Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 25 Anspruch gegen den Versorgungsträger

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

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Familienrecht: Zur Abänderung des Versorgungsausgleichs

19.09.2013

Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG.
Ehescheidung

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert


(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 31 Tod eines Ehegatten


(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben habe

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 26 Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer


(1) Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der Anspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, sow
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 19 Fehlende Ausgleichsreife


(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif, 1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfes

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente


(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 6 Regelungsbefugnisse der Ehegatten


(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise 1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,2. ausschließen sowie3. Ausgleichsansprüchen nach der

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2016 - XII ZB 226/13

bei uns veröffentlicht am 13.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 226/13 vom 13. April 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 51 Abs. 3, 4; FamFG § 227 Abs. 2 a) Die allein auf die geänderte Umwertung eines betrieblichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11

bei uns veröffentlicht am 24.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 340/11 vom 24. Juli 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VersAusglG § 51 Abs. 1, § 20 Abs. 1 a) Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffne

Amtsgericht Nürnberg Beschluss, 26. Feb. 2015 - 109 F 1383/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor 1. Die Antragsgegnerin zu 2) wird verpflichtet, für das Anrecht bei der ... an die Antragstellerin für den Zeitraum von 01.12.2012 bis 28.02.2013 eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.928,63 € zu zahlen

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 11. Sept. 2015 - 7 UF 451/15

bei uns veröffentlicht am 11.09.2015

Tenor I. Auf die Beschwerden der Beteiligten S. H. und der P. B. Nürnberg e. G. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 26.2.2015 in Ziffern 1 mit 4 abgeändert und neu gefasst wie folgt: 1. Die P. B.

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Dez. 2014 - 2 UF 663/14

bei uns veröffentlicht am 12.12.2014

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - München vom 03.04.2014 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin ab 01.01.2015 als Teilhabe an der Hint

Amtsgericht Ansbach Beschluss, 29. Dez. 2017 - 2 F 807/17

bei uns veröffentlicht am 29.12.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe I. Die Beteiligten streiten über Ansprüche nach § 25 VersAusglG. Frau N. war mit N. verhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Feb. 2018 - 2 UF 113/16

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Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 01.03.2016, Az. 2 F 321/12, in den Ziffern 3, 4 und 5 wie folgt abgeändert und ergänzt: 3. Es wird festgestellt

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2017 - XII ZB 327/16

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Berichtigt durch Beschluss vom 25. Oktober 2017 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 327/16 vom 16. August 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 30. Sept. 2016 - 3 UF 132/16

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Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird deren Hilfsantrag entsprechend - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen und Abweisung des Hauptantrages - der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Salzwedel vom 14. Juni 2016,

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2016 - XII ZB 514/15

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 514/15 vom 22. Juni 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 19 Abs. 1 Nr. 4, § 23 Zur Abfindung eines bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehenden

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2016 - XII ZB 447/13

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 447/13 vom 17. Februar 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VersAusglG §§ 5 Abs. 2, 9 Abs. 1, 19, 20, 25 Abs. 2, 39, 41, 45; BetrAVG § 4 Abs. 5 a) Bei kapitalgedeckt

Amtsgericht Bonn Beschluss, 21. März 2014 - 408 F 99/13

bei uns veröffentlicht am 21.03.2014

Tenor Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gegenstandswert: 2.000,- € 1Gründe: 2I. 3Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegne

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 27. Juni 2013 - 4 U 96/12 - 29

bei uns veröffentlicht am 27.06.2013

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 03.02.2012 (Aktenzeichen 4 O 205/11) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorl

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Mai 2012 - 18 UF 335/11

bei uns veröffentlicht am 24.05.2012

Tenor 1. Auf die Beschwerde der E. Pensionskasse AG (Beteiligte Ziffer 5) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 13.10.2011 (6 F 89/10) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.11.2011 in Ziffer 2 Absatz 5 auf

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(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif, 1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist...
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