Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs

(1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren.

(2) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird.

(3) Geht in ein Wirtschaftsgut nachträglich ein anderer Gegenstand ein und verliert dieser Gegenstand dabei seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig oder wird an einem Wirtschaftsgut eine sonstige Leistung ausgeführt, gelten im Fall der Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse die Absätze 1 und 2 entsprechend. Soweit im Rahmen einer Maßnahme in ein Wirtschaftsgut mehrere Gegenstände eingehen oder an einem Wirtschaftsgut mehrere sonstige Leistungen ausgeführt werden, sind diese zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen. Eine Änderung der Verhältnisse liegt dabei auch vor, wenn das Wirtschaftsgut für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, aus dem Unternehmen entnommen wird, ohne dass dabei nach § 3 Abs. 1b eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf sonstige Leistungen, die nicht unter Absatz 3 Satz 1 fallen, entsprechend anzuwenden. Die Berichtigung ist auf solche sonstigen Leistungen zu beschränken, für die in der Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot bestünde. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um sonstige Leistungen handelt, für die der Leistungsempfänger bereits für einen Zeitraum vor Ausführung der sonstigen Leistung den Vorsteuerabzug vornehmen konnte. Unerheblich ist, ob der Unternehmer nach den §§ 140, 141 der Abgabenordnung tatsächlich zur Buchführung verpflichtet ist.

(5) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes Kalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1 von einem Fünftel und in den Fällen des Satzes 2 von einem Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbeträge auszugehen. Eine kürzere Verwendungsdauer ist entsprechend zu berücksichtigen. Die Verwendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt, dass das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen wird.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen, sinngemäß anzuwenden.

(6a) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch bei einer Änderung der Verwendung im Sinne des § 15 Absatz 1b vor.

(7) Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 und umgekehrt und beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23a oder 24 und umgekehrt gegeben.

(8) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, vor Ablauf des nach den Absätzen 1 und 5 maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b geliefert wird und dieser Umsatz anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung. Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b teilweise ausgeschlossen war.

(9) Die Berichtigung nach Absatz 8 ist so vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von der Veräußerung oder Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen verwendet worden.

(10) Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a) wird der nach den Absätzen 1 und 5 maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. Der Veräußerer ist verpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung der Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen.

(11) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 9 durchzuführen ist und in welchen Fällen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von Härten oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen zu unterbleiben hat;
2.
dass zur Vermeidung von Härten oder eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils bei einer unentgeltlichen Veräußerung oder Überlassung eines Wirtschaftsguts
a)
eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 9 auch dann durchzuführen ist, wenn eine Änderung der Verhältnisse nicht vorliegt,
b)
der Teil des Vorsteuerbetrags, der bei einer gleichmäßigen Verteilung auf den in Absatz 9 bezeichneten Restzeitraum entfällt, vom Unternehmer geschuldet wird,
c)
der Unternehmer den nach den Absätzen 1 bis 9 oder Buchstabe b geschuldeten Betrag dem Leistungsempfänger wie eine Steuer in Rechnung stellen und dieser den Betrag als Vorsteuer abziehen kann.

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zitiert oder wird zitiert von 15 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 52 Anwendungsvorschriften


(1)1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden.2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den

Einkommensteuergesetz - EStG | § 9b


(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.
wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 3 Lieferung, sonstige Leistung


(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe


(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistend

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung


(1) Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 auszugehen, soweit für sie die St

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 22 Aufzeichnungspflichten


(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 13a Absatz 1 Nummer 2 und 5, des § 13b Absatz 5 und des § 14c Absatz 2 auch f
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen


Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger


(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb 1. einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von mehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15 Vorsteuerabzug


(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 1 Steuerbare Umsätze


(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund geset

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 3 Lieferung, sonstige Leistung


(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer


(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf e

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe


(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sä

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes


(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15) wird für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jä

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 93/02 Verkündet am: 3. April 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja UStG § 14 Abs. 1 Das Meistgebot in der Zw

