Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 32 Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter


(1) In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben. Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Auf
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 155 Steuerfestsetzung


(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellu

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(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht z

Abgabenordnung - AO 1977 | § 87a Elektronische Kommunikation


(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise a

Abgabenordnung - AO 1977 | § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung


(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestel
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 10 Öffentliche Zustellung


(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn 1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,2. bei juristischen Personen, die zur

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(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte best
zitiert 2 andere §§ aus dem .

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Aug. 2016 - M 10 E 16.393

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Tenor I. Die Zwangsvollstreckung der für die Gewerbesteuer der Veranlagungsjahre 2003 und 2004 durch die Antragsgegnerin geforderten Säumniszuschläge in Höhe von 94.322,50 Euro wird vorläufig eingestellt. II. Die Antrag

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Mai 2014 - 2 K 13.1281

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Finanzgericht München Urteil, 27. Feb. 2018 - 2 K 33/16

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Streitig ist, ob bei Erlass der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 02. März 2016 - M 10 K 15.3017

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Feb. 2017 - M 10 K 16.390

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

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Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Mai 2015 - M 12 K 14.1809

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Gründe I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Einspruchsentscheidung an die …S

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 12. Apr. 2018 - 6 K 1390/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor 1. Der Ablehnungsbescheid vom 04.12.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 29.08.2016 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, einen Freistellungsbescheid zu erlassen, wonach die Gewinnausschüttung aufgrund Ge

Finanzgericht München Urteil, 11. Aug. 2017 - 7 K 775/17

bei uns veröffentlicht am 11.08.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist, ob das Finanzamt den Kläger zu Recht für Steuerschulden der Firma ...-Projektmanagement Ltd.

Finanzgericht München Urteil, 26. März 2015 - 13 K 2758/11

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. Der am 16. April 1938 geborene Kläger war beim Europäischen Patentamt vom 1.

Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 20. Dez. 2017 - 2 K 1368/17

bei uns veröffentlicht am 20.12.2017

Tenor 1. Der Beklagte wird verpflichtet, für die mit Bescheiden vom 22. Dezember 2016 jeweils berechneten Umsatzsteuererstattungen Zinsen für 2010 i.H.v. 9.394 €, für 2011 i.H.v. 50.600 €, für 2012 i.H.v. 43.896 €

Finanzgericht München Beschluss, 22. Nov. 2016 - 12 V 2736/16

bei uns veröffentlicht am 22.11.2016

Tatbestand I. Mit Bescheid vom 9. Juli 2015 hob der Antragsgegner (die Familienkasse) gegenüber dem Antragsteller die Festsetzung des Kindergeldes für [… AA] und [… BB] ab August 2015 auf; außerdem wurde die Kindergeldfes

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2018 - M 9 K 18.4553

bei uns veröffentlicht am 12.12.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Finanzgericht München Urteil, 18. Mai 2018 - 7 K 2501/17

bei uns veröffentlicht am 18.05.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist, ob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld zu Recht aufgehoben hat. Der Kläger

Finanzgericht München Urteil, 30. Jan. 2014 - 5 K 2858/13

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand I. Der Kläger (Kl) hatte in den Streitjahren seinen Wohnsitz im Inland. Er erzielte als Unternehmensberater Ein

Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 05. Juni 2014 - 5 K 1791/13

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand I. Der Kläger bezog auch für seinen Sohn A, geb. am 10. März 1990, Kindergeld. Laut der Ausbildungsbescheinigun

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 06. Juni 2016 - 4 K 1510/15

bei uns veröffentlicht am 06.06.2016

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Finanzgericht München Urteil, 16. Jan. 2014 - 5 K 613/11

bei uns veröffentlicht am 16.01.2014

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Finanzgericht München Urteil, 01. Aug. 2016 - 7 K 1691/15

bei uns veröffentlicht am 01.08.2016

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Finanzgericht München Urteil, 29. Aug. 2016 - 7 K 401/16

bei uns veröffentlicht am 29.08.2016

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Bundesfinanzhof Urteil, 14. Juni 2018 - III R 27/17

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. März 2017  13 K 3907/15 Kg aufgehoben.

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