Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 1 Steuerbare Umsätze

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

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Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV | § 15 Zuordnung von Unternehmen


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Einkommensteuergesetz - EStG | § 51 Ermächtigungen


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Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung - UStZustV | § 1


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wird zitiert von 28 anderen §§ im .

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15 Vorsteuerabzug


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Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 3 Lieferung, sonstige Leistung


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zitiert 4 andere §§ aus dem .

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 3 Lieferung, sonstige Leistung


(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

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Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb


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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2008 - 1 StR 354/08

bei uns veröffentlicht am 20.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 354/08 vom 20. November 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja - nur 1. - Veröffentlichung: ja ______________________________ UStG § 6a AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 1. Die Lieferung von Gegenständen an einen Abnehmer im übrig

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2008 - 1 StR 546/08

bei uns veröffentlicht am 20.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 546/08 vom 20. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2008 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2003 - V ZR 39/02

bei uns veröffentlicht am 10.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 39/02 Verkündet am: 10. Oktober 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Finanzgericht München Urteil, 08. Juni 2016 - 3 K 3397/14

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Gründe Finanzgericht München Az.: 3 K 3397/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichworte: 1. Die Dauer der Grundstücksnutzung stellt ein Hauptelement eines Grundstücksmietvert

Finanzgericht München Urteil, 28. Apr. 2016 - 14 K 2804/13

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Gründe Finanzgericht München Az.: 14 K 2804/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Tauschähnlicher Umsatz - Einräumung eines Dachnutzungsrechts als Gegenleistung der durchgeführten Dachsanierung

Finanzgericht München Urteil, 28. Apr. 2016 - 14 K 743/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Gründe Finanzgericht München Az.: 14 K 743/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Kein tauschähnlicher Umsatz bei Dacharbeiten an einem fremden Gebäude zur Errichtung einer Fotovoltaik-Anlage

Finanzgericht München Urteil, 17. Feb. 2016 - 3 K 2395/13

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Gründe Finanzgericht München Az.: 3 K 2395/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: 1. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob

Finanzgericht München Urteil, 04. Nov. 2015 - 3 K 648/13

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Gründe Finanzgericht München Az.: 3 K 648/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: 1. Eine Anerkennung der steuerfreien Tätigkeit als Versicherungsvertreter kommt bei solchen Leistungen n

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Mai 2016 - 4 B 14.2771

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreck

Finanzgericht München Urteil, 26. Juli 2016 - 2 K 671/13

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

Tenor 1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2011 vom 21. Oktober 2013 und der Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2013 wird die Umsatzsteuer für 2011 auf 7.125,45 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 02. Mai 2018 - 2 K 309/16

bei uns veröffentlicht am 02.05.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin war (als alleinige Anteilseignerin) aufgrund der V

Referenzen

(1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen...