehr vertrete.

4

2. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger Verfahrensmängel. Er macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil er durch das FG weder fristgerecht noch ordnungsgemäß geladen worden sei. Zur Begründung führt er u.a. aus, dass für B keine Prozessvollmacht erteilt worden sei. Die ihr erteilte allgemeine Vollmacht beinhalte ausdrücklich nicht die Vertretung in einer mündlichen Verhandlung. Dass das FG B als Prozessbevollmächtigte angesehen habe, sei aus den Schreiben vom 25. Juni und vom 27. Juli 2010 ersichtlich. Mangels Prozessvollmacht hätten jedoch von B keine Prozesshandlungen gefordert werden können. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ergebe sich auch daraus, dass die Ladung zum Termin am 8. Juli 2010 nicht den Anforderungen des § 91 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprochen habe. Nach dieser Vorschrift müssten zwischen dem Tag der Zustellung der Ladung und dem Termin zur mündlichen Verhandlung mindestens zwei Wochen liegen. Da das FG dem Kläger die Verlegung des zunächst für den 17. Juni 2010 anberaumten Termins mit Schreiben vom 21. Juni 2010 mitgeteilt habe, sei von einer Bekanntgabe gemäß § 122 Abs. 2 AO am 24. Juni 2010 auszugehen. Damit lägen zwischen dem Tag der Bekanntgabe und dem Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich 13 Tage, mithin weniger als die gesetzlich geforderten zwei Wochen. Schließlich sei dem FG auch mitgeteilt worden, dass sich der Kläger im Zeitpunkt der Mitteilung im Ausland aufgehalten habe und zur Zeit kein Prozessbevollmächtigter vorhanden sei. Weil ein neuer Prozessbevollmächtigter erst nach Rücksprache mit dem weiteren Gesellschafter habe bestellt werden können, sei beantragt worden, einen neuen Termin frühestens im August oder September 2010 anzuberaumen. Da dem FG somit bekannt gewesen sei, dass der Kläger im Termin nicht würde anwesend sein können und auch kein neuer Prozessbevollmächtigter bis zum Termin würde bestellt werden können, sei klar gewesen, dass dem Kläger mit einem Termin im Juli 2010 rechtliches Gehör nicht würde gewährt werden können.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

6

Die Vorentscheidung verletzt nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung von rechtlichem Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO).

7

a) Das FG hatte den Kläger fristgerecht und auch im Übrigen ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2010 geladen.

8

Gemäß § 91 FGO sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden, sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist. Aufgrund der Ladungsverfügung vom 11. Juni 2010 wurde die Ladung gemäß § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO ordnungsgemäß an die ursprünglich bestellte Prozessbevollmächtigte zugestellt. Die Ladung wirkt für und gegen den Kläger unabhängig davon, ob das Schreiben der B vom 13. Juni 2010 als Widerruf der Prozessvollmacht zu verstehen war. Sollte das Schreiben nur als Ankündigung eines Widerrufs zu verstehen sein, hätte die zu Recht an die bestellte Prozessbevollmächtigte ergangene Ladung ihre Wirkung nicht dadurch verloren, dass die Bevollmächtigung später erloschen ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 2003 X B 20/03, BFH/NV 2003, 1085). Sollte in dem Schreiben hingegen bereits der Widerruf selbst zu sehen sein, wie die Prozessbevollmächtigte angenommen hat, stünde der Widerruf der Wirksamkeit der Ladung gegenüber dem Kläger nicht entgegen, weil ein nach Absendung der Ladung dem Gericht mitgeteilter Wegfall der Vertretungsbefugnis die Ladung nicht gegenstandslos macht (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12. März 1975  12 RJ 330/74, Neue Juristische Wochenschrift 1975, 1384; anderer Ansicht Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 62 Rz 14). Da die Zustellung an Steuerberaterin A am 15. Juni 2010 erfolgte, war die Frist des § 91 Abs. 1 FGO eingehalten. Infolge dessen kommt es nicht darauf an, ob das FG der Auffassung war, B sei eine Prozessvollmacht erteilt worden. Im Übrigen spricht die Formulierung auf dem Adressfeld der Zustellungsurkunde vom 21. Juni 2010, die als Adressaten der Zustellung den Kläger "c/o B" benennt, dafür, dass B gerade nicht als Bevollmächtigte für die Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung angesehen wurde.

9

b) Die Revision war auch nicht deshalb zuzulassen, weil über einen Antrag auf Verlegung des Termins am 8. Juli 2010 nicht entschieden worden ist.

10

Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung entscheidet der Vorsitzende über einen Antrag auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins. Wird ein Terminsverlegungsantrag nicht beschieden, so führt dies im Regelfall nicht zum Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde. Denn Verfügungen des Vorsitzenden, mit denen dieser über einen Antrag auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung entscheidet, können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Auch eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht isoliert auf eine bloß formell fehlerhafte Entscheidung des FG über einen Terminsänderungsantrag gestützt werden, weil dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision unterliegen (§ 124 Abs. 2 FGO). Geltend gemacht werden können nur solche Mängel, die als Folge der --ggf. verfahrensfehlerhaften-- Behandlung des Terminsaufhebungsantrags dem angefochtenen Urteil selbst anhaften. Dies kann der Fall sein, wenn einem Beteiligten dadurch die Teilnahme an dem Termin zu Unrecht versagt und damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 19. August 2010 VIII B 20/10, BFH/NV 2010, 2110).

11

Legt man das Schreiben von B dahingehend aus, dass, weil eine Verlegung auf frühestens August 2010 beantragt wurde, auch der Termin am 8. Juli 2010 aufgehoben werden sollte, so hätte das FG hinsichtlich dieses Termins nicht über einen Terminsverlegungsantrag entschieden. Im Streitfall führt dies jedoch nicht zum Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde, weil Tatsachen, aus denen sich ein Anspruch auf Verlegung des Termins auf August bzw. September 2010 ergibt, nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wurden.

12

Zwar kann das FG bei kurzfristigen Mandatsniederlegungen durch den Prozessbevollmächtigten vor einer mündlichen Verhandlung gehalten sein, den Termin zu verlegen. Dies kommt jedoch beispielsweise dann nicht in Betracht, wenn den Kläger ein Verschulden an der Mandatsniederlegung trifft (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1085). Im Streitfall hatte nicht die Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt, sondern der Kläger die Prozessvollmacht widerrufen, weil "die Bevollmächtigte schon seit längerem nicht mehr für ihn tätig" sei. Dies bedeutet zum einen, dass aufgrund eines Entschlusses des Klägers, nicht der Prozessbevollmächtigten, kein Vertreter für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins zur Verfügung stand. Zum anderen trifft den Kläger deshalb ein Verschulden, weil er, obwohl die Prozessbevollmächtigte nach seinem Vorbringen schon seit längerem nicht mehr für ihn tätig war, trotz seines Wissens um die Anhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits nicht schon früher für die Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten gesorgt hat. Da unter diesen Umständen kein Anspruch auf Verlegung des Termins bestand, wurde das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Streitfall nicht verletzt.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. April 2015  13 K 201/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nahm an der Steuerberaterprüfung 2013 teil. Mit Bescheid vom 14. Januar 2014 teilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Ministerium der Finanzen) dem Kläger mit, dass er die Gesamtnote von 4,83 erreicht habe und daher eine Teilnahme an der mündlichen Prüfung nicht möglich sei. Hiergegen erhob der Kläger Klage und beantragte zugleich die Durchführung des Überdenkungsverfahrens gemäß § 29 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften. Das Überdenkungsverfahren ergab keine Notenveränderung. Die Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.

2

Es urteilte, der angefochtene Bescheid verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen sei auf Grund der sachgesetzlichen Eigentümlichkeiten der Prüfungsentscheidungen nur eingeschränkt möglich. Den Prüfern müsse ein Entscheidungsspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtige Lösung dürfe nicht als falsch bewertet werden. Der dem Prüfling zu gewährende Antwortspielraum könne indes nicht dazu führen, dass der Prüfer jede noch eben vertretbare Antwort stets als richtig zu bewerten habe. Der gerichtlichen Kontrolle unterliege nicht, wie der Prüfer die Qualität der Argumentation gewertet habe. Mit dem Grundsatz der Chancengleichheit wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie eine gerichtliche Überprüfung anstrebten, die Chancen einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Unter Beachtung dieser Grundsätze sei die Klage unbegründet. In der weiteren Begründung hat sich das FG mit den Einwendungen des Klägers, die sämtliche Aufsichtsarbeiten betreffen, auseinandergesetzt und im Ergebnis die Bewertung der einzelnen Prüfer und das Ergebnis des Überdenkungsverfahrens unbeanstandet gelassen. Insgesamt kam das FG zu dem Ergebnis, dass es bei der Gesamtnote von 4,83 bleibe.

3

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO), wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob eine Antwort eines Prüflings im Prüfverfahren als falsch bewertet werden oder unbewertet bleiben dürfe, wenn sie nach fachwissenschaftlicher Sicht richtig sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verpflichte Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes grundsätzlich auch Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig zu überprüfen. Dementsprechend unterlägen fachliche bzw. fachwissenschaftliche Fragen in der Prüfung einer uneingeschränkten richterlichen Kontrolle, die gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Sachverständigen wahrzunehmen sei. Bei fachlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling dürfe eine vertretbare Antwort bzw. Lösung, die vom Prüfling mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet worden sei, nicht als falsch oder unbrauchbar qualifiziert werden.

4

In seiner weiteren Begründung setzt sich der Kläger im Einzelnen mit den Bewertungen des Erst- und Zweitkorrektors auseinander. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass bei wohlwollender und angemessener Punktevergabe in Bezug auf die Klausuren AO/USt/ErbSt, Ertragsteuern und Bilanzen eine Note von 4,33 vergeben werden müsse. Die Argumente aus der Klagebegründung (gemeint ist wohl die Urteilsbegründung) träfen entweder nicht den Kern der Fragestellung oder bezögen sich auf die Argumentation der Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren. Der BVerfG-Beschluss vom 17. April 1991  1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 (Neue Juristische Wochenschrift 1991, 2005) habe ein neues Zeitalter des Prüfungsrechts eingeleitet. Der Fortbildung des Rechts komme im Prüfungsrecht besondere Bedeutung zu. Die Entscheidung des FG trage nicht zur einheitlichen Rechtsprechung bei. Sie sei darüber hinaus objektiv willkürlich bzw. greifbar gesetzwidrig. Daher liege der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie ein unheilbarer Verfahrensmangel vor. Zudem habe sich das FG nicht mit dem Hinweis auseinandergesetzt, die Bewertung des Erstprüfers sei inkonsistent und die Ausführungen des Zweitkorrektors ließen eine abstrakte Fehlgewichtung maßgeblicher Abwägungsgesichtspunkte erkennen.

5

Das Ministerium der Finanzen, vertreten durch die Steuerberaterkammer, ist der Beschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der aufgeworfenen Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

7

1. Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsbedürftig ist. Das ist sie, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, so dass mehrere Lösungen vertretbar sind (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 28). An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461). Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587).

8

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bedarf es keiner Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob eine Antwort eines Prüflings im Prüfverfahren als falsch bewertet werden oder unbewertet bleiben darf, wenn sie nach fachwissenschaftlicher Sicht richtig ist. Denn es liegt auf der Hand und entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass Richtiges nicht als falsch bewertet werden darf (Senatsentscheidungen vom 14. Juni 1999 VII B 246/98, BFH/NV 1999, 1520; vom 20. November 2003 VII B 214/03, BFH/NV 2004, 378, und vom 17. Dezember 2007 VII B 67/07, BFH/NV 2008, 995). In welchem Rahmen Prüfungsentscheidungen unter Berücksichtigung der Unterscheidung zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen angefochten werden können, ist hinreichend geklärt.

9

2. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begehrt, legt er eine Divergenz nicht dar. Macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), so muss er in der Beschwerdebegründung darlegen, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen und welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten. Rügt er eine Abweichung von höchstrichterlichen Entscheidungen, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen. (Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2014 VII B 49/13, BFH/NV 2014, 1756, und vom 7. Mai 2013 VII B 102/12, BFH/NV 2013, 1428). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht einmal ansatzweise gerecht; vielmehr behauptet der Kläger lediglich, dass die Entscheidung des FG nicht zur einheitlichen Rechtsprechung beitrage.

10

3. Die Zulassung der Revision ist auch nicht aufgrund schwerwiegender Rechtsfehler des FG geboten. Der BFH hat das Vorliegen solcher Fehler bejaht, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar sind (BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25, und vom 30. August 2001 IV B 79-80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Die besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift anzuführen. Unter Hinweis auf seine von den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfer abweichenden Meinungen behauptet der Kläger lediglich, die angefochtene Entscheidung sei objektiv willkürlich bzw. greifbar gesetzwidrig, ohne schwerwiegende Rechtsfehler, die dem FG unterlaufen sein sollen, substantiiert zu belegen. Im Übrigen hat sich das FG in seiner Urteilsbegründung ausführlich mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt und dabei die Punktevergabe im Wesentlichen nachvollzogen und unbeanstandet gelassen. Aus diesem Grund erweist sich die Entscheidung frei von Willkür, so dass der behauptete Verfahrensmangel auch nicht vorliegt.

11

4. Mit der bloßen Behauptung, das FG habe sich nicht mit dem Hinweis auseinandergesetzt, die Bewertung des Erstprüfers sei inkonsistent und die Ausführungen des Zweitkorrektors ließen eine abstrakte Fehlgewichtung maßgeblicher Abwägungsgesichtspunkte erkennen, wird ein Verfahrensmangel ebenfalls nicht schlüssig dargelegt, zumal das FG die Bewertung und die Punktevergabe der Prüfer bei den einzelnen Wertungspunkten nachvollzogen hat. Worin die Inkonsistenz begründet sein soll und bei welchen Einzelbewertungen eine Fehlgewichtung von nicht näher benannten Abwägungsgesichtspunkten erkennbar geworden sei, führt der Kläger nicht aus.

