Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2017 - I ZR 13/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:160317UIZR13.16.0
published on 16/03/2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2017 - I ZR 13/16
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Previous court decisions
Landgericht Essen, 3 O 217/13, 14/11/2013
Oberlandesgericht Hamm, 11 U 5/14, 16/12/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 13/16 Verkündet am:
16. März 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
LPresseG NW §§ 3, 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3

a) Der Begriff der Behörde im Sinne des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 4
Abs. 1 LPresseG NW erfasst auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen
Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge
, eingesetzt werden.

b) Eine Beherrschung in diesem Sinne ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte
der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person unmittelbar oder mittelbar im Eigentum
der öffentlichen Hand steht (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Februar 2005
- III ZR 294/04, NJW 2005, 1720).

c) Vorschriften über die Geheimhaltung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG NW, die einem
Anspruch auf Auskunft nach § 4 Abs. 1 LPresse NW entgegenstehen, sind Bestimmungen
, die den Schutz öffentlicher Geheimnisse bewirken sollen und der auskunftspflichtigen
Behörde als solcher die Preisgabe der in Rede stehenden Informationen schlechthin untersagen.

d) Bei der Prüfung des Ausschlussgrunds nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NW sind das durch
Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Geheimhaltungsinteresse
der Behörde und der von der Auskunft betroffenen Dritten im Einzelfall umfassend
gegeneinander abzuwägen und angemessen auszugleichen. Der Verdacht einer indirekten
Partei- oder Wahlkampffinanzierung durch eine Behörde berührt öffentliche Interessen
von erheblichem Gewicht.
BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 13/16 - OLG Hamm
LG Essen
ECLI:DE:BGH:2017:160317UIZR13.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussrevision des Klägers das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Auskunftserteilung über an die Streithelferin und das Institut für empirische Sozial- und Kommunikationsforschung (I.E.S.K.) erteilte Aufträge seit dem Jahr 2014 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 14. November 2013 zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20% der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin; die Beklagte trägt 80% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Journalist. Er arbeitet als Zeitungsredakteur an einem Bericht über die Finanzierung des Bundestagswahlkampfs des Kanzlerkandidaten Peer Steinbrück der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) im Jahr 2013 und früherer Landtagswahlkämpfe der SPD in Nordrhein-Westfalen. In diesem Zusammenhang recherchiert er, ob und gegebenenfalls inwieweit der während des Bundestagswahlkampfs 2013 eingerichtete Internetblog "peerblog" und der während des Landtagswahlkampfs 2010 betriebene Internetblog "Wir in NRW", in denen für den Wahlkampf der SPD förderliche Beiträge und Dokumente veröffentlicht worden sind, mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden.
2
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die Dienstleistungen im Bereich der Wasser- und Energieversorgung und der Abwasserentsorgung erbringt. Ein Aktienanteil von 92,9% wird von der Wasser und Gas Westfalen GmbH gehalten, die über eine Holdinggesellschaft im jeweils hälftigen Eigentum der Stadtwerke Bochum Holding GmbH und der Dortmunder Stadtwerke AG steht. Weitere 5,8% der Aktien befinden sich in den Händen anderer Kommunalaktionäre. Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten bekleiden teilweise politische Ämter in den Beteiligungen haltenden Kommunen.
3
Der Kläger hegt aufgrund von Presseveröffentlichungen den Verdacht, dass die Beklagte die Internetblogs "peerblog" und "Wir in NRW" indirekt finanziell unterstützt hat, indem sie an mit den Blogs in Verbindung stehende Unternehmen oder Personen Zahlungen für vorgeblich durchgeführte oder zu überhöhten Vergütungen abgerechnete Vertragsleistungen erbracht hat. Er fragte im Februar 2013 bei der Beklagten an, seit wann sie Geschäftsbeziehungen zu im Einzelnen bezeichneten Unternehmen unterhalte und ob sie diese Unternehmen für Leistungen im Zuge der Mitarbeit an den Blogs "peerblog" oder "Wir in NRW" entlohnt habe. Der Kläger hält die ihm von der Beklagten auf seine Anfragen erteil- ten Auskünfte zu vergüteten Geschäftsbeziehungen für unzureichend, weil sie ihm keine Überprüfung ermöglichten, ob den Zahlungen angemessene Dienstleistungen gegenüberstünden. Nach seiner Ansicht könnten diese Auskünfte deshalb keinen hinreichenden Aufschluss über eventuelle verdeckte Wahlkampffinanzierungen geben. Der Kläger hat - gestützt auf das Informationsrecht der Presse gemäß § 4 Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPresseG NW) - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu geben, welche Aufträge die D. GmbH [Streithelferin] für die Beklagte erbracht hat, unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung nach 2001, des Datums der Rechnungsstellung, der erbrachten Leistung und der Höhe der Rechnungssumme ; wie hoch die Beratungsleistungen der P. GmbH (Herr F.) für die Beklagte dotiert waren unter Nennung des jeweiligen Datums der Auftragserteilung und Rechnungsstellung sowie Höhe der Rechnungssumme; welche Aufträge Herr S./s-com.de für die Beklagte erbracht hat unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung und Rechnungsstellung sowie der genau erbrachten Leistungen und Höhen der Rechnungssummen; wie die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und dem Institut I. jeweils dotiert waren; welche Dienstleistungen das Institut I. für die Beklagte im Detail erbracht hat und derzeit erbringt unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung nach 2008, des Datums der Rechnungsstellung, der erbrachten Leistung und Höhe der Rechnungssumme.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Essen, Urteil vom 14. November 2013 - 3 O 217/13, juris). Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt (OLG Hamm, ZD 2016, 439). Im Hinblick auf die Streithelferin hat es die Verurteilung auf die Zeit ab dem Jahr 2009 beschränkt.
5
Die Beklagte erstrebt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger, der beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, verfolgt mit seiner Anschlussrevision seinen Antrag auf Auskunftserteilung in Bezug auf die die Streithelferin betreffenden Aufträge in den Jahren 2002 bis 2008 weiter. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


