Abgabenordnung - AO 1977 | § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.
(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,
- 1.
soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen, - 2.
wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder - 3.
wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb nicht nachkommt.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
12/10/2017 18:04
Die aufgrund der Günstigerprüfung erfassten Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 2Abs. 1 Nr. 5 EStG sind bei der Berechnung der Schwelleneinkünfte von 500.000 € zu berücksichtigen.
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31/08/2012 11:32
es beträgt mindestens 2.500 EUR und höchstens 250.000 EUR-FG Baden-Württemberg vom 25.01.12-Az:4 K 2121/11
SubjectsSteuerrecht
27/08/2011 19:46
Mit einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof entschieden, da
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published on 16/06/2005 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja AO § 371, § 393 Abs. 1 1. Strafbefreiende Selbstanzeige: Wirksamkeitsvoraussetzung (im Anschluß an BGHSt 3, 373) und Aufhebung der Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO 2. Verstoß gegen Bele
published on 10/02/2015 00:00
Gründe
Finanzgericht Nürnberg
1 K 1064/13
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
A. A-Straße, A-Stadt
- Kläger -
Prozessbev.: Steuerberater
gegen
Finanzamt C.
- Beklagter -
weg
published on 12/11/2014 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren (2 K 2529/14) der Erlass von erweiterten Prüfungsanordnungen für die
published on 16/05/2018 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der gegen die
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(1) Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (Überschusseinkünfte) mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr beträgt, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkün...
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