12

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Gegen Verwaltungsakte

1.
in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,
2.
in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,
4.
in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,
ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.

(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,

1.
soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen,
2.
wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder
3.
wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb nicht nachkommt.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Das gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen auch insoweit, als die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, Buchstabe b oder § 13b Absatz 4 Satz 2 vor dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist. Die Berechnung dieser Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird.

(1a) § 4 Nr. 14 ist auf Antrag auf vor dem 1. Januar 2000 erbrachte Umsätze aus der Tätigkeit als Sprachheilpädagoge entsprechend anzuwenden, soweit der Sprachheilpädagoge gemäß § 124 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen umfassend oder für bestimmte Teilgebiete der Sprachtherapie zur Abgabe von sprachtherapeutischen Heilmitteln zugelassen ist und die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 spätestens zum 1. Januar 2000 erfüllt. Bestandskräftige Steuerfestsetzungen können insoweit aufgehoben oder geändert werden.

(2) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem Grundstück errichtete Gebäude

1.
Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. April 1985 fertiggestellt worden ist,
2.
anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1986 fertiggestellt worden ist,
3.
anderen als in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1998 fertiggestellt worden ist,
und wenn mit der Errichtung des Gebäudes in den Fällen der Nummern 1 und 2 vor dem 1. Juni 1984 und in den Fällen der Nummer 3 vor dem 11. November 1993 begonnen worden ist.

(3) § 14 Abs. 1a in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 ausgestellt werden, sofern die zugrunde liegenden Umsätze bis zum 31. Dezember 2003 ausgeführt wurden.

(4) Die §§ 13b, 14 Abs. 1, § 14a Abs. 4 und 5 Satz 3 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4b, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 4a Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 8, § 25a Abs. 5 Satz 3 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind auch auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2002 ausgeführt worden sind, soweit das Entgelt für diese Umsätze erst nach dem 31. Dezember 2001 gezahlt worden ist. Soweit auf das Entgelt oder Teile des Entgelts für nach dem 31. Dezember 2001 ausgeführte Umsätze vor dem 1. Januar 2002 das Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung angewandt worden ist, mindert sich die vom Leistungsempfänger nach § 13b geschuldete Steuer um die bisher im Abzugsverfahren vom leistenden Unternehmer geschuldete Steuer.

(5) § 3 Abs. 9a Satz 2, § 15 Abs. 1b, § 15a Abs. 3 Nr. 2 und § 15a Abs. 4 Satz 2 in der jeweils bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. März 1999 und vor dem 1. Januar 2004 angeschafft oder hergestellt, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet worden sind und für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b vorgenommen worden ist. Dies gilt nicht für nach dem 1. Januar 2004 anfallende Vorsteuerbeträge, die auf die Miete oder den Betrieb dieser Fahrzeuge entfallen.

(6) Umsätze aus der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen können bis zum 31. Dezember 2004 in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden.

(7) § 13c ist anzuwenden auf Forderungen, die nach dem 7. November 2003 abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind.

(8) § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2002 anzuwenden, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs auf Grund der von ihm erklärten Verwendungsabsicht in Anspruch genommen hat und die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung mit den für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen nicht übereinstimmt.

(9) § 18 Abs. 1 Satz 1 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.

(10) § 4 Nr. 21a in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf Antrag auf vor dem 1. Januar 2005 erbrachte Umsätze der staatlichen Hochschulen aus Forschungstätigkeit anzuwenden, wenn die Leistungen auf einem Vertrag beruhen, der vor dem 3. September 2003 abgeschlossen worden ist.

(11) § 15a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegende Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2004 ausgeführt werden.

(12) Auf Vorsteuerbeträge, deren zugrunde liegende Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden, ist § 15a Abs. 3 und 4 in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

(13) § 18a Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 enden.

(14) § 18 Abs. 9 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und § 18g sind auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden.

(15) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 3 Nr. 2 in der jeweils ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung sind auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 ausgeführt werden.

(16) § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind nicht anzuwenden auf Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(17) § 18 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.

(18) § 14 Absatz 1 und 3 ist in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.

(19) Sind Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b auf eine vor dem 15. Februar 2014 erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu sein. § 176 der Abgabenordnung steht der Änderung nach Satz 1 nicht entgegen. Das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass der leistende Unternehmer dem Finanzamt den ihm gegen den Leistungsempfänger zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer abtritt, wenn die Annahme der Steuerschuld des Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung beruhte und der leistende Unternehmer bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt. Die Abtretung wirkt an Zahlungs statt, wenn

1.
der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine erstmalige oder geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt,
2.
die Abtretung an das Finanzamt wirksam bleibt,
3.
dem Leistungsempfänger diese Abtretung unverzüglich mit dem Hinweis angezeigt wird, dass eine Zahlung an den leistenden Unternehmer keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat, und
4.
der leistende Unternehmer seiner Mitwirkungspflicht nachkommt.

(20) § 18h Absatz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 enden.

(21) § 18 Absatz 2 in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 enden.

(22) § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2b in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. § 18 Absatz 4f und 4g ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nicht der Erklärung nach Satz 3 unterliegen.

(22a) Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2023 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt werden. Die Erklärung nach Satz 1 kann auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Es ist nicht zulässig, den Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen zu beschränken.

(23) § 3 Absatz 13 bis 15 sowie § 10 Absatz 1 Satz 6 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) sind erstmals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt werden.

(24) § 3a Absatz 5 Satz 3 bis 5 und § 14 Absatz 7 Satz 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführt werden. § 18 Absatz 4c Satz 1 und Absatz 4d in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.

(25) Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Beginn, ab dem Daten nach § 22f Absatz 5 auf Anforderung zu übermitteln sind, durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. Gleiches gilt für die Festlegung des Kalenderjahres, ab dem Daten nach § 22f Absatz 3 auf Anforderung zu übermitteln sind. § 25e Absatz 1 bis Absatz 4 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist für die in § 22f Absatz 1 Satz 4 in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung genannten Unternehmer ab 1. März 2019 und für andere als die in § 22f Absatz 1 Satz 4 in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung genannten Unternehmer ab 1. Oktober 2019 anzuwenden.

(26) § 25 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden.

(27) § 4 Nummer 15a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt bis zu den Zeitpunkten nach § 412 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 412 Absatz 5 Satz 9 in Verbindung mit § 412 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fort.

(28) § 15 Absatz 4b, § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 18 Absatz 9 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) sind erstmals auf Voranmeldungs-, Besteuerungs- und Vergütungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.

(29) § 22b Absatz 2 und 2a in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Voranmeldungs-, Besteuerungs- und Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.

(30) § 25f in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Voranmeldungs- und Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.

(31) Der Termin, ab dem § 21 Absatz 3a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) erstmals anzuwenden ist, wird mit einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegeben.

(32) § 24 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden.

(33) § 18i Absatz 3 und 6, § 18j Absatz 4 und 7, § 18k Absatz 4 und 7 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden. Die in den §§ 18i, 18j und 18k enthaltenen Verweise auf die §§ 3, 3a, 3c, 16, 18i, 18j, 18k und 22 be-ziehen sich auf die jeweilige Fassung der Artikel 13 und 14 des vorgenannten Gesetzes.

(34) Die §§ 3 und 3a Absatz 5, die §§ 3c, 4, 5, 11, 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis i, § 14a Absatz 2, § 16 Absatz 1c bis 1e, § 18 Absatz 1, 3 und 9, die §§ 21a, 22, 22f und 25e in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) sind erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden. § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e, § 16 Absatz 1a und 1b, § 18 Absatz 4c bis 4e und § 18h sind letztmalig auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden.

(35) § 4c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250) ist auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 bezogen werden. § 5 Absatz 1 Nummer 8 und 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250) ist auf Einfuhren nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden.

(36) § 18 Absatz 5a in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals auf die Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.

(37) § 18g in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals auf die Übermittlung von Daten nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Das gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen auch insoweit, als die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, Buchstabe b oder § 13b Absatz 4 Satz 2 vor dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist. Die Berechnung dieser Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird.

(1a) § 4 Nr. 14 ist auf Antrag auf vor dem 1. Januar 2000 erbrachte Umsätze aus der Tätigkeit als Sprachheilpädagoge entsprechend anzuwenden, soweit der Sprachheilpädagoge gemäß § 124 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen umfassend oder für bestimmte Teilgebiete der Sprachtherapie zur Abgabe von sprachtherapeutischen Heilmitteln zugelassen ist und die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 spätestens zum 1. Januar 2000 erfüllt. Bestandskräftige Steuerfestsetzungen können insoweit aufgehoben oder geändert werden.

(2) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem Grundstück errichtete Gebäude

1.
Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. April 1985 fertiggestellt worden ist,
2.
anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1986 fertiggestellt worden ist,
3.
anderen als in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1998 fertiggestellt worden ist,
und wenn mit der Errichtung des Gebäudes in den Fällen der Nummern 1 und 2 vor dem 1. Juni 1984 und in den Fällen der Nummer 3 vor dem 11. November 1993 begonnen worden ist.

(3) § 14 Abs. 1a in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 ausgestellt werden, sofern die zugrunde liegenden Umsätze bis zum 31. Dezember 2003 ausgeführt wurden.

(4) Die §§ 13b, 14 Abs. 1, § 14a Abs. 4 und 5 Satz 3 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4b, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 4a Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 8, § 25a Abs. 5 Satz 3 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind auch auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2002 ausgeführt worden sind, soweit das Entgelt für diese Umsätze erst nach dem 31. Dezember 2001 gezahlt worden ist. Soweit auf das Entgelt oder Teile des Entgelts für nach dem 31. Dezember 2001 ausgeführte Umsätze vor dem 1. Januar 2002 das Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung angewandt worden ist, mindert sich die vom Leistungsempfänger nach § 13b geschuldete Steuer um die bisher im Abzugsverfahren vom leistenden Unternehmer geschuldete Steuer.

(5) § 3 Abs. 9a Satz 2, § 15 Abs. 1b, § 15a Abs. 3 Nr. 2 und § 15a Abs. 4 Satz 2 in der jeweils bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. März 1999 und vor dem 1. Januar 2004 angeschafft oder hergestellt, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet worden sind und für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b vorgenommen worden ist. Dies gilt nicht für nach dem 1. Januar 2004 anfallende Vorsteuerbeträge, die auf die Miete oder den Betrieb dieser Fahrzeuge entfallen.

(6) Umsätze aus der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen können bis zum 31. Dezember 2004 in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden.

(7) § 13c ist anzuwenden auf Forderungen, die nach dem 7. November 2003 abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind.

(8) § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2002 anzuwenden, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs auf Grund der von ihm erklärten Verwendungsabsicht in Anspruch genommen hat und die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung mit den für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen nicht übereinstimmt.

(9) § 18 Abs. 1 Satz 1 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.

(10) § 4 Nr. 21a in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf Antrag auf vor dem 1. Januar 2005 erbrachte Umsätze der staatlichen Hochschulen aus Forschungstätigkeit anzuwenden, wenn die Leistungen auf einem Vertrag beruhen, der vor dem 3. September 2003 abgeschlossen worden ist.

(11) § 15a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegende Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2004 ausgeführt werden.

(12) Auf Vorsteuerbeträge, deren zugrunde liegende Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden, ist § 15a Abs. 3 und 4 in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

(13) § 18a Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 enden.

(14) § 18 Abs. 9 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und § 18g sind auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden.

(15) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 3 Nr. 2 in der jeweils ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung sind auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 ausgeführt werden.

(16) § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind nicht anzuwenden auf Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(17) § 18 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.

(18) § 14 Absatz 1 und 3 ist in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.

(19) Sind Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b auf eine vor dem 15. Februar 2014 erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu sein. § 176 der Abgabenordnung steht der Änderung nach Satz 1 nicht entgegen. Das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass der leistende Unternehmer dem Finanzamt den ihm gegen den Leistungsempfänger zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer abtritt, wenn die Annahme der Steuerschuld des Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung beruhte und der leistende Unternehmer bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt. Die Abtretung wirkt an Zahlungs statt, wenn

1.
der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine erstmalige oder geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt,
2.
die Abtretung an das Finanzamt wirksam bleibt,
3.
dem Leistungsempfänger diese Abtretung unverzüglich mit dem Hinweis angezeigt wird, dass eine Zahlung an den leistenden Unternehmer keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat, und
4.
der leistende Unternehmer seiner Mitwirkungspflicht nachkommt.

(20) § 18h Absatz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 enden.

(21) § 18 Absatz 2 in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 enden.

(22) § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2b in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. § 18 Absatz 4f und 4g ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nicht der Erklärung nach Satz 3 unterliegen.

(22a) Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2023 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt werden. Die Erklärung nach Satz 1 kann auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Es ist nicht zulässig, den Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen zu beschränken.

(23) § 3 Absatz 13 bis 15 sowie § 10 Absatz 1 Satz 6 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) sind erstmals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt werden.

(24) § 3a Absatz 5 Satz 3 bis 5 und § 14 Absatz 7 Satz 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführt werden. § 18 Absatz 4c Satz 1 und Absatz 4d in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.

(25) Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Beginn, ab dem Daten nach § 22f Absatz 5 auf Anforderung zu übermitteln sind, durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. Gleiches gilt für die Festlegung des Kalenderjahres, ab dem Daten nach § 22f Absatz 3 auf Anforderung zu übermitteln sind. § 25e Absatz 1 bis Absatz 4 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist für die in § 22f Absatz 1 Satz 4 in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung genannten Unternehmer ab 1. März 2019 und für andere als die in § 22f Absatz 1 Satz 4 in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung genannten Unternehmer ab 1. Oktober 2019 anzuwenden.

(26) § 25 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden.

(27) § 4 Nummer 15a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt bis zu den Zeitpunkten nach § 412 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 412 Absatz 5 Satz 9 in Verbindung mit § 412 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fort.

(28) § 15 Absatz 4b, § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 18 Absatz 9 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) sind erstmals auf Voranmeldungs-, Besteuerungs- und Vergütungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.

(29) § 22b Absatz 2 und 2a in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Voranmeldungs-, Besteuerungs- und Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.

(30) § 25f in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Voranmeldungs- und Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.

(31) Der Termin, ab dem § 21 Absatz 3a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) erstmals anzuwenden ist, wird mit einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegeben.

(32) § 24 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden.

(33) § 18i Absatz 3 und 6, § 18j Absatz 4 und 7, § 18k Absatz 4 und 7 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden. Die in den §§ 18i, 18j und 18k enthaltenen Verweise auf die §§ 3, 3a, 3c, 16, 18i, 18j, 18k und 22 be-ziehen sich auf die jeweilige Fassung der Artikel 13 und 14 des vorgenannten Gesetzes.

(34) Die §§ 3 und 3a Absatz 5, die §§ 3c, 4, 5, 11, 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis i, § 14a Absatz 2, § 16 Absatz 1c bis 1e, § 18 Absatz 1, 3 und 9, die §§ 21a, 22, 22f und 25e in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) sind erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden. § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e, § 16 Absatz 1a und 1b, § 18 Absatz 4c bis 4e und § 18h sind letztmalig auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden.

(35) § 4c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250) ist auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 bezogen werden. § 5 Absatz 1 Nummer 8 und 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250) ist auf Einfuhren nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden.

(36) § 18 Absatz 5a in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals auf die Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.

(37) § 18g in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals auf die Übermittlung von Daten nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren.

(2) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird.

(3) Geht in ein Wirtschaftsgut nachträglich ein anderer Gegenstand ein und verliert dieser Gegenstand dabei seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig oder wird an einem Wirtschaftsgut eine sonstige Leistung ausgeführt, gelten im Fall der Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse die Absätze 1 und 2 entsprechend. Soweit im Rahmen einer Maßnahme in ein Wirtschaftsgut mehrere Gegenstände eingehen oder an einem Wirtschaftsgut mehrere sonstige Leistungen ausgeführt werden, sind diese zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen. Eine Änderung der Verhältnisse liegt dabei auch vor, wenn das Wirtschaftsgut für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, aus dem Unternehmen entnommen wird, ohne dass dabei nach § 3 Abs. 1b eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf sonstige Leistungen, die nicht unter Absatz 3 Satz 1 fallen, entsprechend anzuwenden. Die Berichtigung ist auf solche sonstigen Leistungen zu beschränken, für die in der Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot bestünde. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um sonstige Leistungen handelt, für die der Leistungsempfänger bereits für einen Zeitraum vor Ausführung der sonstigen Leistung den Vorsteuerabzug vornehmen konnte. Unerheblich ist, ob der Unternehmer nach den §§ 140, 141 der Abgabenordnung tatsächlich zur Buchführung verpflichtet ist.

(5) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes Kalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1 von einem Fünftel und in den Fällen des Satzes 2 von einem Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbeträge auszugehen. Eine kürzere Verwendungsdauer ist entsprechend zu berücksichtigen. Die Verwendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt, dass das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen wird.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen, sinngemäß anzuwenden.

(6a) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch bei einer Änderung der Verwendung im Sinne des § 15 Absatz 1b vor.

(7) Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 und umgekehrt und beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23a oder 24 und umgekehrt gegeben.

(8) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, vor Ablauf des nach den Absätzen 1 und 5 maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b geliefert wird und dieser Umsatz anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung. Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b teilweise ausgeschlossen war.

(9) Die Berichtigung nach Absatz 8 ist so vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von der Veräußerung oder Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen verwendet worden.

(10) Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a) wird der nach den Absätzen 1 und 5 maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. Der Veräußerer ist verpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung der Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen.

(11) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 9 durchzuführen ist und in welchen Fällen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von Härten oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen zu unterbleiben hat;
2.
dass zur Vermeidung von Härten oder eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils bei einer unentgeltlichen Veräußerung oder Überlassung eines Wirtschaftsguts
a)
eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 9 auch dann durchzuführen ist, wenn eine Änderung der Verhältnisse nicht vorliegt,
b)
der Teil des Vorsteuerbetrags, der bei einer gleichmäßigen Verteilung auf den in Absatz 9 bezeichneten Restzeitraum entfällt, vom Unternehmer geschuldet wird,
c)
der Unternehmer den nach den Absätzen 1 bis 9 oder Buchstabe b geschuldeten Betrag dem Leistungsempfänger wie eine Steuer in Rechnung stellen und dieser den Betrag als Vorsteuer abziehen kann.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens die Absätze 2 bis 4.

(2) Die Personengesellschaft hat das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter mit dem gemeinen Wert anzusetzen; für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt § 6a des Einkommensteuergesetzes. Abweichend von Satz 1 kann das übernommene Betriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert im Sinne des Satzes 1, angesetzt werden, soweit

1.
das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und
2.
der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden, nicht mehr beträgt als
a)
25 Prozent des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder
b)
500 000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens.
§ 20 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Erhält der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistungen, ist das eingebrachte Betriebsvermögen abweichend von Satz 2 mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen, wenn dieser den sich nach Satz 2 ergebenden Wert übersteigt.

(3) Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter angesetzt wird, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis. § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert angesetzt wird und es sich nicht um die Einbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteils handelt; in diesen Fällen ist § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit ist. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 16 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

(4) § 23 Abs. 1, 3, 4 und 6 gilt entsprechend; in den Fällen der Einbringung in eine Personengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch § 20 Abs. 5 und 6 entsprechend.

(5) Soweit im Rahmen einer Einbringung nach Absatz 1 unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende Personengesellschaft veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 weiter übertragen werden und soweit beim Einbringenden der Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes steuerfrei gewesen wäre, ist § 22 Absatz 2, 3 und 5 bis 7 insoweit entsprechend anzuwenden, als der Gewinn aus der Veräußerung der eingebrachten Anteile auf einen Mitunternehmer entfällt, für den insoweit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes Anwendung findet.

(6) § 20 Abs. 9 gilt entsprechend.

(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, so gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens die Absätze 2 bis 4.

(2)1Die Personengesellschaft darf das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen.2Buchwert ist der Wert, mit dem der Einbringende das eingebrachte Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Einbringung nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzen hat.3Bei dem Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens dürfen die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht überschritten werden.

(3)1Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter angesetzt wird, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis.2§ 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Teilwert angesetzt wird; in diesen Fällen sind § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit ist.3In den Fällen des Satzes 2 gilt § 16 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.4Satz 2 ist bei der Einbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteils nicht anzuwenden.

(4) § 22 Abs. 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend; in den Fällen der Einbringung in eine Personengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch § 20 Abs. 7 und 8 entsprechend.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 19. Juli 1995 gegründet. Das Stammkapital betrug 100.000 DM und wurde im Streitjahr 1999 durch ihre Alleingesellschafterin, die B-GmbH gehalten. Die finanzielle Ausstattung der Klägerin war unzureichend. Die B-GmbH schloss mit der Klägerin am 18. September 1995 einen Darlehens- und Rangrücktrittsvertrag, worin sie sich verpflichtete, der Klägerin zur Ingangsetzung ihres Geschäftsbetriebs ein entsprechend dem finanziellen Bedarf abrufbares verzinsliches Darlehen mit einem Kreditrahmen von bis zu 15 Mio. DM zu gewähren. Sicherheiten wurden keine gestellt. Das Darlehen war von jeder der Parteien jederzeit kündbar.

2

§ 3 der Vereinbarung lautet: "Im Falle des Eintritts einer Überschuldung der Schuldnerin tritt die sich aus dem jeweiligen Saldo des Darlehens-Verrechnungskontos ergebende Forderung der Gläubigerin automatisch in Höhe des Betrags der Überschuldung im Rang hinter die Forderungen aller übrigen Gläubiger zurück."

3

§ 4 lautet:

"Solange die Schuldnerin überschuldet ist, ist der Gläubigerin untersagt, über ihre Darlehensforderung zu verfügen, insbesondere sie abzutreten oder zu verwenden. Das Abtretungsverbot gilt nicht für den Fall der Veräußerung der von der Gläubigerin gehaltenen Geschäftsanteile an der Schuldnerin. Die Gläubigerin kann die Befriedigung ihrer Gesamtforderung nur aus künftigen Jahresüberschüssen, soweit sie bestehende Verlustvorträge übersteigen, oder ggf. aus einem Liquidationsüberschuss verlangen."

4

Mit Vertrag vom 1. Juni 1996 räumte die B-GmbH der Klägerin ein weiteres Darlehen mit einem Kreditrahmen von 4 Mio. DM ein. Die zitierten Vereinbarungen sind wortgleich im Vertrag enthalten.

5

Zum 31. Dezember 1995 und zum 31. Dezember 1996 war die Klägerin bilanziell überschuldet. Dies änderte sich auch in den folgenden Jahren nicht.

6

Nach einer Außenprüfung kam der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18. August 2004 (BStBl I 2004, 850) zu der Auffassung, dass die in der Bilanz zum 31. Dezember 1999 enthaltene Verbindlichkeit gegenüber der B-GmbH in Höhe von 16.370.933,08 DM zum 31. Dezember 1999 gewinnwirksam aufzulösen sei. Aufgrund § 5 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1997 i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 --StBereinG 1999-- (EStG 1997) sei eine Passivierung dieser Verbindlichkeit in der Steuerbilanz nicht möglich.

7

Der gegen die entsprechend geänderten Steuerbescheide 1999 erhobenen Klage gab das Finanzgericht München mit Urteil vom 22. Oktober 2010  7 K 1396/08, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 554, statt.

8

Mit seiner Revision rügt das FA eine Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Das FA hat zu Recht die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten aufgelöst, weil die Klägerin hierdurch gegenwärtig noch nicht belastet ist.

11

1. Nach § 247 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind handelsrechtlich und damit nach § 5 Abs. 1 EStG 1997 auch steuerrechtlich Verbindlichkeiten zu passivieren. Gleiches gilt gemäß § 249 Abs. 1 HGB für die Bilanzierung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600). Eine Verbindlichkeit ist zu bilanzieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und eine wirtschaftliche Belastung darstellt (BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359; Senatsurteile vom 12. Dezember 1990 I R 153/86, BFHE 163, 146, BStBl II 1991, 479; vom 11. April 1990 I R 63/86, BFHE 160, 323; vom 20. Januar 1993 I R 115/91, BFHE 170, 234, BStBl II 1993, 373).

12

2. An dieser wirtschaftlichen Belastung fehlt es im Streitfall. Die Darlehen müssen nur aus künftigen Überschüssen, soweit sie bestehende Verlustvorträge übersteigen, oder aus einem Liquidationsüberschuss zurückbezahlt werden.

13

a) Soweit die Befriedigung der Verbindlichkeit auf künftige Überschüsse beschränkt ist, kann für das Fehlen einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung auf den § 5 Abs. 2a EStG 1997 zugrunde liegenden Gedanken zurückgegriffen werden.

14

aa) Gemäß § 5 Abs. 2a EStG 1997 sind für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Soweit entsprechende Verpflichtungen passiviert sind, müssen diese zum Schluss des ersten nach dem 31. Dezember 1998 beginnenden Wirtschaftsjahrs aufgelöst werden (§ 52 Abs. 12a EStG 1997).

15

bb) Schon vor Einführung des § 5 Abs. 2a EStG 1997 ging die Rechtsprechung im Einklang mit dem Handelsrecht davon aus, dass bestimmte gewinnabhängige Verpflichtungen vor Erzielung des Gewinns, aus dem sie zu bedienen sind, noch keine wirtschaftliche Last darstellen und demgemäß nicht zu passivieren sind, weil sie nicht aus dem zum Stichtag vorhandenen Vermögen bedient werden müssen (BFH-Urteile vom 20. September 1995 X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320, unter 2.c; vom 18. Juni 1980 I R 72/76, BFHE 131, 303, BStBl II 1980, 741; vom 19. Februar 1981 IV R 112/78, BFHE 133, 368, BStBl II 1981, 654).

16

cc) Anlass für die Einführung des § 5 Abs. 2a EStG 1997 waren BFH-Urteile, nach denen der Grundsatz, dass gewinn- oder erlösabhängige Verbindlichkeiten nicht zu passivieren sind, nur greifen soll, wenn die Pflicht zur Erfüllung der Verbindlichkeit von der Gesamtgewinnsituation des Unternehmens abhängt, nicht dagegen, wenn die Abhängigkeit nur von einzelnen Geschäften besteht (BFH-Urteile in BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320; vom 3. Juli 1997 IV R 49/96, BFHE 183, 513, BStBl II 1998, 244; vom 17. Dezember 1998 IV R 21/97, BFHE 187, 552, BStBl II 2000, 116; vom 4. Februar 1999 IV R 54/97, BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139). Ziel des § 5 Abs. 2a EStG 1997 ist es, auch für diese Verbindlichkeiten ein Passivierungsverbot festzuschreiben (BTDrucks 14/2070, S. 17).