6
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte - im Hinblick auf die Streithelferin beschränkt auf die Zeit ab dem Jahr 2009 - zu. Dazu hat es ausgeführt:
7
Die Beklagte sei trotz ihrer privatrechtlichen Organisation als Aktiengesellschaft eine auskunftspflichtige Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG NW, weil sie von den kommunalen Mehrheitseignern zur Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben der Daseinsvorsorge eingesetzt und von der öffentlichen Hand beherrscht werde. Die mit der Klage verlangten Informationen dienten weitgehend der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, über die verdeckte Finanzierung von Wahlkämpfen einer Partei mit öffentlichen Mitteln zu recherchieren und zu berichten. Der Verdacht des Klägers, die Beklagte habe über Zahlungen an die betreffenden Dienstleister die im Landtagswahlkampf NordrheinWestfalen 2010 und im Bundestagswahlkampf 2013 zugunsten der SPD eingesetzten Internetblogs indirekt finanziert, erscheine nicht von vornherein haltlos. Ein berechtigtes Interesse habe der Kläger lediglich insoweit nicht ausreichend dargelegt, als er Angaben zu Vertragsverhältnissen zwischen der Beklagten und der Streithelferin vor dem Jahr 2009 verlange. Derartige Informationen ließen mangels hinreichender zeitlicher Nähe zum Landtagswahlkampf 2010 keine Rückschlüsse auf die vermutete verdeckte Wahlkampffinanzierung zu. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die vom Kläger verlangten Auskünfte zu verweigern. Ihrem Interesse und den Interessen ihrer Vertragspartner an der Geheimhaltung der Vertragskonditionen und Kalkulationen komme kein Vorrang vor den Informationsbelangen des Klägers zu. Der Verdacht einer indirekten Partei- oder Wahlkampffinanzierung betreffe öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht. Demgegenüber erschienen die von der Beklagten und der Streithelferin befürchteten Wettbewerbsnachteile, die im Fall der Offenlegung der Leistungsinhalte und Vergütungen bei künftigen Auftragsvergaben drohten, eher fernliegend.
8
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat lediglich insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht sie zur Auskunftserteilung über an die Streithelferin und das Institut I. vergebene Aufträge seit dem Jahr 2014 verurteilt hat. Die Anschlussrevision des Klägers gegen die Abweisung seines Klageantrags auf Auskunftserteilung über an die Streithelferin vor dem Jahr 2009 vergebene Aufträge bleibt erfolglos.
9
I. Die Klage ist zulässig.
10
1. Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (§ 17a Abs. 5 GVG). Im Übrigen handelt es sich bei der vorliegenden Auseinandersetzung um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG. Ein Rechtsstreit ist dem Zivilrecht zuzuordnen , wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis - wie im vorliegenden Fall - ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt sind, ohne dass eine Partei mit öffentlich -rechtlichen Handlungsbefugnissen ausgestattet und entsprechend aufgetreten ist. Das gilt auch für den Fall, dass die in Anspruch genommene juristische Person des Privatrechts staatlich beherrscht und ihre Tätigkeit in den Dienst der Daseinsvorsorge des Staats für seine Bürger gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99, NJW 2000, 1042, 1042 f.; BVerwG, NVwZ 1991, 59; Gundel, AfP 2001, 194, 195 f.; Thelen, NVwZ 2016, 554; aA VG Arnsberg, Urteil vom 30. Januar 2009 - 12 K 1088/08, juris Rn. 17, 19 und 21; VG Berlin, ZUM-RD 2013, 38, 39; Köhler, NJW 2005, 2337, 2341; Soehring in Soehring/ Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 4 Rn. 76a; Löffler/Burkhardt, Presserecht, 6. Aufl., § 4 LPG Rn. 184).
11
2. Der Klageantrag genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Soweit er nach seinem Wortlaut auf Auskunft darüber gerichtet ist, welche Aufträge die Streithelferin und Herr S. für die Beklagte erbracht haben , ist entgegen der Ansicht der Revision nicht unklar, welche Informationen der Kläger begehrt. Die in den Antrag aufgenommenen Zusätze verdeutlichen, dass er Auskunft über Details der Vertragsverhältnisse in Form des Datums des jeweiligen Vertragsschlusses, des Inhalts der konkret erbrachten Leistungen sowie des Datums und der Höhe der Rechnungen verlangt. Das ergibt sich auch aus dem zur Auslegung des Klageantrags ergänzend heranzuziehenden Klagevorbringen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15, GRUR 2017, 266 Rn. 32 = WRP 2017, 320 - World of Warcraft I, mwN).
12
II. Die Klage ist überwiegend begründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 4 LPresseG NW erfüllt sind (dazu unter B II 1 bis 4 und 6 bis 7), allerdings im Hinblick auf die Streithelferin lediglich zeitlich beschränkt auf Vertragsverhältnisse ab dem Jahr 2009 (dazu unter B II 5 a). Auf die Revision der Beklagten ist die zeitliche Reichweite der Auskunftspflicht allerdings insoweit weiter einzuschränken, als der Kläger Informationen über Aufträge betreffend die Streithelferin und das Institut I. nur bis zum Jahr 2013 verlangen kann (dazu unter B II 5 b).
13
1. Gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt (§ 3 LPresseG NW).

14
Bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 LPresseG NW ist der grundgesetzlichen Wertentscheidung der Pressefreiheit hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04, NJW 2005, 1720 f. = AfP 2005, 279; OVG Saarland, ZUM-RD 1998, 573, 576; OVG NRW, ZUM-RD 2005, 90, 91). Die Bestimmungen der §§ 3, 4 Abs. 1 LPresseG NW konkretisieren die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit, die nach ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse garantiert (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 561; BVerwGE 146, 56 Rn. 27; OVG Saarland, ZUM-RD 1998, 573, 576). Die Pressefreiheit gewährleistet nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen, sondern auch die publizistische Vorbereitungstätigkeit , zu der vor allem die Beschaffung von Informationen gehört (vgl. BVerfGE 20, 162, 176; 50, 234, 240; 91, 125, 134; 103, 44, 59). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen, durch die Vermittlung von Informationen an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung teilzunehmen (vgl. BVerfG, ZUM-RD 2015, 148 Rn. 26; ZUMRD 2016, 4 Rn. 14; ZUM 2016, 45 Rn. 16). Die daraus grundsätzlich folgenden Auskunftspflichten der Behörden sollen der Presse ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise kann der Bürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse , Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihm sonst verborgen blieben, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essentiellen Fragen haben können (vgl. BVerfG, ZUM-RD 2016, 4 Rn. 14; BGH, NJW 2005, 1720; VGH Bayern, AfP 2007, 168, 169).
15
2. Der Kläger ist gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW anspruchsberechtigt. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Redakteur einer Zeitung zu den nach § 4 Abs. 1 LPresseG NW auskunftsberechtigten Personen gehört. Vertreter der Presse im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen, deren Aufgabe die Beschaffung oder Verbreitung von Nachrichten ist (vgl. Weberling in Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., Kap. 19 Rn. 4; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 9). Dazu gehören Redakteure (BGH, NJW 2005, 1720 mwN).
16
3. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte als auskunftspflichtige Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1 LPresseG NW angesehen.
17
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Einstufung als Behörde stehe nicht entgegen, dass die Beklagte als Aktiengesellschaft eine von den Trägerkommunen verselbständigte Rechtspersönlichkeit habe und privatrechtlich tätig werde. Es sei ausreichend, dass sich die öffentliche Hand der Beklagten zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bediene. Die Beklagte werde von den Kommunalaktionären beherrscht und erfülle für diese Aufgaben der Daseinsvorsorge. Damit sei die Beklagte als Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG NW anzusehen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
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b) Der Behördenbegriff des Presserechts ist nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch , sondern funktionell-teleologisch zu verstehen. Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs nach § 4 Abs. 1 LPresseG NW ist es, der Presse die ihr durch Art. 5 GG garantierte und in § 3 LPresseG NW manifestierte Funktion im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung zu gewährleisten und es ihr so zu ermöglichen, Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgetreu zu erhalten. Die Berichterstattung der Presse über Vorgänge im staatlichen Bereich beschränkt sich nicht auf die staatliche Eingriffsverwaltung als typische Form staatlichen Handelns, sondern um- fasst auch die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Leistungsverwaltung. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet. Auf dieses Bedürfnis hat es keinen Einfluss, ob sich die Exekutive zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall einer privatrechtlichen Organisationsform bedient (vgl. BGH, NJW 2005, 1720 f.; OVG Saarland, ZUM-RD 1998, 573, 577; VGH Bayern, AfP 2007, 168, 169; OVG NRW, AfP 2008, 656, 657; OVG NRW, ZUM-RD 2013, 484, 485; Köhler, NJW 2005, 2337, 2338).
19
Der Behördenbegriff im Sinne von § 4 LPresseG erfasst daher auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, namentlich im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden (vgl. BGH, NJW 2005, 1720 f.; OVG NRW, AfP 2008, 656 Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 K 3466/13, juris Rn. 44). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
20
c) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte von der öffentlichen Hand beherrscht wird.
21
aa) Da dem Staat eine Flucht aus der Grundrechtsbindung ins Privatrecht untersagt ist, betrifft die unmittelbare Grundrechtsbindung nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden (BVerfGE 128, 226, 245 ff.; BGH, NJW 2005, 1720 f.). Für die Frage der Beherrschung ist grundsätzlich der Anteil der unmittelbar oder mittelbar vom Staat gehaltenen Beteiligung maßgeblich (vgl. BGH, NJW 2005, 1720 f.). Eine Beherrschung ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen (BVerfGE 128, 226, 246 f.; VG Berlin, ZUM-RD 2013, 38, 41; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 19a; Löffler/Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 63; Thelen, NVwZ 2016, 554). Für die im Streitfall maßgebliche Rechtsform der Aktiengesellschaft kann insoweit an die zivilrechtliche Wertung gemäß §§ 16, 17 AktG angeknüpft werden (BVerfGE 128, 226, 246 f.). Entgegen der Ansicht der Revision ist dagegen nicht entscheidend , ob die öffentliche Hand auf der Grundlage der aktuellen Zusammensetzung des Aufsichtsrats oder der Fassung der Satzung konkrete Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung hat. Das Kriterium der Beherrschung stellt nicht auf derartige konkrete und im Übrigen im Einzelfall auch wieder änderbare Einwirkungsbefugnisse ab, sondern auf die bereits aus einer Mehrheitsbeteiligung folgende Gesamtverantwortung für das jeweilige Unternehmen (vgl. BVerfGE 128, 226, 247; OVG Saarland, ZUM-RD 1998, 573, 577 f.; Löffler/Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 63).
22
bb) Vorliegend hält die öffentliche Hand die Mehrheit der Anteile ander Beklagten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts werden 92,9% der Aktien der Beklagten von der Wasser und Gas Westfalen GmbH gehalten, deren mittelbare Gesellschafter dieStadtwerke Bochum Holding GmbH und die Dortmunder Stadtwerke AG sind; weitere 5,8% der Aktien halten andere Kommunalaktionäre. Dabei ist das Berufungsgericht erkennbar davon ausgegangen, dass sich die Aktienmehrheit mittelbar in den Händen der Städte Bochum und Dortmund befindet, die jedenfalls Mehrheitseigner der Stadtwerke Bochum Holding GmbH und der Dortmunder Stadtwerke AG sind. Abweichendes macht die Revision nicht geltend. Ob die beiden Städte über die Hauptversammlung oder den Aufsichtsrat der Beklagten auf die vom Auskunftsbegehren des Klägers erfassten konkreten Dienstleistungsverträge Einfluss nehmen konnten oder genommen haben, ist ohne Bedeutung.
23
d) Die von der öffentlichen Hand beherrschte Beklagte wird zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge eingesetzt.
24
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die im Bereich der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserentsorgung tätige Beklagte zur Daseinsvorsorge und damit im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig ist. Daran ändere der Umstand nichts, dass sie im Wettbewerb mit privaten Unternehmen im Auftrag oder gegen Entgelt Leistungen der Energie- und Wasserversorgung für Drittkommunen erbringe, zu denen keine gesellschaftsrechtlichen Verbindungen bestünden, die zu einer Beherrschung führen könnten. Allein durch diese Ausweitung des Aufgabengebietes entfalle nicht die Einbindung der Beklagten in die kommunale Aufgabenstellung. Ein Hoheitsträger könne sich nicht durch eine Übertragung seiner hoheitlichen Aufgaben in eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft seinen öffentlich-rechtlichen Bindungen entziehen. Ebenso wenig sei es möglich, dies durch eine Ausweitung des Aufgabenfeldes der Gesellschaft auf weitere Kommunen zu erreichen.
25
bb) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
26
(1) Die Versorgung der Gemeindeeinwohner mit Strom, Gas und Wasser gehört zu den typischen, die Daseinsvorsorge betreffenden Aufgaben der Kommunen (vgl. BVerfGE 66, 248, 258; BVerfG, NJW 1990, 1783; BGH, NJW 2005, 1720, 1721). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die öffentliche Hand oder das von ihr beherrschte Unternehmen ein Monopol innehat oder rein private Unternehmen vergleichbare Leistungen erbringen und insoweit in Konkurrenz zu den öffentlichen oder öffentlich beherrschten Einrichtungen stehen (vgl. BGH, NJW 2005, 1720, 1721; Partsch, NJW 2013, 2858, 2859).
27
(2) Die Revision wendet vergeblich ein, das Auskunftsverlangen des Klägers betreffe keine Wasser- und Energieversorgungsleistungen der Beklagten, sondern Vertragsverhältnisse mit Dienstleistern im Zusammenhang mit ihrer Öffentlichkeitsarbeit. Die Öffentlichkeitsarbeit stellt bereits keine eigenständige Geschäftstätigkeit der Beklagten dar, sondern steht im Dienste der von ihr übernommenen öffentlichen Aufgabe, die Bevölkerung mit Wasser und Energie zu versorgen. Im Übrigen zielt das Auskunftsverlangen des Klägers auf die Aufklärung der Verwendung der durch die Tätigkeit der Beklagten im Rahmen der Daseinsvorsorge erwirtschafteten Mittel und damit genau auf den Umstand ab, der die innere Rechtfertigung für den funktional-teleologischen Behördenbegriff des § 4 LPresseG NW darstellt. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet (BGH, NJW 2005, 1720, 1721).
28
(3) Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Annahme der Behördeneigenschaft der Beklagten zudem unerheblich, dass diese überwiegend im Bereich der Daseinsvorsorge von Kommunen tätig ist, die nicht auch (mittelbar) ihre Anteilseigner sind. Das streitgegenständliche Auskunftsverlangen betrifft die Aufklärung der Verwendung öffentlicher Mittel für verdeckte Wahlkampffinanzierung durch ein von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen. Eine räumliche Differenzierung auf der Einnahmenseite nach der konkreten Herkunft der für die Leistungen der Daseinsvorsorge empfangenen Mittel ist bereits aus praktischen Gründen nicht möglich. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es im Streitfall nicht nur um die Verwendung derjenigen öffentlicher Mittel geht, die von der Beklagten als Einnahmen aus dem öffentlichen Bereich der öffentlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge erwirtschaftet worden sind. Maßgeblich für die Behördeneigenschaft privatrechtlich organisierter Unternehmen ist vielmehr die Gesamtverantwortung der öffentlichen Hand, die sich aus ihrer Mehrheitsbeteiligung ergibt (vgl. oben Rn. 21). Diese zur unmittelbaren Grundrechtsbindung des privatrechtlich organisierten Unternehmens führende mehrheitliche Beteiligung des Staates durch den Einsatz von Steuergeldern stellt ebenfalls eine Verwendung öffentlicher Mittel dar, durch die ein besonderes Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung in Bezug auf die in Rede stehende gesamte Geschäftstätigkeit der von der öffentlichen Hand beherrschten Beklagten begründet wird.
29
(4) Daraus folgt, dass es im Streitfall entgegen der Ansicht derRevision auch nicht darauf ankommt, ob die begehrten Presseauskünfte einen besonderen Bezug zu einem Tätigkeitsfeld des öffentlich beherrschten Unternehmens aufweisen, das als Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe zu qualifizieren ist (aA der "konkret-funktionelle Behördenbegriff"; vgl. VGH Bayern, AfP 2007, 168, 169; OVG Lüneburg, NJ 2016, 477; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 K 3466/13, juris Rn. 47). Bereits die aus der Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand folgende unmittelbare Grundrechtsbindung des Unternehmens begründet die prinzipielle Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bürger (BVerfGE 128, 226, 245) und damit ein durch Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsbedürfnis , welches das gesamte Tätigkeitsfeld des Unternehmens betrifft und dessen Erfüllung der presserechtliche Auskunftsanspruch dient.
30
4. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die vom Kläger begehrten Auskünfte gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen.
31
a) Die behördliche Auskunft soll der Presse die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe ermöglichen, durch die Beschaffung und Verbreitung von Nachrichten an der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken (§ 3 LPresseG NW). Mit Blick darauf gewährt die Bestimmung des § 4 Abs. 1 LPresseG NW einen Anspruch auf Erteilung von Informationen, die der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt sind (vgl. OVG NRW, NJW 1997, 144; VGH Bayern, AfP 2009, 183 Rn. 53; OVG Hamburg, ZUM 2011, 91, 93; VG Berlin, ZUM-RD 2013, 38, 41 f.). Der Pressevertreter muss deshalb darlegen, dass die begehrten Auskünfte zur Befriedigung eines Publikationsinteresses der Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl. zu § 12 GBO BVerfG, AfP 2000, 559, 562). Dabei sind allerdings keine strengen Anforderungen zu stellen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Presse häufig auf einen bloßen, und sei es auch nur schwachen Verdacht hin recherchiert , ja dass es geradezu das Anliegen einer Recherche ist, einem Verdacht nachzugehen. Bloße Vermutungen sind in vielen Fällen Ausgangspunkt des Auffindens erheblicher Tatsachen. Ist eine publizistisch geeignete Information zu erwarten, wenn sich die Vermutung als zutreffend erweist, ist mit der Darlegung dieser Vermutung auch das Informationsinteresse hinreichend belegt (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 562; OVG Hamburg, ZUM 2011, 91, 93). Das Auskunftsbegehren darf jedoch nicht dazu dienen, eine Ausforschung ins Blaue hinein mit dem Ziel zu betreiben, durch Zufall auf (irgend)eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse zu stoßen und auf diese Weise die anspruchsbegründenden Tatsachen erst zu schaffen (vgl. Köhler, NJW 2005, 2337, 2339). Soweit das öffentliche Interesse sich nicht schon aus der Fragestellung ergibt, ist vom Auskunftsberechtigten schlüssig darzulegen, dass die verlangten Auskünfte dazu geeignet sind, seinem durch die Pressefreiheit geschützten Informationsanliegen Rechnung zu tragen, weil sie unter Berücksichtigung des Rechercheziels eine publizistisch geeignete Information erwarten lassen (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 562; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 K 3466/13, juris Rn. 52; Köhler, NJW 2005, 2337, 2339).
32
b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Es hat angenommen, nach den Umständen des Streitfalls fehle ein Grund für die Annahme, der Kläger recherchiere ohne journalistisches Interesse und hinreichende Verdachtsgrundlage. Die mit der Klage verlangten Informationen über die Dienstleistungen der angeführten Unternehmen und die dafür in Rechnung gestellten Vergütungen dienten der Recherche, ob die Beklagte durch Scheinaufträge oder überhöhte Zahlungen die Blogs "peerblog" oder "Wir in NRW" verdeckt finanziert und auf diese Weise den Bundestagswahlkampf der SPD im Jahr 2013 oder deren Landtagswahlkampf in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2010 unterstützt habe. Laut einem Bericht im Internetportal "spiegel-online" hätten anonyme Unternehmer den zur Unterstützung des SPD-Kanzlerkandidaten Peer Steinbrück eingesetzten Blog "peerblog" finanziert. Die Verantwortlichen der Beklagten hätten seinerzeit überwiegend der SPD nahe gestanden. Die Beklagte habe Verträge gerade mit solchen Dienstleistern geschlossen, die bzw. deren leitende Personen als Betreiber und Dienstleister der Blogs "peerblog" und "Wir in NRW" bekannt geworden seien. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
33
(1) Die Revision rügt erfolglos, der Kläger habe ein öffentliches Interesse an den verlangten Informationen nicht schlüssig dargelegt. Er habe keine ausreichenden Anhaltspunkte für seinen Verdacht aufgezeigt, die Beklagte stehe hinter der Finanzierung der Internetblogs. Eine solche Unterstellung biete außerdem keine Grundlage für die beabsichtigte Ausforschung der Geschäftsbeziehungen der Beklagten. Nicht jedes Unternehmen, das Dienstleistungen von mit den Internetblogs in Verbindung stehenden Personen auf dem freien Markt in Anspruch nehme, sei in mittelbare Finanzierungen von Wahlkämpfen der SPD verstrickt. Mit dieser Rüge legt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar, sondern begibt sich auf das ihr in der Revisionsinstanz grundsätzlich verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung.
34
(2) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, der Verdacht des Klägers sei bereits durch die eidesstattliche Versicherung des Betreibers des Internetblogs "peerblog" entkräftet worden. Danach gehörten die Beklagte sowie ihre Vorstände, Aufsichtsräte und Mitarbeiter nicht zu den die Anschubfinanzierung des Blogs leistenden Unternehmern. Damit dringt die Revision nicht durch. Das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Presse umfasst die Art und Weise der auf die Berichterstattung gerichteten Informationsbeschaffungen (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 562; ZUM-RD 2015, 148 Rn. 29; BVerfG, ZUM 2016, 45 Rn. 16) und rechtfertigt damit auch die Recherche zum Wahrheitsgehalt bereits erteilter Auskünfte. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend ausgeführt , erst die wahrheitsgemäße Bekanntgabe von Auftragsinhalten, erbrachten Leistungen und dafür erhaltenen Vergütungen ermögliche dem Kläger eine journalistische Bewertung, ob sein Verdacht berechtigt sei.
35
5. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger begehrten Auskünfte über die Vertragsbeziehungen der Beklagten mit den von ihm angeführten Dienstleistungsunternehmen nur insoweit Rückschlüsse auf die vermutete verdeckte Wahlkampffinanzierung erlauben, als die Aufträge im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Internetblogs "peerblog" oder "Wir in NRW" stehen. Deshalb hat es die Beklagte zu Recht zur Auskunftserteilung über an die Streithelferin vergebene Aufträge erst ab dem Jahr 2009 für verpflichtet gehalten (dazu unter B II 5 a). Es hat allerdings nicht berücksichtigt , dass eine Verbindung zwischen den Vertragsbeziehungen der Beklagten mit der Streithelferin und dem Institut I. und dem vom Kläger gehegten Verdacht nach dem Jahr 2013 nicht erkennbar ist (dazu unter B II 5 b).
36
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung nicht ausreichend dargelegt, soweit er Angaben zu Vertragsverhältnissen zwischen der Beklagten und der Streithelferin in den Jahren 2001 - richtigerweise 2002 - bis 2008 verlange. Der vom Kläger gehegte Verdacht einer verdeckten Parteifinanzierung beziehe sich auf Blogs, die im Landtagswahlkampf Nordrhein-Westfalen 2010 und im Bundestagswahlkampf 2013 aktiv gewesen seien. Erst bei Vertragsverhältnissen ab dem Jahr 2009 sei wegen der zeitlichen Nähe zum Landtagswahlkampf 2010 nicht auszuschließen , dass sich aus ihrem Inhalt Rückschlüsse auf eine verdeckte Wahlkampffinanzierung ziehen ließen. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern.
37
aa) Die Anschlussrevision macht geltend, ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Auskunft sei nicht erforderlich. Die damit verbundene Bewertung, ob die Auskunft für die Erreichung des Rechercheziels erforderlich sei, stehe mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit nicht im Einklang. Damit dringt sie nicht durch.
38
(1) Allerdings ist der auskunftspflichtigen Behörde eine inhaltliche Bewertung des Informationsanliegens in Bezug auf ein anerkennenswertes Interesse an der Unterrichtung der Öffentlichkeit verwehrt (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 562; OVG Hamburg, ZUM 2011, 91, 93; Weberling in Ricker/ Weberling aaO Kap. 19 Rn. 2; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 12). Zum Kern der Pressefreiheit gehört es, dass die Presse den Gegenstand der Berichterstattung frei wählt und dabei nach publizistischen Kriterien entscheidet, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält (vgl. BVerfGE 101, 361, 389; BVerfG, AfP 2000, 559, 562; ZUM 2010, 961 Rn. 29).
39
(2) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch jedoch nicht von einem - in § 4 Abs. 1 LPresseG NW nicht vorgesehenen - Tatbestandsmerkmal eines berechtigten Interesses der Presse an den verlangten Informationen abhängig gemacht. Es ist vielmehr von den gesetzlichen Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ausgegangen. Der Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen lässt erkennen, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Auskünfte über Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Streithelferin vor dem Jahr 2009 dienten nicht der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG NW.
40
bb) Die vom Berufungsgericht dabei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
41
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, welche Rückschlüsse der Kläger aus der Bekanntgabe von Vertragsverhältnissen vor dem Jahr 2009 für die Bestätigung oder Entkräftung seines Verdachts ziehen wolle. Er habe nicht den Verdacht geäußert, die Beklagte und die Streithelferin hätten zu einem von der Landtagswahl 2010 noch weit entfernten Zeitpunkt durch Scheinaufträge eine finanzielle Grundlage für eine spätere Wahlkampfunterstützung geschaffen. Auch auf gerichtlichen Hinweis habe der Kläger einen möglichen Zusammenhang zwischen den Vertragsbeziehungen der Beklagten zur Streithelferin in den Jahren 2001 - richtigerweise 2002 - bis 2008 und der vermuteten verdeckten Finanzierung der im Wahlkampf eingesetzten Internetblogs nicht schlüssig darzustellen vermocht. Diese tatrichterliche Beurteilung hält den Angriffen der Anschlussrevision stand.
42
Soweit die Anschlussrevision geltend macht, der Vergleich der vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und der Streithelferin in der Zeit vor dem Landtags- und Bundestagswahlkampf und in der Zeit während des Landtags - und Bundestagswahlkampfs ermögliche dem Kläger eine Überprüfung seines Verdachts der verdeckten Wahlkampffinanzierung, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Anschlussrevision hat nicht aufgezeigt, dass der Kläger in den Tatsacheninstanzen einen entsprechenden Vortrag gehalten hat, der vom Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft übergangen worden ist.
43
b) Eine weitere zeitliche Einschränkung des Auskunftsanspruchs hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es hat demnach angenommen, die vom Kläger begehrten Auskünfte dienten auch insoweit der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, als sie von der Beklagten eingegangene Vertragsverhältnisse nach dem Bundestagswahlkampf 2013 beträfen. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
44
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu der Streithelferin und dem Institut I. - anders als diejenigen zur P. GmbH und zum Unternehmen von Herrn S. - andauern. Die Revision macht zu Recht geltend, soweit die Beklagte im Anschluss an die Wahlkämpfe in den Jahren 2010 und 2013 Dienstleistungsverträge mit der Streithelferin oder dem Institut I. geschlossen habe, wiesen solche Aufträge keinen hinreichenden Bezug zum Recherchethema des Klägers auf.
45
bb) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen von der Beklagten geschlossene Verträge ohne zeitliche Nähe zum Landtagswahlkampf 2010 oder Bundestagswahlkampf 2013 keinen Rückschluss auf eine mittelbare Finanzierung des Wahlkampfs der SPD über die Internetblogs "peerblog" oder "Wir in NRW" zu. Diese Beurteilung gilt allerdings nicht nur für die vor, sondern auch für die nach den Wahlkämpfen erteilten Aufträge. Nach den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Blogs "peerblog" und "Wir in NRW" nur in den Jahren 2010 und 2013 geschaltet. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Verdacht des Klägers, die Beklagte habe die in den Wahlkämpfen eingesetzten Internetblogs verdeckt finanziert, durch Informationen über Verträge der Beklagten mit der Streithelferin oder dem Institut I. nach dem Jahr 2013 erhärtet oder entkräftet werden kann. Die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass der Kläger in den Tatsacheninstanzen dargelegt hat, die begehrten Informationen zu den Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Streithelferin oder dem Institut I. seit dem Jahr 2014 ließen sich für einen Pressebericht über die Finanzierung von Wahlkämpfen der SPD publizistisch auswerten.
46
6. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die Beklagte sei nicht berechtigt, die vom Kläger verlangten Auskünfte gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 LPresseG NW zu verweigern.
47
a) Ein Auskunftsverweigerungsrecht der Beklagten wegen einer entgegenstehenden Geheimhaltungsvorschrift (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG NW) besteht im Streitfall nicht.
48
aa) Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW besteht ein Anspruch auf Auskunft nicht, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Geheimhaltungsvorschriften in diesem Sinne sind Bestimmungen, die den Schutz öffentlicher Geheimnisse bewirken sollen und der auskunftsverpflichteten Behörde als solcher die Preisgabe der in Rede stehenden Information schlechthin untersagen. Hierzu zählen Gesetzesbestimmungen über Staats- und Dienstgeheimnisse im Sinne von §§ 93 ff., § 353b StGB, § 174 Abs. 2 GVG und § 43 DRiG (vgl. OVG NRW, ZUM-RD 2009, 562, 563; OVG Hamburg, ZUM 2011, 91, 94; OVG Berlin-Brandenburg, AfP 2015, 84, 86; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 48; Löffler/Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 109).
49
bb) Die Verletzung solcher Geheimhaltungsvorschriften durch die begehrten Auskünfte macht die Revision nicht geltend. Sie ist auch nicht ersichtlich. Die Bestimmungen der § 93 Abs. 1 Satz 3, § 116 Satz 1, § 131 Abs. 3 Nr. 1, § 404 Abs. 1 Nr. 1 AktG stellen keine dem presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstehenden Geheimhaltungsvorschriften dar. Die darin geregelten Pflichten von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern zum Stillschweigen über Geschäftsgeheimnisse der Aktiengesellschaft betreffen bereits keine öffentlichen Geheimnisse und treffen zudem nicht die zur Auskunft verpflichtete Gesellschaft selbst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, AfP 2015, 84, 86; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 48; zu Art. 14 BayLfAG vgl. VGH Bayern, AfP 2007, 168, 170; zu § 85 GmbHG vgl. OVG Hamburg, ZUM 2011, 91, 94; einschränkend Köhler, WRP 2007, 62, 63 f.).
50
Die von der Revision angeführte Vorschrift des § 203 Abs. 2 StGB stellt ebenfalls keine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG NW dar. Nach § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer unbefugt ein Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als Amtsträger bekanntgeworden ist. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte ein Amtsträger ist, weil sie dazu bestellt ist, im Auftrag kommunaler Behörden Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB). Jedenfalls stellt § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB die Offenbarung eines Geschäftsgeheimnisses nicht schlechthin unter Strafe, sondern nur, wenn die Offenbarung unbefugt erfolgt. Dies erfordert jedoch eine Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen im Einzelfall, wie sie in § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NW vorgesehen ist (vgl. OVG NRW, ZUMRD 2005, 90, 91; VG München, AfP 2012, 593, 596; VG Berlin, AfP 2013, 80, 82; Löffler/Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 109).
51
b) Das Berufungsgericht hat außerdem mit Recht angenommen, dass sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf ein überwiegendes privates schutzwürdiges Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NW berufen kann.
52
aa) Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NW besteht ein Anspruch auf Auskunft nicht, soweit ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Bei der Prüfung dieses Ausschlussgrundes sind das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und der von der Auskunft betroffenen Dritten im Einzelfall umfassend gegeneinander abzuwägen und in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. VGH Hessen, AfP 2012, 308, 310; OVG NRW, AfP 2012, 590, 592; OVG NRW, AfP 2014, 181, 186; VGH BadenWürttemberg , AfP 2015, 89, 91; VG Düsseldorf, ZD 2012, 188, 190; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 24a). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Geschäftsgeheimnisse eines Privatunternehmens Bestandteil seiner durch Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG garantierten Berufsfreiheit sein können (vgl. BVerfGE 115, 205, 230 f. und 248; VGH Bayern, AfP 2007, 168, 171; VG München, AfP 2012, 593, 596). Entscheidend ist, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten ist und wie stark durch die Erteilung der Auskunft die schützenswerten Belange der auskunftspflichtigen Behörde oder Dritter beeinträchtigt werden. Je geringer der Eingriff in das Recht der von der Auskunft betroffenen Dritten ist, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (vgl. OVG NRW, AfP 2014, 181, 186; VGH Baden-Württemberg , AfP 2015, 89, 93; OVG NRW, AfP 2012, 590, 592).
53
bb) Von diesen Grundsätzen ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, dem vom Kläger verfolgten Informationsinteresse komme ein größeres Gewicht als den Geheimhaltungsinteressen der Beklagten und der betroffenen Dienstleistungsunternehmen zu.
54
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der vom Kläger gehegte Verdacht einer indirekten Partei- oder Wahlkampffinanzierung betreffe öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das öffentliche Informationsinteresse ist besonders gewichtig, wenn die begehrte Auskunft der Erörterung von die Öffentlichkeit wesentlich angehenden Fragen dient (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 563). Das gilt für die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel (vgl. BGH, NJW 2005, 1720, 1721; OVG NRW, AfP 2014, 181, 186; Köhler, NJW 2005, 2337, 2340) und politische Aktivitäten eines kommunal beherrschten Unternehmens (vgl. Soehring in Soehring/ Hoene aaO § 4 Rn. 25).
55
Die Revision macht geltend, das vom Kläger verfolgte Informationsinteresse werde durch die Nichterteilung der begehrten Auskunft nur unwesentlich beeinträchtigt. Die verlangten Informationen verschafften ihm für die Recherche einer indirekten Finanzierung von Wahlkampfblogs der SPD keinen Erkenntnisgewinn , weil sie keinen Aufschluss darüber gäben, ob die Zahlungen der Beklag- ten durch tatsächliche Leistungen ihrer Vertragspartner gerechtfertigt gewesen seien. Damit dringt die Revision nicht durch. Die auskunftspflichtige Behörde hat sich wegen der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Recherchefreiheit der Presse einer inhaltlichen Bewertung zu enthalten, in welchem Ausmaß die begehrte Auskunft das öffentliche Informationsinteresse befriedigt (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 562). Im Streitfall erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Zeitpunkt und die Höhe der gezahlten Vergütungen Rückschlüsse darauf zulassen, ob damit ausschließlich die in den Rechnungen ausgewiesenen Dienstleistungen abgegolten oder weitergehende verdeckte Zahlungen geleistet worden sind.
56
(2) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, hinter dem gewichtigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit müssten die Interessen der Beklagten und ihrer Geschäftspartner an der Geheimhaltung der Vertragskonditionen zurücktreten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
57
Das Berufungsgericht hat dem Interesse der Beklagten, durch die Geheimhaltung der Vertragskonditionen ihre Verhandlungsposition bei künftigen Auftragsvergaben nicht zu schwächen, kein besonderes Gewicht beigemessen. Es ist davon ausgegangen, dass ein in den Verdacht der Partei- oder Wahlkampffinanzierung geratenes, öffentlich beherrschtes Unternehmen den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht dadurch aushöhlen könne, dass es eine Überprüfung des Verdachts durch den Verweis auf Geschäftsgeheimnisse verhindere.
58
Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar liegt es im grundsätzlich schutzwürdigen Interesse von durch die öffentliche Hand beherrschten Unternehmen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu bewahren, um ihre Stellung im Wettbewerb mit anderen Anbietern nicht zu beeinträchtigen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen wie die Beklagte nicht berechtigt ist, sich auf einen grundrechtlichen Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse zu berufen (vgl. BVerfGE 128, 226, 247 f.). Eine Auskunftsverweigerung mit dem Ziel, die Untersuchung möglicher Missstände innerhalb eines Unternehmens der öffentlichen Hand zu verhindern oder zu verzögern, steht mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Informationsinteresse der Presse regelmäßig nicht im Einklang (vgl. Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 42 f.).
59
Den Geheimhaltungsinteressen der von der Auskunft betroffenen Dienstleistungsunternehmen hat das Berufungsgericht ebenfalls ein geringeres Gewicht als dem vom Kläger verfolgten öffentlichen Informationsinteresse beigemessen. Die Befürchtung der Beklagten und der Streithelferin, im Fall der Bekanntgabe der Leistungsinhalte und der dafür gezahlten Vergütungen entstünden den Dienstleistern bei späteren Auftragsvergaben erhebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber der Konkurrenz, erscheine eher theoretischer Natur. Das gelte nicht nur für die ausgelaufenen Verträge mit der P. GmbH und Herrn S., deren Beratungsleistungen die Beklagte ohne vorherigen Preisvergleich zwischen mehreren Angeboten in Auftrag gegeben und nach ihrer Behauptung zu marktüblichen Konditionen vergütet habe, sondern auch für ihre fortdauernden Geschäftsbeziehungen zu der Streithelferin und dem Institut I. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Dienstleister erhebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber ihren Konkurrenten erleiden würden, wenn Leistungsinhalte und Vergütungen der Vertragsbeziehungen zur Beklagten bekannt würden. Auf der Basis der Darlegungen der Beklagten sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Informationen für die Konkurrenzunternehmen von so großem Gewicht sein sollten, dass ihre Bekanntgabe für die Streithelferin und das Institut I. geradezu existenzgefährdend seien. Überdies bestehe kein Anspruch der betroffenen Dienstleister darauf, ihre Leistungen zu unveränderten Konditionen weiter erbringen zu können, wenn dieselbe Leistung durch andere Unternehmen preisgünstiger erbracht werden könne.
60
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die negativen Folgen für die Dienstleistungsunternehmen zu Unrecht auf Auftragsvergaben seitens der Beklagten beschränkt. Die Offenlegung der Vertragskonditionen lasse Wettbewerbsnachteile für deren gesamte unternehmerische Tätigkeit befürchten. Die Veröffentlichung führe dazu, dass Konkurrenten ihre Leistungen gezielt günstiger als die betroffenen Dienstleister anbieten oder sich andere potentielle Kunden die Daten in Vertragsverhandlungen zunutze machen könnten. Damit hat die Revision keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist wegen des gewichtigen Informationsinteresses der Öffentlichkeit davon ausgegangen, dass die Geheimhaltungsinteressen der von der Auskunft betroffenen Dienstleistungsunternehmen nur bei konkret zu befürchtenden gravierenden Geschäftseinbußen überwiegen. Mit Blick darauf hat es angenommen, die Vertragskonditionen seien für Wettbewerber nicht von so großer Bedeutung, dass bei ihrer Offenlegung wegen gezielter massiver Preisunterbietungen durch Konkurrenzunternehmen die geschäftliche Existenz der Dienstleister unmittelbar gefährdet sei. Diese mit der Lebenserfahrung im Einklang stehende tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vergabe von Dienstleistungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit aufgrund eines Preisvergleichs zwischen mehreren Angeboten erfolgt, die in Rede stehenden Vertragskonditionen Aussagekraft auch hinsichtlich anderer Aufträge haben und die betroffenen Dienstleister bei Offenlegung der mit der Beklagten vereinbarten Leistungsinhalte und Vergütungen mit einer massiven Verschlechterung ihrer Auftragslage zu rechnen haben. Dagegen spricht umso mehr, als die dem Kläger zustehenden Auskünfte mehrere Jahre zurückliegende Vertragsverhältnisse betreffen. Soweit die Revision gleichwohl von einem empfindlichen Eingriff in die Rechtsposition der Vertragspartner der Beklagten ausgeht, ersetzt sie die tatrichterliche Bewertung durch ihre eigene Sichtweise, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
61
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Offenlegung der Vertragskonditionen gegenüber dem Kläger nicht ohne weiteres ihre Veröffentlichung im Rahmen eines Presseberichts nach sich zieht. Der Kläger möchte anhand der begehrten Informationen zu den Leistungsinhalten und Vergütungen recherchieren, ob die Beklagte überhöhte Zahlungen geleistet hat, um daraus gegebenenfalls Rückschlüsse auf eine verdeckte Finanzierung der Internetblogs "peerblog" und "Wir in NRW" zu ziehen. Dabei wird er zu prüfen haben, ob in einem Bericht über eine verdeckte Partei- und Wahlkampffinanzierung die konkreten Vertragskonditionen bekanntgegeben werden dürfen. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass die ordnungsgemäße journalistische Verwendung und Verarbeitung der Auskünfte in die redaktionelle Eigenverantwortung der Presse fällt, die dabei die ihr obliegende Sorgfaltspflicht - etwa nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, GRUR-RR 2016, 521 Rn. 38 f. mwN) - zu beachten hat (vgl. BVerfG, ZUM 2016, 45 Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, NVwZ 2011, 958, 960; VG Düsseldorf, ZD 2012, 188, 190; Löffler/Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 122).
62
7. Soweit das Auskunftsbegehren des Klägers berechtigt ist, ist es entgegen der Ansicht der Revision durch die vorprozessualen Mitteilungen der Beklagten noch nicht erfüllt worden. Die Behörde muss die wesentlichen Fakten sachgerecht und vollständig mitteilen (vgl. VGH Bayern, AfP 2004, 473, 474; Löffler/ Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 90 und 92). Auf die Anfragen des Klägers hat die Beklagte zwar den Zeitraum der Zusammenarbeit mit den genannten Dienstleistern angegeben und mitgeteilt, die Geschäftsbeziehungen hätten die Entwicklung und Betreuung ihres Online-Auftritts und weiterer digitaler Projekte, die externe Kommunikationsberatung , die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Fracking sowie Kundenbefragungen und Wasser-Blindverkostungen zum Gegenstand gehabt. Sie hat die Vertragsverhältnisse jedoch nicht, wie vom Kläger gefordert, datumsmäßig und inhaltlich dahin konkretisiert, wann welche Dienstleistungen im Einzelnen erbracht und mit welchem Beträgen in Rechnung gestellt worden sind.

63
C. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit die Beklagte zur Auskunftserteilung über der Streithelferin und dem Institut I. seit dem Jahr 2014 erteilte Aufträge verurteilt worden ist; in diesem Umfang ist es aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann insoweit in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsurteil nur wegen der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt aufzuheben und die Sache nach diesem Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils ist auf die Revision der Beklagten das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die weitergehende Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers sind zurückzuweisen.
64
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 14.11.2013 - 3 O 217/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.12.2015 - I-11 U 5/14 -
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25 Referenzen - Gesetze

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich
6 Referenzen - Urteile

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published on 10/02/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 294/04 Verkündet am: 10. Februar 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja NdsPresseG §
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 505/14 Verkündet am: 12. April 2016 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 25/06/2014 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu darüber zu erteilen, 1. welche der vom Kläger in der Anlage zu seinem Auskunftsersuchen gemäß E-Mail vom 15. Mai 2013 aufgelisteten Bauunternehmen bei von der Beklagten vergebenen Bauauftr
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 02/01/2019 00:00

Tenor 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. 2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erte
published on 10/01/2018 00:00

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Auskunft darüber zu erteilen, a) mit Aufwendungen in welcher Höhe die Antragsgegnerin (in welchem Zeitraum) für die Abwicklung der sich in ihre
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Annotations

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.

(2) Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen gehört, bestimmt sich bei Kapitalgesellschaften nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien von der Zahl der Aktien abzusetzen. Eigenen Anteilen des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen für Rechnung des Unternehmens gehören.

(3) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen, die nach Absatz 2 Satz 3 eigenen Anteilen gleichstehen, abzusetzen.

(4) Als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind.

(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.

(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

1.
Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder
4.
Europäischer Amtsträger,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er

1.
auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2.
von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt

1.
von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2.
von der obersten Bundesbehörde
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3.
von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;
4.
von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt.

(1) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden; er kann in nicht öffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben würde. Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen.

(3) Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Er ist anfechtbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu zwei Jahren, oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als

1.
Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Abwickler,
2.
Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers
bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart; im Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in § 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu drei Jahren, oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Abwickler die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Abwickler antragsberechtigt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Liquidator bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. Hat ein Geschäftsführer oder ein Liquidator die Tat begangen, so sind der Aufsichtsrat und, wenn kein Aufsichtsrat vorhanden ist, von den Gesellschaftern bestellte besondere Vertreter antragsberechtigt. Hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind die Geschäftsführer oder die Liquidatoren antragsberechtigt.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.