Finanzgericht München Urteil, 05. Apr. 2016 - 2 K 1767/13

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Tenor 1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2011 vom 21. Oktober 2013 und der Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2013 wird die Umsatzsteuer für 2011 auf 7.125,45 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 01. Sept. 2017 - 2 K 851/16

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Streitig ist, inwiefern in den Streitjahren 2007 bis 2010 die Ausgangsumsätze der Klägerin steuerpfli

Finanzgericht Nürnberg Beschluss, 08. Feb. 2018 - 2 V 705/17

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Tenor 1. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2011 vom 09.09.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2017 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht Nürnberg ausgesetzt. 2. D

Finanzgericht München Urteil, 16. Juli 2015 - 14 K 277/12

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Tatbestand I. Streitig ist im Wesentlichen der Vorsteuerabzug aus einem gekauften und angezahlten, aber nicht gelieferten Blockheizkraftwerk (BHKW) im Jahr 2010 (Streitjahr). Der Kläger bestellte am 10. April 2010 bei der A

Finanzgericht Nürnberg Beschluss, 09. März 2015 - 2 V 687/14

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Finanzgericht München Urteil, 30. Juni 2016 - 11 K 406/15

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Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die für das Jahr 2000 ergangenen Bescheide über Aussetzungszinsen rechtmäßig sind und ob die Anträge der Kläger auf Erlass zu Recht abgelehnt worden sind. Die Kläger wurden im Strei

Finanzgericht München Urteil, 30. Juni 2016 - 11 K 2636/13

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die für das Jahr 2000 ergangenen Bescheide über Aussetzungszinsen rechtmä

Finanzgericht München Urteil, 29. Juli 2014 - 2 K 2601/11

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Tenor 1. Unter Änderung des Umsatzsteuer-Bescheids vom 24. Juni 2004 und der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011 wird die Umsatzsteuer für 2002 auf -…. € festgesetzt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Finanzgericht München Urteil, 29. Jan. 2015 - 14 K 1553/12

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. Streitig sind die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sog. „Sparten

Finanzgericht München Urteil, 27. Okt. 2017 - 2 K 894/16

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Bundesfinanzhof EuGH-Vorlage, 13. Juni 2018 - XI R 5/17

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Bundesfinanzhof Urteil, 01. März 2018 - V R 35/17

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 12. Okt. 2017 - 1 K 54/15

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Tatbestand 1 Die Klage richtet sich gegen das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2014/2015. 2 Die Klägerin hat an der Steuerberaterprüfung 2014/2015 teilgenommen, nachdem sie zuvor die Steuerberaterprüfung zweimal nicht bestanden hat. I

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Juni 2017 - 3 K 1111/16

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Bundesfinanzhof Urteil, 29. März 2017 - XI R 5/16

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Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Feb. 2017 - V B 154/16

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Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Sept. 2016 - V B 30/16

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 7. Januar 2016  5 K 3499/13 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

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bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens EuGH C-186/15. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist, ob die Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 der Richt

Bundesfinanzhof Urteil, 10. Aug. 2016 - XI R 31/09

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. September 2009  1 K 996/07 U aufgehoben.

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 08. Juli 2016 - 1 K 1397/13 U

bei uns veröffentlicht am 08.07.2016

Tenor Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 08.05.2014 und die Umsatzsteuerfestsetzungen der Jahre 2008 bis 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.03.2013 werden wie folgt geändert: Die Umsatzst

Bundesfinanzhof Urteil, 06. Juli 2016 - XI R 1/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12. November 2014  6 K 2574/11 aufgehoben.

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 04. Juli 2016 - 22 U 28/16

bei uns veröffentlicht am 04.07.2016

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.01.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.354,88 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwal

Europäischer Gerichtshof Urteil, 16. Juni 2016 - C-186/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 16. Juni 2016 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Vorsteuerabzug — Art. 173 Abs. 1 — Gegenstände und Dienstleistungen,

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Feb. 2016 - 6 K 1996/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Esstisches mit Bestuhlung. 2 Der Kläger betreibt ein Unternehmen, de

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Nov. 2015 - V R 66/14

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2014  7 K 7283/12 aufgehoben und der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 14. Juni 2011 in Gestal

Bundesfinanzhof Urteil, 21. Okt. 2015 - XI R 40/13

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. August 2013  16 K 286/12 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 14. Okt. 2015 - V R 10/14

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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013  12 K 2906/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Aug. 2015 - V B 26/15

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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Finanzgerichts vom 20. Februar 2015  3 K 1025/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Aug. 2015 - XI R 6/13

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 04. Feb. 2015 - 2 K 325/14

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Tatbestand 1 Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung eines Veräußerungsgeschäfts im Rahmen einer sale-and-lease back Gestaltung bei steuerbefreiter Tätigkeit. 2 Die Klägerin ist eine 19... gegründete Kommanditgesellschaft. Sie bet

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Okt. 2014 - V R 11/12

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten um die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgaben für ein gemischt genutztes Grundstück in 2005 (Streitjahr).

Bundesfinanzhof Urteil, 24. Sept. 2014 - V R 48/13

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer KG. Die 1999 gegründete KG erbrachte Speditionsleistungen. Die KG

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Aug. 2014 - V R 49/13

bei uns veröffentlicht am 28.08.2014

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zu Recht eine Entnahme des Miteigentumsanteils des Klägers und

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Juli 2014 - 9 K 3180/11

bei uns veröffentlicht am 07.07.2014

Tenor 1. Die Umsatzsteueränderungsbescheide für 2006 und 2007 vom 7. Dezember 2009 sowie die Einspruchsentscheidung vom 4. August 2011 werden dahingehend abgeändert, dass für 2006 ein weiterer Vorsteuerbetrag in Höhe von 16.038,40 EUR und für 2007 e

Bundesfinanzhof Urteil, 03. Juli 2014 - V R 12/13

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb 2003 ein mit einem Gebäudekomplex bebautes Grundstück. Der Gebäudekomplex bestand aus ca. 20 gewerbl

Bundesfinanzhof Urteil, 05. Juni 2014 - V R 10/13

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb 2003 steuerpflichtig eine Wohnung, die sie in der Folgezeit über einen Vermittler steuerpflichtig an

Bundesfinanzhof Urteil, 05. Juni 2014 - XI R 44/12

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine aus den Eheleuten X bestehende Grundstücksgemeinschaft.

Bundesfinanzhof Urteil, 07. Mai 2014 - V R 1/10

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Vorsteuern auf Eingangsleistungen zur Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes im Streitjahr (2004) nach dem Verhältnis der Aus

Bundesfinanzhof Urteil, 05. März 2014 - XI R 29/12

bei uns veröffentlicht am 05.03.2014

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die in den Jahren 2005 bis 2009 (Streitjahre) erfolgte Verwendung eines im Jahr 2001 erworbenen, dem Unternehmen zugeordneten PKW zu nic

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Feb. 2014 - XI R 9/13

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Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Jahr 2009 (Streitjahr) in B, Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), als Einzelkaufmann mit dem Rech

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Dez. 2013 - V R 7/12

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Tatbestand 1 I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuer-Änderungsbescheids 1991 vom 1. Februar 2005, mit dem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt I

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Dez. 2013 - V R 6/12

bei uns veröffentlicht am 19.12.2013

Tatbestand 1 I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuer-Änderungsbescheids 1991 vom 9. Juni 2005, mit dem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt IV -

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Okt. 2013 - 2 K 134/10

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Tenor Abweichend von dem Bescheid für 2004 über Umsatzsteuer vom 07. Juli 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. April 2010 sind die „Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 16 %“ nur mit ……,.. € zu bemessen; die Umsatzsteuer für 2004

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(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb 1. einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von mehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr oder2...
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt...
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden...
(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15) wird für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher...
(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4...
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). (1a) Als...
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt...
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). (1a) Als...
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder...