Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 23 Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit
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Gesetz über den Versorgungsausgleich Inhaltsverzeichnis
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Person zumutbar ist.
(3) Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflichtige Person unbillig belasten, so kann sie Ratenzahlung verlangen.
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26/03/2014 14:04
Sachleistungen der betrieblichen Altersversorgung unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich.
SubjectsEhescheidung
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(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:1.(weggefallen)1a.(weggefallen)1b.(weggefallen)2.a)Beiträge zu den gesetzliche
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um 1. Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,2. Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund a)
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published on 17/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 371/12 vom 17. April 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 23 a) Eine limitierte, endgehaltsbezogene Gesamtzusage ist nicht au
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 303/13 Verkündet am: 29. Januar 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 04/09/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 296/13 vom 4. September 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3 Sachleistungen der betrieblichen Altersversorgung (hier: Stromdeputat) unterf
published on 11/09/2015 00:00
Tenor
I.
Auf die Beschwerden der Beteiligten S. H. und der P. B. Nürnberg e. G. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 26.2.2015 in Ziffern 1 mit 4 abgeändert und neu gefasst wie folgt:
1. Die P. B.
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