Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 10. Jan. 2018 - 11 B 80/17

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:0110.11B80.17.00
bei uns veröffentlicht am10.01.2018

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Auskunft darüber zu erteilen,

a) mit Aufwendungen in welcher Höhe die Antragsgegnerin (in welchem Zeitraum) für die Abwicklung der sich in ihrem Portfolio befindenden Schiffsfinanzierungen und den damit verbundenen Betrieb der als Sicherheit dienenden Schiffe plant, soweit darüber in den Gremien der Antragsgegnerin berichtet worden ist,

b) wie der Stand der Abwicklungstätigkeit der Antragsgegnerin gegenwärtig ist und

c) wie viele Schiffsfinanzierungen/Schiffe mit welchem Gesamtwert und welcher durchschnittlichen Laufzeit sich „gepoolt“ in XXX- und/oder XXXpaketen, im Portfolio der Antragsgegnerin befinden.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils die Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung Auskünfte von der Antragsgegnerin.

2

Die Antragstellerin zu 1) ist eine Fernsehproduktionsgesellschaft mit Sitz in A-Stadt, der Antragsteller zu 2) ist Journalist und einer der beiden Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1).

3

Die Antragsgegnerin ist eine gemeinsame rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Freien und Hansestadt A-Stadt und des Landes Schleswig-Holstein, errichtet mit dem Inkrafttreten des „Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt A-Stadt und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „G.“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“. Die Anstalt ist ausweislich § 1 dieses Staatsvertrages eine landesrechtliche Abwicklungsanstalt im Sinne des § 8b Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert am 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864, 1880), mit Sitz in G-Stadt, für deren Errichtung und Betrieb schleswig-holsteinisches Landesrecht gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Anstalt obliegt ausweislich des § 2 dieses Staatsvertrages die Aufgabe, von der XXXbank AG, ihren in- oder ausländischen Tochterunternehmen und ihren Rechtsnachfolgern zum Zwecke von deren Stabilisierung und zum Zwecke der Stabilisierung des Finanzmarktes Risikopositionen sowie nicht-strategienotwendige Geschäftsbereiche (übernommenes Vermögen) unter den Voraussetzungen des § 8b Abs. 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zu übernehmen und gewinnorientiert zu verwerten und abzuwickeln. Aufgrund des Beschlusses der EU-Kommission vom 02.05.2016 – C(2016) 2689 endg. ist die XXXbank AG bis spätestens zum 28.02.2018 zu veräußern.

4

Das XXX (XXX) beauftragte die Antragsteller mit der Erstellung einer 30-minütigen Fernsehdokumentation für das Format „XXXzoom“. Diese Dokumentation soll sich mit den norddeutschen Landesbanken und insbesondere der Schiffsfinanzierung befassen. Sowohl die XXXbank AG als auch die G. sollen Gegenstand der Dokumentation sein (vgl. Schreiben vom 04.12.2017, Bl. 23 d. Gerichtsakte).

5

Am 08.06.2017 wandten sich die Antragsteller erstmalig per E-Mail an die Antragsgegnerin und baten im Hinblick auf die vorbenannte Fernsehdokumentation um einen Interviewtermin. Die Antragsgegnerin teilte mit, Fragen schriftlich zu beantworten, für ein Fernsehinterview aber nicht zur Verfügung zu stehen.

6

Nachdem per E-Mail übersandte Fragenkataloge nicht zur Zufriedenheit der Antragsteller beantwortet worden waren, wurden mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.11.2017 folgende Fragen an die Antragsgegnerin übersandt:

7

1. Trifft es zu, dass die XXX (im Folgenden auch: XXX) nicht mit einer kurzfristigen Erholung der Schiffsmärkte rechnet?

8

Was versteht die XXX unter einer „Erholung“ der Schiffsmärkte?

9

Hat die XXX eine Einschätzung vorgenommen und/oder vornehmen lassen, wann mit einer solchen Erholung zu rechnen ist?

10

Wenn ja, zu welchem Ergebnis kommt diese Einschätzung?

11

2. Welche Gesamtkosten (Charterrate abzüglich Finanzierungskosten abzüglich Betriebskosten des Schiffsbetriebes) entstehen bis dahin (also bis zu einer erwarteten Erholung der Schiffsmärkte) prognostiziert bei der XXX, wenn die Schiffskredite nicht fällig gestellt werden bzw. welche alternativen einmaligen Kosten entstünden, wenn sie jetzt fällig gestellt werden würden?

12

3. Wie weit ist die Abwicklungstätigkeit der XXX nach über einem Jahr?

13

4. Wie viele Schiffe mit welchem gesamten Wert und welcher Kreditsumme hat die XXX aktuell im Portfolio?

14

Wie viele Schiffe davon haben eine „Beschäftigung“, transportieren also für Reeder Waren, wie viele sind in diesem Sinne „beschäftigungslos“?

15

Welche durchschnittlichen Charterraten werden differenziert nach Schiffsarten und Schiffsgrößen erzielt?

16

5. Welche konkreten Schiffe befanden und/oder befinden sich namentlich im Portfolio der XXX?

17

6. Werden die auf der Internet-Seite der XXX erwähnten Schuldverschreibungen über insgesamt 450 Mio. Euro nur von den beteiligten Bundesländern gehalten oder gibt es auch private Anleger?

18

7. In den öffentlich zugänglichen Informationen der XXX heißt es, auf die zehn größten Kreditnehmereinheiten entfielen rund 65 Prozent des Buchwerts. Um welche zehn Kreditnehmer handelt es sich?

19

8. In welchem Umfang wurden auf die Vermittlung der XXX hin Schiffe von neuen Eigentümern fortgeführt (bitte Angaben zu Anzahl und Kreditvolumen)?

20

9. Inwieweit und gegebenenfalls in welcher Höhe wurden hierfür von der XXX (oder anderen) neue Kredite an die neuen Betreiber ausgegeben?

21

10. Wie ist gegebenenfalls der Stand der Bedienung der „alten“ Kredite? Sind neue Eigentümer verpflichtet, diese zu bedienen? Wie ist gegebenenfalls der Stand der Bedienung der „neuen Kredite“? Erwirtschaften die auf neue Eigentümer übertragenen Schiffe einen Überschuss, der Kreditbedienung ermöglicht?

22

11. Aus welchen Gründen wurden die Konstrukte „XXX“ und „XXX“ gewählt, statt die Schiffe durch die XXX zu verwerten?

23

Wie lange laufen die jeweils in diesen Strukturen geschlossenen Verträge (Angabe der zeitlichen Spannbreite genügt)?

24

Fallen die in diesen Strukturen „gepoolten“ Schiffe nach Ende der Laufzeit der Verträge an die XXX zurück?

25

Auf dieses Informationsersuchen antwortete die Antragsgegnerin, ebenfalls anwaltlich vertreten, durch Schreiben vom 29.11.2017.

26

Bezogen auf die Frage 2 führte sie darin aus, entsprechend den Vorgaben des Staatsvertrages nehme die XXX eine gewinnorientierte und vermögensschonende Abwicklung der von ihr übernommenen Vermögenswerte vor. Die dynamische Entwicklung der Schiffskredite mache eine fortlaufende Evaluierung potentiell denkbarer Abwicklungsinstrumente notwendig, die sich auf die entstehenden Kosten auswirke und eine jährliche Anpassung der Abwicklungsplanung erforderlich mache. Eine statische Ermittlung der Kosten sei nicht zielführend. Über die geplanten Aufwendungen werde regelmäßig vertraulich in den Gremien der Anstalt berichtet. Eine Offenlegung dieser Informationen, die zur Geschäftsstrategie der Anstalt gehörten, komme nach gegenwärtigen Stand nicht in Betracht, weil sie mit wirtschaftlichen Nachteilen für die Trägerländer verbunden sein könne. Im Übrigen sei die „Fälligstellung“ der Kredite vertraglich nicht möglich, sodass insoweit auch keine Kosten ermittelt worden seien.

27

Bezogen auf Frage 3 führte die Antragsgegnerin aus, dass zum Ende des Geschäftsjahres 2016 zwei Schiffssicherheiten das Portfolio verlassen hätten. Die Abwicklungstätigkeit schreite weiter voran. Es würden Engagement-spezifische Sanierungsstrategien formuliert. Die nächste Veröffentlichung zum Stand der Abwicklungstätigkeit sei mit Vorlage des Geschäftsberichts 2017 vorgesehen.

28

Bezogen auf Frage 5 führte die Antragsgegnerin aus, eine Information über die konkret im Portfolio befindlichen Schiffe sei nach gegenwärtigen Stand der Prüfungen unter Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht möglich. Informationen im Zusammenhang mit Schiffssicherheiten seien geeignet, Rückschlüsse auf wirtschaftliche Verhältnisse der Kreditnehmer, ihre Ertragslage und ihre Kreditwürdigkeit zuzulassen, zumal die übernommenen Kredite ganz überwiegend notleidend seien. Es handele sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, also auf das jeweilige Unternehmen bezogene Tatsachen, die nicht offenkundig seien und an deren Nichtverbreitung der jeweilige Kreditnehmer ein berechtigtes Interesse habe. Auch könne das Bankgeheimnis der Kreditnehmer betroffen sein. Die XXX sei zudem verpflichtet, die Vermögensinteressen ihrer Vertragspartner nicht zu beeinträchtigen. Ein berechtigtes Interesse im Hinblick auf die Namen des Schiffs bzw. des Schiffseigners sei demgegenüber nicht erkennbar.

29

Mit E-Mail vom 04.12.2017 übersandten die Antragsteller der Antragsgegnerin fünf weitere Fragen zur Beantwortung bis zum 07.12.2017. Darunter fanden sich die folgenden Fragestellungen:

30

1. Plant die XXX im Rahmen des für Ende Februar 2018 vorgesehenen Verkaufs der XXXbank AG, den ihr – der XXX – staatsvertraglich eingeräumten Kreditrahmen weiter auszuschöpfen und weitere Kredite aufzunehmen, um weitere notleidende Schiffsfinanzierungen von der XXXbank AG zu erwerben?

31

2. Gibt es nach Kenntnis der XXX Überlegungen und/oder Planungen und/oder ist beabsichtigt, den staatsvertraglichen Kreditrahmen der XXX von gegenwärtig 4,9 Mrd. Euro auszuweiten?

32

3. Wie viele Schiffsfinanzierungen/Schiffe mit welchem Gegenwert und welcher durchschnittlichen Laufzeit befinden sich „gepoolt“ in XXX- und/oder XXXpaketen, im Portfolio der XXX?

33

Am 05.12.2017 haben die Antragsteller bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie begehren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihnen Auskunft darüber zu erteilen,

34

1. mit Aufwendungen in welcher Höhe die Antragsgegnerin (in welchem Zeitraum) für die Abwicklung der sich in ihrem Portfolio befindenden Schiffsfinanzierungen und den damit verbundenen Betrieb der als Sicherheit dienenden Schiffe plane,

35

2. wie der Stand der Abwicklungstätigkeit der Antragsgegnerin gegenwärtig sei,

36

3. und welche mit Schiffsfinanzierungen als Sicherheit verbundenen Schiffe sich namentlich im Portfolio der Antragsgegnerin befinden.

37

Zur Begründung führen sie im Wesentlichen an, die Fragen seien unzureichend beantwortet worden. Im Einzelnen:

38

Frage 1 entspreche der Frage 2 des Schreibens vom 17.11.2017. Konkret beziehe sich die Frage auf die von der Antragsgegnerin im Schreiben vom 29.11.2017 erwähnten Berichte in ihren Gremien, und zwar nur auf die Mitteilung der geplanten Gesamtkosten. Einer Aufschlüsselung einzelner Kostenpositionen bedürfe es nicht. Es lägen keine Ausschlussgründe für den Anspruch der Antragsteller vor. Es fehle bereits an jeglicher Erläuterung, inwiefern und auf welche Weise das Bekanntwerden der derzeit geplanten Abwicklungskosten gegenüber den Antragstellern für die Antragsgegnerin oder ihre Trägerländer wirtschaftlich nachteilig sein könnte. Die Frage sei auf Mitteilung der Gesamtkosten gerichtet und nicht einmal auf eine grobe Aufschlüsselung in verschiedene Kategorien von Aufwendungen. Damit sei diese Information von hohem öffentlichem Interesse, weil sie Aufschluss darüber gebe, welche Kosten nach derzeitiger Planung letztlich auf den Steuerzahler zukämen. Sie erlaube aber keine Rückschlüsse auf eine Geschäftsstrategie. Zudem führten wirtschaftliche Nachteile bzw. das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht per se zu einem Ausschluss eines Auskunftsanspruches, sondern zu einer Abwägung des Auskunftsinteresses mit gegenläufigen Belangen.

39

Frage 2 entspreche Frage 3 des Schreibens vom 17.11.2017. Es bleibe offen, warum die Antragsgegnerin eine Auskunft über den Stand der Abwicklungstätigkeit verweigere. Der Umstand, dass eine solche Information für den Geschäftsbericht 2017 vorgesehen sei, belege, dass keine legitimen Vertraulichkeitsbelange gegen eine Offenlegung sprächen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, was gegen eine aktualisierte Mitteilung der Angaben auf den Seiten 24 und 25 des Geschäftsberichts 2016 sowie eine Mitteilung über die Anzahl der als Sicherheiten im Portfolio vorhandenen Schiffe spreche. Die Antragsgegnerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass keinerlei Daten zum Stand der Abwicklungstätigkeit vorlägen. Jedenfalls seien Informationen bezüglich der Entwicklung des Portfolios entsprechend S. 25 des Geschäftsberichts 2016 unstreitig verfügbar. Auf eine darüber hinausgehende Aufschlüsselung würden die Antragsteller nicht bestehen.

40

Bezüglich Frage 3 berufe sich die Antragsgegnerin unberechtigterweise auf das Bankgeheimnis. Es liege auf der Hand, dass eine Einschätzung, wie erfolgreich die Abwicklung sein werde, Kenntnis über die einzelnen Schiffe voraussetze. Welche Schiffe auf die Antragsgegnerin übergegangen seien und sich dort noch befinden würden, sei ein wesentlicher Aspekt der Entwicklung des übernommenen Portfolios und damit der Tätigkeit der Antragsgegnerin. Die Auskunft ermögliche einen zahlenmäßigen Vergleich zwischen den ursprünglich und den gegenwärtig im Portfolio befindlichen Schiffen. Welche konkreten wirtschaftlichen Nachteile der Antragsgegnerin oder Dritten greifbar drohen würden, würde die erbetene Auskunft erteilt werden, sei von der Antragsgegnerin nicht dargelegt worden.

41

Hinsichtlich des Anordnungsgrundes tragen die Antragsteller vor, es dürften in medienrechtlichen Auskunftsersuchen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich aber auch ausreichend sei es, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliege. Letzterer ergebe sich daraus, dass Informationen zum gegenwärtigen Abwicklungsstand und der Abwicklungsplanung erbeten würden sowie aus der für Ende Januar 2018 geplanten Berichterstattung der Antragsteller. Insbesondere ergebe er sich aber aus dem für Februar 2018 geplanten Verkauf der XXXbank AG, zu der ein enger Zusammenhang zur Antragsgegnerin bestehe. Eine in der Hauptsache erstrittene Auskunft komme zu spät.

42

Es bestehe hier auch ein besonderes öffentliches Informationsinteresse wegen der massiven staatlichen Stützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der XXXbank AG. Dieses erstrecke sich auf die Tätigkeit der Antragsgegnerin. Nicht zuletzt bestehe ein gewichtiges Interesse im Hinblick auf den bevorstehenden Verkauf der XXXbank AG, da die Antragsgegnerin gerade zu dem Zweck gegründet worden sei, die Bilanz der Bank im Hinblick auf einen etwaigen Verkauf zu verbessern.

43

Mit E-Mail vom 08.12.2017 hat die Antragsgegnerin außergerichtlich auf die am 04.12.2017 übermittelten, erweiterten Fragen ausgeführt:

44

Bezüglich Frage 1 und Frage 2 handele es sich um Entscheidungen der Länderparlamente, weil eine Änderung des Staatsvertrages erforderlich sei. Es handele sich um keine operative Vorstandsentscheidung. Insofern sei von den Antragstellern gegebenenfalls zu präzisieren, welches Gremium mit „der XXX“ angesprochen werde. Soweit der Vorstand der Antragsgegnerin betroffen sei, lauteten die Antworten auf beide Fragen „Nein“. Für darüber hinausgehende Auskünfte wurde um Kontaktaufnahme mit den Trägerländern gebeten.

45

Bezüglich Frage 3 sei bereits erklärt worden, dass Informationen zu Kreditverträgen und Strukturen nicht erteilt werden könnten, die Rückschlüsse auf dahinter stehende Kreditnehmer zuließen. Zudem wurde auf eine Pressemitteilung der XXXbank vom 23.04.2015 verwiesen sowie auf die Bürgerschaftsdrucksache 21/352.

46

Daraufhin haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 11.12.2017 ihren Antrag erweitert. Sie begehren nunmehr zudem die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihnen Auskunft darüber zu erteilen,

47

4. ob die Antragsgegnerin im Rahmen des für Ende Februar 2018 vorgesehenen Verkaufs der XXXbank AG plane, den ihr – der Antragsgegnerin – staatsvertraglich eingeräumten Kreditrahmen weiter auszuschöpfen und weitere Kredite aufzunehmen, um weitere notleidende Schiffsfinanzierungen der XXXbank AG zu erwerben,

48

5. ob es nach Kenntnis der Antragsgegnerin Überlegungen und/oder Planungen gebe und/oder ob beabsichtigt sei, den staatsvertraglichen Kreditrahmen der Antragsgegnerin von gegenwärtig 4,9 Mrd. Euro auszuweiten,

49

6. sowie, wie viele Schiffsfinanzierungen/Schiffe mit welchem Gesamtwert und welcher durchschnittlichen Laufzeit sich „gepoolt“ in XXX- und/oder XXXpaketen, im Portfolio der Antragsgegnerin befinden.

50

Zur Begründung führen die Antragsteller aus, bei den Anträgen 4. und 5. handele es sich um die Fragen 1 und 2 des Auskunftsbegehrens vom 04.12.2017. Die bisher erteilten Auskünfte genügten nicht. Es sei nicht lediglich der Vorstand der Antragsgegnerin auskunftsverpflichtet, sondern die gesamte Anstalt öffentlichen Rechts. Es sei daher nicht zutreffend, dass die Antragsteller konkretisieren müssten, welches Gremium sie innerhalb der Antragsgegnerin ansprächen. Vielmehr müsse die Antragsgegnerin selbst die Informationen zusammentragen.

51

Mit Schriftsatz vom 09.01.2018 hat die Antragsgegnerin bestätigt, dass die Textpassage aus der Antragserwiderung, die wie folgt lautete:

52

Die den Antragstellern erteilte Auskunft lautete somit richtig und vollständig, dass der Antragsgegnerin unter Einschluss ihrer Gremien keine entsprechenden Überlegungen bekannt sind.“

53

richtig sei. Die Antwort „Nein“ gelte für den Diskussionsstand in allen Gremien der Antragsgegnerin.

54

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass diese Auskunft wegen der ausdrücklichen Erwähnung des Diskussionstandes offen lasse, ob nicht doch ein Kenntnisstand im Sinne der Fragen 4 und 5 vorliege, der lediglich noch nicht in eine Entscheidung gemündet sei.

55

Antrag 6. entspreche Frage 3 des Auskunftsbegehrens vom 04.12.2017. Die darin gegenständlichen Transaktionen führe die XXXbank AG durch, um die eigene Bilanz zu entlasten. Der Umfang dieser Transaktionen im Portfolio der Antragsgegnerin sei in erheblichem Maße aussagekräftig bezüglich der Effektivität dieses Sanierungsinstruments.

56

Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit verkenne die Antragsgegnerin die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Presse. So sei keine journalistische Relevanzprüfung des Auskunftsbegehrens durchzuführen. Das Selbstbestimmungsrecht der Medien dürfe in inhaltlicher sowie in zeitlicher Hinsicht nicht berührt werden. Insofern falle es auch unter die Freiheit der Medien, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen solle. Für eine solche zeitnahe Berichterstattung seien auch aktuelle Informationen erforderlich.

57

Die Antragsgegnerin beantragt,

58

den Antrag abzulehnen.

59

Sie führt aus, es fehle an einem Anordnungsgrund. Die Antragsteller hätten nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, weshalb ihnen schwere und unerträgliche Nachteile entstünden, wenn ihr Informationsinteresse nicht unverzüglich befriedigt werde. Es sei das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zu beachten. Im Eilverfahren finde eine journalistische Relevanzprüfung statt. Die Antragsteller müssten insoweit zu ihrem gesteigerten Interesse und dem starken Gegenwartsbezug konkret vortragen.

60

Allein der Umstand, dass nach aktuellen Tätigkeiten und Planungen der Antragsgegnerin gefragt werde, begründe keine Eilbedürftigkeit. Bezüglich des Sendedatums Ende Januar 2018 fehle es ebenfalls an einer solchen Darlegung, wenn man einbeziehe, dass die Antragsteller bereits über umfangreiche Informationen der Antragsgegnerin verfügten. Auch aus dem geplanten bevorstehenden Verkauf der XXXbank AG ergebe sich für die Fragen, die keinen Bezug zur XXXbank AG haben, nichts anderes. Auch für die übrigen Fragen fehle es an einer Darlegung, warum die Vorwegnahme der Hauptsache zur Vermeidung nicht wieder gut zu machender Nachteile zwingend erforderlich sei. Unzutreffend sei die Behauptung, die Informationen lägen in diesem Fall erst nach mehreren Jahren vor. Der ganz überwiegende Teil der Informationen werde von der Antragsgegnerin in ihrem nächsten Jahresbericht publiziert, der planmäßig innerhalb des ersten Quartals festgestellt und dann umgehend veröffentlicht werden werde.

61

Frage 1 ziele auf die Mitteilung der Gesamtkosten, die die Antragsgegnerin bis zur vollständigen Abwicklung ihres Portfolios in ihre Planungen eingestellt habe. Der Antrag sei zu unbestimmt. Es sei nicht erkennbar, in welchem Detaillierungsgrad diese Frage zu beantworten sei. Widersprüchlich sei zudem, dass die Frage einerseits ausdrücklich auf die Gesamtkosten der Abwicklung des Portfolios abziele, andererseits nichts mit der Abwicklungsplanung zu tun haben solle. Auch soweit die Antragsteller nunmehr Auskunft über den letzten aktuellen Quartalsbericht begehren, sei nicht klar, ob sie nun lediglich den gegenwärtigen Abwicklungsplan der Antragsgegnerin beanspruchen oder ob sie darüber hinaus tatsächlich ergänzende Angaben aus dem vierteljährlichen Abwicklungsbericht beanspruchen. Das öffentliche Interesse an gerade dieser Auskunft sei nicht hinreichend begründet worden. Der Beantwortung der Frage stehe §§ 9a Abs. 1 Nr. 1 RStV und 4 Abs. 4 Nr. 1 LPG sowie § 9a Abs. 1 Nr. 3 RStV und 4 Abs. 2 Ziffer 3 LPG entgegen.

62

Frage 2 sei ebenfalls zu unbestimmt. Der Antrag lasse sich nicht mit dem materiellen Begehren vereinbaren. Auch sei nicht erkennbar, welcher Schaden entstehe, wenn die Information erst im Geschäftsbericht 2017 im dritten Quartal 2018 erfolgen würde (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 03.01.2018, S. 4). Im weiteren Verlauf hat die Antragsgegnerin vorgetragen, der Jahresabschluss werde im ersten Quartal festgestellt und umgehend veröffentlicht werden. Ein konkreter Rechercheanlass sei nicht geltend gemacht worden. Auch hier stehe § 9a Abs. 1 Nr. 3 RStV, § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG entgegen. Die Antragsteller würden einen Geschäftsbericht zu einem von ihnen gewünschten Datum begehren. Darauf bestehe bereits deshalb kein Anspruch, da die entsprechenden Zahlen konsolidiert aktuell nicht vorlägen. Der Auskunftsanspruch beinhalte keinen Informationsbeschaffungsanspruch. Eine aktualisierte Darstellung ihres Geschäftsverlaufs entsprechend der Seiten 24 und 25 des Geschäftsberichts 2016 könne die Antragsgegnerin gegenwärtig nicht erteilen. Dazu müsse sie teilweise auf Zahlen zurückgreifen, die ihr noch nicht vorlägen. Aus diesem Grund habe sie, die Antragsgegnerin, den Auskunftsanspruch erfüllt, indem sie mitgeteilt habe, dass die Zahlen in der gewünschten Form nicht vorliegen.

63

Bezüglich Frage 3 sei keine Dringlichkeit ersichtlich. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis, da offensichtlich sei, dass die Namen der im Portfolio befindlichen Schiffe für die Öffentlichkeit völlig irrelevant seien. Einer solchen Auskunft stehe zudem das Bankgeheimnis sowie das gesetzliche Verbot aus § 14 KWG entgegen.

64

Hinsichtlich der Fragen 4 und 5 sei eine Beantwortung durch die Antragsgegner erfolgt. Die Antwort in der E-Mail vom 08.12.2017 habe die Information beinhaltet, dass der Antragsgegnerin, vertreten durch ihren Vorstand, unter Einschluss ihrer Gremien keine entsprechenden Überlegungen bekannt seien. Die Frage 5 gehe im Übrigen auch inhaltlich eindeutig zu weit. Niemand müsse sich dazu erklären, welche „Überlegungen“ er anstelle.

65

Auch in Bezug auf Frage 6 fehle es an einer Darlegung der Dringlichkeit einer Auskunft über einen im Juli 2016 abgeschlossenen Vertrag. Zudem handele es sich um eine Frage nach einem laufenden und nicht abgeschlossenen Verfahren, das im Interesse der Länderhaushalte und Steuerzahler vertraulich bleiben müsse.

66

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

67

Die Anträge 1. bis 3. und 6. sind zulässig. Insbesondere fehlt es den Antragstellern nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, auch nicht hinsichtlich der Frage 3. Denn zwischen den Beteiligten ist auch insoweit unstreitig, dass nicht sämtliche begehrten Informationen erteilt worden sind. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass es für die Öffentlichkeit „völlig irrelevant“ sei, welche Schiffe sich im Portfolio der Antragsgegnerin befänden, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, sondern stellt einen Umstand dar, der im Rahmen der Bewertung, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1.17 –, Rn. 18, juris) sowie gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem Anordnungsgrund zu erörtern sind. Darüber hinaus haben die Antragsteller ihre Auskunftsbegehren auch zuvor bei der auskunftspflichtigen Stelle geltend gemacht. Die im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Auskunftsbegehren zielen auf inhaltlich kongruente Fragestellungen ab (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1.17 –, Rn. 9, juris m.w. Nw.), insbesondere sind die Fragestellungen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens lediglich konkretisiert worden, ohne den thematischen Kern zu modifizieren. Zudem hat sich die Antragsgegnerin auch inhaltlich zu den im gerichtlichen Verfahren konkretisierten Begehren eingelassen, so dass den Anträgen ein Rechtschutzbedürfnis zu Grunde liegt. Die gebotene behördliche Vorbefassung liegt vor.

68

Dahinstehen kann, ob die Anträge 4. und 5. überhaupt (noch) zulässig sind; jedenfalls bestehen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Anordnungsansprüche mehr. Die Antragsgegnerin hat die Fragen spätestens im gerichtlichen Verfahren beantwortet, so dass zuvor möglicherweise gegebene Auskunftsansprüche erfüllt sind. Die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 05.01.2018 nochmals begehrte ausdrückliche Bestätigung ist jedenfalls mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 09.01.2018 erfolgt. Die Auskunft, dass diese von den Antragstellern zitierte Passage richtig sei und dass dies nochmals bestätigt werde, erschöpft die entsprechenden Fragestellungen. Der Einwand der Antragsteller, es bleibe unklar, ob die Antwort die Möglichkeit beinhalte, dass es einen Kenntnisstand im Sinne der Fragen 4 und 5 gebe, diesbezüglich nur keine Entscheidung vorliege, ist nicht nachvollziehbar. Die Bestätigung bezieht sich auf die Textpassage, in der es heißt, dass „keine entsprechenden Überlegungen bekannt sind“. Insofern lässt auch die darauf folgende Formulierung („Diskussionsstand“) im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 09.01.2018 keine berechtigten Zweifel an einer vollumfänglichen Beantwortung der Fragen aufkommen.

69

In dem tenorierten Umfang sind die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch begründet. Im Übrigen sind sie unbegründet.

70

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 ff. ZPO.

71

Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Anträge 1. bis 3. und 6. glaubhaft gemacht.

72

Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Anträge nicht auf eine nur vorläufige Maßnahme abzielen, sondern durch die im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Auskunftserteilung die Hauptsache vorwegnehmen.

73

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine solche Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 MB 33/16 –, Rn. 26, juris m.w.Nw.).

74

Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in presserechtlichen Auskunftsverfahren mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes sowie das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Erforderlich und zugleich ausreichend ist es, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 - NJW 2014, 3711 Rn. 29 f.). Demnach darf ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1.17 –, Rn. 13, juris).

75

Gemessen an diesen Vorgaben genügt das Vorbringen der Antragsteller für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es ist insoweit nachvollziehbar dargelegt worden, dass an den Vorgängen im Zusammenhang mit der XXXbank AG, insbesondere vor dem Hintergrund der massiven steuermittelfinanzierten Rettungsmaßnahmen der Länder Schleswig-Holstein und A-Stadt, die Gegenstand umfangreicher medialer Berichterstattungen waren und nach wie vor sind, ein hohes öffentliches Informationsinteresse und angesichts des unmittelbar bevorstehenden Verkaufs auch ein starker Aktualitätsbezug besteht. Es besteht insoweit auch keine Verpflichtung der Antragsteller, sich auf ein – wie auch immer zu definierendes – Kerngeschehen um die XXXbank AG zu konzentrieren. Ein politischer und rechtlicher Zusammenhang zwischen der XXXbank AG und der Antragsgegnerin ist nicht von der Hand zu weisen. Ausweislich § 2 des Staatsvertrages ist es Aufgabe der Antragsgegnerin, von der XXXbank AG zum Zweck der Stabilisierung unter anderem Risikooptionen zu übernehmen, zu verwerten und abzuwickeln. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin dafür gegründet worden ist, die Bilanz der XXXbank AG von notleidenden Krediten zu entlasten und diese für einen Verkauf attraktiver zu machen, erstreckt sich das öffentliche Informationsinteresse auch auf sie, nicht zuletzt, weil die notleidenden Kredite eventuell auch nach Veräußerung der XXXbank AG als potentielle Belastung für die Länderhaushalte bei ihr erhalten bleiben werden. Vor dem Hintergrund des bevorstehenden Verkaufs der XXXbank AG müssen sich die Antragsteller auch insbesondere bezüglich des Antrags zu 2. nicht auf den Geschäftsbericht 2017 im dritten Quartal 2018 verweisen lassen. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr vorträgt, der Geschäftsbericht werde innerhalb des ersten Quartals 2018 festgestellt und dann umgehend veröffentlicht, lässt dies den Anordnungsgrund nicht entfallen. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem konkreten Zeitpunkt der Geschäftsbericht veröffentlicht wird. Hinsichtlich des Antrags zu 6., mit welchem die Antragsteller Auskunft darüber erteilt haben wollen, wie viele Schiffsfinanzierungen/Schiffe mit welchem Gesamtwert und welcher durchschnittlichen Laufzeit sich „gepoolt“ in XXX- und/oder XXXpaketen, im Portfolio der Antragsgegnerin befinden, ist ein Anordnungsgrund deshalb glaubhaft gemacht worden, weil die Antragsteller dargelegt haben, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung gerade auch hinsichtlich dieser Transaktionen bestehen. Denn auch wenn der Antragsgegnerin möglicherweise darin Recht zu geben ist, dass über einen endgültigen Erfolg dieser Transaktionen erst in einigen Jahren wird geurteilt werden können, so können aus dem Umstand, dass und wenn ja in welchem Umfang sich XXX- und/oder XXXpakete im Portfolio der Antragsgegnerin befinden, Schlussfolgerungen gezogen werden, ob die mit den damit verbundenen Kreditverträgen zusammenhängenden Risiken im Zuge des Verkaufs der XXXbank AG auf Dritte übergehen oder – im Falle der erfolgten Übernahme durch die Antragsgegnerin entsprechend § 2 Abs. 1 des Staatsvertrages – möglicherweise weiterhin der Gewährsträgerhaftung der Freien und Hansestadt A-Stadt und des Landes Schleswig-Holstein unterfallen. Daraus ergibt sich ein unmittelbarer zeitlicher wie auch inhaltlicher Zusammenhang mit den Verkaufsverhandlungen hinsichtlich der XXXbank AG und damit ein deutlicher Aktualitätsbezug. Insbesondere wird ein für die Geltendmachung der Auskunftsansprüche im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens erforderlicher Gegenwartsbezug nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass die von den Antragstellern genannten Pressemitteilungen aus 2015 sind. Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Mitteilungen und Zeitungsartikeln, dass es in der Vergangenheit überhaupt bereits eine Berichterstattung gegeben hat, die derart detailliert war, dass sie einzelne Transaktionsmodelle zum Gegenstand gehabt hat. Entscheidend für einen solchen Gegenwartsbezug ist, dass ein Zusammenhang zwischen der begehrten Auskunft und einem aktuellen Geschehen vorliegt. Vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechts der Presse sind an diesen Bezug keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Er kann nicht bereits deshalb verneint werden, weil die geplante Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Entscheidungen zielt und sie auch später möglich bleibe (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 - NJW 2014, 3711 Rn. 30).

76

Dass auch die Antragsgegnerin offenbar von einem entsprechend ausgeprägten Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zumindest in der Vergangenheit ausgegangen ist, zeigt die Pressemitteilung „ XXXbank setzt Kooperation mit XXX Gruppe in zweiter XXX Transaktion fort“ vom 23.04.2015. Warum gerade angesichts des näher rückenden Verkaufstermins der XXXbank AG von einem gegenüber diesem Zeitpunkt abnehmenden Informationsbedürfnis auszugehen ist, kann nicht nachvollzogen werden. Demgegenüber stehen die durch die Antragsgegnerin aufgestellten Hürden hinsichtlich der Darlegung eines öffentlichen Interesses hinsichtlich der Detaillierung der Einzelbereiche der Gesamtberichterstattung im Widerspruch zu der höchstrichterlicher Rechtsprechung, an die Themenauswahl im Hinblick auf den Anordnungsgrund keine überzogenen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1.17 –, Rn. 13, juris; BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 - NJW 2014, 3711 Rn. 29 f.).

77

Die Antragsteller haben in dem tenorierten Umfang auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

78

Anspruchsgrundlage ist – neben dem nahezu voraussetzungsgleichen Anspruch aus § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) in der Fassung vom 31. Januar 2005 – § 9a Abs. 1 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (RStV). Eines Rückgriffs auf den unmittelbar in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruch für Pressevertreter (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1.17 –, Rn. 18, juris) bedarf es wegen der einfachgesetzlichen Regelungen nicht.

79

Gemäß § 9a Abs. 1 RStV haben Rundfunkveranstalter gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Auskünfte können verweigert werden, soweit

80

1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder

81

2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder

82

3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder

83

4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

84

Die Antragsgegnerin ist Anspruchsverpflichtete im Sinne dieser Vorschrift. § 9a verpflichtet Behörden, wobei der Behördenbegriff im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert wird. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, mit dem Auskunftsanspruch eine notwendige Bedingung für die Erfüllbarkeit der Kontrollaufgabe des Rundfunks gegenüber der Staatsgewalt zu schaffen, ist von einem weiten Behördenbegriff auszugehen, wie er den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder zugrunde liegt (Hartstein/Ring u.a., KH-RStV, Band 2, § 9a, Rn. 9). Gem. § 3 Abs. 1 LVwG ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes jede organisatorisch selbständige Stelle, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt. So verhält es sich auch bei der Antragsgegnerin, die als Anstalt des öffentlichen Rechts eine mittelbare Landesbehörde darstellt (Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz VwVfG § 1 Rn. 230-237, beck-online).

85

Die Antragsteller sind auch Anspruchsberechtigte. Insoweit ist anerkannt, dass auch die Hersteller von Produktionen im Film-, Fernseh-, Hörfunk- oder Telemedienbereich sowie deren Mitarbeiter berechtigt sind, zur Geltendmachung des Auskunftsersuchens, wenn sie als Produzenten Informationsbelange des Rundfunkveranstalters verfolgen (vgl. Hartstein/Ring u.a., KH-RStV, Band 2, § 9a, Rn. 7 m.w.Nw.). So liegt es hier. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass sie durch das XXX mit der Erstellung einer Fernsehdokumentation für das Format „XXXZoom“ beauftragt worden sind. Diese Dokumentation hat zum Ziel, sich mit dem Zustand der norddeutschen Landesbanken und insbesondere der Schiffsfinanzierung zu befassen. Das XXX hat in dem Anschreiben vom 04.12.2017 ausdrücklich bestätigt, dass von dem Auftrag auch die Durchführung der erforderlichen journalistischen Recherche umfasst ist (Bl. 23 d. Gerichtsakte).

1.

86

Dies zugrunde gelegt, war die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Auskunft darüber zu erteilen, mit Aufwendungen in welcher Höhe sie für die Abwicklung der sich in ihrem Portfolio befindenden Schiffsfinanzierungen und dem damit verbundenen Betrieb der als Sicherheit dienenden Schiffe plant.

87

Diese Frage ist hinreichend bestimmt. Wie sich bereits aus Randnummer 65 der Antragsschrift ergibt, zielt die Frage auf die Offenbarung der geplanten Aufwendungen, wie sie den Gremien berichtet worden ist. Eine weitergehende Konkretisierung ergibt sich insoweit aus dem Schriftsatz vom 27.12.2017. Unter Randnummer 21 wird ausgeführt, dass es sich um diese Information in der Fassung der letzten entsprechenden Gremiensitzung handelt. Der von der Antragsgegnerin vorgebrachte Einwand, der Detaillierungsgrad, mit dem die Frage zu beantworten sei, ist zumindest infolge dieser Konkretisierungen erledigt.

88

Diese Information ist auch bei der Antragsgegnerin vorhanden. Denn wie sie selbst ausführt, wird über die geplanten Aufwendungen regelmäßig vertraulich in den Gremien der Anstalt berichtet (Bl. 66 d. Gerichtsakte).

89

Der Beantwortung dieser Frage steht auch nicht § 9a Abs. 1 Nr. 1 RStV entgegen. Danach können Auskünfte verweigert werden, soweit hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte.

90

Allerdings kann eine Behörde eine Auskunft nicht schon dann verweigern, wenn sich die Anfrage auf ein schwebendes Verfahren bezieht. Vielmehr muss die Behörde im konkreten Fall darlegen können, weshalb eine sachgemäße Durchführung des Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte, wenn die abgefragte Information erteilt würde. An die Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen, da es vor allem laufende Verfahren sind, die die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich ziehen. Nach der Regelung des § 9a Abs. 1 Satz 2 kann die Behörde die Auskunft verweigern. Die Behörde hat ihr Ermessen grundrechtskonform auszuüben und die Belange des Art. 5 Abs. 1 GG angemessen zu würdigen (vgl. Hartstein/Ring u.a., KH-RStV, Band 2, § 9a, Rn. 18).

91

Gemessen an diesen Vorgaben liegen die Voraussetzungen von § 9a Abs. 1 Nr. 1 RStV nicht vor. Dabei ist bereits fraglich, ob es mit dem Verständnis der Tatbestandsvoraussetzung „schwebendes Verfahren“ überhaupt vereinbar ist, die gesamte Abwicklungstätigkeit der Antragsgegnerin als einheitlichen Vorgang in diesem Sinne zu begreifen, da es sich bei der Abwicklung – neben der Übernahme und der Verwertung – um die Kernaufgabe der Antragsgegnerin handelt (vgl. § 2 Abs. 1 des Staatsvertrages), nach deren Abschluss der Staatsvertrag aufgehoben werden kann (§ 16 Abs. 4 des Staatsvertrages). Jedenfalls ist durch die Antragsgegnerin nicht substantiiert dargelegt worden, dass die Abwicklungsplanung durch die Bekanntgabe der Höhe der geplanten Aufwendungen vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. Insbesondere trifft die Darlegung nicht zu, infolge der Beantwortung dieser Frage werde die operative Abwicklungsstrategie bekannt. Die Antragsteller haben mehrfach klargestellt, dass es ihnen weder um die Offenbarung der Abwicklungsplanung noch der genauen Verwertungsstrategie noch um die Informationen zu einzelnen Vertragspartnern, Kreditnehmern oder Positionen geht, sondern lediglich um einen Gesamtbetrag der derzeit geplanten Aufwendungen. Die Befürchtungen der Antragsgegnerin bezüglich der Folgen einer Offenbarung der Verwertungsstrategie gehen daher an der Sache vorbei.

92

Ebenfalls nicht entgegen steht § 9a Abs. 1 Nr. 3 RStV. Danach können Auskünfte verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Um das Informationsrecht nicht seiner Wirksamkeit zu berauben, sind an die Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses sehr hohe Anforderungen zu stellen. Dabei ist die Bedeutung freier Medien, die für den Prozess der demokratischen Meinungs- und Willensbildung und demgemäß für die freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend sind, zu beachten. Das hohe öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Medien, die ganz wesentlich von einem wirksamen Informationsrecht gegenüber staatlichen Stellen abhängt, wird nur im Ausnahmefall von entgegenstehenden öffentlichen Geheimhaltungsinteressen verdrängt werden können (Hartstein/Ring u.a., KH-RStV, Band 2, § 9a, Rn. 20 m.w.Nw.). Zwar liegt es im grundsätzlich schutzwürdigen Interesse von durch die öffentliche Hand beherrschten Unternehmen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu bewahren, um ihre Stellung im Wettbewerb mit anderen Anbietern nicht zu beeinträchtigen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen wie die Beklagte nicht berechtigt ist, sich auf einen grundrechtlichen Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse zu berufen (BGH, Urteil vom 16. März 2017 – I ZR 13/16 –, Rn. 58, juris). Worin vorliegend ein einfachgesetzlich geschütztes öffentliches Geheimhaltungsinteresse zu sehen ist, hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere setzt sie sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass es sich bei der Nennung der hier auskunftshalber begehrten Gesamtsumme gerade nicht um ein Geheimnis handelt, durch welches die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs maßgeblich bestimmt werden können, wie dies etwa bei Umsätzen, Ertragslagen, Geschäftsbüchern, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstigen Entwicklungs- und Forschungsprojekten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 –, Rn. 87, juris) der Fall sein kann.

2.

93

Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, soweit sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehren, den Stand der Abwicklungstätigkeit zu offenbaren.

94

Die so formulierte Frage ist nicht unbestimmt. Die Antragsteller haben zur Konkretisierung auf einen Auszug aus dem Geschäftsbericht 2016 (Anlage 22, Bl. 79 d. Gerichtsakte) verwiesen. Darin wird ein knapper Abwicklungsbericht formuliert, aus dem sich eine Zusammenfassung der Entwicklung des Portfolios ergibt. Die durch die Antragsgegnerin aufgezeigten Widersprüche haben sich jedenfalls dadurch erledigt.

95

Zwar ist der Antragsgegnerin grundsätzlich darin beizupflichten, dass es sich bei dem Auskunftsersuchen nur um eine Pflicht zur Herausgabe vorhandener und nicht zur Beschaffung oder Herstellung neuer Informationen handelt. Müssen Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs noch nicht vorhanden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. 2. 2013 – 6 A 2.12, NVwZ 2013, 1006). Darauf kommt es aber nicht an, denn die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass sie lediglich Informationen begehren, die bei der Antragsgegnerin tatsächlich bereits vorhanden sind oder zumindest sein müssen. Ausweislich § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der XXX in der Fassung vom 03.06.2017 erstellt die Anstalt für jedes Quartal und jedes Geschäftsjahr einen Abwicklungsbericht. Der Abwicklungsbericht ist für das erste bis dritte Quartal eines jeden Geschäftsjahres spätestens zwei Monate nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsquartals dem Verwaltungsrat vorzulegen, § 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung. Danach müsste jedenfalls der Quartalsbericht für das dritte Quartal 2017 vorliegen. Dass die Antragsgegnerin argumentiert, die Antragsteller wollten der Sache nach einen außerplanmäßigen Jahresgeschäftsbericht erhalten, überinterpretiert den Umfang der erbetenen Informationen. Tatsächlich verlangen die Antragsteller lediglich die Aktualisierung der auf Seite 25 des Jahresgeschäftsberichts 2016 enthaltenen Angaben, insbesondere des Schaubildes. Soweit lediglich die „Rohdaten“ vorliegen, wären nur diese vom Auskunftsanspruch erfasst. Insbesondere wegen des aktuell bevorstehenden Verkaufs ist anzunehmen, dass entsprechende Informationen vorliegen. Da auch die „Rohdaten“ nicht mitgeteilt wurden, ist der Auskunftsanspruch nicht erfüllt.

96

Auch hinsichtlich dieses Anspruchs liegen die Voraussetzungen von § 9a Abs. 1 Nr. 3 RStV nicht vor. Danach können, wie bereits dargelegt, Auskünfte verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Die Antragsgegnerin zitiert zwar im Zusammenhang mit dem Antrag zu 2. diese Norm, bezeichnet aber keine konkreten schützenswerten Interessen. Solche können sich nach Auffassung des Gerichts auch von Vornherein nicht aus dem Geheimhaltungsbedürfnis der im Geschäftsbericht – und nur diese begehren die Antragsteller – an sich ergeben, denn diese Daten werden ohnehin jährlich veröffentlicht. Sofern in den Quartalsberichten darüber hinausgehende Aussagen bezüglich des Abwicklungsstandes enthalten sind, wären diese von dem Auskunftsersuchen, das sich vom Umfang her auf dem Geschäftsbericht 2016 (S. 24 f.) entsprechende Daten, soweit diese vorliegen, beschränkt, nicht umfasst.

3.

97

Demgegenüber haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, soweit sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehren, Auskunft über die in ihrem Portfolio namentlich befindlichen Schiffe zu erteilen.

98

Diese Auskunft konnte durch die Antragsgegnerin verweigert werden, weil aller Voraussicht nach durch Offenbarung dieser Informationen überwiegende schutzwürdige private Interessen verletzt werden würden. Das private Geheimhaltungsinteresse ist mit dem öffentlichen Informationsinteresse in Abwägung zu bringen. In dieser Gewichtung darf – darin ist den Antragstellern zuzustimmen – nicht unberücksichtigt bleiben, dass die behördliche Informationsweitergabe an die Medien gerade noch nicht mit einer Veröffentlichung dieser Informationen gleichzusetzen ist. Die Entscheidung zur Veröffentlichung erfolgt in einem weiteren Schritt und liegt allein im Verantwortungsbereich der Medien (vgl. Hartstein/Ring u.a., KH-RStV, Band 2, § 9a, Rn. 21 ff.) Maßgeblich ist, zu welchem Ergebnis eine Abwägung zwischen dem Interesse der Presse an Offenlegung und dem privaten Interesse an Unterbleiben der Auskunft führt. Ist mit der Auskunft nur ein geringfügiger Eingriff in das Recht des Privaten verbunden, so bedarf es keines zeitgeschichtlichen Interesses an der Information, um diese als gerechtfertigt anzusehen. Je sensibler der Bereich ist, über den informiert wird, je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, umso gewichtiger muss hingegen das von der Presse verfolgte Interesse sein, um eine Auskunft zu legitimieren (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Februar 2004 – 5 A 640/02 –, Rn. 13, juris).

99

Gemessen an diesem Maßstab lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls nicht ausschließen, dass die im Rahmen des Auskunftverlangens erforderliche Abwägung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren wegen der im Raum stehenden privaten Belange des Geheimnisschutzes zulasten der Antragsteller ausfällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1.17 –, Rn. 24, juris). Denn nach jetzigem Erkenntnisstand lassen sich aus den Namen der Schiffe, die sich im Portfolio der Antragsgegnerin befinden, Rückschlüsse auf deren Eigner und damit zumindest indirekt auf die Vertragspartner der den jeweiligen Finanzierungen zugrundliegenden Kreditverträge zu. Da es ausweislich § 2 Abs. 1 des Staatsvertrages gerade Aufgabe der Antragsgegnerin ist, Risikooptionen, also notleidende Kredite, der XXXbank AG zu übernehmen, ist der Rückschluss naheliegend, dass es sich bei den im Portfolio befindlichen Schiffen zumindest überwiegend um solche handelt. Damit erlaubt ein Rückschluss auf bestimmte Schiffseigner aber zugleich einen Rückschluss auf deren Fähigkeit und / oder Bereitschaft die gewährten Kredite zu bedienen. Die Kenntnis eines solchen Umstandes kann Auswirkungen auf die weitere Kreditwürdigkeit des betreffenden Eigners haben. Das Gewicht an der Geheimhaltung dieser Information ist damit als hoch anzusehen, während auf Seiten der Antragsteller kein erkennbares gewichtiges Interesse der an der Offenbarung der einzelnen Namen der im Portfolio befindlichen Schiffe gegenüber steht. Die Entwicklung des Portfolios an sich – insbesondere der von den Antragstellern begehrte zahlenmäßige Vergleich – kann auch anhand anderer Daten, wie etwa dem Stand der Abwicklungsbemühen insgesamt (siehe oben) oder Angaben darüber, wie viele Schiffe das Portfolio in welchem Jahr verlassen haben, beschrieben werden. Insoweit liegt der Ausschlussgrund gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 3 RStV vor.

4.

100

Hinsichtlich des Antrages zu 6. war die Antragsgegnerin zu verpflichten, Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Schiffsfinanzierungen/Schiffe mit welchem Gesamtwert und welcher durchschnittlichen Laufzeit sich „gepoolt“ in XXX- und/oder XXXpaketen, im Portfolio der Antragsgegnerin befinden.

101

Der insoweit einzig erhobene Einwand der Antragsgegnerin – abgesehen von den Ausführungen zum Anordnungsgrund – greift nicht durch. Diese Auskunft konnte nicht mit dem Argument verweigert werden, durch die Offenbarung dieser Informationen würden überwiegende schutzwürdige private Interessen verletzt werden. Das Vorbringen der Antragsgegnerin ist hierfür zu unsubstantiiert. Mittelbare Auskünfte über Verhältnisse einzelner Kreditnehmer lassen sich aus den begehrten Informationen gerade nicht gewinnen. Sinn und Zweck der sog. XXX Struktur ist nach Darlegung der Antragsgegnerin, die Schiffe mit frischem Eigenkapital von einem Investor zu versorgen. Dabei werden die bestehenden Kreditverträge teilweise abgelöst, sodass die XXXbank AG nicht mehr im vollen Umfang des ursprünglichen Kreditvolumens engagiert bleibt. Die XXXbank AG hat dadurch ihre Risiken reduziert und gleichzeitig die Möglichkeit erhalten, das ursprünglich eingebrachte Eigenkapital bei günstiger Marktentwicklung zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuerhalten (Pressemitteilung vom 23.04.2015, Bl. 111, 110 d. Gerichtsakte). Dadurch, dass die Antragsteller die Kenntnis über die bloße absolute Anzahl von mit solchen Finanzierungen ausgestatteten Schiffen im Portfolio der Antragsgegnerin gelangen, lassen sich keine Rückschlüsse auf einzelnen Kreditnehmer ziehen. Vielmehr sind Rückschlüsse über die Entwicklung des Portfolios möglich. Gleiches gilt für die durchschnittliche Laufzeitdauer. Weitere Gründe sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

102

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Abs. 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.

103

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.


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(2) Ergibt sich, dass einem Kreditnehmer von einem oder mehreren Unternehmen Millionenkredite gewährt worden sind, hat die Deutsche Bundesbank die anzeigenden Unternehmen zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung umfasst Angaben über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und über die Gesamtverschuldung der Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, über die Anzahl der beteiligten Unternehmen sowie Informationen über die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diesen Kreditnehmer, soweit ein Unternehmen selbst eine solche gemeldet hat. Die Benachrichtigung ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 aufzugliedern. Die Deutsche Bundesbank teilt einem anzeigepflichtigen Unternehmen auf Antrag den Schuldenstand eines Kreditnehmers oder voraussichtlichen Kreditnehmers oder, sofern der Kreditnehmer oder der voraussichtliche Kreditnehmer einer Kreditnehmereinheit angehört, den Schuldenstand der Kreditnehmereinheit mit. Sofern es sich um einen voraussichtlichen Kreditnehmer handelt, hat das Unternehmen auf Verlangen der Deutschen Bundesbank die Höhe der beabsichtigten Kreditgewährung mitzuteilen und nachzuweisen, dass der voraussichtliche Kreditnehmer in die Mitteilung eingewilligt hat. Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen und die Deutsche Bundesbank dürfen die Meldung nach Absatz 1, die Benachrichtigung nach Satz 1 sowie die Mitteilung nach Satz 4 auch im Wege der elektronischen Datenübertragung durchführen. Einzelheiten des Verfahrens regelt die Rechtsverordnung nach § 22. Soweit es für die Zwecke der Zuordnung der Meldung nach Absatz 1 zu einem bestimmten Kreditnehmer unerlässlich ist, darf die Deutsche Bundesbank personenbezogene Daten mehrerer Kreditnehmer an das anzeigepflichtige Unternehmen übermitteln. Diese Daten dürfen keine Angaben über finanzielle Verhältnisse der Kreditnehmer enthalten. Die bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigten Personen dürfen Angaben, die dem Unternehmen nach diesem Absatz mitgeteilt werden, Dritten nicht offenbaren und nicht verwerten. Die Deutsche Bundesbank protokolliert zum Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jeder Datenübertragung den Zeitpunkt, die übertragenen Daten und die beteiligten Stellen. Eine Verarbeitung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind mindestens 18 Monate aufzubewahren und spätestens nach 24 Monaten zu löschen.

(3) Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so sind in den Anzeigen nach Absatz 1 auch die Verschuldung und Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner anzugeben. Die Verschuldung einzelner Schuldner sowie die Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten sind jeweils nur den Unternehmen mitzuteilen, die selbst oder deren gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 diesen Schuldnern Kredite gewährt oder Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten dieses Schuldners gemeldet haben.

(4) Die Deutsche Bundesbank darf im Einvernehmen mit der Bundesanstalt nach Maßgabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften ausländischen Evidenzzentralen die bei ihr gespeicherten Daten über Kreditnehmer, auch zur Weitergabe an dort ansässige Kreditgeber, zur Verfügung stellen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 17. Oktober 2016 geändert:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die vorläufige Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

2

Der im … 1986 geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 3. Februar 2014 in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Schutzpolizei des Landes Schleswig-Holstein (Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt) eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter ernannt. Am 29. Juni 2016 bestand er die Laufbahnprüfung mit der Note befriedigend (8,79 Punkte).

3

Zu Beginn der Ausbildung gründeten die Teilnehmer der Ausbildungsgruppe, der der Antragsteller angehörte, eine private WhatsApp-Gruppe. In dieser Chat-Gruppe wurden in der Zeit von Februar bis Dezember 2014 unter anderem Cartoons, Fotos, Bilder und kurze Filmsequenzen mit sexistischen, pornografischen und fremdenfeindlichen Inhalten ausgetauscht. Außerdem soll unter anderem der Antragsteller einem Vermerk dreier Kolleginnen aus Dezember 2014 zufolge frauenfeindliche, sexistische und rassistische Sprüche geäußert haben.

4

Aufgrund dieser Vorwürfe leitete die Polizeidirektion Aus- und Fortbildung im Juni 2016 ein disziplinarrechtliches Verfahren gegen den Antragsteller ein. Zuvor war ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft … überwiegend gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts bzw. im Hinblick auf das Posten pornographischer Bilder in die WhatsApp-Gruppe gemäß § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden.

5

Nach Anhörung entließ der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 27. Juli 2016 wegen „berechtigter Zweifel an seiner charakterlichen Eignung“ aus dem Polizeivollzugsdienst und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Entlassung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Grundlage der Entscheidung waren 13 im Einzelnen ausgeführte Sachverhalte aus der Zeit vom 13. Februar bis 12. Dezember 2014.

6

Am 1. August 2016 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und legte am 5. August 2016 Widerspruch gegen die Entlassung ein.

7

Am 8. August 2016 hat der Antragsteller beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, es habe sich bei der zu Beginn der Ausbildung eingerichteten WhatsApp-Gruppe um eine private geschlossene Gruppe gehandelt. Hinsichtlich der in der Entlassungsverfügung näher bezeichneten geposteten Bilder, Cartoons und Filmsequenzen habe sich bei ihm niemand beschwert, dass er sich belästigt gefühlt habe. Er, der Antragsteller, sei auch nicht der Einzige gewesen, der derartige Bilder gepostet habe, so dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er als einziger nicht in den Polizeivollzugsdienst übernommen werden solle.

8

Der Antragsteller hat beantragt,

9

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn – den Antragsteller – zum 1. August 2016 in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.

10

Der Antragsgegner hat beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Der Antragsteller besitze nicht die erforderliche charakterliche Eignung, weshalb eine Ernennung zum Beamten auf Probe nicht erfolgen dürfe. Zudem sei das Beamtenverhältnis auf Widerruf von Gesetzes wegen mit Ablauf des 31. August 2016 beendet.

13

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, unter Verleihung einer Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeiobermeister zu ernennen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die zum einen durch die Entlassungsverfügung und zum anderen kraft Gesetzes eingetretene Veränderung des beamtenrechtlichen Status würde eine künftige Durchsetzung der Rechte des Antragstellers vereiteln; der Verlust des Amtsführungsrechts könnte selbst durch eine spätere, zugunsten des Antragstellers ausfallende, Hauptsacheentscheidung nicht mehr ausgeglichen werden. Daraus folge auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zugunsten des Antragstellers. Er habe gemäß § 8 Abs. 3 PolLVO einen Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe, weil er die Laufbahnprüfung bestanden habe. Die mit Verfügung vom 27. Juli 2016 ausgesprochene Entlassung stehe dem nicht entgegen, weil sie durch die Regelung des § 30 Abs. 4 LBG „überholt“ sei, wonach Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit Bestehen der Prüfung nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst festgesetzten Zeit (hier 31. Juli 2016) entlassen sind.

14

Es bestehe auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein unbedingter Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf („vorläufige“) Einstellung des Antragstellers unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Der Bewerbungsverfahrensanspruch vermittle dem Antragsteller einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen aus § 8 Abs. 3 PolLVO folgenden „Ernennungsanspruch“. Zwar stelle die gesundheitliche, geistige und charakterliche Eignung eine allgemeine beamtenrechtliche Grundvoraussetzung im Sinne einer unerlässlichen Mindestqualifikation dar. Diese Voraussetzungen seien aber zu bejahen. Der Antragsteller sei allen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen substantiiert entgegengetreten; diesbezüglich bedürfe es einer Beweisaufnahme mit offenem Ausgang im Hauptsacheverfahren. Zudem habe er das in § 11 APO-Pol definierte Ziel des Vorbereitungsdienstes offensichtlich erreicht. Dazu gehöre auch, die Beamten durch die Ausbildung zu befähigen, mit Professionalität und überzeugender Persönlichkeit die polizeilichen Maßnahmen im Streifendienst rechtsstaatlich, bürgernah, situationsangemessen und konfliktmildernd zu bewältigen. Die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe ließen allenfalls auf fehlende charakterliche Eignung zu Beginn der Ausbildung schließen. Außerdem seien die gegen ihn im Februar 2015 geführten disziplinarrechtlichen Ermittlungen ohne Abschluss geblieben. Der Antragsteller habe sich bis zu Ablegung der Laufbahnprüfung geändert, so dass berechtigte Zweifel an seiner Eignung nicht mehr erhoben werden könnten.

15

Schließlich sei die Erwägung des Antragsgegners, der Antragsteller hätte sich als Lebensälterer anders verhalten müssen als seine jüngeren Mitauszubildenden, sachwidrig. Er habe ebenso am Anfang seiner Ausbildung gestanden und sich der Gruppendynamik nicht entziehen können. Es sei insoweit auch von Bedeutung, dass sich die Mitglieder der WhatsApp-Gruppe gegenseitig Bilder zugesandt hätten und ein Datenaustausch allgemeiner Belustigung gedient habe.

16

Mit seiner dagegen eingelegten Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, die erlassene einstweilige Anordnung stelle eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar, weil der Rechtsstreit dadurch dauerhaft entschieden würde. Darüber hinaus habe der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er habe nicht dargetan, dass unzumutbare und nicht wiedergutzumachende Nachteile beim Abwarten einer Hauptsacheentscheidung entstünden. Dass der zeitliche Verlust des Amtsführungsrechts ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung tatsächlich unzumutbar wäre, habe auch das Verwaltungsgericht nicht ausgeführt.

17

Des Weiteren werde das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs bezweifelt. Er, der Antragsgegner, habe bei der Entscheidung über die charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung rechtfertigten bereits das Absehen von einer Ernennung. Es hätte dem Antragsteller oblegen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen und derartige Zweifel zu zerstreuen, was ihm nicht gelungen sei. Soweit der Antragsteller die ihm gemachten Vorwürfe nicht ausdrücklich bestritten habe, habe er die zugrundeliegenden Sachverhalte lediglich anders bewertet als er, der Antragsgegner. Was der Antragsteller nur als moralisch fragwürdig und geschmacklos bezeichne, bedeute eine Verharmlosung und werde weder dem Inhalt noch der Häufigkeit der Bekundungen gerecht. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung könne vom Bestehen der Laufbahnprüfung nicht auf die charakterliche Eignung des Beamten geschlossen werden. Mit der geäußerten Auffassung, der Antragsteller habe sich „in Erreichung des Ziels des Vorbereitungsdienstes (…) erkennbar gewandelt“, habe das Verwaltungsgerichts eine eigene Wertung angestellt. Der Antragsteller mache auch keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Würdigung seiner charakterlichen Eignung glaubhaft. Da der Antragsteller bereits 28 Jahre alt gewesen sei und damit die notwendige sittliche Reife und geistige Kapazität besessen habe, habe es sich nicht um persönlichkeitsfremde Entgleisungen gehandelt. Deshalb sei es auch nicht sachwidrig, die schon längere Zeit zurückliegenden Vorkommnisse als Eignungsmangel zu werten. Es sei vom Antragsteller aufgrund seines Lebensalters und der damit einhergehenden Erfahrungen zu erwarten gewesen, dass er den Unterschied zwischen geschmacklosem Witz und vorwerfbarem Verhalten kenne und sich einer möglichen Gruppendynamik widersetzen könne. Außerdem sei das Verhalten über ein noch hinnehmbares Gruppenverhalten hinausgegangen, weil er nicht nur gelesen, sondern auch kommentiert und selbst Bilder in die WhatsApp-Gruppe eingestellt und sich darüber hinaus vorwerfbar verhalten habe. Aus diesem Grund verstoße die Wertung, den Antragsteller als ungeeignet einzustufen, auch nicht gegen den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

18

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

19

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2016 zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

20

Der Antragsteller beantragt,

21

die Beschwerde zurückzuweisen.

22

Er habe glaubhaft gemacht, dass ihm wesentliche Nachteile drohten, wenn er die Entscheidung in der Hauptsache abwarten müsste. Ein Hauptsacheverfahren würde mehrere Jahre andauern, so dass er sich beruflich umorientieren müsste. Die Zeit ließe sich finanziell nur unter Schwierigkeiten überbrücken. Außerdem könnte der Verlust des Amtsführungsrechts nicht mehr ausgeglichen werden. Auch in der Sache hält der Antragsteller die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er in einem Hauptsacheverfahren obsiegen würde, weshalb das Gebot effektiven Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebiete. Mit Ablegen der Laufbahnprüfung sei ihm die charakterliche Eignung zuerkannt worden. Ohne Hinzutreten weiterer tatsächlicher Erkenntnisse komme der Antragsgegner nur aufgrund politischen Drucks zu dem nicht haltbaren Ergebnis, dass dieselben Vorkommnisse, die bereits im Dezember 2014 bekanntgeworden und Anfang 2015 ohne Konsequenzen nach disziplinarrechtlichen Ermittlungen geblieben seien, zur Begründung seiner charakterlichen Nichteignung herangezogen werden könnten.

II.

23

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet. Die vom Verwaltungsgericht getroffene einstweilige Anordnung, den Antragsteller vorläufig unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeiobermeister zu ernennen, stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, die nur ausnahmsweise zulässig ist, wofür jedoch die Voraussetzungen nicht vorliegen.

24

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

25

Mit seinem Begehren, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, erstrebt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnähme. Denn sollte das Hauptsacheverfahren ergeben, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe hat, wäre die aufgrund der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Ernennung nicht rückgängig zu machen. Anders als für Beamte auf Widerruf, die gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG jederzeit entlassen werden können, existiert eine entsprechende Beendigungsmöglichkeit des Beamtenverhältnisses für Beamte auf Probe nicht (vgl. § 23 Abs. 3 BeamtStG).

26

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 12.09.2011 - 2 BvR 1206/11 -, Juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, Juris Rn. 22; BVerwG Beschl. v. 12.04.2016 - 1 WDS-VR 2.16-, Juris Rn. 19; Beschl. v. 10.02.2011 - 7 VR 6.11 -, Juris Rn. 6; so auch OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2016 - 1 B 1194/16 -, Juris Rn. 9).

27

Ob hiernach die – dann endgültige – Ernennung zum Probebeamten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrt werden kann, oder der Antragsteller einstweilen auch in der vorliegenden Konstellation bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur in ein – vorläufiges – Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt werden dürfte, kann der Senat offenlassen. Denn es fehlt schon an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zusteht.

28

Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes gewähren einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis (BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 2 A 1.02 -, Juris Rn. 11). Auch aus dem Landesrecht, insbesondere § 8 Abs. 3 PolLVO, der bestimmt, dass die Beamten nach Bestehen der Laufbahnprüfung I unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe ernannt werden, ergibt sich kein solcher Anspruch. Denn daneben gilt § 9 BeamtVG, wonach Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen ist eine Ernennung ausgeschlossen. Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.07.2016 - 2 B 18.16 -, Juris Rn. 26; Beschl. v. 25.11.2015 - 2 B 38.15 -, Juris Rn. 9; Urt. v. 30.01.2003, a.a.O.). Die Entscheidung über die Eignung trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 2 A 1.02 -, Juris Rn. 11, m.w.N., stRspr).

29

Dabei darf der Dienstherr die Einstellung eines Bewerbers bereits dann ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an dessen Eignung bestehen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2016 – 1 B 1194/16 -, Juris Rn. 15).

30

Unter Anlegung dieses Maßstabs ist es nicht wahrscheinlich, dass die Einschätzung des Antragsgegners hinsichtlich der fehlenden charakterlichen Eignung des Antragstellers fehlerhaft sein könnte.

31

Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seine grundlegende Einstellung – etwa im Umgang mit Kolleginnen und was sein Verhalten in der Gruppe angeht – geändert hätte, hat er nicht dargetan. Insoweit macht der Antragsgegner zu Recht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine eigene Wertung angestellt, wenn es davon ausgeht, der Antragsteller habe sich „in Erreichung des Ziels des Vorbereitungsdienstes erkennbar gewandelt“. Im Lichte der Vielzahl der Vorkommnisse und des von Februar bis Dezember 2014 andauernden langen Zeitraums sowie unter Berücksichtigung des Lebensalters des Antragstellers stellt sich die Einschätzung des Antragsgegners, dass der Antragsteller nicht über die persönliche Eignung für die Einstellung in den Polizeidienst verfüge, als beurteilungsfehlerfrei dar.

32

Soweit der Antragsteller die überwiegenden Vorkommnisse, die im angefochtenen Bescheid angeführt waren, nicht ausdrücklich bestritten hat, hat er diese als lediglich „moralisch fragwürdig und geschmacklos bezeichnet“. Dass der Antragsgegner dies als eine Verharmlosung und weder dem Inhalt noch der Häufigkeit der Bekundungen gerecht werdend bewertet, ist nach Auswertung der dem Gericht vorliegenden Chatverläufe und des in den Akten enthaltenen schriftlichen Vermerks der Kolleginnen sachgerecht.

33

Die Ausführungen im Entlassungsbescheid vom 27. Juli 2016 zur fehlenden charakterlichen Eignung des Antragstellers trotz Verstreichens einer längeren Zeit seit den Vorkommnissen im Jahr 2014 sind nachvollziehbar, in sich schlüssig und lassen keinen Beurteilungsfehler erkennen. Es heißt darin wörtlich:

34

„....Im Hinblick darauf, dass Sie zum Zeitpunkt der geschilderten Vorkommnisse bereits 28 Jahre alt waren, besaßen Sie bereits eine gefestigte charakterliche Persönlichkeit. Die einem Heranwachsenden gegebenenfalls zugutekommende jugendliche Unreife wirkt daher nicht zu Ihren Gunsten.

35

Hier sind jedoch die einzelnen Aspekte sowie das Gesamtbild, welches sich aus diesen Aspekten ergibt, zu betrachten. Wenige Tage nach dem Beginn des Vorbereitungsdienstes vollendeten Sie das 28. Lebensjahr, womit bei Ihnen, gerade im Vergleich zu den meist lebensjüngeren Ausbildungsgruppenmitgliedern, eine gewisse, durch Schule und Beruf erworbene Lebenserfahrung sowie ein weitgehend ausgeprägter Charakter vorauszusetzen sind. Trotz dieses Umstandes legen Sie jedoch ein Verhalten an den Tag, welches so nicht akzeptabel ist und welches im zukünftigen Berufsleben der äußerst wichtigen vertrauensvollen Zusammenarbeit entgegensteht. Für die tägliche Polizeiarbeit ist es wichtig, dass sich Kolleginnen und Kollegen aufeinander verlassen können. Hierbei wären Verhaltensweisen wie oben mit der Drohung, einen Kollegen mit Migrationshintergrund notfalls auch auszusetzen, geschildert komplett kontraproduktiv und vor dem Hintergrund einer vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht akzeptabel. Auch Ihr Verhalten gegenüber Frauen ist nicht immer angemessen und wird Ihrer zu erwartenden Reife nicht gerecht, vielmehr verhalten Sie sich, wie auch die WhatsApp-Postings z.T. belegen, wie ein Schüler, anstatt, wie es Ihnen von der Lebenserfahrung zugekommen wäre, in der Lehrgruppe eher eine ausgleichende Funktion einzunehmen. Die oben geschilderten Verhaltensweisen, hier sind insbesondere die Äußerungen zu Personen mit Migrationshintergrund und Gewalt gegen Muslime, aber auch die sexistischen Verhaltensweisen gegenüber Frauen zu nennen, sind auch außerhalb des Dienstes so nicht hinnehmbar. Hier ist auch zu bedenken, dass die Polizei in ganz besonderem Maße auf ihr Ansehen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger angewiesen ist. Diese müssen sich in jeder Lage darauf verlassen können, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Polizei neutral und unvoreingenommen ihrer Aufgabe, dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gesetze, widmen, insbesondere gehört hierzu auch, dass Frauen sowie Personen anderer Herkunft, Religion oder Meinung nicht geringschätzig und abwertend behandelt werden. Dies kann durch Ihr gezeigtes Verhalten, unabhängig von der tatsächlichen Intention, jedoch nachhaltig belastet werden. Dies gilt umso mehr als die Polizei als eine besonders im öffentlichen Fokus stehende Organisation zu sehen ist und dementsprechend das Verhalten ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht nur durch die Bürgerinnen und Bürger selbst, sondern auch durch die Medien eine gesteigerte Beachtung erfährt. Im Gesamtkontext ist hier auch nicht zu verkennen, dass ein solches Verhalten, selbst wenn es im privaten Umfeld erfolgen würde, leicht mit dem Polizeibeamten in Verbindung gebracht wird und daher in der Lage ist, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu beschädigen. Denn unabhängig davon, ob Sie sich in zivil bewegen oder in der Uniform, besteht die Gefahr, dass eine Person, die um Ihren Beruf weiß, bei derartigen Äußerungen in Zukunft weniger auf die Unvoreingenommenheit der Polizei vertraut.

36

Aus den Gesamtumständen ergeben sich für mich begründete Zweifel daran, dass Sie in Zukunft den an Sie zu stellenden Anforderungen als Polizeibeamter persönlich gewachsen sein werden....“

37

Dies hält der Senat für ausreichend, um Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers zu bejahen. Da die Eignung jedes einzelnen Beamten individuell festzustellen ist, ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers irrelevant, wie das Eignungsurteil hinsichtlich der anderen Teilnehmer der Whats-App-Gruppe ausgefallen ist. Da der Antragsgegner in vertretbarer Weise zu der Bewertung gelangt ist, dass es sich bei dem Verhalten des Antragstellers nicht nur um ein „Augenblicksversagen“, sondern um eine Offenbarung seiner Charaktereigenschaften handelte, ist es sachgerecht davon auszugehen, dass diese auch heute noch vorhanden sind; denn der Antragsteller hat nicht dargelegt, wie er die über einen langen Zeitraum gezeigte frauenfeindliche, sexistische und fremdenfeindliche Einstellung überwunden haben könnte. Dass sein Verhalten keine disziplinarischen Folgen hatte, verbietet es nicht, die Vorkommnisse aus dem Jahr 2014 im Rahmen der Beurteilung der charakterlichen Eignung vor dem Hintergrund der anstehenden Ernennung zum Probebeamten mit einzubeziehen. Selbst wenn es keinen „politischen Druck“ gegeben hätte, wäre es sachgerecht gewesen, den Antragsteller nicht sofort zu entlassen, sondern ihm die Ablegung der Laufbahnprüfung zu ermöglichen. § 23 Abs. 4 BeamtStG bestimmt insoweit, dass Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden können, ihnen aber die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll.

38

Eine Entscheidung über das Begehren des Antragsgegners, die Vollstreckbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auszusetzen, ist entbehrlich, weil der Antragsteller auf gerichtliche Nachfrage mit Schriftsatz vom 29. November 2016 mitgeteilt hat, dass er bis zur Entscheidung über die Beschwerde keine Vollstreckung der erstinstanzlichen Entscheidung beabsichtige.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Presseauskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

2

1. a) Der Beschwerdeführer ist Redakteur einer Tageszeitung. Vor dem Hintergrund der Medienberichterstattung über die Ausführung so genannter Dual-Use-Güter nach Syrien, welche für die Herstellung von Waffen geeignet sein können, bat er im September 2013 den Bundesnachrichtendienst um Auskünfte zu Stellungnahmen des Bundesnachrichtendiensts zur Ausfuhr von Gütern nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2010 gegenüber dem Ausfuhrausschuss der Bundesregierung. Der Bundesnachrichtendienst verweigerte die erbetenen Angaben, da die Behörde dazu ausschließlich der Bundesregierung und den zuständigen Gremien des Bundestags berichte und der Ausfuhrausschuss der Bundesregierung nicht öffentlich tage.

3

b) Der Beschwerdeführer bat sodann "hilfsweise" um inhaltliche Beschreibungen der Stellungnahmen. Der Bundesnachrichtendienst teilte daraufhin mit, die Stellungnahmen unterlägen der Geheimhaltung und könnten daher weder in allgemeinen Zügen noch im Detail öffentlich bekannt gemacht werden. Nach der Publikation weiterer zur Herstellung von Chemiewaffen geeigneter Dual-Use-Exporte nach Syrien bis 2011 durch das Bundeswirtschaftsministerium erweiterte der Beschwerdeführer Anfang Oktober seine Fragen bezüglich Zeiträumen und exportierten Stoffen. Hierauf erfolgte seitens des Bundesnachrichtendienstes keine Reaktion mehr.

4

2. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer um vorläufigen Rechtsschutz beim Bundesverwaltungsgericht nachgesucht und beantragt, dem Bundesnachrichtendienst aufzugeben, die im dortigen Schriftsatz beantragten Auskünfte zu erteilen. Die pauschale Verweigerung der begehrten Auskünfte sei rechtswidrig und verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit.

5

3. Mit angegriffenem Beschluss vom 26. November 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht in erstinstanzlicher Zuständigkeit (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

6

a) Der Beschwerdeführer habe bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft machen können. Dies gelte sowohl für den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung von Auskünften über den Wortlaut der Stellungnahme des Bundesnachrichtendiensts gegenüber der Bundesregierung wie auch für den "höchst hilfsweise" gestellten Antrag, der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens - der Bundesrepublik Deutschland - aufzugeben, den Inhalt dieser Stellungnahmen, soweit Dritten gegenüber zulässig, zu beschreiben.

7

Mit diesen Anträgen begehre der Beschwerdeführer keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Solchen Anträgen sei im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise stattzugeben, wenn ein Abwarten in der Hauptsache für den Beschwerdeführer schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei sei dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen.

8

b) Von diesem Maßstab ausgehend habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.

9

aa) Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, es gehe ihm darum, durch Kenntnisnahme der begehrten Informationen die Plausibilität der Angaben zu beleuchten und nachzuprüfen, die aus dem Kreis der Bundesregierung zur Frage der Nutzung nach Syrien ausgeführter Chemikalien gemacht worden seien, sowie die durch die gewünschten Auskünfte gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen einer öffentlichen Berichterstattung darzulegen. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache würde die begehrten Informationen möglicherweise vollständig entwerten. In Monaten oder Jahren würde sich die Anfrage durch die rasch voranschreitende politische Entwicklung in Syrien wie auch durch neue Agenden (innen- wie auch außenpolitischer) eine Berichterstattung aller Wahrscheinlichkeit nach erledigen.

10

bb) Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass ein Abwarten auf die Entscheidungen eines etwaigen Hauptsacheverfahren die Verwirklichung des von dem Beschwerdeführer verfolgten Anliegens - eine möglichst aktuelle, nämlich unmittelbar an eine laufende politische Diskussion anknüpfende Berichterstattung zu der von ihm ins Auge gefassten Thematik vorzunehmen - beeinträchtigen würde.

11

Es erscheine zwar in der Tat denkbar, dass eine Berichterstattung zu einem späteren Zeitpunkt Gefahr liefe, geringere öffentliche Resonanz zu erzeugen. Damit sei aber jedoch noch nicht dargetan, dass die dem Beschwerdeführer durch ein Abwarten auf eine etwaige Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile unzumutbar wären. Die vorgesehene Berichterstattung als solche bleibe ihm auch nach einer späteren Entscheidung noch möglich. Die begehrten Informationen wären auch zu diesem Zeitpunkt noch einer Verwertung zugänglich und, sofern sie sich als inhaltlich gehaltvoll herausstellen sollten, auch dann noch geeignet, ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung hervorzurufen. Die verfassungsrechtlich anerkannte Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse bleibe somit weiterhin gewahrt.

12

cc) Unzumutbar könnte dem Beschwerdeführer ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung allenfalls dann sein, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa weil manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Für einen solchen Tatbestand, in dem die Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse leerliefe, wenn keine zeitnahe Berichterstattung erfolgen könne, ergeben sich jedoch im zu beurteilenden Fall weder aus dem Vortrag des Beschwerdeführers noch aus anderen möglichen Blickwinkeln greifbare Hinweise.

13

c) Unabhängig davon könne einem Begehren, eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung zu erwirken, nur dann stattgegeben werden, wenn eine Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Aussicht auf Erfolg habe.

14

aa) Gerade bei einer Vorwegnahme der Hauptsache seien strenge Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu stellen. Der Beschwerdeführer berufe sich auf den verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst, welcher dort ende, wo berechtigte schutzwürdige Interessen entgegenstünden.

15

bb) Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens habe nachvollziehbar dargelegt, dass die von dem Beschwerdeführer gewünschten Dokumente und Informationen vornehmlich durch nachrichtendienstliche Aufklärungsaktivitäten gewonnen worden seien, namentlich auch mit Hilfe menschlicher Quellen, durch technische Quellen oder im Rahmen der informellen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten. Das Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers bringe die Gefahr mit sich, dass Rückschlüsse über die Herkunft und die Aufklärungsfähigkeiten des Bundesnachrichtendiensts ermöglicht würden. Sofern die Stellungnahmen des Bundesnachrichtendiensts öffentlich zugänglich gemacht werden würden, könnten hieraus überdies Rückschlüsse über Wissensstände und Wissensdefizite des Bundesnachrichtendiensts über fremde Proliferationsaktivitäten gezogen werden.

16

cc) In Anbetracht dieser Sachlage erscheine es naheliegend, dass berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen der begehrten Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer entgegenstehen könnten; dies sei in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Dass dieses erkennbar zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen würde, könne jedenfalls nach derzeitigem Stand nicht angenommen werden.

17

4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG. Der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden.

18

5. Gelegenheit zur Stellungnahme hatten das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundeskanzleramt und der Bundesnachrichtendienst. Die Bundesregierung hat daraufhin Stellung genommen und ausgeführt, dass die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet sei und deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe die verfassungsrechtlichen Vorgaben an einen effektiven Eilrechtsschutz im Hinblick auf einen Auskunftsanspruch der Presse hinreichend beachtet, eine Grundrechtsverletzung liege nicht vor. Die angewendeten Maßstäbe und ihre Anwendung im Einzelfall seien von Verfassung wegen nicht zu beanstanden. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

II.

19

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und eine Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) ist nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.

20

1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG beruft, zulässig.

21

Der Rüge steht insbesondere nicht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegen. Ein Beschwerdeführer, der sich gegen Entscheidungen in einem letztinstanzlich abgeschlossenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wendet, kann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn er gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes rügt (vgl. BVerfGE 59, 63 <84>).

22

2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber nicht begründet.

23

a) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; 96, 27 <39>). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70>). Die Gerichte sind gehalten, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; BVerfGK 4, 36 <40>). Je schwerer die aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; BVerfGK 3, 135 <139>). Diese Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGK 1, 201 <204>) wirken auch auf den verwaltungsprozessualen Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache zurück und begrenzen diesen im Einzelfall (vgl. BVerfGE 79, 69 <77 f.>). Entscheidend ist, dass die Prüfung im Verfahren des Eilrechtsschutzes eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGK 5, 135 <140>).

24

Grundsätzlich ist für die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine summarische Prüfung verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung, die bis dahin reichen kann, dass die Gerichte unter besonderen Umständen - wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen - dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <13 f.>; 126, 1 <27 f.>; BVerfGK 1, 292 <296>; 5, 237 <242>).

25

b) Diese Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht bei der ihm obliegenden Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO hinreichend berücksichtigt. Eine Grundrechtsverletzung ist im Ergebnis nicht zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass hier die Frage nach der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Problem einer - zumindest teilweisen - verwaltungsprozessualen Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist. Die hieraus für den vorliegenden Fall gefolgerten Anforderungen an die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes sind mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht frei von Bedenken, letztlich aber noch verfassungsmäßig.

26

aa) Unbeschadet der Frage, ob der vorliegend geltend gemachte Presseauskunftsanspruch gegen den Bundesnachrichtendienst unmittelbar aus der Verfassung - namentlich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - abgeleitet werden kann und wie weit dieser genau reicht, ist bei einer Eilentscheidung über einen solchen Auskunftsanspruch jedenfalls die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten. Dies gilt auch in Bezug auf Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden (vgl. BVerfGE 20, 162 <175 f.>). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 50, 234 <240>; 91, 125 <134>). Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache nur bei Vorliegen eines schweren Nachteils zulässig ist, muss dabei auch die Bedeutung der Auskunftsansprüche für eine effektive Presseberichterstattung durch den Beschwerdeführer hinreichend beachtet werden.

27

bb) Die angegriffene Entscheidung berücksichtigt im Ergebnis hinreichend das grundrechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an einer hinsichtlich des Zeitpunkts möglichst selbstbestimmten Publikation von bestimmten Inhalten, die einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion leisten und möglicherweise auf erkannte Missstände hinweisen sollen.

28

(1) Verfassungsrechtlich bedenklich ist es allerdings, wenn das Bundesverwaltungsgericht bei seiner auf seiner auf das Anordnungsverfahren begrenzten Maßstabsbildung davon ausgeht, dass eine gewisse Aktualitätseinbuße von der Presse regelmäßig hinzunehmen sei und eine Ausnahme "allenfalls" dann vorliege, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa wenn manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Diese Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts führt den schweren Nachteil zu eng und legt damit einen Maßstab an, der die Aufgabe der Presse in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat nicht hinreichend berücksichtigt.

29

Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 101, 361 <389>). Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 101, 361 <389>; 107, 299 <329>). Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Kann sich die Presse im Wege gerichtlichen Eilrechtsschutzes von öffentlichen Stellen aber solche Informationen nur unter den Voraussetzungen beschaffen, die das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nennt, so begrenzt dies im Blick auf die Pressefreiheit den vorläufigen Rechtsschutz unverhältnismäßig.

30

Zwar genügt es, wenn Eilrechtsschutz nur gewährt wird, wo ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (so beispielsweise VG Köln, Beschluss vom 27. August 2009 - 6 L 918/09 -, Rn. 12, juris; siehe auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. August 2004 - 7 CE 04.1601 -, juris; VG Dresden, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 5 L 42/09 -, Rn. 68 ff., juris). Dies kann jedoch nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Entscheidungen ziele und sie im Übrigen auch später möglich bleibe; denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Vielmehr kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.

31

(2) Dennoch ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn für den konkreten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verfassungsrechtlich unbedenklich verneint. Zu Recht geht es davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend deutlich gemacht hat, warum seine Anfrage, die sich auf Vorgänge der Jahre 2002 bis 2011 bezieht, nun eine solche Eile zukommt, dass hierüber nur im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, zumal unter einer Vorwegnahme der Hauptsache, entschieden werden kann. Zwar können auch zurückliegende Vorgänge unter veränderten Umständen plötzlich eine Relevanz bekommen, die eine Eilbedürftigkeit begründet. Wenn der Beschwerdeführer jedoch Auskünfte über solche zurückliegenden Vorgänge verlangt, so obliegt es ihm, näher dazu vorzutragen, warum er für die jetzige Berichterstattungsabsicht sogleich Einsicht in diese Dokumente benötigt und warum diese Berichterstattung ohne diese Dokumente in nicht hinzunehmender Weise erschwert wird. Dafür genügt es nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass aktuell über die Lage in Syrien sowie in diesem Zusammenhang über Dual-Use-Exporte berichtet wird und eine solche Berichterstattung im öffentlichen Interesse liegt. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, näher darzulegen, warum er gerade die angefragten Dokumente für eine effektive Presseberichterstattung sofort benötigt. Wenn er insoweit darauf verweist, dass er die Plausibilität der Aussagen der Bundesregierung zu diesen Exporten durch die angeforderten Unterlagen überprüfen möchte, so folgt aus diesem bloßen Verweis auf die Notwendigkeit der Unterlagen zur Berichterstattung jedoch noch nicht unmittelbar die Eilbedürftigkeit. Angesichts der nicht dargelegten Eilbedürftigkeit liegt keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch den Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts vor.

32

cc) Soweit der Beschwerdeführer weiterhin vorbringt, die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache verstoße gleichfalls gegen Art. 19 Abs. 4 GG, so verhilft das der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Da die Verneinung des "schweren Nachteils" durch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und eigenständig die Abweisung trägt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten mit Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang steht.

33

3. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, erledigt sich damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

34

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

58
Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar liegt es im grundsätzlich schutzwürdigen Interesse von durch die öffentliche Hand beherrschten Unternehmen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu bewahren, um ihre Stellung im Wettbewerb mit anderen Anbietern nicht zu beeinträchtigen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen wie die Beklagte nicht berechtigt ist, sich auf einen grundrechtlichen Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse zu berufen (vgl. BVerfGE 128, 226, 247 f.). Eine Auskunftsverweigerung mit dem Ziel, die Untersuchung möglicher Missstände innerhalb eines Unternehmens der öffentlichen Hand zu verhindern oder zu verzögern, steht mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Informationsinteresse der Presse regelmäßig nicht im Einklang (vgl. Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 42 f.).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.