17

dd) Eine Verbindlichkeit unter Vereinbarung eines Rangrücktritts dergestalt, dass die Forderung des Gläubigers hinter die Forderungen aller übrigen Gläubiger zurücktritt und nur aus künftigen Jahresüberschüssen zu erfüllen ist, ist gemäß § 5 Abs. 2a EStG 1997 nicht auszuweisen (gl.A. Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 920 "Rangrücktritt" a.E.; Neumann, Der GmbH-Steuer-Berater --GmbH-StB-- 2009, 192, 194; Lang, Deutsche Steuer-Zeitung 2006, 789; BMF-Schreiben vom 8. September 2006, BStBl I 2006, 497; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 30. Aufl., § 5 Rz 315; ders., Betriebs-Berater --BB-- 2007, 30, 37; Tiedchen in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 485 "Besserungsvereinbarung"). Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, § 5 Abs. 2a EStG 1997 sei für den Fall des Rangrücktritts generell nicht einschlägig, weil bei einem Rangrücktritt die Forderung rechtlich bereits entstanden sei (Hölzle, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2005, 852, 858; Suchanek/Hagedorn, Finanz-Rundschau --FR-- 2004, 455; Watermeyer, GmbH-StB 2004, 369, 372), ist dem nicht zu folgen. Zum einen lässt sich diese Einschränkung dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen; dieser umfasst vielmehr unterschiedslos alle Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Gewinne anfallen. Zum andern wäre ein Ausweis der Verbindlichkeit auch nicht gerechtfertigt. Denn der Schuldner ist, solange die Gewinne noch nicht erzielt sind, in seinem gegenwärtigen Vermögen zum Bilanzstichtag noch nicht belastet. Seine Situation gleicht wirtschaftlich der eines Schuldners, dem eine Verbindlichkeit gegen Besserungsschein erlassen wurde (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. Januar 2003 I R 50/02, BFHE 202, 74, BStBl II 2003, 768): Beide müssen die Verbindlichkeit nur aus künftigen Gewinnen erfüllen.

18

b) Die Darlehen sind im Streitfall auch nicht deshalb zu passivieren, weil sie nicht nur aus künftigen Gewinnen, sondern auch aus einem eventuellen Liquidationsüberschuss zu bedienen sind. Denn auch insoweit fehlt es an einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung.

19

aa) Erlässt ein Gläubiger eine Verbindlichkeit mit der Maßgabe, dass die Forderung wieder aufleben soll, wenn künftige Jahresüberschüsse oder ein Liquidationsüberschuss erzielt werden, ist die durch einen solchen Besserungsschein begründete Leistungspflicht beim Schuldner zunächst nicht als Verbindlichkeit zu passivieren. Die Verpflichtung stellt noch keine wirtschaftliche Last dar. Dies gilt nicht nur insoweit, als die Verbindlichkeit aus künftigen Gewinnen bedient werden muss, sondern auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung aus einem Liquidationsüberschuss. Ein Liquidationsüberschuss ist das Vermögen, das im Fall der Liquidation nach Veräußerung der Wirtschaftsgüter und Begleichung aller (übrigen) Verbindlichkeiten verbleibt (vgl. §§ 70 ff. des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Zwar betreffen Zahlungspflichten aus einem Liquidationsüberschuss damit bereits auch das gegenwärtige Vermögen; sie belasten das gegenwärtige Vermögen aber noch nicht, da nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung (vgl. hierzu Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., § 252 HGB Rz 24) der Liquidationsfall noch nicht berücksichtigt zu werden braucht und die Rücklagen bis zu diesem Zeitpunkt noch in vollem Umfang zur Verlustdeckung und zur Befriedigung der anderen Gläubiger zur Verfügung stehen (Adler/Düring/Schmaltz, a.a.O., § 246 HGB Rz 150, 152; Senatsurteil in BFHE 202, 74, BStBl II 2003, 768, m.w.N.; Schulze-Osterloh, Die Wirtschaftsprüfung --WPg-- 1996, 97; Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., § 4 V S. 109 f.; Gahlen, BB 2009, 2079; Groh, BB 1993, 1882).

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bb) Im Streitfall sind der Klägerin die von ihrer Alleingesellschafterin gewährten Darlehen zwar nicht erlassen worden; es wurde vielmehr nur ein Rangrücktritt vereinbart. Eine Rangrücktrittsvereinbarung, nach der eine Verbindlichkeit nur aus künftigen Gewinnen oder einem eventuellen Liquidationsüberschuss zu bedienen ist, belastet den Schuldner aber nicht stärker, als wäre die Verbindlichkeit gegen entsprechende Besserungsabrede erlassen worden (insoweit anders als Rangrücktrittsvereinbarungen, die auch aus sonstigem Vermögen zu bedienen sind, vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2004 I R 11/03, BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581; vom 16. Mai 2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252; BFH-Urteile vom 30. März 1993 IV R 57/91, BFHE 170, 449, BStBl II 1993, 502; vom 10. November 2005 IV R 13/04, BFHE 211, 294, BStBl II 2006, 618; vom 14. Januar 2010 IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483). Es ist daher gerechtfertigt, diese Verbindlichkeit wie einen Erlass mit Besserungsabrede zu behandeln und die Verbindlichkeit nicht auszuweisen (Schulze-Osterloh, WPg 1996, 97; Knobbe-Keuk, a.a.O., § 4 V S. 108 und Fn 257; dies. Steuer und Wirtschaft 1991, 306; Hofbauer/Kupsch, Bonner Handbuch Rechnungslegung, § 246 Rz 61; Siegel, FR 1981, 134, 137; Priester, Der Betrieb --DB-- 1977, 2429; Glade, Praxishandbuch der Rechnungslegung und Prüfung, 2. Aufl., § 266 HGB Rz 758; Lang in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Kommentar zum KStG und EStG, § 8 Abs. 3 KStG nF, Rz 1126; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 315; ders. BB 2007, 30, 37; Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 920 "Rangrücktritt" und 761a; BMF-Schreiben vom 8. September 2006, BStBl I 2006, 497; Adler/Düring/Schmaltz, a.a.O., § 246 HGB Rz 142: Ausweis vertretbar; a.A. z.B. Kozikowski/Schubert, in Beck Bil-Komm., 8. Aufl., § 247 Rz 232; s. aber Rz 238 a.E.; Uhländer, BB 2005, 70; Schildknecht, Deutsches Steuerrecht --DStR--, 2005, 181; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/ UmwStG, Freiburg 2011, § 8 KStG Rz 149e, m.w.N.; Watermeyer, GmbHR 2006, 240; Groh, DB 2006, 1286). Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteht trotz abweichender zivilrechtlicher Gestaltung kein Unterschied zwischen einem Erlass mit Besserungsabrede und der Vereinbarung, dass eine Verbindlichkeit nur aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss bedient werden muss (ähnlich bereits Senatsurteil in BFHE 202, 74, BStBl II 2003, 768).

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cc) Unter welchen Voraussetzungen eine Verpflichtung, die nur im Liquidationsfall zu erfüllen ist, in der Steuerbilanz auszuweisen ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denkbar ist, dass die Verbindlichkeit erst dann passiviert werden muss, wenn nach Beginn der Liquidation ohne Berücksichtigung dieser Verpflichtung verteilbares Eigenkapital ausgewiesen werden müsste (Adler/Düring/Schmaltz, a.a.O., § 246 HGB Rz 150, zum Erlass mit Besserungsabrede). Möglich ist auch, eine Verpflichtung zum Ausweis bereits dann anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt des Bilanzstichtags eine Liquidation droht und im Fall der Liquidation mit einem Überschuss zu rechnen ist. Diese Frage kann offenbleiben, weil zum streitigen Bilanzstichtag nicht von der Liquidation der Klägerin auszugehen war, sondern davon, dass die Klägerin ihre unternehmerische Tätigkeit fortführt. Dies war gerade das Ziel, das ihre Gesellschafterin mit der Hingabe der kapitalersetzenden Darlehen verfolgte. Solange aber eine Liquidation nach den am Bilanzstichtag objektiv erkennbaren Umständen nicht unmittelbar droht und überdies für diesen Fall mit einem Liquidationsüberschuss zu rechnen ist, kommt eine Passivierung nicht in Betracht.

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3. Die Darlehen sind nicht als Einlagen zu beurteilen.

23

Unterliegt die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen denselben Voraussetzungen wie die Rückzahlung von Eigenkapital, dann entsteht für den Schuldner Eigenkapital und die Verbindlichkeit ist auszubuchen (gl.A. Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 920 "Rangrücktritt" a.E., Rz 1122). Ob die Darlehen dann als Eigenkapital auszuweisen wären, wenn sie nur aus einem künftigen Liquidationsüberschuss zurückzuzahlen wären, kann offenbleiben (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 8. Januar 2001 II ZR 88/99, BGHZ 146, 264; Goette, DStR 2001, 179; vgl. auch BGH-Urteil vom 21. März 1988 II ZR 238/87, BGHZ 104, 33, 40; Berg/Schmich, GmbHR-Kommentar zum Senatsurteil in BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581, juris). Denn es ist jedenfalls deshalb nicht von Einlagen auszugehen, weil die Darlehen auch aus künftigen Gewinnen zu tilgen sind und ihnen daher nicht die Funktion von zusätzlichem Eigenkapital zukommt (a.A. Knobbe-Keuk, a.a.O., § 4 V S. 109).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. Juni 2014  6 K 324/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, deren Wirtschaftsjahr jeweils zum 30. Juni endete, erhielt von ihrer Muttergesellschaft, der E-GmbH, im Zuge einer Konzernumstrukturierung Darlehen in Höhe von 7 Mio. € sowie 2,6 Mio. US-Dollar (USD).

2

Für beide Darlehen vereinbarten die Vertragsbeteiligten jeweils in gesonderten Urkunden am 7. Oktober 2004 zur Abwendung der Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung (InsO) einen Rangrücktritt folgenden Inhalts: "Die (E-GmbH) tritt als alleinige Gesellschafterin mit ihrem Anspruch auf Tilgung und Verzinsung des der (Klägerin) gewährten Darlehens im Betrag von (7 Mio. €/2,6 Mio. USD) dergestalt im Rang hinter die Forderung sämtlicher anderer Gläubiger, einschließlich aller in § 39 Abs. 1 und Abs. 2 InsO genannten Gläubiger zurück, dass sie Tilgung und Verzinsung des Darlehens nur aus einem künftigen Bilanzgewinn oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss verlangen kann. Für den Fall der Insolvenz tritt die (E-GmbH) auf den Rang des § 199 Satz 2 InsO zurück."

3

In dem auf den 30. Juni 2005 (Streitjahr) erstellten Jahresabschluss sind auf der Aktivseite neben Erinnerungswerten für Finanzanlagen (insgesamt in Höhe von 3 €) und Forderungen gegen verbundene Unternehmen (154.574,49 €) ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Jahresfehlbetrag in Höhe von 9.291.521 € sowie unter den Passiva u.a. ein Verlustvortrag (8.133.748,47 €), eine Kapitalrücklage in Höhe von 644.227,77 € und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern in Höhe von insgesamt 9.431.852,33 € ausgewiesen; hiervon entfielen 9.189.658 € auf die der Klägerin von der E-GmbH gewährten Kredite.

4

Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Ansicht, dass § 5 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) der Passivierung der gegenüber der E-GmbH bestehenden Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz der Klägerin entgegenstehe. Dementsprechend hat er mit den geänderten Bescheiden vom 2. November 2011 und vom 31. Oktober 2011 den Gewerbesteuermessbetrag sowie die Körperschaftsteuer festgesetzt und die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags für Zwecke der Festsetzung der Körperschaftsteuer abgelehnt. Der nach erfolgslosem Einspruch erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben (Niedersächsisches FG, Urteil vom 12. Juni 2014  6 K 324/12, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1601).

5

Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist begründet. Entgegen der Ansicht des FG war die Klägerin nicht berechtigt, in ihrer auf den 30. Juni 2005 aufzustellenden Steuerbilanz die gegenüber der E-GmbH bestehenden Darlehensschulden zu passivieren. Allerdings kann der Senat aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz nicht beurteilen, in welcher Höhe die hierdurch bedingte Erhöhung des Bilanzgewinns durch den Ansatz einer Einlage ausgeglichen wird. Das Urteil der Vorinstanz ist deshalb aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

8

1. Nach § 247 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind in der Handelsbilanz Schulden dann zu passivieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und eine wirtschaftliche Belastung darstellt (Senatsurteil vom 30. November 2011 I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332, m.w.N.). Dies gilt nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 auch für Zwecke der Steuerbilanz und damit insbesondere auch für die Körperschaft- und Gewerbesteuer (§ 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG 2002-- und § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG 2002--). Im Hinblick auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Belastung ging der Bundesfinanzhof (BFH) davon aus, dass Verpflichtungen, deren Erfüllung an den Gesamtgewinn des Unternehmens anknüpfen, noch keine wirtschaftliche Last darstellen, weil sie nicht aus dem zum Stichtag vorhandenen Vermögen bedient werden müssen; Schulden dieser Art sind deshalb in der Handelsbilanz nicht zu passivieren (Wahlrecht) mit der weiteren Folge, dass sie einem steuerrechtlichen Passivierungsverbot unterliegen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164). Betraf die Rückzahlungsverpflichtung hingegen nur einen Ausschnitt der gewerblichen Tätigkeit, war sie unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz auszuweisen (BFH-Urteil vom 20. September 1995 X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320; Senatsurteil vom 6. Februar 2013 I R 62/11, BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954).

9

In diese Regelungszusammenhänge hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften 1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13) --in Übereinstimmung mit der bereits zuvor von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 17. Februar 1998, BStBl I 1998, 368, m.w.N.)-- durch die Sonderregelung des § 5 Abs. 2a EStG 1997 in der Weise eingegriffen, dass --so die Vorschrift-- für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen erst anzusetzen sind, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Unter Berücksichtigung dieser geänderten Regelungszusammenhänge ist das steuerrechtliche Passivierungsverbot (§ 5 Abs. 2a EStG 2002) einerseits nicht mehr daran gebunden, dass die Verbindlichkeiten nur im Falle eines Gesamtgewinns zu erfüllen sind. Andererseits ist es dabei geblieben, dass allein die Vermögenslosigkeit des Schuldners nicht dazu führt, eine rechtlich bestehende Verpflichtung aus dem handels- oder steuerrechtlichen Abschluss auszubuchen, da ohne eine (rechtliche) Beschränkung des Rückzahlungsanspruchs auf künftige Einnahmen oder Gewinne (d.h. auf künftige Vermögenswerte) der zutreffende Ausweis des schuldnerischen Vermögens die Passivierung der Schulden erfordert (so ausdrücklich BTDrucks 14/2070; ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 VIII R 29/91, BFHE 171, 419, BStBl II 1993, 747). Demgemäß ist auch in Fällen eines Rangrückritts die Verpflichtung, Kredite aus dem sog. freien Vermögen zu tilgen, weder handelsrechtlich noch nach den Merkmalen des § 5 Abs. 2a EStG 2002 geeignet, ein Passivierungsverbot zu begründen (Senatsurteil in BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332).

10

2. Hieran anknüpfend hat der Senat mit dem zuletzt genannten Urteil (in BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332) für einen in dem Sinne "qualifizierten" (genauer: spezifizierten) Rangrücktritt, nach dem "die Gläubigerin die Befriedigung ihrer Gesamtforderung nur aus künftigen Jahresüberschüssen, soweit sie bestehende Verlustvorträge übersteigen, oder ggf. aus einem Liquidationsüberschuss verlangen (konnte)", entschieden, dass eine Verbindlichkeit, die nur aus künftigen Gewinnen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht, mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung nicht ausgewiesen werden kann.

11

3. Vor diesem Hintergrund ist auch im Streitfall eine Passvierung der gegenüber der E-GmbH bestehenden Zahlungsverpflichtungen ausgeschlossen.

12

a) Dies gilt zunächst insofern, als zu den Gewinnen i.S. von § 5 Abs. 2a EStG 2002 auch die entsprechend den Vereinbarungen vom 7. Oktober 2004 zur Darlehenstilgung einzusetzenden "künftigen Bilanzgewinne" zu rechnen sind. Soweit die Vorinstanz für ihre hiervon abweichende Sicht darauf hinweist, dass der handelsrechtliche Begriff des Bilanzgewinns das Jahresergebnis (Jahresüberschuss oder -fehlbetrag), den Gewinn- oder Verlustvortrag sowie die Veränderungen der Rücklagen (einschließlich der Kapitalrücklagen) umfasst, ist dem zwar im Ausgangspunkt zu folgen (vgl. § 158 des Aktiengesetzes --AktG--; § 268 Abs. 1 und § 275 Abs. 4 HGB). Das FG hat jedoch nicht hinreichend gewürdigt, dass der Gewinnbegriff i.S. von § 5 Abs. 2a EStG 2002 nicht nur auf den Steuerbilanzgewinn abstellt, sondern --entsprechend Wortlaut und Sinn der Regelung (Passivierungsverbot bei fehlender wirtschaftlicher Belastung)-- auch denjenigen Sachverhalt erfasst, dass die betroffenen Verpflichtungen nur aus künftigen (handelsrechtlichen) Jahresüberschüssen zu erfüllen sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil in BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332). Demgemäß kann auch für die im Streitfall getroffene Vereinbarung, die Forderungen der E-GmbH aus künftigen Bilanzgewinnen zu erfüllen, nichts anderes gelten.

13

Es ist dem FG allerdings darin beizupflichten, dass eine solche Abrede dann mit einer im vorgenannten Sinne aktuellen wirtschaftlichen Belastung der Vermögenslage des Schuldners verbunden sein kann, wenn die Verpflichtung aus dem sich aufgrund der Auflösung einer Kapitalrücklage (also dem gegenwärtigen Schuldnervermögen) ergebenden (oder sich erhöhenden) Bilanzgewinn getilgt wird. Gleichwohl ist für den im anhängigen Verfahren zu beurteilenden Sachverhalt zu beachten, dass die Forderungen der E-GmbH nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn der Klägerin (zum Liquidationsüberschuss s. nachfolgend) zu tilgen waren und sich nach den Verhältnissen des Bilanzstichtags (30. Juni 2005) --d.h. mit Rücksicht auf den Fehlbetrag des Geschäftsjahrs 2004/2005 (rd. 2 Mio. €) sowie den Verlustvortrag (rd. 8,1 Mio. €)-- selbst im Falle der Auflösung der Kapitalrücklage (rd. 0,644 Mio. €) kein Bilanzgewinn hätte einstellen können. Folge hiervon ist zugleich, dass die gegenüber der E-GmbH bestehenden Verpflichtungen i.S. von § 5 Abs. 2a EStG 2002 auch nur im Falle der Erzielung künftiger Gewinne (Jahresüberschüsse) zu erfüllen waren. Unerheblich ist hierbei, ob --wozu das FG keine bindenden Feststellungen getroffen hat-- der tatsächliche Wert des Vermögens der Klägerin die handelsrechtlichen Ansätze am vorgenannten Bilanzstichtag überschritten hat. Hierauf kommt es deshalb nicht an, weil stille Reserven erst im Zeitpunkt ihrer Aufdeckung das Jahresergebnis und damit den für Zwecke der Forderungserfüllung (gemäß den Rangrücktrittsabreden) maßgeblichen Bilanzgewinn erhöhen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die E-GmbH in späteren Geschäftsjahren Gesellschafterleistungen (Einlagen) erbracht hat; selbst dann, wenn diese nicht als Zuzahlungen in das Eigenkapital (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB), sondern als außergewöhnlicher Ertrag (§ 275 Abs. 2 Nr. 15 HGB) erfasst werden (s. hierzu Förschle/K. Hoffmann/in Beck Bil-Komm., 9. Aufl., § 272 Rz 195, Förschle/Peun, ebenda, § 275 Rz 222), sind sie erst im Jahr ihrer Realisierung anzusetzen und können demgemäß auch erst ab diesem Zeitpunkt den Bilanzgewinn erhöhen.

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b) Der Tatbestand des § 5 Abs. 2a EStG 2002 wird im Streitfall nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht nur verpflichtet war, die Forderungen der E-GmbH aus ihrem zukünftigen Bilanzgewinn, sondern --so die streitgegenständlichen Vereinbarungen-- auch aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen. Hierzu hat der Senat mit Urteil in BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332 erläutert, dass es sich bei dem Liquidationsüberschuss zwar um das Vermögen handelt, das im Fall der Liquidation nach Veräußerung der Wirtschaftsgüter und Begleichung aller (übrigen) Verbindlichkeiten verbleibt; demgemäß betreffen die Zahlungspflichten aus einem Liquidationsüberschuss bereits das gegenwärtige Vermögen, sie belasten aber das gegenwärtige Vermögen (noch) nicht, da nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) der Liquidationsfall (noch) nicht berücksichtigt zu werden braucht und die Rücklagen bis zu diesem Zeitpunkt noch in vollem Umfang zur Verlustdeckung und zur Befriedigung der anderen Gläubiger zur Verfügung stehen.

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Zwar ist hiergegen im Schrifttum (Schmid, Finanz-Rundschau --FR-- 2012, 837, 841) geltend gemacht worden, das treffe nur für Verbindlichkeiten zu, die ausschließlich aus einem Liquidationsüberschuss zu tilgen seien, vorliegend hingegen eine bereits vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstandene Schuld zu beurteilen sei. Der Einwand gibt jedoch keine Veranlassung, die Rechtsprechung zu korrigieren. Er lässt außer Acht, dass das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG 2002 nicht nur für zukünftig entstehende, sondern gleichermaßen auch für bereits entstandene Verbindlichkeiten gilt, wenn diese nur aus zukünftig anfallenden Gewinnen (Jahresüberschüssen) zu erfüllen sind und deshalb das aktuelle Vermögen des Schuldners nicht belasten. Hiervon ausgehend wäre es aber widersprüchlich und würde erkennbar dem Gesetzeszweck widerstreiten, wenn die Verpflichtung, eine entstandene Schuld aus zukünftigen Vermögenswerten (hier: Liquidationsüberschuss) zu tilgen, das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG 2002 außer Kraft setzen würde, obwohl vor Eintritt des Liquidationsfalls das schuldnerische Vermögen nach der getroffenen Vereinbarung (hier: Rangrücktrittsvereinbarung) nicht belastet ist. Vielmehr ist --wie im Senatsurteil in BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332 ausgesprochen-- auch in diesem Fall bei einem werbend tätigen Unternehmen die Tilgungsmöglichkeit aus einem Liquidationsüberschuss bei der Beurteilung der Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 2a EStG 2002 unbeachtet zu lassen.

16

c) Soweit schließlich geltend gemacht wird (Fink, EFG 2014, 1603, 1604), der vorliegende Rechtsstreit gebe Gelegenheit, zu der umstrittenen Frage Stellung zu nehmen, ob ein nicht spezifizierter Rangrücktritt dem Gläubiger den Rückgriff auf das freie Vermögen des Schuldners mit der Folge belasse, dass das steuerrechtliche Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG 2002 nicht zum Tragen komme (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2005 IV R 13/04, BFHE 211, 294, BStBl II 2006, 618; a.A. BMF-Schreiben vom 8. September 2006, BStBl I 2006, 497, Rz 6 ff.), bedarf auch dies vorliegend keiner Entscheidung. Der von der E-GmbH erklärte Rangrücktritt war nicht unspezifiziert, sondern dahin gefasst, dass ihre Forderungen --ebenso wie in dem dem Senatsurteil in BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332 zugrunde liegenden Sachverhalt-- "nur" aus einem zukünftigen Bilanzgewinn oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu begleichen waren.

17

4. Die tatsächlichen Feststellungen erlauben indes keine abschließende Beurteilung dazu, ob der aus der Ausbuchung der Verbindlichkeiten sich ergebende Gewinn um den Ansatz einer verdeckten Einlage (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 5 EStG 2002 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 und § 7 Satz 1 GewStG 2002) zu kürzen ist.

18

Allerdings hat der Senat bisher vertreten, dass Darlehen, die aus künftigen Gewinnen zu tilgen sind, nicht die Funktion von zusätzlichem Eigenkapital zukommt (Urteil in BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332; zustimmend z.B. Baschnagel, Die Unternehmensbesteuerung 2014, 769, 771). Hieran ist jedoch nicht festzuhalten. Maßgeblich für diese Rechtsprechungskorrektur ist zum einen, dass der Einlagetatbestand durch die Zuführung eines Wirtschaftsguts gekennzeichnet ist (§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG 2002) und hierzu nach ständiger Rechtsprechung nicht nur der Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens, sondern auch der Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens zu rechnen ist (BFH-Urteile vom 7. Mai 2014 X R 19/11, BFH/NV 2014, 1736; vom 6. November 2003 IV R 10/01, BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416; vom 22. November 1983 VIII R 133/82, BFHE 140, 69). Zum anderen kommt hinzu, dass der steuerrechtliche Einlagebegriff nicht dem Maßgeblichkeitsgrundsatz unterliegt, sondern mit Rücksicht auf seine eigenständigen Regelungszwecke über diesen hinausgeht (Senatsurteil vom 29. Mai 1996 I R 118/93, BFHE 180, 405, BStBl II 1997, 92). Da zu diesen Regelungszwecken aber insbesondere auch gehört, den Steuerbilanzgewinn um die nicht betrieblich veranlassten Mehrungen des steuerrechtlichen Betriebsvermögens zu mindern, umfasst der hierauf abgestimmte steuerrechtliche Einlagebegriff (sog. Funktionsbegriff) auch die durch einen Rangrücktritt i.V.m. § 5 Abs. 2a EStG 2002 ausgelöste Ausbuchung von Verbindlichkeiten, vorausgesetzt, die Vereinbarung zur Subordination der Verbindlichkeit ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (gl.A. BFH-Urteil in BFHE 211, 294, BStBl II 2006, 618; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2008  12 K 8271/05 B, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2009, 1380; Schmid, FR 2012, 837, 842; Neumann, Steuerberater-Jahrbuch --StbJb-- 2012/2013, S. 339, 381; Rädtke, Unternehmensteuern und Bilanzen 2012, 338; vgl. auch Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., § 4 V, S. 109). Demnach ist es für den Eigenkapitalausweis unerheblich, dass der Rangrücktritt der E-GmbH nicht zum Erlöschen der Darlehensforderungen geführt hat (zweifelnd Förster, StbJb 2012/2013, S. 383). Es kommt auch nicht darauf an, dass die Verbindlichkeiten der Klägerin bei Anfall eines zukünftigen (Bilanz-)Gewinns oder Liquidationsüberschusses wieder zu erfüllen waren. Auch dies kann die Annahme einer Einlage nicht hindern, weil auch in Fällen des Forderungsverzichts gegen Besserungsschein der Eintritt des Besserungsfalls zu einer erneuten Umqualifikation des Darlehens (in Fremdkapital) führt und damit bis zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Schuldner (temporär) Eigenkapital zur Verfügung stand (Senatsurteil vom 12. Juli 2012 I R 23/11, BFHE 238, 344, m.w.N.).

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5. Die Sache ist hiernach nicht spruchreif, da das FG --von seinem Standpunkt aus folgerichtig-- keine Feststellungen zur gesellschaftsrechtlichen Veranlassung des Rangrücktritts sowie zum Teilwert der hiervon betroffenen Darlehensforderungen getroffen hat (vgl. auch hierzu Senatsurteil in BFHE 238, 344). Das vorinstanzliche Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

20

6. Die Entscheidung über die Kosten wird dem FG übertragen (§ 143 Abs. 2 FGO).

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.

(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:

1.
Umsatzerlöse
2.
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
3.
andere aktivierte Eigenleistungen
4.
sonstige betriebliche Erträge
5.
Materialaufwand:
a)
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
b)
Aufwendungen für bezogene Leistungen
6.
Personalaufwand:
a)
Löhne und Gehälter
b)
soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,davon für Altersversorgung
7.
Abschreibungen:
a)
auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
b)
auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
8.
sonstige betriebliche Aufwendungen
9.
Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen
10.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmen
11.
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen Unternehmen
12.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
13.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen,davon an verbundene Unternehmen
14.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
15.
Ergebnis nach Steuern
16.
sonstige Steuern
17.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:

1.
Umsatzerlöse
2.
Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
3.
Bruttoergebnis vom Umsatz
4.
Vertriebskosten
5.
allgemeine Verwaltungskosten
6.
sonstige betriebliche Erträge
7.
sonstige betriebliche Aufwendungen
8.
Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen
9.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmen
10.
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen Unternehmen
11.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
12.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen,davon an verbundene Unternehmen
13.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
14.
Ergebnis nach Steuern
15.
sonstige Steuern
16.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.

(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:

1.
Umsatzerlöse,
2.
sonstige Erträge,
3.
Materialaufwand,
4.
Personalaufwand,
5.
Abschreibungen,
6.
sonstige Aufwendungen,
7.
Steuern,
8.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

Tenor

Der Antrag auf Verfahrensruhe wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 23. Juli 2014  3 K 2023/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte im Besteuerungszeitraum 2010 u.a. Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen in zwei Gebäuden in …. Die Räume in diesen Wohnungen wurden gegen Entgelt an Prostituierte zum Zweck der Ausübung der Prostitution überlassen. Die Mietverträge waren als "kurzfristig" bezeichnet, auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnten von beiden Parteien mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Die Miete betrug zwischen 135 € und 150 € pro Tag und war täglich in bar an die Klägerin zu entrichten.

2

In ihrer Umsatzsteuererklärung für 2010 erklärte die Klägerin die Einnahmen aus der Vermietung der Wohnungen als Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

3

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) besteuerte die Umsätze in dem von der Erklärung abweichenden Jahressteuerbescheid vom 13. Februar 2012 dagegen mit dem Regelsteuersatz von 19 %.

4

Der hiergegen gerichtete Einspruch und die im Anschluss erhobene Klage hatten keinen Erfolg.

5

Das Finanzgericht (FG) führte im Urteil vom 23. Juli 2014 zur Begründung im Wesentlichen aus, der ermäßigte Steuersatz sei nicht anwendbar, weil die Klägerin keine Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung bereitgehalten habe. Die Wohnungen seien in erster Linie für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten in Form der Prostitution überlassen worden. Es liege eine einheitliche steuerpflichtige Leistung vor, da die gewerbliche Nutzung im Vordergrund stehe. Im Streitfall ergebe sich dies bereits aus der Höhe des täglich in bar zu entrichtenden Mietzinses und der Tatsache, dass sie einschlägige Werbung für die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Prostitution in den von ihr vermieteten Häusern betreibe. Auch eine Aufteilung der Leistung komme nicht in Betracht.

6

Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1999 veröffentlicht.

7

Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin, das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren 1 BvR 3240/13 ruhen zu lassen, hilfsweise die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Entscheidungsgründe

8

II. 1. Der Senat sieht davon ab, das Ruhen des Verfahrens zu beschließen bzw. das Verfahren auszusetzen.

9

a) Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen dann geboten, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. Februar 1992 III B 24-25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408).

10

Dies ist hier nicht der Fall. Zwar wurde gegen das gleichfalls die Zimmervermietungen an Prostituierte betreffende BFH-Urteil vom 22. August 2013 V R 18/12 (BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058) unter dem Az. 1 BvR 3240/13 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Insoweit handelt es sich jedoch um kein die Verfassungsmäßigkeit der im Streitfall anzuwendenden steuerrechtlichen Normen betreffende Musterverfahren. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG verfassungswidrig sein könnte.

11

b) Allein der Umstand, dass gegen das bezeichnete BFH-Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, rechtfertigt keine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. November 2007 VIII B 170/06, BFH/NV 2008, 580, unter II.2., m.w.N.).

12

c) Das Ruhen des Verfahrens, das nicht an die einschränkenden Voraussetzungen einer Verfahrensaussetzung gebunden ist, kann auch hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde angeordnet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juni 1998 V B 160/96, BFH/NV 1999, 83). Voraussetzung hierfür ist außer der Zustimmung der Beteiligten, dass die Anordnung aus wichtigen Gründen zweckmäßig ist (§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung). Im Streitfall kommt die Anordnung der Verfahrensruhe allerdings bereits deshalb nicht in Betracht, weil das FA sich der entsprechenden Anregung der Klägerin nicht angeschlossen hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 580).

III.

13

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind entweder nicht gegeben oder nicht den Anforderungen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

14

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wird nicht entsprechend den Anforderungen in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

15

a) Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss auch dargetan werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2013 XI B 116/12, BFH/NV 2013, 1640, und vom 24. Februar 2014 XI B 15/13, BFH/NV 2014, 839, jeweils m.w.N.). Liegt zu der vom Beschwerdeführer herausgestellten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklungen sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125; vom 8. Oktober 2010 II B 111/10, BFH/NV 2011, 73; vom 22. Juli 2013 I B 158/12, BFH/NV 2013, 1807; in BFH/NV 2013, 1640, und in BFH/NV 2014, 839, jeweils m.w.N.).

16

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

17

In der Rechtsprechung des BFH ist seit dem Urteil vom 22. August 2013 in BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058 geklärt, dass die Vermietung an Prostituierte zum Zweck der Ausübung ihres Gewerbes keine Vermietung von zur kurzfristigen Beherbergung bereitgehaltenen Wohn- und Schlafräumen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ist.

18

Mit dieser Auffassung des BFH setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Insbesondere wird nicht ausgeführt, weshalb durch dieses Urteil keine hinreichende Klärung erfolgt sei. Allein mit dem Hinweis auf die gegen das BFH-Urteil in BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058 eingelegte Verfassungsbeschwerde wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt (BFH-Beschluss vom 2. September 2011 III B 163/10, BFH/NV 2011, 2090).

19

2. Soweit in der Beschwerdebegründung auf --nach Ansicht der Klägerin divergierende-- Urteile anderer FG verwiesen wird, ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) gleichfalls nicht hinreichend dargelegt.

20

a) Zur Darlegung einer Divergenz ist erforderlich, dass sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, in welcher konkreten Rechtsfrage das FG in der angefochtenen Entscheidung nach Ansicht des Beschwerdeführers von der Rechtsprechung anderer Gerichte abgewichen ist. Er hat rechtserhebliche abstrakte Rechtssätze im angefochtenen Urteil und in den von ihm angeführten Divergenzentscheidungen so genau zu bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2006 V B 159/05, BFH/NV 2006, 1892, unter II.2.b; vom 22. Juli 2014 XI B 103/13, BFH/NV 2014, 1761, Rz 8, m.w.N.).

21

b) Daran fehlt es hier. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde werden keine --divergierenden-- abstrakten Rechtssätze für vergleichbare Sachverhalte dargestellt, so dass hieraus eine Abweichung verschiedener Gerichte im Grundsätzlichen erkennbar wäre. Die Begründung erschöpft sich vielmehr darin, Unterschiede im Sachverhalt zu verschiedenen anderen Urteilen darzustellen.

22

3. Soweit die Klägerin vorbringt, "beim Vorlesen des Falles" durch den Berichterstatter habe der Beisitzer Herr X die Augen geschlossen, und sie damit die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts gemäß § 119 Nr. 1 FGO rügen wollte, wäre diese Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben worden.

23

a) Ein Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein Richter während der mündlichen Verhandlung schläft und deshalb wesentlichen Vorgängen nicht folgt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. August 1967 VI R 198/66, BFHE 89, 183, BStBl III 1967, 558, und BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2011 IV B 61/10, BFH/NV 2012, 246). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann im Allgemeinen jedoch erst dann angenommen werden, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung gerügt werden (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2009 X B 202/08, BFH/NV 2009, 1659). Denn ein Richter kann dem Vortrag während der mündlichen Verhandlung auch mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen. Deshalb muss derjenige, der sich darauf beruft, ein Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung ausschließen (BFH-Beschluss vom 17. Februar 2011 IV B 108/09, BFH/NV 2011, 996).

24

b) Aus der Begründung ergeben sich hierfür keine Anzeichen. Die Klägerin trägt selbst vor, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob der beisitzende Richter X eingenickt sei oder nicht. Allein aus der Tatsache, dass dieser die Augen geschlossen hatte, ergibt sich nicht, dass er wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung nicht hätte aufnehmen können.

25

4. Ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. von § 119 Nr. 3 FGO liegt nicht vor.

26

a) Das Vorbringen, die Unterschiede zu dem vom BFH im Urteil in BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058 entschiedenen Fall seien in der mündlichen Verhandlung dargestellt, jedoch "bei den Richtern nicht mehr angekommen", stellt sinngemäß die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

27

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO) umfasst die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; auch muss aus der Begründung der gerichtlichen Entscheidung erkennbar sein, dass eine Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten stattgefunden hat. Diese richterliche Pflicht geht jedoch nicht so weit, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste, da davon auszugehen ist, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Es darf das Vorbringen außer Acht lassen, das nach seiner Auffassung unerheblich oder unsubstantiiert ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 XI B 46/10, BFH/NV 2011, 448; vom 7. November 2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561).

28

c) Das Urteil setzt sich in den Entscheidungsgründen mit der Entscheidung des BFH in BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058 auseinander. Aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ist außerdem erkennbar, dass die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert worden ist. Allein die Tatsache, dass das FG aus den Vorbringen der Klägerin andere rechtliche Schlüsse gezogen hat, stellt keine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör dar.

29

5. Die Klägerin hält im Kern mit ihrem Beschwerdevorbringen die Rechtsauffassung des FG für falsch und stellt die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung in Frage. Dies begründet grundsätzlich keinen Revisionszulassungsgrund. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Februar 2012 XI S 25/11 (PKH), BFH/NV 2012, 1133; vom 27. Juni 2012 VII B 57/11, BFH/NV 2012, 1623; vom 18. September 2012 I B 10/12, BFH/NV 2013, 27; vom 26. März 2013 VIII B 157/12, BFH/NV 2013, 934).

30

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Aus ihrem Vorbringen zu der Behauptung, ein ehrenamtlicher Richter habe geschlafen, ergeben sich keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler (dazu unter 1.). Die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen ist (dazu unter 2.).

2

1. Der Beschwerdebegründung lässt sich ein Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entnehmen.

3

a) Ein Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt --mit der Folge eines Verfahrensfehlers i.S. des § 119 Abs. 1 Nr. 1 FGO--, wenn ein Richter während der mündlichen Verhandlung schläft und deshalb wesentlichen Vorgängen nicht folgt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. August 1967 VI R 198/66, BFHE 89, 183, BStBl III 1967, 558). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann im Allgemeinen jedoch erst dann angenommen werden, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung gerügt werden (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2009 X B 202/08, BFH/NV 2009, 1059, unter 1. der Gründe, m.w.N.). Denn ein Richter kann dem Vortrag während der mündlichen Verhandlung auch mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen. Deshalb muss derjenige, der sich darauf beruft, ein Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung ausschließen (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2006  10 B 9/06, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 2648, unter 1.a der Gründe).

4

b) Derartige sichere Anzeichen ergeben sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht. Ihr Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, der ehrenamtliche Richter habe während der --auf 11:55 Uhr terminierten und ausweislich der Niederschrift um 13:41 Uhr beendeten-- mündlichen Verhandlung von 13:00 Uhr bis 13:04 Uhr die Augen bei zur Seite geneigtem Kopf geschlossen gehalten und teilnahmslos gewirkt; er sei dann plötzlich wieder erwacht. Der betroffene ehrenamtliche Richter hat dazu in seiner dienstlichen Äußerung erklärt, mit Sicherheit behaupten zu können, nicht geschlafen zu haben, allerdings schließe er manchmal kurz die Augen, wenn er eine Sache überdenke; der Prozessbevollmächtigte habe so viele Argumente gegen den Sachverständigen abgeschossen, dass er einmal gründlich über die Sache habe nachdenken müssen. Diese Darstellung lässt sich mit den von den Klägern angeführten Beobachtungen vereinbaren. Dem entspricht es, dass während der mündlichen Verhandlung weder der Prozessbevollmächtigte der Kläger noch der Vertreter des Finanzamts einen Anlass gesehen haben, den Vorsitzenden auf den (angeblich) schlafenden ehrenamtlichen Richter hinzuweisen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1059, unter 1. der Gründe; BFH-Urteile in BFHE 89, 183, BStBl III 1967, 558, und vom 5. Dezember 1985 IV R 114/85, BFH/NV 1986, 468, unter I. der Gründe). Die Kläger haben ihre Einwände vielmehr erst zwei Tage nach der mündlichen Verhandlung (und der Urteilsverkündung) im Zusammenhang mit dem Vorschlag zu einer anderweitigen Verständigung im vorliegenden Verfahren wegen des ihrer Auffassung nach zu Unrecht nicht berücksichtigten Freibetrags nach § 14a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhoben.

5

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Es fehlt an der erforderlichen Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

6

a) Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist, dass der Kläger eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage darlegt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärungsfähig ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234).

7

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

8

aa) Die Kläger machen geltend, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liege darin, dass trotz Aufforderung gegenüber dem FG der Freibetrag nach § 14a EStG in Verbindung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG nicht gewährt worden sei; es stelle sich die Frage, ob es zulässig sei, trotz entsprechender Antragstellung den gesetzlich verbrieften Freibetrag dem Steuerpflichtigen zu entziehen.

9

bb) Diese von den Klägern formulierte Rechtsfrage ist bereits nicht klärungsfähig, weil sie sich auf der Grundlage der Feststellungen des FG nicht stellt (§ 118 Abs. 2 FGO). Denn weder der Niederschrift über die mündliche Verhandlung noch dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, dass die Kläger die Gewährung eines Freibetrags nach § 14a EStG in Verbindung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG beantragt haben, wie es die Vorschrift erfordert; ihr Klageantrag war auf die Berücksichtigung eines Aufgabeverlusts und hilfsweise auf die Einholung eines Obergutachtens gerichtet.

10

cc) Überdies fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage. Die Beschwerde richtet sich gegen die nach Auffassung der Kläger zu Unrecht unterbliebene Gewährung des Freibetrags nach § 14a EStG in Verbindung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG. Sie tragen aber keine klärungsbedürftige Rechtsfrage vor, sondern wenden sich gegen die materielle Richtigkeit der Steuerfestsetzung. Das rechtfertigt die Zulassung der Revision jedoch nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. April 2001 IV B 15/00, BFH/NV 2001, 1280, und in BFH/NV 2006, 234).

Tenor

Der Antrag auf Verfahrensruhe wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 23. Juli 2014  3 K 2023/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte im Besteuerungszeitraum 2010 u.a. Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen in zwei Gebäuden in …. Die Räume in diesen Wohnungen wurden gegen Entgelt an Prostituierte zum Zweck der Ausübung der Prostitution überlassen. Die Mietverträge waren als "kurzfristig" bezeichnet, auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnten von beiden Parteien mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Die Miete betrug zwischen 135 € und 150 € pro Tag und war täglich in bar an die Klägerin zu entrichten.

2

In ihrer Umsatzsteuererklärung für 2010 erklärte die Klägerin die Einnahmen aus der Vermietung der Wohnungen als Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

3

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) besteuerte die Umsätze in dem von der Erklärung abweichenden Jahressteuerbescheid vom 13. Februar 2012 dagegen mit dem Regelsteuersatz von 19 %.

4

Der hiergegen gerichtete Einspruch und die im Anschluss erhobene Klage hatten keinen Erfolg.

5

Das Finanzgericht (FG) führte im Urteil vom 23. Juli 2014 zur Begründung im Wesentlichen aus, der ermäßigte Steuersatz sei nicht anwendbar, weil die Klägerin keine Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung bereitgehalten habe. Die Wohnungen seien in erster Linie für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten in Form der Prostitution überlassen worden. Es liege eine einheitliche steuerpflichtige Leistung vor, da die gewerbliche Nutzung im Vordergrund stehe. Im Streitfall ergebe sich dies bereits aus der Höhe des täglich in bar zu entrichtenden Mietzinses und der Tatsache, dass sie einschlägige Werbung für die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Prostitution in den von ihr vermieteten Häusern betreibe. Auch eine Aufteilung der Leistung komme nicht in Betracht.

6

Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1999 veröffentlicht.

7

Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin, das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren 1 BvR 3240/13 ruhen zu lassen, hilfsweise die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Entscheidungsgründe

8

II. 1. Der Senat sieht davon ab, das Ruhen des Verfahrens zu beschließen bzw. das Verfahren auszusetzen.

9

a) Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen dann geboten, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. Februar 1992 III B 24-25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408).

10

Dies ist hier nicht der Fall. Zwar wurde gegen das gleichfalls die Zimmervermietungen an Prostituierte betreffende BFH-Urteil vom 22. August 2013 V R 18/12 (BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058) unter dem Az. 1 BvR 3240/13 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Insoweit handelt es sich jedoch um kein die Verfassungsmäßigkeit der im Streitfall anzuwendenden steuerrechtlichen Normen betreffende Musterverfahren. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG verfassungswidrig sein könnte.

11

b) Allein der Umstand, dass gegen das bezeichnete BFH-Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, rechtfertigt keine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. November 2007 VIII B 170/06, BFH/NV 2008, 580, unter II.2., m.w.N.).

12

c) Das Ruhen des Verfahrens, das nicht an die einschränkenden Voraussetzungen einer Verfahrensaussetzung gebunden ist, kann auch hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde angeordnet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juni 1998 V B 160/96, BFH/NV 1999, 83). Voraussetzung hierfür ist außer der Zustimmung der Beteiligten, dass die Anordnung aus wichtigen Gründen zweckmäßig ist (§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung). Im Streitfall kommt die Anordnung der Verfahrensruhe allerdings bereits deshalb nicht in Betracht, weil das FA sich der entsprechenden Anregung der Klägerin nicht angeschlossen hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 580).

III.

13

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind entweder nicht gegeben oder nicht den Anforderungen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

14

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wird nicht entsprechend den Anforderungen in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

15

a) Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss auch dargetan werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2013 XI B 116/12, BFH/NV 2013, 1640, und vom 24. Februar 2014 XI B 15/13, BFH/NV 2014, 839, jeweils m.w.N.). Liegt zu der vom Beschwerdeführer herausgestellten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklungen sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125; vom 8. Oktober 2010 II B 111/10, BFH/NV 2011, 73; vom 22. Juli 2013 I B 158/12, BFH/NV 2013, 1807; in BFH/NV 2013, 1640, und in BFH/NV 2014, 839, jeweils m.w.N.).

16

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

17

In der Rechtsprechung des BFH ist seit dem Urteil vom 22. August 2013 in BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058 geklärt, dass die Vermietung an Prostituierte zum Zweck der Ausübung ihres Gewerbes keine Vermietung von zur kurzfristigen Beherbergung bereitgehaltenen Wohn- und Schlafräumen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ist.

18

Mit dieser Auffassung des BFH setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Insbesondere wird nicht ausgeführt, weshalb durch dieses Urteil keine hinreichende Klärung erfolgt sei. Allein mit dem Hinweis auf die gegen das BFH-Urteil in BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058 eingelegte Verfassungsbeschwerde wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt (BFH-Beschluss vom 2. September 2011 III B 163/10, BFH/NV 2011, 2090).

19

2. Soweit in der Beschwerdebegründung auf --nach Ansicht der Klägerin divergierende-- Urteile anderer FG verwiesen wird, ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) gleichfalls nicht hinreichend dargelegt.

20

a) Zur Darlegung einer Divergenz ist erforderlich, dass sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, in welcher konkreten Rechtsfrage das FG in der angefochtenen Entscheidung nach Ansicht des Beschwerdeführers von der Rechtsprechung anderer Gerichte abgewichen ist. Er hat rechtserhebliche abstrakte Rechtssätze im angefochtenen Urteil und in den von ihm angeführten Divergenzentscheidungen so genau zu bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2006 V B 159/05, BFH/NV 2006, 1892, unter II.2.b; vom 22. Juli 2014 XI B 103/13, BFH/NV 2014, 1761, Rz 8, m.w.N.).

21

b) Daran fehlt es hier. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde werden keine --divergierenden-- abstrakten Rechtssätze für vergleichbare Sachverhalte dargestellt, so dass hieraus eine Abweichung verschiedener Gerichte im Grundsätzlichen erkennbar wäre. Die Begründung erschöpft sich vielmehr darin, Unterschiede im Sachverhalt zu verschiedenen anderen Urteilen darzustellen.

22

3. Soweit die Klägerin vorbringt, "beim Vorlesen des Falles" durch den Berichterstatter habe der Beisitzer Herr X die Augen geschlossen, und sie damit die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts gemäß § 119 Nr. 1 FGO rügen wollte, wäre diese Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben worden.

23

a) Ein Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein Richter während der mündlichen Verhandlung schläft und deshalb wesentlichen Vorgängen nicht folgt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. August 1967 VI R 198/66, BFHE 89, 183, BStBl III 1967, 558, und BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2011 IV B 61/10, BFH/NV 2012, 246). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann im Allgemeinen jedoch erst dann angenommen werden, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung gerügt werden (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2009 X B 202/08, BFH/NV 2009, 1659). Denn ein Richter kann dem Vortrag während der mündlichen Verhandlung auch mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen. Deshalb muss derjenige, der sich darauf beruft, ein Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung ausschließen (BFH-Beschluss vom 17. Februar 2011 IV B 108/09, BFH/NV 2011, 996).

24

b) Aus der Begründung ergeben sich hierfür keine Anzeichen. Die Klägerin trägt selbst vor, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob der beisitzende Richter X eingenickt sei oder nicht. Allein aus der Tatsache, dass dieser die Augen geschlossen hatte, ergibt sich nicht, dass er wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung nicht hätte aufnehmen können.

25

4. Ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. von § 119 Nr. 3 FGO liegt nicht vor.

26

a) Das Vorbringen, die Unterschiede zu dem vom BFH im Urteil in BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058 entschiedenen Fall seien in der mündlichen Verhandlung dargestellt, jedoch "bei den Richtern nicht mehr angekommen", stellt sinngemäß die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

27

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO) umfasst die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; auch muss aus der Begründung der gerichtlichen Entscheidung erkennbar sein, dass eine Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten stattgefunden hat. Diese richterliche Pflicht geht jedoch nicht so weit, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste, da davon auszugehen ist, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Es darf das Vorbringen außer Acht lassen, das nach seiner Auffassung unerheblich oder unsubstantiiert ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 XI B 46/10, BFH/NV 2011, 448; vom 7. November 2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561).

28

c) Das Urteil setzt sich in den Entscheidungsgründen mit der Entscheidung des BFH in BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058 auseinander. Aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ist außerdem erkennbar, dass die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert worden ist. Allein die Tatsache, dass das FG aus den Vorbringen der Klägerin andere rechtliche Schlüsse gezogen hat, stellt keine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör dar.

29

5. Die Klägerin hält im Kern mit ihrem Beschwerdevorbringen die Rechtsauffassung des FG für falsch und stellt die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung in Frage. Dies begründet grundsätzlich keinen Revisionszulassungsgrund. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Februar 2012 XI S 25/11 (PKH), BFH/NV 2012, 1133; vom 27. Juni 2012 VII B 57/11, BFH/NV 2012, 1623; vom 18. September 2012 I B 10/12, BFH/NV 2013, 27; vom 26. März 2013 VIII B 157/12, BFH/NV 2013, 934).

30

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Aus ihrem Vorbringen zu der Behauptung, ein ehrenamtlicher Richter habe geschlafen, ergeben sich keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler (dazu unter 1.). Die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen ist (dazu unter 2.).

2

1. Der Beschwerdebegründung lässt sich ein Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entnehmen.

3

a) Ein Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt --mit der Folge eines Verfahrensfehlers i.S. des § 119 Abs. 1 Nr. 1 FGO--, wenn ein Richter während der mündlichen Verhandlung schläft und deshalb wesentlichen Vorgängen nicht folgt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. August 1967 VI R 198/66, BFHE 89, 183, BStBl III 1967, 558). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann im Allgemeinen jedoch erst dann angenommen werden, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung gerügt werden (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2009 X B 202/08, BFH/NV 2009, 1059, unter 1. der Gründe, m.w.N.). Denn ein Richter kann dem Vortrag während der mündlichen Verhandlung auch mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen. Deshalb muss derjenige, der sich darauf beruft, ein Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung ausschließen (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2006  10 B 9/06, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 2648, unter 1.a der Gründe).

4

b) Derartige sichere Anzeichen ergeben sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht. Ihr Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, der ehrenamtliche Richter habe während der --auf 11:55 Uhr terminierten und ausweislich der Niederschrift um 13:41 Uhr beendeten-- mündlichen Verhandlung von 13:00 Uhr bis 13:04 Uhr die Augen bei zur Seite geneigtem Kopf geschlossen gehalten und teilnahmslos gewirkt; er sei dann plötzlich wieder erwacht. Der betroffene ehrenamtliche Richter hat dazu in seiner dienstlichen Äußerung erklärt, mit Sicherheit behaupten zu können, nicht geschlafen zu haben, allerdings schließe er manchmal kurz die Augen, wenn er eine Sache überdenke; der Prozessbevollmächtigte habe so viele Argumente gegen den Sachverständigen abgeschossen, dass er einmal gründlich über die Sache habe nachdenken müssen. Diese Darstellung lässt sich mit den von den Klägern angeführten Beobachtungen vereinbaren. Dem entspricht es, dass während der mündlichen Verhandlung weder der Prozessbevollmächtigte der Kläger noch der Vertreter des Finanzamts einen Anlass gesehen haben, den Vorsitzenden auf den (angeblich) schlafenden ehrenamtlichen Richter hinzuweisen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1059, unter 1. der Gründe; BFH-Urteile in BFHE 89, 183, BStBl III 1967, 558, und vom 5. Dezember 1985 IV R 114/85, BFH/NV 1986, 468, unter I. der Gründe). Die Kläger haben ihre Einwände vielmehr erst zwei Tage nach der mündlichen Verhandlung (und der Urteilsverkündung) im Zusammenhang mit dem Vorschlag zu einer anderweitigen Verständigung im vorliegenden Verfahren wegen des ihrer Auffassung nach zu Unrecht nicht berücksichtigten Freibetrags nach § 14a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhoben.

5

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Es fehlt an der erforderlichen Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

6

a) Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist, dass der Kläger eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage darlegt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärungsfähig ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234).

7

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

8

aa) Die Kläger machen geltend, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liege darin, dass trotz Aufforderung gegenüber dem FG der Freibetrag nach § 14a EStG in Verbindung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG nicht gewährt worden sei; es stelle sich die Frage, ob es zulässig sei, trotz entsprechender Antragstellung den gesetzlich verbrieften Freibetrag dem Steuerpflichtigen zu entziehen.

9

bb) Diese von den Klägern formulierte Rechtsfrage ist bereits nicht klärungsfähig, weil sie sich auf der Grundlage der Feststellungen des FG nicht stellt (§ 118 Abs. 2 FGO). Denn weder der Niederschrift über die mündliche Verhandlung noch dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, dass die Kläger die Gewährung eines Freibetrags nach § 14a EStG in Verbindung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG beantragt haben, wie es die Vorschrift erfordert; ihr Klageantrag war auf die Berücksichtigung eines Aufgabeverlusts und hilfsweise auf die Einholung eines Obergutachtens gerichtet.

10

cc) Überdies fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage. Die Beschwerde richtet sich gegen die nach Auffassung der Kläger zu Unrecht unterbliebene Gewährung des Freibetrags nach § 14a EStG in Verbindung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG. Sie tragen aber keine klärungsbedürftige Rechtsfrage vor, sondern wenden sich gegen die materielle Richtigkeit der Steuerfestsetzung. Das rechtfertigt die Zulassung der Revision jedoch nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. April 2001 IV B 15/00, BFH/NV 2001, 1280, und in BFH/NV 2006, 234).

Tenor

Der Antrag auf Verfahrensruhe wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 23. Juli 2014  3 K 2023/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte im Besteuerungszeitraum 2010 u.a. Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen in zwei Gebäuden in …. Die Räume in diesen Wohnungen wurden gegen Entgelt an Prostituierte zum Zweck der Ausübung der Prostitution überlassen. Die Mietverträge waren als "kurzfristig" bezeichnet, auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnten von beiden Parteien mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Die Miete betrug zwischen 135 € und 150 € pro Tag und war täglich in bar an die Klägerin zu entrichten.

2

In ihrer Umsatzsteuererklärung für 2010 erklärte die Klägerin die Einnahmen aus der Vermietung der Wohnungen als Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

3

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) besteuerte die Umsätze in dem von der Erklärung abweichenden Jahressteuerbescheid vom 13. Februar 2012 dagegen mit dem Regelsteuersatz von 19 %.

4

Der hiergegen gerichtete Einspruch und die im Anschluss erhobene Klage hatten keinen Erfolg.

5

Das Finanzgericht (FG) führte im Urteil vom 23. Juli 2014 zur Begründung im Wesentlichen aus, der ermäßigte Steuersatz sei nicht anwendbar, weil die Klägerin keine Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung bereitgehalten habe. Die Wohnungen seien in erster Linie für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten in Form der Prostitution überlassen worden. Es liege eine einheitliche steuerpflichtige Leistung vor, da die gewerbliche Nutzung im Vordergrund stehe. Im Streitfall ergebe sich dies bereits aus der Höhe des täglich in bar zu entrichtenden Mietzinses und der Tatsache, dass sie einschlägige Werbung für die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Prostitution in den von ihr vermieteten Häusern betreibe. Auch eine Aufteilung der Leistung komme nicht in Betracht.

6

Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1999 veröffentlicht.

7

Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin, das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren 1 BvR 3240/13 ruhen zu lassen, hilfsweise die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Entscheidungsgründe

8

II. 1. Der Senat sieht davon ab, das Ruhen des Verfahrens zu beschließen bzw. das Verfahren auszusetzen.

9

a) Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen dann geboten, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. Februar 1992 III B 24-25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408).

10

Dies ist hier nicht der Fall. Zwar wurde gegen das gleichfalls die Zimmervermietungen an Prostituierte betreffende BFH-Urteil vom 22. August 2013 V R 18/12 (BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058) unter dem Az. 1 BvR 3240/13 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Insoweit handelt es sich jedoch um kein die Verfassungsmäßigkeit der im Streitfall anzuwendenden steuerrechtlichen Normen betreffende Musterverfahren. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG verfassungswidrig sein könnte.

11

b) Allein der Umstand, dass gegen das bezeichnete BFH-Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, rechtfertigt keine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. November 2007 VIII B 170/06, BFH/NV 2008, 580, unter II.2., m.w.N.).

12

c) Das Ruhen des Verfahrens, das nicht an die einschränkenden Voraussetzungen einer Verfahrensaussetzung gebunden ist, kann auch hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde angeordnet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juni 1998 V B 160/96, BFH/NV 1999, 83). Voraussetzung hierfür ist außer der Zustimmung der Beteiligten, dass die Anordnung aus wichtigen Gründen zweckmäßig ist (§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung). Im Streitfall kommt die Anordnung der Verfahrensruhe allerdings bereits deshalb nicht in Betracht, weil das FA sich der entsprechenden Anregung der Klägerin nicht angeschlossen hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 580).

III.

13

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind entweder nicht gegeben oder nicht den Anforderungen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

14

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wird nicht entsprechend den Anforderungen in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

15

a) Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss auch dargetan werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2013 XI B 116/12, BFH/NV 2013, 1640, und vom 24. Februar 2014 XI B 15/13, BFH/NV 2014, 839, jeweils m.w.N.). Liegt zu der vom Beschwerdeführer herausgestellten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklungen sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125; vom 8. Oktober 2010 II B 111/10, BFH/NV 2011, 73; vom 22. Juli 2013 I B 158/12, BFH/NV 2013, 1807; in BFH/NV 2013, 1640, und in BFH/NV 2014, 839, jeweils m.w.N.).

16

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

17

In der Rechtsprechung des BFH ist seit dem Urteil vom 22. August 2013 in BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058 geklärt, dass die Vermietung an Prostituierte zum Zweck der Ausübung ihres Gewerbes keine Vermietung von zur kurzfristigen Beherbergung bereitgehaltenen Wohn- und Schlafräumen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ist.

18

Mit dieser Auffassung des BFH setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Insbesondere wird nicht ausgeführt, weshalb durch dieses Urteil keine hinreichende Klärung erfolgt sei. Allein mit dem Hinweis auf die gegen das BFH-Urteil in BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058 eingelegte Verfassungsbeschwerde wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt (BFH-Beschluss vom 2. September 2011 III B 163/10, BFH/NV 2011, 2090).

19

2. Soweit in der Beschwerdebegründung auf --nach Ansicht der Klägerin divergierende-- Urteile anderer FG verwiesen wird, ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) gleichfalls nicht hinreichend dargelegt.

20

a) Zur Darlegung einer Divergenz ist erforderlich, dass sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, in welcher konkreten Rechtsfrage das FG in der angefochtenen Entscheidung nach Ansicht des Beschwerdeführers von der Rechtsprechung anderer Gerichte abgewichen ist. Er hat rechtserhebliche abstrakte Rechtssätze im angefochtenen Urteil und in den von ihm angeführten Divergenzentscheidungen so genau zu bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2006 V B 159/05, BFH/NV 2006, 1892, unter II.2.b; vom 22. Juli 2014 XI B 103/13, BFH/NV 2014, 1761, Rz 8, m.w.N.).

21

b) Daran fehlt es hier. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde werden keine --divergierenden-- abstrakten Rechtssätze für vergleichbare Sachverhalte dargestellt, so dass hieraus eine Abweichung verschiedener Gerichte im Grundsätzlichen erkennbar wäre. Die Begründung erschöpft sich vielmehr darin, Unterschiede im Sachverhalt zu verschiedenen anderen Urteilen darzustellen.

22

3. Soweit die Klägerin vorbringt, "beim Vorlesen des Falles" durch den Berichterstatter habe der Beisitzer Herr X die Augen geschlossen, und sie damit die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts gemäß § 119 Nr. 1 FGO rügen wollte, wäre diese Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben worden.

23

a) Ein Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein Richter während der mündlichen Verhandlung schläft und deshalb wesentlichen Vorgängen nicht folgt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. August 1967 VI R 198/66, BFHE 89, 183, BStBl III 1967, 558, und BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2011 IV B 61/10, BFH/NV 2012, 246). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann im Allgemeinen jedoch erst dann angenommen werden, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung gerügt werden (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2009 X B 202/08, BFH/NV 2009, 1659). Denn ein Richter kann dem Vortrag während der mündlichen Verhandlung auch mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen. Deshalb muss derjenige, der sich darauf beruft, ein Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung ausschließen (BFH-Beschluss vom 17. Februar 2011 IV B 108/09, BFH/NV 2011, 996).

24

b) Aus der Begründung ergeben sich hierfür keine Anzeichen. Die Klägerin trägt selbst vor, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob der beisitzende Richter X eingenickt sei oder nicht. Allein aus der Tatsache, dass dieser die Augen geschlossen hatte, ergibt sich nicht, dass er wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung nicht hätte aufnehmen können.

25

4. Ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. von § 119 Nr. 3 FGO liegt nicht vor.

26

a) Das Vorbringen, die Unterschiede zu dem vom BFH im Urteil in BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058 entschiedenen Fall seien in der mündlichen Verhandlung dargestellt, jedoch "bei den Richtern nicht mehr angekommen", stellt sinngemäß die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

27

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO) umfasst die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; auch muss aus der Begründung der gerichtlichen Entscheidung erkennbar sein, dass eine Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten stattgefunden hat. Diese richterliche Pflicht geht jedoch nicht so weit, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste, da davon auszugehen ist, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Es darf das Vorbringen außer Acht lassen, das nach seiner Auffassung unerheblich oder unsubstantiiert ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 XI B 46/10, BFH/NV 2011, 448; vom 7. November 2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561).

28

c) Das Urteil setzt sich in den Entscheidungsgründen mit der Entscheidung des BFH in BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058 auseinander. Aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ist außerdem erkennbar, dass die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert worden ist. Allein die Tatsache, dass das FG aus den Vorbringen der Klägerin andere rechtliche Schlüsse gezogen hat, stellt keine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör dar.

29

5. Die Klägerin hält im Kern mit ihrem Beschwerdevorbringen die Rechtsauffassung des FG für falsch und stellt die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung in Frage. Dies begründet grundsätzlich keinen Revisionszulassungsgrund. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Februar 2012 XI S 25/11 (PKH), BFH/NV 2012, 1133; vom 27. Juni 2012 VII B 57/11, BFH/NV 2012, 1623; vom 18. September 2012 I B 10/12, BFH/NV 2013, 27; vom 26. März 2013 VIII B 157/12, BFH/NV 2013, 934).

30

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Aus ihrem Vorbringen zu der Behauptung, ein ehrenamtlicher Richter habe geschlafen, ergeben sich keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler (dazu unter 1.). Die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen ist (dazu unter 2.).

2

1. Der Beschwerdebegründung lässt sich ein Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entnehmen.

3

a) Ein Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt --mit der Folge eines Verfahrensfehlers i.S. des § 119 Abs. 1 Nr. 1 FGO--, wenn ein Richter während der mündlichen Verhandlung schläft und deshalb wesentlichen Vorgängen nicht folgt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. August 1967 VI R 198/66, BFHE 89, 183, BStBl III 1967, 558). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann im Allgemeinen jedoch erst dann angenommen werden, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung gerügt werden (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2009 X B 202/08, BFH/NV 2009, 1059, unter 1. der Gründe, m.w.N.). Denn ein Richter kann dem Vortrag während der mündlichen Verhandlung auch mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen. Deshalb muss derjenige, der sich darauf beruft, ein Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung ausschließen (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2006  10 B 9/06, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 2648, unter 1.a der Gründe).

4

b) Derartige sichere Anzeichen ergeben sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht. Ihr Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, der ehrenamtliche Richter habe während der --auf 11:55 Uhr terminierten und ausweislich der Niederschrift um 13:41 Uhr beendeten-- mündlichen Verhandlung von 13:00 Uhr bis 13:04 Uhr die Augen bei zur Seite geneigtem Kopf geschlossen gehalten und teilnahmslos gewirkt; er sei dann plötzlich wieder erwacht. Der betroffene ehrenamtliche Richter hat dazu in seiner dienstlichen Äußerung erklärt, mit Sicherheit behaupten zu können, nicht geschlafen zu haben, allerdings schließe er manchmal kurz die Augen, wenn er eine Sache überdenke; der Prozessbevollmächtigte habe so viele Argumente gegen den Sachverständigen abgeschossen, dass er einmal gründlich über die Sache habe nachdenken müssen. Diese Darstellung lässt sich mit den von den Klägern angeführten Beobachtungen vereinbaren. Dem entspricht es, dass während der mündlichen Verhandlung weder der Prozessbevollmächtigte der Kläger noch der Vertreter des Finanzamts einen Anlass gesehen haben, den Vorsitzenden auf den (angeblich) schlafenden ehrenamtlichen Richter hinzuweisen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1059, unter 1. der Gründe; BFH-Urteile in BFHE 89, 183, BStBl III 1967, 558, und vom 5. Dezember 1985 IV R 114/85, BFH/NV 1986, 468, unter I. der Gründe). Die Kläger haben ihre Einwände vielmehr erst zwei Tage nach der mündlichen Verhandlung (und der Urteilsverkündung) im Zusammenhang mit dem Vorschlag zu einer anderweitigen Verständigung im vorliegenden Verfahren wegen des ihrer Auffassung nach zu Unrecht nicht berücksichtigten Freibetrags nach § 14a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhoben.

5

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Es fehlt an der erforderlichen Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

6

a) Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist, dass der Kläger eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage darlegt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärungsfähig ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234).

7

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

8

aa) Die Kläger machen geltend, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liege darin, dass trotz Aufforderung gegenüber dem FG der Freibetrag nach § 14a EStG in Verbindung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG nicht gewährt worden sei; es stelle sich die Frage, ob es zulässig sei, trotz entsprechender Antragstellung den gesetzlich verbrieften Freibetrag dem Steuerpflichtigen zu entziehen.

9

bb) Diese von den Klägern formulierte Rechtsfrage ist bereits nicht klärungsfähig, weil sie sich auf der Grundlage der Feststellungen des FG nicht stellt (§ 118 Abs. 2 FGO). Denn weder der Niederschrift über die mündliche Verhandlung noch dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, dass die Kläger die Gewährung eines Freibetrags nach § 14a EStG in Verbindung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG beantragt haben, wie es die Vorschrift erfordert; ihr Klageantrag war auf die Berücksichtigung eines Aufgabeverlusts und hilfsweise auf die Einholung eines Obergutachtens gerichtet.

10

cc) Überdies fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage. Die Beschwerde richtet sich gegen die nach Auffassung der Kläger zu Unrecht unterbliebene Gewährung des Freibetrags nach § 14a EStG in Verbindung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG. Sie tragen aber keine klärungsbedürftige Rechtsfrage vor, sondern wenden sich gegen die materielle Richtigkeit der Steuerfestsetzung. Das rechtfertigt die Zulassung der Revision jedoch nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. April 2001 IV B 15/00, BFH/NV 2001, 1280, und in BFH/NV 2006, 234).

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

1Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.2Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) des Arbeitgebers im Inland befindet.3Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet.4In den Fällen der Sätze 2 und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten die Auskunft von Bedeutung ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.