Familienrecht: Das Scheitern einer Lebensgemeinschaft hat den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage bezüglich einer Schenkung zur Folge
I. Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin und ihr Ehemann sind die Eltern der vorherigen Partnerin des Beklagten. Im Jahr 2011 erwarb das unverheiratete Paar, namentlich die Tochter der Klägerin und ihr Lebensgefährte, eine Immobilie zum Zwecke des gemeinsamen Wohnens. Zur Finanzierung dieser Immobilie wendeten die Klägerin und ihr Ehemann dem Paar gewisse Beträge zu. Im Jahr 2013 beendeten die Tochter der Klägerin und der Beklagte ihre Beziehung.
II. Zuwendung der Eltern - Schenkung oder Darlehen?
1. Die Klägerin fordert die zugewendeten Beträge zurück
Infolge der unerwarteten Beendigung der Beziehung wollte die Klägerin vom Beklagten im Januar 2014 aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns die Rückzahlung der Hälfte von den dem Paar zugewendeten Finanzierungsbeiträgen geltend machen. Dabei stützte sie sich auf eine (behauptete) Darlehensabrede; hilfsweise auf den Vortrag des Beklagten, die Zuwendungen seien unentgeltlich erbracht worden.
2. Der Beklagte beruft sich auf die unentgeltliche Zuwendung
Der Beklagte hingegen brachte vielmehr zum Ausdruck, die Zuwendungen seien mit Ausnahme eines Betrags von 2.000€ unentgeltlich erfolgt. Im Folgenden leistete er auf einen Darlehensbetrag von 2.000€ insgesamt 1.400€; den restlichen Betrag in Höhe von 600€ erkannte er an.
III. Begründung des nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch LG und OLG
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung des Beklagten blieb im Wesentlichen erfolglos.
Das Berufungsgericht hielt einen Anspruch der Klägerin aufgrund eines nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage für begründet. Dies begründete es damit, dass sich die Umstände, von denen die Vertragsparteien der Schenkung gemeinsam ausgingen, infolge der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft schwerwiegend verändert hätten.
Die erst kurze Zeit nach der Schenkung erfolgte Auflösung der unehelichen Lebensgemeinschaft bilde nach Ansicht des Berufungsgerichtes den Grund für den Wegfall der Geschäftsgrundlage der vollzogenen Schenkung. Vielmehr sei der Klägerin das Festhalten an der Schenkung nicht zumutbar. Zu beachten sei indes, dass der mit der Schenkung verfolgte Zweck, das eigene Kind werde von den Finanzierungsbeiträgen profitieren, zumindest teilweise erreicht worden ist – zumindest bewohnte die Tochter der Klägerin das Haus tatsächlich für 4 Jahre.
Der Beklagte habe 91,6 % seines hälftigen Anteils an den Zuwendungen der Klägerin zurückzuzahlen. Ein solches Ergebnis wurde durch den Vergleich der Zweckerreichung zur erwarteten Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft errechnet. (Quotenregelung)
IV. Die erneute Abweisung der Klage durch den BGH sowie die Verwerfung der Quotenregelung der vorherigen Instanz
1. Der nachträgliche Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgrund der tiefgreifenden Veränderung relevanter Umstände
Mit der zugelassenen Revision begehrte der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Bundesgerichtshof (X ZR 107/16) schloss sich der Beurteilung des Berufungsgerichtes an und wies demnach die Revision des Beklagten zurück. Die vom (mit-)beschenkten Partner der eigenen Tochter zumindest erkannte Vorstellung des Schenkers, eine bereits zugewendete Immobilie werde von der eigenen Tochter sowie ihrem Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung genutzt, bildet vorliegend die Geschäftsgrundlage des Schenkungsvertrages.
Wie bei jedem Vertrag können auch dem Schenkungsvertrag Vorstellungen eines oder beider Vertragspartner vom Bestand oder künftigen Einritt bestimmter Umstände zugrunde liegen, die nicht Vertragsinhalt sind, auf denen der Geschäftswille jedoch aufbaut. Deren tiefgreifende Veränderung kann daher wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrages oder sogar ein Rücktrittsrecht eines oder beider Vertragsparteien bilden, § 313 I BGB.
Die Zuwendung von Geldbeträgen, die dem Grunderwerb dienen soll, ist eine für die Geschäftsgrundlage relevante Vorstellung der Vertragsparteien. Der private Grunderwerb ist regelmäßig auf Dauer angelegt und der Schenker darf gleichwohl die Erwartung entwickeln, die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt.
Maßgeblich ist v.a. die Vorstellung über die konkrete Dauer der Lebensgemeinschaft. Aufgrund des Umstandes, dass die Schenkung kein Dauerschuldverhältnis begründet, reicht es für den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht aus, dass die Lebensgemeinschaft nicht bis zum Tod der beiden Partner beständig ist. Vielmehr wird ein solcher Wegfall erst dann in Betracht gezogen, wenn die gemeinsame Nutzung der Immobilie entgegen der mit der Schenkung verbundenen Erwartung nur für eine kurze Zeit angedauert hat.
Das Gericht betont demnach, die Geschäftsgrundlage sei nicht aus dem Grund entfallen, weil die Beziehung kein Leben lang hielt, sondern weil das Paar seine Beziehung schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung beendete. Demnach erwies sich die für die Schenkung konstitutive Annahme, die Partner würden die Gemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen, als unzutreffend.
2. Trotz des Vorranges der Vertragsanpassung ist der Klägerin der Rücktritt vom Schenkungsvertrag möglich
Das eben Genannte gewährleistet dem Schenker in der Folge das Recht, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten. In einer Konstellation wie dieser sei die Annahme gerechtfertigt, die Schenkung sei von der Klägerin nicht vollzogen worden, wäre für sie das alsbaldige Ende des Zusammenlebens erkennbar gewesen – der Schenker hätte den Geschäftswillen zur Zuwendung gar nicht erst entwickelt. Ihm kann folglich auch nicht zugemutet werden, weiterhin an der Zuwendung gebunden zu sein. Dem Beschenkten hingegen ist – mangels des Vorliegens besonderer Umstände – die Rückgabe des Geschenks zumutbar.
Zwar gilt der Vorrang der Vertragsanpassung i. R. d. § 313 I BGB auch dann, wenn die Parteien in Voraussicht der veränderten Umstände den Vertrag nicht mit anderen Inhalt, sondern gar nicht geschlossen hätten. Eine Vertragsanpassung wird grundsätzlich allerdings dann als unzumutbar erachtet, wenn sie nur zu einem Vertragsinhalt führen kann, der eine Überprüfung am Maßstab eines hypothetischen Parteiwillens nicht standhält und den zumindest eine der beiden Parteien mit tatsächlicher Kenntnis der geänderten Umstände nicht vereinbart hätte. Ein solches bejaht der BGH im vorliegenden Fall.
3. Verwerfung der Quotenregelung durch den BGH
Vielmehr korrigierte er die Entscheidung des Berufungsgerichtes, indem er eine durch das Berufungsgericht vollzogene Berechnung des Rückzahlungsanspruchs (Quotenregelung) für nicht zulässig erklärte. Es sei dem X. Zivilsenat nicht ersichtlich, dass die Schenkerin die Höhe des Geschenks tatsächlich um eine bestimmte Quote vermindert hätte, hätte sie die tatsächliche Dauer der Lebensgemeinschaft vorher positiv gekannt.
Dies sei hingegen unbeachtlich, da nur der Beklagte ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil eingelegt hat. Mithin blieb auch die (zulässige) Revision des Beklagten im Wesentlichen ohne Erfolg.
V. Der Verfahrensgang im Überblick - Die Gewährung des Rückzahlungsanspruches der Klägerin aufgrund des nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
Das LG Potsdam entschied im Ausgangspunkt über den Streit über Darlehen/unentgeltliche Zuwendung und bezeichnete die Zuwendung als Schenkung infolge der Parallelität zur Schwiegerelternschenkung. Letzendlich waren sich die Instanzen einig und wollten der Klägerin ihren Rückzahlungsanspruch gegen den beschenkten Beklagten gewähren. Der zeitliche Aspekt, namentlich der kurzen Dauer des Bestandes der Beziehung des Paares i. H. v. 1 3/4 Jahren sei zu gravierend, um die Klage abzuweisen. Lediglich bei der Errechnung des Rückzahlungsanspruches bestand Uneinigkeit: Der BGH verworf zu Recht die durch das OLG eingebrachte Quotenregelung. Eine Minderung der Höhe des zugewendeten Geldes kommt nicht in Betracht, wenn die Schenkerin die tatsächliche Dauer der Beziehung vorher positiv gekannt hätte. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin dem Paar dann kein Geld zugewendet hätte - Sie ging schließlich von einer Lebensbeziehung aus.
Der zuständige X. Zivilsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 18.06.2019 – X ZR 107/16 folgendes entschieden:
Amtliche Leitsätze:
1. Die vom (mit-)beschenkten Partner des eigenen Kindes geteilte oder
jedenfalls erkannte Vorstellung des Schenkers, eine zugewendete
Immobilie werde vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als
gemeinschaftliche Wohnung oder Familienwohnung genutzt, kann die
Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrages bilden (Bestätigung von
BGH, Urteile vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623, und
vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190).
2. Die Schenkung begründet jedoch kein Dauerschuldverhältnis. Für
einen Wegfall der Geschäftsgrundlage reicht es deshalb nicht aus, dass
die Lebensgemeinschaft nicht bis zum Tod eines der Partner Bestand hat.
Hat jedoch die gemeinsame Nutzung der Immobilie entgegen der mit der
Schenkung verbundenen Erwartung nur kurze Zeit angedauert, kommt
regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.
3. In diesem Fall ist der Schenker in der Regel berechtigt, vom
Schenkungsvertrag zurückzutreten und das gesamte Geschenk oder
dessen Wert zurückzufordern.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.
März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning
und Hoffmann sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Oktober 2016 aufgehoben, soweit
der Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszins aus 46.440,77 € für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Januar
2015 verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung werden auf die Berufung des
Beklagten das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20. August
2015 abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt aus eigenem und dem abgetretenen Recht ihres Ehemanns vom
Beklagten die Rückzahlung von Finanzierungsbeiträgen für eine Wohnimmobilie, die
der Beklagte gemeinsam mit der Tochter der Klägerin erwarb.
Die Klägerin und ihr Ehemann sind die Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin des
Beklagten; die Beziehung und nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand seit 2002.
Im Jahr 2011 kauften die Tochter und der Beklagte ein Hausgrundstück zum
gemeinsamen Wohnen. Die Klägerin und ihr Ehemann (im Folgenden nur: die
Klägerin) wandten ihnen zur Finanzierung Beträge von insgesamt 104.109,10 € zu.
Am 28. Februar 2013 trennten sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte. Am 13.
Januar 2014 begehrte die Klägerin die zugewandten Beträge zurück.
Mit der Klage hat sie vom Beklagten, gestützt auf eine behauptete Darlehensabrede,
die Hälfte der Beträge zurückverlangt. Der Beklagte, dessen Vortrag sich die Klägerin
hilfsweise zu eigen macht, hat behauptet, die Zuwendungen seien mit Ausnahme
eines Betrags von 2.000 € unentgeltlich erfolgt. Auf einen Darlehensbetrag von 2.000
€ leistete der Beklagte von seinem gemeinsamen Konto mit der Tochter der Klägerin
insgesamt 1.400 €; den darüberhinausgehenden Betrag von 600 € hat er anerkannt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist in Höhe
eines Betrages von 47.040,77 € nebst Zinsen erfolglos geblieben; im Übrigen hat die
Klägerin die Klage im zweiten Rechtszug zurückgenommen. Mit der vom Senat
zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage,
soweit er den Klageanspruch nicht anerkannt hat.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der Klägerin stehe der Betrag in Höhe von 47.040,77 € aufgrund des
Teilanerkenntnisses in Höhe von 600 € und im Übrigen aufgrund eines Wegfalls der
Geschäftsgrundlage des Schenkungsvertrags zu, welcher sich aus dem Vortrag des
Beklagten ergebe; ob zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag geschlossen
worden sei, bedürfe damit keiner Klärung. Die Klägerin könne sich auf einen Wegfall
der Geschäftsgrundlage berufen, weil sich mit der Trennung der Partner die der
Schenkung zugrundeliegenden Umstände schwerwiegend verändert hätten. Zu diesen
Umständen zähle die für den Beklagten erkennbare Vorstellung der Klägerin, die
Beziehung zwischen ihrer Tochter und dem Beklagten als deren Lebensgefährten
werde von Dauer sein. Bei Abwägung der Interessen der Parteien und ungeachtet des
Umstands, dass der Beklagte mit der Tochter der Klägerin nicht verheiratet und eine
Eheschließung auch nicht beabsichtigt gewesen sei, brauche die Klägerin sich nicht an
einem unveränderten Vertrag festhalten lassen. Die Beziehungsdauer nach der
Schenkung sei mit lediglich 13⁄4 Jahren sehr kurz gewesen.
Indessen habe die Tochter der Klägerin das gemeinsame Haus tatsächlich für
mindestens vier Jahre bewohnt; insoweit habe sich die mit der Schenkung
verbundene Erwartung, (auch) das eigene Kind werde von dieser profitieren, teilweise
verwirklicht. Die Zeit von vier Jahren sei ins Verhältnis zu setzen zu der zu
erwartenden Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Zuwendung.
Letztere sei aufgrund der Erwartung der Beteiligten, die Lebensgemeinschaft werde
lebenslang Bestand haben, nach der Lebenserwartung des Beklagten zum Zeitpunkt
der Schenkung zu berechnen, die mit 47,58 Jahren kürzer gewesen sei als diejenige
der Tochter der Klägerin. Demnach sei mit dem gemeinsamen Bewohnen des Hauses
über vier Jahre eine Zweckerreichung in Höhe von 8,4% der Zuwendung eingetreten.
Da der Beklagte nur hälftiges Miteigentum an der Immobilie erworben habe, sei von
den Zuwendungen nur die Hälfte des nach Teilrückzahlung noch offenstehenden
Betrags (51.354,55 €) anzusetzen, aus dem sich nach Abzug von 8,4% der
zuerkannte Betrag errechne. Die Verjährungseinrede des Beklagten greife nicht
durch.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur im Ergebnis
stand.
1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Zuwendung als Schenkung der
Klägerin an ihre Tochter und den Beklagten angesehen.
2. Das Berufungsgericht hat ferner im Ausgangspunkt zutreffend und in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile
vom 3. Dezember 1971 - V ZR 134/69, NJW 1972, 247 [zu II.]; vom 19. Januar 1999
- X ZR 60/97, NJW 1999, 1623 [zu 4 b]; vom 21. Dezember 2005 - X ZR 108/03,
NJW-RR 2006, 699 [zu 2 a]; vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190
Rn. 25) angenommen, dass die Geschäftsgrundlage einer solchen Schenkung
nachträglich entfallen und sich hieraus ein Anspruch auf Vertragsanpassung oder ein
Recht des Schenkers ergeben kann, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und den
geschenkten Gegenstand zurückzuverlangen (§ 313 Abs. 1 und 3 BGB).
a) Wie jedem Vertrag können auch dem Schenkungsvertrag Umstände oder
Vorstellungen eines oder beider Vertragspartner vom Bestand oder künftigen Eintritt
solcher Umstände zugrunde liegen, die nicht zum Vertragsinhalt erhoben werden, auf
denen der Geschäftswille jedoch gleichwohl aufbaut und deren schwerwiegende
Veränderung daher eine Anpassung des Vertrages oder gar das Recht eines oder
beider Vertragspartner erfordern kann, sich vom Vertrag zu lösen.
b) Bei der Prüfung, was im Einzelfall Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags
ist, ist zu berücksichtigen, dass der Schenkungsvertrag keinen Austauschvertrag
darstellt, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem synallagmatischen Verhältnis
stehen. Der Schenkungsvertrag ist vielmehr durch das Versprechen einer einseitigen
unentgeltlichen Zuwendung gekennzeichnet, mit der der Schenker einen
Vermögensgegenstand weggibt und dem Beschenkten, soweit die Schenkung nicht
unter einem Vorbehalt oder einer Bedingung oder mit einer Auflage erfolgt, diesen
Gegenstand zur freien Verfügung überlässt. Der Beschenkte schuldet keine
Gegenleistung; er „schuldet“ dem Schenker nur Dank für die Zuwendung, und der
Schenker kann das Geschenk zurückfordern, wenn der Beschenkte diese Dankbarkeit
in besonderem Maße vermissen lässt und sich durch eine schwere Verfehlung
gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen als grob undankbar erweist
(§ 530 Abs. 1 BGB).
Den Schenkungsvertrag kennzeichnet damit in zweifacher Hinsicht eine Asymmetrie.
Zum einen steht der Leistung des Schenkers keine Gegenleistung des Beschenkten
gegenüber, zum anderen ist die Leistung des Schenkers mit der Übertragung des
Schenkungsgegenstands erbracht, während die Dankesschuld des Beschenkten
andauert. Zehn Jahre dauert auch dessen Verpflichtung an, das Geschenk nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
zurückzugeben, wenn und soweit der Schenker des Geschenks bedarf, um seinen
angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht zu
erfüllen (§ 528 Abs. 1, § 529 Abs. 1 BGB).
Diese Asymmetrie ist typischerweise auch kennzeichnend für die für die
Geschäftsgrundlage relevanten Vorstellungen der Vertragsparteien. Je mehr der
zugewendete Gegenstand nach seiner Art und seinem Wert geeignet ist, die künftige
Lebensgestaltung des Beschenkten zu beeinflussen, desto eher wird der Schenker
typischerweise Vorstellungen über diese Lebensgestaltung hegen. Die Zuwendung von
Grundeigentum oder von Geldbeträgen, die dem Grunderwerb dienen sollen, ist dafür
ein besonders häufiges Beispiel. Der private Grunderwerb ist regelmäßig auf Dauer,
zumindest auf eine gewisse Dauer ausgelegt, und es wird regelmäßig angenommen
werden können, dass auch der Schenker, der dem Beschenkten ein Grundstück oder
einen hierfür zu verwendenden Geldbetrag verspricht, damit die Vorstellung
verbindet, dass das Grundstück dem Beschenkten zumindest für einen längeren
Zeitraum zur Verfügung stehen wird.
Bei der Annahme, dass Vorstellungen dieser Art die Geschäftsgrundlage der
Schenkung bilden, ist jedoch Zurückhaltung geboten. Nicht jede bei Vertragsschluss
zutage tretende Vorstellung gehört zur Geschäftsgrundlage des Vertrages. Die
Vorstellung muss vielmehr nach § 313 Abs. 1 zur Grundlage des Vertrages geworden
sein; der Geschäftswille muss, wie es bereits die Rechtsprechung vor der
Kodifizierung des Instituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage formuliert hat, auf
dieser Vorstellung aufbauen (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1957 - V ZR 219/55,
BGHZ 25, 390, 392; vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91, BGHZ 120, 10, 23 [zu II
5 b]; vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 Rn. 26; vom 6. Mai
2014 - X ZR 135/11, NJW 2014, 2638 Rn. 12). Vorstellungen zur möglichen
Realisierung von Risiken, die in die Sphäre einer Partei fallen, betreffen den Inhalt des
Vertrages, nicht seine Grundlage; erweisen sie sich als unzutreffend, geht dies
grundsätzlich zu Lasten der Partei, die vertraglich das Risiko übernommen hat.
Anders als bei einer ehe- oder gemeinschaftsbezogenen Zuwendung unter Ehegatten
oder Partnern einer Lebensgemeinschaft, mit der der Zuwendende etwas zur
(ehelichen) Lebensgemeinschaft beiträgt und die Erwartung hegt, an dem
Vermögenswert selbst weiterhin partizipieren zu können, ist eine Schenkung darauf
gerichtet, den Schenker endgültig zu entreichern und den Beschenkten um den
Schenkungsgegenstand zu bereichern, der ihm frei zur Verfügung stehen soll (vgl.
BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11, NJW 2014, 2638 Rn. 9; Urteil vom 27.
Juni 2012 - XII ZR 47/09, NJW 2012, 2718 Rn. 18). Ist nichts anderes vereinbart, soll
der Beschenkte - über die gesetzlichen nachwirkenden Verpflichtungen hinaus -
gerade keinen rechtlichen Bindungen unterliegen. Insbesondere soll die Schenkung
kein Dauerschuldverhältnis begründen, das den Beschenkten dauerhaft an die
Vorstellungen bände, die die Bereitschaft des Schenkers zur Abgabe des
Schenkungsversprechens bestimmt oder jedenfalls beeinflusst haben. Der Beschenkte
muss daher grundsätzlich - auch bei veränderten Umständen - nicht mit einer Pflicht
zur Rückgabe des Geschenks rechnen, es sei denn, die Schenkung ist mit Auflagen (§
525 BGB) oder Zweckabreden (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB) verbunden oder die
vom Gesetz dem Behaltendürfen des Geschenks gezogenen Grenzen bei Verarmung
des Schenkers (§ 528 BGB) oder groben Undanks des Beschenkten (§ 530 BGB) sind
überschritten. Innerhalb dieser Grenzen und insbesondere, wenn der Schenker seine
Vorstellungen nicht über eine Auflage oder Zweckabrede zum Vertragsinhalt erhebt,
ist für die Schenkung der Wille des Schenkers geradezu konstitutiv, es der
Handlungsfreiheit des Beschenkten zu überlassen, wie er mit dem geschenkten
Vermögenswert umgeht und ob und in welchem Umfang er den - ausgesprochen oder
unausgesprochen - mit der Schenkung verbundenen Erwartungen des Schenkers
Rechnung trägt.
Bis zur Grenze des groben Undanks hat danach der Schenker grundsätzlich das
„Risiko“ zu tragen, dass die künftige Lebensgestaltung des Beschenkten und sein
Umgang mit dem Geschenk nicht den Vorstellungen entsprechen, die er mit dem
Schenkungsversprechen verbunden hat. Dies ist gerade die Konsequenz der
freigiebigen Zuwendung, der nicht als Gegenleistung die Verpflichtung des
Beschenkten gegenübersteht, es dem Beschenkten im Hinblick auf das Geschenk in
jeder Hinsicht und auf Dauer „recht zu machen“. Die Heranziehung des § 313 BGB
darf nicht dazu führen, dem Schenkungsvertrag im Wege der Vertragsanpassung
rechtliche Verpflichtungen zu unterlegen, die in Widerspruch zu der vereinbarten und
für ihn charakteristischen unentgeltlichen Zuwendung stehen und die unbedingte und
unwiderrufliche unentgeltliche Zuwendung in eine bedingte oder widerrufliche
Übertragung eines Vermögensgegenstands umwandeln.
c) Danach wird der Zuwendung von Grundeigentum, das vom Beschenkten bewohnt
werden soll, oder zu einem entsprechenden Grunderwerb bestimmter Geldbeträge
regelmäßig die Vorstellung des Schenkers zugrunde liegen, die Wohnnutzung des
Grundstücks werde jedenfalls von einiger Dauer sein. Insbesondere wird eine solche
Zuwendung an ein Kind des Schenkers und dessen Partner, die anlässlich der
Eheschließung oder sonstigen dauerhaften Verbindung oder in deren Erwartung
erfolgt, regelmäßig mit der Vorstellung verbunden sein, das Hausgrundstück werde
jedenfalls für einige Dauer von den beschenkten Partnern und gegebenenfalls deren
Kindern als gemeinsame Familienwohnung genutzt werden. Denn typischerweise ist
die beabsichtigte Langfristigkeit der Nutzung ein wesentlicher Beweggrund für die
Zuwendung privaten Grundeigentums, und regelmäßig ist ohne weiteres die Annahme
gerechtfertigt, der Schenker hätte den Geschäftswillen zur Zuwendung nicht
entwickelt, wenn er gewusst hätte, dass die (gemeinsame) Nutzung der Immobilie
durch die Beschenkten nur kurzfristig sein werde.
Dies darf jedoch nicht mit der Annahme gleichgesetzt werden, die gemeinsame
Nutzung werde erst mit dem Tod eines Ehegatten oder Partners der
Lebensgemeinschaft enden. Dies mag zwar der Wunsch oder die Hoffnung des
Schenkers sein, so wie es regelmäßig der Wunsch oder jedenfalls die Hoffnung der
Beschenkten sein wird, soweit sie sich hierüber Gedanken machen. Der Schenker
muss aber regelmäßig damit rechnen, dass die Ehe seines Kindes mit dem
mitbeschenkten Ehegatten nicht auf Lebenszeit Bestand hat oder dass sie zwar - etwa
aus religiösen Gründen - rechtlichen Bestand hat, die Eheleute sich aber gleichwohl
auseinanderleben und die gemeinsame Nutzung der Immobilie daher zu irgendeinem
Zeitpunkt ihr Ende findet, und erst recht gilt dies für eine nichteheliche
Lebensgemeinschaft. Ob und gegebenenfalls wann sich ein solches Risiko verwirklicht,
ist für den Schenker wie für jeden anderen selbst dann nicht vorhersehbar, wenn er
besondere Umstände erkennt oder zu erkennen meint, die für oder gegen einen
lebenslangen Bestand der Lebensgemeinschaft sprechen. So wird sich regelmäßig
schon nicht annehmen lassen, der Schenker hätte den Schenkungswillen nicht oder
nicht in gleicher Höhe der Zuwendung entwickelt, wenn er gewusst hätte, dass die
Ehe nach 15 Jahren - der durchschnittlichen Ehedauer zum Zeitpunkt der Scheidung
in Deutschland im Jahr 2017 (vgl. Statistisches Bundesamt, www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Eheschliessungen-Ehescheidungen-Lebenspartnerschaften/Tabellen/masszahlen-ehescheidungen.html) - würde geschieden werden. Die Annahme, dass der Geschäftswille des Schenkers auf der
Vorstellung von einer bestimmten oder gar lebenslangen Dauer der Beziehung
aufbaut, entspricht daher nicht der Lebenserfahrung. Umso weniger rechtfertigt sich
die Annahme einer solchen Geschäftsgrundlage angesichts des Umstands, dass
konkrete Erwartungen des Schenkers hinsichtlich der Dauer des Zusammenlebens der
Beschenkten notwendigerweise spekulativ sein müssen.
Es kann daher allenfalls aufgrund besonderer, im Einzelfall vom Tatrichter
festzustellender Umstände angenommen werden, der Geschäftswille des Schenkers
baue auf der Vorstellung einer lebenslang andauernden Beziehung auf. Als Grundlage
der gemeinsamen schenkungsweisen Zuwendung von Grundeigentum oder hierfür
bestimmter anderer Vermögenswerte an das eigene Kind und dessen Partner kommt
vielmehr regelmäßig nur die Vorstellung in Betracht, die Lebensgemeinschaft und
damit die gemeinsame Nutzung der Immobilie durch die Beschenkten werde von
mehr als kurzer Dauer sein; Anhaltspunkte zur Bemessung dieses Zeitraums könnten
sich insoweit aus der - freilich einen anderen rechtlichen Zusammenhang
betreffenden - Rechtsprechung zur Bemessung der kurzen Dauer einer Ehe im Sinne
von § 1579 Nr. 1 BGB ergeben
3. Hiernach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die
Geschäftsgrundlage der Schenkung der Klägerin an den Beklagten weggefallen ist.
a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Zuwendung sei in der Erwartung
erfolgt, die Beziehung zwischen der Tochter der Klägerin und dem Beklagten werde
andauern und das zu erwerbende Grundeigentum werde die „räumliche Grundlage“
des weiteren, nicht nur kurzfristigen Zusammenlebens der Partner bilden, beruht auf
einer rechtlich möglichen und nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen
Würdigung des Sachvortrags der Parteien. Da die Tochter der Klägerin und der
Beklagte zum Zeitpunkt der Zuwendung bereits mehrere Jahre zusammenlebten und
sich anschickten, dieses Zusammenleben durch den gemeinsamen Erwerb einer
Immobilie zu verfestigen, liegt es nahe, dass der Schenkungswille der Klägerin auf
der Vorstellung aufbaute, ihre Tochter und der Beklagte setzten ihre
Lebensgemeinschaft jedenfalls auf längere Zeit fort. Es entspricht zudem der
Lebenserfahrung, dass eine Zuwendung in der in Rede stehenden Höhe an eine
Person, welcher der Schenker nicht aus anderen Gründen besonders verbunden ist,
regelmäßig nur in der Annahme erfolgt, damit zum dauerhaften Zusammenleben des
Beschenkten mit dem eigenen Kind oder einer anderen Person, für die der Schenker
in ähnlicher Weise Sorge tragen möchte, beizutragen.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war dem
Beklagten auch bewusst, dass die Zuwendung mit dieser Vorstellung erfolgte. Auf
Grundlage der getroffenen Feststellungen konnte der Beklagte auch nur in der
Annahme, seine Lebensgemeinschaft mit der Tochter der Klägerin sei - weiterhin und
mit dem gemeinsamen Immobilienerwerb erst recht - auf Dauer angelegt, die
Motivation der Klägerin für die an ihn erfolgte Schenkung sehen. Daran ändert auch
der Verweis der Revision auf das Vorbringen des Beklagten nichts, die Klägerin und
ihr Ehemann hätten ihn zur Geldannahme gedrängt, weil es ihnen darum gegangen
sei, Geld zu „parken“, um nicht für die Kosten der Pflege der Schwiegermutter der
Klägerin herangezogen zu werden. Denn der Beklagte hat auch vorgetragen, die
Zuwendung sei mit dem Hinweis erfolgt: „Ihr bekommt es doch sowieso“. Beide
Gesichtspunkte stehen damit der Annahme nicht entgegen, die Zuwendung sei im
Hinblick auf ein erkennbar erwartetes weiteres Zusammenleben der Partner der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt.
b) Die Geschäftsgrundlage der Schenkung ist weggefallen, da sich die Tochter der
Klägerin und der Beklagte weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt haben
und sich die der Zuwendung zugrunde liegende Annahme, die Partner würden die
Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen, damit als unzutreffend
erwiesen hat.
4. Im Hinblick auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist der Klägerin das Recht
zuzubilligen, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten.
a) Ein Festhalten am unveränderten Vertrag ist der Klägerin nicht zuzumuten.
aa) Bei einer Störung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann nach § 313
Abs. 1 BGB Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder
gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht
zugemutet werden kann. Die Prüfung der Zumutbarkeit muss deshalb insbesondere
das vertragstypische Pflichtenprogramm sowie die sich hieraus ergebende
Risikoverteilung in den Blick nehmen.
Die freigiebige Zuwendung entzieht sich als solche grundsätzlich einer Prüfung am
Maßstab einer umfassenden Interessenabwägung. Die Zuwendung ist beiden
Vertragsparteien „zumutbar“, weil sich der Schenker dem Grunde und der Höhe nach
für ein bestimmtes Schenkungsversprechen entschieden hat. Hat der Schenker den
Schenkungsvertrag erfüllt und das Geschenk zugewendet, stellt sich auch umgekehrt
grundsätzlich nicht die Frage, ob es ihm zuzumuten ist, dem Beschenkten das
Geschenk auch zu belassen, oder ob es dem Beschenkten zuzumuten ist, das
Geschenk insgesamt oder teilweise zurückzugeben. Daher kann bei einem Wegfall der
Geschäftsgrundlage auch der Maßstab der Zumutbarkeit grundsätzlich nur die freie
Entscheidung des Schenkers für die Zuwendung sein. Maßgeblich ist, ob und
inwieweit die Kenntnis der veränderten Umstände diese Entscheidung beeinflusst
hätte.
Ist die Schenkung mit der für den Beschenkten erkennbaren Vorstellung erfolgt,
damit zur Grundlage eines (weiteren) dauerhaften Zusammenlebens der
(Ehe-)Partner beizutragen, und rechtfertigt sich die Annahme, dass das
Schenkungsversprechen nicht gemacht worden wäre, wäre für den Schenker das
alsbaldige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen, kann dem Schenker
daher regelmäßig nicht zugemutet werden, sich unverändert an der Zuwendung
festhalten lassen zu müssen.
bb) Die weiteren festgestellten Umstände rechtfertigen es nicht, die Zumutbarkeit im
Streitfall anders zu beurteilen.
Insbesondere ergibt sich aus den festgestellten oder vorgetragenen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen der Parteien kein Anhalt dafür, dass es der Klägerin
zumutbar wäre, (unverändert) am Vertrag festzuhalten, oder umgekehrt dem
Beklagten unzumutbar wäre, das Geschenk zurückzugeben. Es bedarf daher keiner
Erörterung, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen und in
welcher Weise der Rechtsgedanke des § 529 Abs. 2 BGB Berücksichtigung finden
könnte oder müsste.
Das Festhalten am (unveränderten) Vertrag ist der Klägerin auch nicht deshalb
zuzumuten, weil ihre Tochter insgesamt mindestens vier Jahre in dem mit den
schenkweise zugewandten Beträgen finanzierten Haus gewohnt hat. Denn der
Anspruch der Klägerin aus § 313 Abs. 1 BGB ist mit dem Scheitern der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft und der Trennung der Partner entstanden. Die weitere Nutzung
der Immobilie durch die Tochter der Klägerin ist hierfür ohne Bedeutung.
b) Die Klägerin ist zum Rücktritt vom Schenkungsvertrag berechtigt. Eine Anpassung
des Vertrags im Sinne einer nur teilweisen Rückgabe des Geschenks oder der
Erstattung seines Werts ist ihr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht
zuzumuten.
aa) Ist die Geschäftsgrundlage eines Vertrages weggefallen, weil sich grundlegende
Umstände schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder
mit anderem Inhalt geschlossen hätten, hätten sie diese Veränderung vorausgesehen,
kann nach § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur eine Anpassung des Vertrags verlangt
werden. Nur wenn eine Anpassung nicht möglich oder einer Partei nicht zumutbar ist,
kann die durch den Wegfall benachteiligte Vertragspartei nach § 313 Abs. 3 BGB vom
Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis kündigen.
Dieser Vorrang der Anpassung gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Parteien in
Voraussicht der veränderten Umstände den Vertrag nicht mit anderem Inhalt,
sondern gar nicht geschlossen hätten. Auch wenn damit sowohl die Frage, ob der
Vertrag gar nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen worden wäre, als auch die
Frage, welchen anderen Inhalt die Parteien im letzteren Fall dem Vertrag gegeben
hätten, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 313 Abs. 1 BGB betreffen und für die
Rechtsfolge nicht notwendig entscheidend sind, kann doch bei Bestimmung der
Rechtsfolge regelmäßig nicht außer Betracht bleiben, wie die Vertragspartner
verfahren wären, wenn sie die später veränderten Umstände antizipiert hätten. Denn
da § 313 BGB der Diskrepanz Rechnung tragen soll, die zwischen der tatsächlichen
Entwicklung und den Geschäftswillen bestimmenden Vorstellungen hierüber
entstanden ist, kann deren Beseitigung unter Beibehaltung der vertraglichen
Wertungen und der gesetzlichen Wertungen des betroffenen Vertragstyps am besten
erfolgen, wenn feststellbaren Anhaltspunkten dafür, wie die Vertragspartner in
Kenntnis der geänderten Umstände gehandelt hätten, so weit wie möglich Rechnung
getragen wird. Daher ist eine Vertragsanpassung im Allgemeinen dann als
unzumutbar anzusehen, wenn sie nur zu einem Vertragsinhalt führen kann, der einer
Überprüfung am Maßstab eines hypothetischen Parteiwillens nicht standhält und den
zumindest eine Partei in Kenntnis der geänderten Umstände nicht vereinbart hätte
(vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2012, 3731, 3734 [zu B IV 1 a]; Erman/Böttcher, BGB,
15. Aufl., § 313 Rn. 44; MünchKomm.BGB/Finkenauer, 8. Aufl., § 313 Rn. 105).
bb) Dies hat für den Schenkungsvertrag grundlegende Bedeutung. Denn insbesondere
in den hier in Rede stehenden Fällen der Zuwendung von zum gemeinsamen Wohnen
bestimmtem Grund- oder Wohnungseigentum oder von zu deren Erwerb bestimmten
erheblichen Geldbeträgen liegt es regelmäßig fern, dass die Entscheidung des
Schenkers über das Ob der Zuwendung und die Höhe des zugewendeten Betrages
davon abhängt, mit welcher voraussichtlichen Dauer der gemeinsamen Nutzung er
rechnet. Bleibt diese Dauer hinter dem vorstellbaren Maximum zurück, kann sich mit
Blick auf die Geschäftsgrundlage vielmehr regelmäßig nur die Frage stellen, ob der
Schenker in Kenntnis dieses Umstands von der Schenkung abgesehen oder sie
gleichwohl - und im Zweifel in gleicher Höhe - versprochen hätte. Eine Anpassung,
wie sie das Berufungsgericht mit der Zuerkennung einer Rückzahlungsverpflichtung in
Höhe von 91,6% des Wertes des Geschenks vorgenommen hat, verfehlt daher
regelmäßig den mutmaßlichen Parteiwillen. Vielmehr ist, hat sich die Vorstellung einer
dauerhaften gemeinsamen Nutzung des Grund- oder Wohnungseigentums nicht
verwirklicht, im Allgemeinen die Annahme gerechtfertigt, der Schenker hätte in
Kenntnis dieses Umstands von der Schenkung abgesehen, und es ist ihm in diesem
Fall, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nicht zuzumuten, dem Beschenkten
das Geschenk auch nur teilweise zu belassen.
cc) Hiernach ist die Abwägung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht zu
beanstanden; der Umstand, dass das Berufungsgericht der Klägerin nur eine
Rückzahlungsforderung in Höhe von 91,6% des Wertes des Geschenks zugebilligt hat,
beschwert den Beklagten nicht.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Klägerin dem Beklagten aus
ihrem Vermögen nichts zugewendet, wenn dieser nicht in einer Lebensgemeinschaft
mit ihrer Tochter zusammengelebt und alle Beteiligten an den Fortbestand dieser
Lebensgemeinschaft geglaubt hätten. Demnach hätte die Klägerin in Voraussicht des
Umstands, dass die Lebensgemeinschaft kurze Zeit später scheitern würde, die
Schenkung unterlassen und folglich auch keinen geringeren Betrag zugewendet. Eine
Anpassung des Schenkungsvertrags auf einen geringeren Betrag ist für die Klägerin
deshalb nicht zumutbar.
Dem Umstand, dass die Immobilie für eine gewisse Zeit von den Partnern genutzt
werden konnte, wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der Beklagte,
anders als bei einem Rückforderungsanspruch des Schenkers wegen Verarmung
(BGH, Urteil vom 17. April 2018 - X ZR 65/17, BGHZ 218, 227), die seit der
Schenkung gezogenen Nutzungen nicht herauszugeben hat. Der Nutzungsvorteil
verbleibt ihm daher bis zum Zeitpunkt des Rücktritts.
5. Die Rückzahlungspflicht ist aus den zutreffend ausgeführten Gründen des
Berufungsurteils weder verjährt noch verwirkt.
6. Zinsen stehen der Klägerin aus einem Anspruch wegen Wegfalls der
Geschäftsgrundlage erst ab dem 31. Januar 2015 zu, dem Zeitpunkt, zu welchem
dem Beklagten der den Rücktritt enthaltende Schriftsatz der Klägerin vom 26. Januar
2015 zugegangen ist. Vor Zugang der Rücktrittserklärung wird der
Rückgewähranspruch gemäß § 346 BGB nicht fällig. Verzugs- und Prozesszinsen
gemäß § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 291 BGB entstehen erst ab diesem Zeitpunkt
(vgl. Staudinger/Kaiser, BGB, Bearb. 2012, § 346 Rn. 292; MünchKomm.BGB/Gaier,
8. Aufl., § 346 Rn. 41).
Soweit das Berufungsgericht Zinsen für die Zeit vor dem 31. Januar 2015 zuerkannt
hat und sich diese aus einem über den vom Beklagten anerkannten Teilbetrag von
600 € hinausgehenden Betrag errechnen, kann das Berufungsurteil hiernach keinen
Bestand haben. Insoweit ist vielmehr das landgerichtliche Urteil abzuändern und die
Klage abzuweisen. Der Senat versteht die Verteidigung des Berufungsurteils durch die
Klägerin dahin, dass diese den ursprünglich geltend gemachten
Darlehensrückzahlungsanspruch nur für den Fall weiterverfolgen will, dass die im
Berufungsverfahren durch teilweise Klagerücknahme reduzierte Klagehauptforderung
nicht auf der Grundlage eines Rücktritts vom Schenkungsvertrag zuerkannt werden
kann.
III.
Soweit die Entscheidung des Senats hinsichtlich der Voraussetzungen für die
Feststellung einer bestimmten Dauer des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft als
Geschäftsgrundlage des Schenkungsvertrages oder hinsichtlich der bei der
Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte mit Entscheidungen des
XII. Zivilsenats nicht im Einklang stehen sollte, bedarf es keiner Vorlage an den
Großen Senat für Zivilsachen. Die Entscheidungen des XII. Zivilsenats, die hierzu
Anlass geben könnten (s. insbesondere Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB
666/13, NJW 2015, 690 Rn. 21 ff., 28), betreffen anders als der Streitfall
Schenkungen an den Ehegatten eines Kindes des Schenkers. Überdies hat der XII.
Zivilsenat mitgeteilt, dass die Beurteilung des Streitfalls im Ergebnis auch sachlich
nicht in Widerspruch zu einer von ihm getroffenen Entscheidung steht, insbesondere
die quotenmäßige Berechnung eines Rückzahlungsbetrages, wie sie vom
Berufungsgericht vorgenommen wurde, auch nach seiner Auffassung den
Anforderungen des § 313 BGB nicht gerecht wird.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 20.08.2015 - 2 O 166/14 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.10.2016 - 4 U 159/15 -
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BUNDESGERICHTSHOF
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning und Hoffmann sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin verlangt aus eigenem und dem abgetretenen Recht ihres Ehemanns vom Beklagten die Rückzahlung von Finanzierungsbeiträgen für eine Wohnimmobilie, die der Beklagte gemeinsam mit der Tochter der Klägerin erwarb.
- 2
- Die Klägerin und ihr Ehemann sind die Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten; die Beziehung und nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand seit 2002. Im Jahr 2011 kauften die Tochter und der Beklagte ein Hausgrundstück zum gemeinsamen Wohnen. Die Klägerin und ihr Ehemann (im Folgenden nur: die Klägerin) wandten ihnen zur Finanzierung Beträge von insgesamt 104.109,10 € zu. Am 28. Februar 2013 trennten sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte. Am 13. Januar 2014 begehrte die Klägerin die zugewandten Beträge zurück.
- 3
- Mit der Klage hat sie vom Beklagten, gestützt auf eine behauptete Darlehensabrede , die Hälfte der Beträge zurückverlangt. Der Beklagte, dessen Vortrag sich die Klägerin hilfsweise zu eigen macht, hat behauptet, die Zuwendungen seien mit Ausnahme eines Betrags von 2.000 € unentgeltlich erfolgt. Auf einen Darlehensbetrag von 2.000 € leistete der Beklagte von seinem gemeinsamen Konto mit der Tochter der Klägerin insgesamt 1.400 €; den darüberhinausgehenden Betrag von 600 € hat er anerkannt.
- 4
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist in Höhe eines Betrages von 47.040,77 € nebst Zinsen erfolglos geblieben ; im Übrigen hat die Klägerin die Klage im zweiten Rechtszug zurückgenommen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte wei- terhin die Abweisung der Klage, soweit er den Klageanspruch nicht anerkannt hat.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die zulässige Revision bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
- 6
- I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
- 7
- Der Klägerin stehe der Betrag in Höhe von 47.040,77 € aufgrund des Teilanerkenntnisses in Höhe von 600 € und im Übrigen aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Schenkungsvertrags zu, welcher sich aus dem Vortrag des Beklagten ergebe; ob zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag geschlossen worden sei, bedürfe damit keiner Klärung. Die Klägerin könne sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, weil sich mit der Trennung der Partner die der Schenkung zugrundeliegenden Umstände schwerwiegend verändert hätten. Zu diesen Umständen zähle die für den Beklagten erkennbare Vorstellung der Klägerin, die Beziehung zwischen ihrer Tochter und dem Beklagten als deren Lebensgefährten werde von Dauer sein. Bei Abwägung der Interessen der Parteien und ungeachtet des Umstands, dass der Beklagte mit der Tochter der Klägerin nicht verheiratet und eine Eheschließung auch nicht beabsichtigt gewesen sei, brauche die Klägerin sich nicht an einem unveränderten Vertrag festhalten lassen. Die Beziehungsdauer nach der Schenkung sei mit lediglich 1¾ Jahren sehr kurz gewesen.
- 8
- Indessen habe die Tochter der Klägerin das gemeinsame Haus tatsächlich für mindestens vier Jahre bewohnt; insoweit habe sich die mit der Schenkung verbundene Erwartung, (auch) das eigene Kind werde von dieser profitie- ren, teilweise verwirklicht. Die Zeit von vier Jahren sei ins Verhältnis zu setzen zu der zu erwartenden Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Zuwendung. Letztere sei aufgrund der Erwartung der Beteiligten, die Lebensgemeinschaft werde lebenslang Bestand haben, nach der Lebenserwartung des Beklagten zum Zeitpunkt der Schenkung zu berechnen, die mit 47,58 Jahren kürzer gewesen sei als diejenige der Tochter der Klägerin. Demnach sei mit dem gemeinsamen Bewohnen des Hauses über vier Jahre eine Zweckerreichung in Höhe von 8,4 % der Zuwendung eingetreten. Da der Beklagte nur hälftiges Miteigentum an der Immobilie erworben habe, sei von den Zuwendungen nur die Hälfte des nach Teilrückzahlung noch offenstehenden Betrags (51.354,55 €) anzusetzen, aus dem sich nach Abzug von 8,4 % der zuerkannte Betrag errechne. Die Verjährungseinrede des Beklagten greife nicht durch.
- 9
- II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur im Ergebnis stand.
- 10
- 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Zuwendung als Schenkung der Klägerin an ihre Tochter und den Beklagten angesehen.
- 11
- 2. Das Berufungsgericht hat ferner im Ausgangspunkt zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1971 - V ZR 134/69, NJW 1972, 247 [zu II.]; vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623 [zu 4 b]; vom 21. Dezember 2005 - X ZR 108/03, NJW-RR 2006, 699 [zu 2 a]; vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190 Rn. 25) angenommen, dass die Geschäftsgrundlage einer solchen Schenkung nachträglich entfallen und sich hieraus ein Anspruch auf Vertragsanpassung oder ein Recht des Schenkers ergeben kann, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und den geschenkten Gegenstand zurückzuverlangen (§ 313 Abs. 1 und 3 BGB).
- 12
- a) Wie jedem Vertrag können auch dem Schenkungsvertrag Umstände oder Vorstellungen eines oder beider Vertragspartner vom Bestand oder künftigen Eintritt solcher Umstände zugrunde liegen, die nicht zum Vertragsinhalt erhoben werden, auf denen der Geschäftswille jedoch gleichwohl aufbaut und deren schwerwiegende Veränderung daher eine Anpassung des Vertrages oder gar das Recht eines oder beider Vertragspartner erfordern kann, sich vom Vertrag zu lösen.
- 13
- b) Bei der Prüfung, was im Einzelfall Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags ist, ist zu berücksichtigen, dass der Schenkungsvertrag keinen Austauschvertrag darstellt, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem synallagmatischen Verhältnis stehen. Der Schenkungsvertrag ist vielmehr durch das Versprechen einer einseitigen unentgeltlichen Zuwendung gekennzeichnet, mit der der Schenker einen Vermögensgegenstand weggibt und dem Beschenkten, soweit die Schenkung nicht unter einem Vorbehalt oder einer Bedingung oder mit einer Auflage erfolgt, diesen Gegenstand zur freien Verfügung überlässt. Der Beschenkte schuldet keine Gegenleistung; er "schuldet" dem Schenker nur Dank für die Zuwendung, und der Schenker kann das Geschenk zurückfordern, wenn der Beschenkte diese Dankbarkeit in besonderem Maße vermissen lässt und sich durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenkeroder einem nahen Angehörigen als grob undankbar erweist (§ 530 Abs. 1 BGB).
- 14
- Den Schenkungsvertrag kennzeichnet damit in zweifacher Hinsicht eine Asymmetrie. Zum einen steht der Leistung des Schenkers keine Gegenleistung des Beschenkten gegenüber, zum anderen ist die Leistung des Schenkers mit der Übertragung des Schenkungsgegenstands erbracht, während die Dankesschuld des Beschenkten andauert. Zehn Jahre dauert auch dessen Verpflichtung an, das Geschenk nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzugeben, wenn und soweit der Schenker des Geschenks bedarf, um seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht zu erfüllen (§ 528 Abs. 1, § 529 Abs. 1 BGB).
- 15
- Diese Asymmetrie ist typischerweise auch kennzeichnend für die für die Geschäftsgrundlage relevanten Vorstellungen der Vertragsparteien. Je mehr der zugewendete Gegenstand nach seiner Art und seinem Wert geeignet ist, die künftige Lebensgestaltung des Beschenkten zu beeinflussen, desto eher wird der Schenker typischerweise Vorstellungen über diese Lebensgestaltung hegen. Die Zuwendung von Grundeigentum oder von Geldbeträgen, die dem Grunderwerb dienen sollen, ist dafür ein besonders häufiges Beispiel. Der private Grunderwerb ist regelmäßig auf Dauer, zumindest auf eine gewisse Dauer ausgelegt, und es wird regelmäßig angenommen werden können, dass auch der Schenker, der dem Beschenkten ein Grundstück oder einen hierfür zu verwendenden Geldbetrag verspricht, damit die Vorstellung verbindet, dass das Grundstück dem Beschenkten zumindest für einen längeren Zeitraum zur Verfügung stehen wird.
- 16
- Bei der Annahme, dass Vorstellungen dieser Art die Geschäftsgrundlage der Schenkung bilden, ist jedoch Zurückhaltung geboten. Nicht jede bei Vertragsschluss zutage tretende Vorstellung gehört zur Geschäftsgrundlage des Vertrages. Die Vorstellung muss vielmehr nach § 313 Abs. 1 zur Grundlage des Vertrages geworden sein; der Geschäftswille muss, wie es bereits die Rechtsprechung vor der Kodifizierung des Instituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage formuliert hat, auf dieser Vorstellung aufbauen (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1957 - V ZR 219/55, BGHZ 25, 390, 392; vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91, BGHZ 120, 10, 23 [zu II 5 b]; vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 Rn. 26; vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11, NJW 2014, 2638 Rn. 12). Vorstellungen zur möglichen Realisierung von Risiken , die in die Sphäre einer Partei fallen, betreffen den Inhalt des Vertrages, nicht seine Grundlage; erweisen sie sich als unzutreffend, geht dies grundsätzlich zu Lasten der Partei, die vertraglich das Risiko übernommen hat.
- 17
- Anders als bei einer ehe- oder gemeinschaftsbezogenen Zuwendung unter Ehegatten oder Partnern einer Lebensgemeinschaft, mit der der Zuwendende etwas zur (ehelichen) Lebensgemeinschaft beiträgt und die Erwartung hegt, an dem Vermögenswert selbst weiterhin partizipieren zu können, ist eine Schenkung darauf gerichtet, den Schenker endgültig zu entreichern und den Beschenkten um den Schenkungsgegenstand zu bereichern, der ihm frei zur Verfügung stehen soll (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11, NJW 2014, 2638 Rn. 9; Urteil vom 27. Juni 2012 - XII ZR 47/09, NJW 2012, 2718 Rn. 18). Ist nichts anderes vereinbart, soll der Beschenkte - über die gesetzlichen nachwirkenden Verpflichtungen hinaus - gerade keinen rechtlichen Bindungen unterliegen. Insbesondere soll die Schenkung kein Dauerschuldverhältnis begründen, das den Beschenkten dauerhaft an die Vorstellungen bände, die die Bereitschaft des Schenkers zur Abgabe des Schenkungsversprechens bestimmt oder jedenfalls beeinflusst haben. Der Beschenkte muss daher grundsätzlich - auch bei veränderten Umständen - nicht mit einer Pflicht zur Rückgabe des Geschenks rechnen, es sei denn, die Schenkung ist mit Auflagen (§ 525 BGB) oder Zweckabreden (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB) verbunden oder die vom Gesetz dem Behaltendürfen des Geschenks gezogenen Grenzen bei Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) oder groben Undanks des Beschenkten (§ 530 BGB) sind überschritten. Innerhalb dieser Grenzen und insbesondere, wenn der Schenker seine Vorstellungen nicht über eine Auflage oder Zweckabrede zum Vertragsinhalt erhebt, ist für die Schenkung der Wille des Schenkers geradezu konstitutiv, es der Handlungsfreiheit des Beschenkten zu überlassen, wie er mit dem geschenkten Vermögenswert umgeht und ob und in welchem Umfang er den - ausgesprochen oder unausgesprochen - mit der Schenkung verbundenen Erwartungen des Schenkers Rechnung trägt.
- 18
- Bis zur Grenze des groben Undanks hat danach der Schenker grundsätzlich das "Risiko" zu tragen, dass die künftige Lebensgestaltung des Be- schenkten und sein Umgang mit dem Geschenk nicht den Vorstellungen entsprechen , die er mit dem Schenkungsversprechen verbunden hat. Dies ist gerade die Konsequenz der freigiebigen Zuwendung, der nicht als Gegenleistung die Verpflichtung des Beschenkten gegenübersteht, es dem Beschenkten im Hinblick auf das Geschenk in jeder Hinsicht und auf Dauer "recht zu machen". Die Heranziehung des § 313 BGB darf nicht dazu führen, dem Schenkungsvertrag im Wege der Vertragsanpassung rechtliche Verpflichtungen zu unterlegen, die in Widerspruch zu der vereinbarten und für ihn charakteristischen unentgeltlichen Zuwendung stehen und die unbedingte und unwiderrufliche unentgeltliche Zuwendung in eine bedingte oder widerrufliche Übertragung eines Vermögensgegenstands umwandeln.
- 19
- c) Danach wird der Zuwendung von Grundeigentum, das vom Beschenkten bewohnt werden soll, oder zu einem entsprechenden Grunderwerb bestimmter Geldbeträge regelmäßig die Vorstellung des Schenkers zugrunde liegen, die Wohnnutzung des Grundstücks werde jedenfalls von einiger Dauer sein. Insbesondere wird eine solche Zuwendung an ein Kind des Schenkers und dessen Partner, die anlässlich der Eheschließung oder sonstigen dauerhaften Verbindung oder in deren Erwartung erfolgt, regelmäßig mit der Vorstellung verbunden sein, das Hausgrundstück werde jedenfalls für einige Dauer von den beschenkten Partnern und gegebenenfalls deren Kindern als gemeinsame Familienwohnung genutzt werden. Denn typischerweise ist die beabsichtigte Langfristigkeit der Nutzung ein wesentlicher Beweggrund für die Zuwendung privaten Grundeigentums, und regelmäßig ist ohne weiteres die Annahme gerechtfertigt , der Schenker hätte den Geschäftswillen zur Zuwendung nicht entwickelt , wenn er gewusst hätte, dass die (gemeinsame) Nutzung der Immobilie durch die Beschenkten nur kurzfristig sein werde.
- 20
- Dies darf jedoch nicht mit der Annahme gleichgesetzt werden, die gemeinsame Nutzung werde erst mit dem Tod eines Ehegatten oder Partners der Lebensgemeinschaft enden. Dies mag zwar der Wunsch oder die Hoffnung des Schenkers sein, so wie es regelmäßig der Wunsch oder jedenfalls die Hoffnung der Beschenkten sein wird, soweit sie sich hierüber Gedanken machen. Der Schenker muss aber regelmäßig damit rechnen, dass die Ehe seines Kindes mit dem mitbeschenkten Ehegatten nicht auf Lebenszeit Bestand hat oder dass sie zwar - etwa aus religiösen Gründen - rechtlichen Bestand hat, die Eheleute sich aber gleichwohl auseinanderleben und die gemeinsame Nutzung der Immobilie daher zu irgendeinem Zeitpunkt ihr Ende findet, und erst recht gilt dies für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Ob und gegebenenfalls wann sich ein solches Risiko verwirklicht, ist für den Schenker wie für jeden anderen selbst dann nicht vorhersehbar, wenn er besondere Umstände erkennt oder zu erkennen meint, die für oder gegen einen lebenslangen Bestand der Lebensgemeinschaft sprechen. So wird sich regelmäßig schon nicht annehmen lassen, der Schenker hätte den Schenkungswillen nicht oder nicht in gleicher Höhe der Zuwendung entwickelt, wenn er gewusst hätte, dass die Ehe nach 15 Jahren - der durchschnittlichen Ehedauer zum Zeitpunkt der Scheidung in Deutschland im Jahr 2017 (vgl. Statistisches Bundesamt, www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Eheschliessungen -Ehescheidungen-Lebenspartnerschaften/Tabellen/masszahlen-ehescheidungen.html ) - würde geschieden werden. Die Annahme, dass der Geschäftswille des Schenkers auf der Vorstellung von einer bestimmten oder gar lebenslangen Dauer der Beziehung aufbaut, entspricht daher nicht der Lebenserfahrung. Umso weniger rechtfertigt sich die Annahme einer solchen Geschäftsgrundlage angesichts des Umstands, dass konkrete Erwartungen des Schenkers hinsichtlich der Dauer des Zusammenlebens der Beschenkten notwendigerweise spekulativ sein müssen.
- 21
- Es kann daher allenfalls aufgrund besonderer, im Einzelfall vom Tatrichter festzustellender Umstände angenommen werden, der Geschäftswille des Schenkers baue auf der Vorstellung einer lebenslang andauernden Beziehung auf. Als Grundlage der gemeinsamen schenkungsweisen Zuwendung von Grundeigentum oder hierfür bestimmter anderer Vermögenswerte an das eigene Kind und dessen Partner kommt vielmehr regelmäßig nur die Vorstellung in Betracht, die Lebensgemeinschaft und damit die gemeinsame Nutzung der Immobilie durch die Beschenkten werde von mehr als kurzer Dauer sein; Anhaltspunkte zur Bemessung dieses Zeitraums könnten sich insoweit aus der - freilich einen anderen rechtlichen Zusammenhang betreffenden - Rechtsprechung zur Bemessung der kurzen Dauer einer Ehe im Sinne von § 1579 Nr. 1 BGB ergeben.
- 22
- 3. Hiernach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Geschäftsgrundlage der Schenkung der Klägerin an den Beklagten weggefallen ist.
- 23
- a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Zuwendung sei in der Erwartung erfolgt, die Beziehung zwischen der Tochter der Klägerin und dem Beklagten werde andauern und das zu erwerbende Grundeigentum werde die "räumliche Grundlage" des weiteren, nicht nur kurzfristigen Zusammenlebens der Partner bilden, beruht auf einer rechtlich möglichen und nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Würdigung des Sachvortrags der Parteien. Da die Tochter der Klägerin und der Beklagte zum Zeitpunkt der Zuwendung bereits mehrere Jahre zusammenlebten und sich anschickten, dieses Zusammenleben durch den gemeinsamen Erwerb einer Immobilie zu verfestigen, liegt es nahe, dass der Schenkungswille der Klägerin auf der Vorstellung aufbaute, ihre Tochter und der Beklagte setzten ihre Lebensgemeinschaft jedenfalls auf längere Zeit fort. Es entspricht zudem der Lebenserfahrung, dass eine Zuwendung in der in Rede stehenden Höhe an eine Person, welcher der Schenker nicht aus anderen Gründen besonders verbunden ist, regelmäßig nur in der Annahme erfolgt, damit zum dauerhaften Zusammenleben des Beschenkten mit dem eigenen Kind oder einer anderen Person, für die der Schenker in ähnlicher Weise Sorge tragen möchte, beizutragen.
- 24
- Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war dem Beklagten auch bewusst, dass die Zuwendung mit dieser Vorstellung erfolgte. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen konnte der Beklagte auch nur in der Annahme, seine Lebensgemeinschaft mit der Tochter der Klägerin sei - weiterhin und mit dem gemeinsamen Immobilienerwerb erst recht - auf Dauer angelegt, die Motivation der Klägerin für die an ihn erfolgte Schenkung sehen. Daran ändert auch der Verweis der Revision auf das Vorbringen des Beklagten nichts, die Klägerin und ihr Ehemann hätten ihn zur Geldannahme gedrängt, weil es ihnen darum gegangen sei, Geld zu "parken", um nicht für die Kosten der Pflege der Schwiegermutter der Klägerin herangezogen zu werden. Denn der Beklagte hat auch vorgetragen, die Zuwendung sei mit dem Hinweis erfolgt: "Ihr bekommt es doch sowieso". Beide Gesichtspunkte stehen damit der Annahme nicht entgegen, die Zuwendung sei im Hinblick auf ein erkennbar erwartetes weiteres Zusammenleben der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt.
- 25
- b) Die Geschäftsgrundlage der Schenkung ist weggefallen, da sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt haben und sich die der Zuwendung zugrunde liegende Annahme, die Partner würden die Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen , damit als unzutreffend erwiesen hat.
- 26
- 4. Im Hinblick auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist der Klägerin das Recht zuzubilligen, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten.
- 27
- a) Ein Festhalten am unveränderten Vertrag ist der Klägerin nicht zuzumuten.
- 28
- aa) Bei einer Störung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1 BGB Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Die Prüfung der Zumutbarkeit muss deshalb insbesondere das vertragstypische Pflichtenprogramm sowie die sich hieraus ergebende Risikoverteilung in den Blick nehmen.
- 29
- Die freigiebige Zuwendung entzieht sich als solche grundsätzlich einer Prüfung am Maßstab einer umfassenden Interessenabwägung. Die Zuwendung ist beiden Vertragsparteien "zumutbar", weil sich der Schenker dem Grunde und der Höhe nach für ein bestimmtes Schenkungsversprechen entschieden hat. Hat der Schenker den Schenkungsvertrag erfüllt und das Geschenk zugewendet , stellt sich auch umgekehrt grundsätzlich nicht die Frage, ob es ihm zuzumuten ist, dem Beschenkten das Geschenk auch zu belassen, oder ob es dem Beschenkten zuzumuten ist, das Geschenk insgesamt oder teilweise zurückzugeben. Daher kann bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auch der Maßstab der Zumutbarkeit grundsätzlich nur die freie Entscheidung des Schenkers für die Zuwendung sein. Maßgeblich ist, ob und inwieweit die Kenntnis der veränderten Umstände diese Entscheidung beeinflusst hätte.
- 30
- Ist die Schenkung mit der für den Beschenkten erkennbaren Vorstellung erfolgt, damit zur Grundlage eines (weiteren) dauerhaften Zusammenlebens der (Ehe-)Partner beizutragen, und rechtfertigt sich die Annahme, dass das Schen- kungsversprechen nicht gemacht worden wäre, wäre für den Schenker das alsbaldige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen, kann dem Schenker daher regelmäßig nicht zugemutet werden, sich unverändert an der Zuwendung festhalten lassen zu müssen.
- 31
- bb) Die weiteren festgestellten Umstände rechtfertigen es nicht, die Zumutbarkeit im Streitfall anders zu beurteilen.
- 32
- Insbesondere ergibt sich aus den festgestellten oder vorgetragenen Einkommens - und Vermögensverhältnissen der Parteien kein Anhalt dafür, dass es der Klägerin zumutbar wäre, (unverändert) am Vertrag festzuhalten, oder umgekehrt dem Beklagten unzumutbar wäre, das Geschenk zurückzugeben. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen und in welcher Weise der Rechtsgedanke des § 529 Abs. 2 BGB Berücksichtigung finden könnte oder müsste.
- 33
- Das Festhalten am (unveränderten) Vertrag ist der Klägerin auch nicht deshalb zuzumuten, weilihre Tochter insgesamt mindestens vier Jahre in dem mit den schenkweise zugewandten Beträgen finanzierten Haus gewohnt hat. Denn der Anspruch der Klägerin aus § 313 Abs. 1 BGB ist mit dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der Trennung der Partner entstanden. Die weitere Nutzung der Immobilie durch die Tochter der Klägerin ist hierfür ohne Bedeutung.
- 34
- b) Die Klägerin ist zum Rücktritt vom Schenkungsvertrag berechtigt. Eine Anpassung des Vertrags im Sinne einer nur teilweisen Rückgabe des Geschenks oder der Erstattung seines Werts ist ihr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zuzumuten.
- 35
- aa) Ist die Geschäftsgrundlage eines Vertrages weggefallen, weil sich grundlegende Umstände schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, hätten sie diese Veränderung vorausgesehen, kann nach § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur eine Anpassung des Vertrags verlangt werden. Nur wenn eine Anpassung nicht möglich oder einer Partei nicht zumutbar ist, kann die durch den Wegfall benachteiligte Vertragspartei nach § 313 Abs. 3 BGB vom Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis kündigen.
- 36
- Dieser Vorrang der Anpassung gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Parteien in Voraussicht der veränderten Umstände den Vertrag nicht mit anderem Inhalt, sondern gar nicht geschlossen hätten. Auch wenn damit sowohl die Frage, ob der Vertrag gar nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen worden wäre, als auch die Frage, welchen anderen Inhalt die Parteien im letzteren Fall dem Vertrag gegeben hätten, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 313 Abs.1 BGB betreffen und für die Rechtsfolge nicht notwendig entscheidend sind, kann doch bei Bestimmung der Rechtsfolge regelmäßig nicht außer Betracht bleiben, wie die Vertragspartner verfahren wären, wenn sie die später veränderten Umstände antizipiert hätten. Denn da § 313 BGB der Diskrepanz Rechnung tragen soll, die zwischen der tatsächlichen Entwicklung und den Geschäftswillen bestimmenden Vorstellungen hierüber entstanden ist, kann deren Beseitigung unter Beibehaltung der vertraglichen Wertungen und der gesetzlichen Wertungen des betroffenen Vertragstyps am besten erfolgen, wenn feststellbaren Anhaltspunkten dafür, wie die Vertragspartner in Kenntnis der geänderten Umstände gehandelt hätten, so weit wie möglich Rechnung getragen wird. Daher ist eine Vertragsanpassung im Allgemeinen dann als unzumutbar anzusehen, wenn sie nur zu einem Vertragsinhalt führen kann, der einer Überprüfung am Maßstab eines hypothetischen Parteiwillens nicht standhält und den zumindest eine Partei in Kenntnis der geänderten Umstände nicht vereinbart hätte (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2012, 3731, 3734 [zu B IV 1 a]; Erman /Böttcher, BGB, 15. Aufl., § 313 Rn. 44; MünchKomm.BGB/Finkenauer, 8. Aufl., § 313 Rn. 105).
- 37
- bb) Dies hat für den Schenkungsvertrag grundlegende Bedeutung. Denn insbesondere in den hier in Rede stehenden Fällen der Zuwendung von zum gemeinsamen Wohnen bestimmtem Grund- oder Wohnungseigentum oder von zu deren Erwerb bestimmten erheblichen Geldbeträgen liegt es regelmäßig fern, dass die Entscheidung des Schenkers über das Ob der Zuwendung und die Höhe des zugewendeten Betrages davon abhängt, mit welcher voraussichtlichen Dauer der gemeinsamen Nutzung er rechnet. Bleibt diese Dauer hinter dem vorstellbaren Maximum zurück, kann sich mit Blick auf die Geschäftsgrundlage vielmehr regelmäßig nur die Frage stellen, ob der Schenker in Kenntnis dieses Umstands von der Schenkung abgesehen oder sie gleichwohl - und im Zweifel in gleicher Höhe - versprochen hätte. Eine Anpassung, wie sie das Berufungsgericht mit der Zuerkennung einer Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 91,6 % des Wertes des Geschenks vorgenommen hat, verfehlt daher regelmäßig den mutmaßlichen Parteiwillen. Vielmehr ist, hat sich die Vorstellung einer dauerhaften gemeinsamen Nutzung des Grund- oder Wohnungseigentums nicht verwirklicht, im Allgemeinen die Annahme gerechtfertigt, der Schenker hätte in Kenntnis dieses Umstands von der Schenkung abgesehen, und es ist ihm in diesem Fall, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nicht zuzumuten, dem Beschenkten das Geschenk auch nur teilweise zu belassen.
- 38
- cc) Hiernach ist die Abwägung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden; der Umstand, dass das Berufungsgericht der Klägerin nur eine Rückzahlungsforderung in Höhe von 91,6 % des Wertes des Geschenks zugebilligt hat, beschwert den Beklagten nicht.
- 39
- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Klägerin dem Beklagten aus ihrem Vermögen nichts zugewendet, wenn dieser nicht in einer Lebensgemeinschaft mit ihrer Tochter zusammengelebt und alle Beteiligten an den Fortbestand dieser Lebensgemeinschaft geglaubt hätten. Demnach hätte die Klägerin in Voraussicht des Umstands, dass die Lebensgemeinschaft kurze Zeit später scheitern würde, die Schenkung unterlassen und folglich auch keinen geringeren Betrag zugewendet. Eine Anpassung des Schenkungsvertrags auf einen geringeren Betrag ist für die Klägerin deshalb nicht zumutbar.
- 40
- Dem Umstand, dass die Immobilie für eine gewisse Zeit von den Partnern genutzt werden konnte, wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der Beklagte, anders als bei einem Rückforderungsanspruch des Schenkers wegen Verarmung (BGH, Urteil vom 17. April 2018 - X ZR 65/17, BGHZ 218, 227), die seit der Schenkung gezogenen Nutzungen nicht herauszugeben hat. Der Nutzungsvorteil verbleibt ihm daher bis zum Zeitpunkt des Rücktritts.
- 41
- 5. Die Rückzahlungspflicht ist aus den zutreffend ausgeführten Gründen des Berufungsurteils weder verjährt noch verwirkt.
- 42
- 6. Zinsen stehen der Klägerin aus einem Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erst ab dem 31. Januar 2015 zu, dem Zeitpunkt, zu welchem dem Beklagten der den Rücktritt enthaltende Schriftsatz der Klägerin vom 26. Januar 2015 zugegangen ist. Vor Zugang der Rücktrittserklärung wird der Rückgewähranspruch gemäß § 346 BGB nicht fällig. Verzugs- und Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 291 BGB entstehen erst ab diesem Zeitpunkt (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB, Bearb. 2012, § 346 Rn. 292; MünchKomm.BGB /Gaier, 8. Aufl., § 346 Rn. 41).
- 43
- Soweit das Berufungsgericht Zinsen für die Zeit vor dem 31. Januar 2015 zuerkannt hat und sich diese aus einem über den vom Beklagten anerkannten Teilbetrag von 600 € hinausgehenden Betrag errechnen, kann das Berufungsurteil hiernach keinen Bestand haben. Insoweit ist vielmehr das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Senat versteht die Verteidigung des Berufungsurteils durch die Klägerin dahin, dass diese den ursprünglich geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruch nur für den Fall weiterverfolgen will, dass die im Berufungsverfahren durch teilweise Klagerücknahme reduzierte Klagehauptforderung nicht auf der Grundlage eines Rücktritts vom Schenkungsvertrag zuerkannt werden kann.
- 44
- III. Soweit die Entscheidung des Senats hinsichtlich der Voraussetzungen für die Feststellung einer bestimmten Dauer des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft als Geschäftsgrundlage des Schenkungsvertrages oder hinsichtlich der bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte mit Entscheidungen des XII. Zivilsenats nicht im Einklang stehen sollte, bedarf es keiner Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen. Die Entscheidungen des XII. Zivilsenats, die hierzu Anlass geben könnten (s. insbesondere Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13, NJW 2015, 690 Rn. 21 ff., 28), betreffen anders als der Streitfall Schenkungen an den Ehegatten eines Kindes des Schenkers. Überdies hat der XII. Zivilsenat mitgeteilt, dass die Beurteilung des Streitfalls im Ergebnis auch sachlich nicht in Widerspruch zu einer von ihm getroffenen Entscheidung steht, insbesondere die quotenmäßige Berechnung eines Rückzahlungsbetrages, wie sie vom Berufungsgericht vorgenommen wurde, auch nach seiner Auffassung den Anforderungen des § 313 BGB nicht gerecht wird.
- 45
- IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Kober-Dehm Marx
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 20.08.2015 - 2 O 166/14 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.10.2016 - 4 U 159/15 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger sind die Schwiegereltern des Beklagten. Sie begehren die Rückzahlung von Geldbeträgen, welche sie dem Beklagten vor dessen Eheschließung mit ihrer Tochter zur Verfügung gestellt haben. Der Kläger zu 1 ver- langt außerdem einen Ausgleich für Instandsetzungsarbeiten an der Wohnung des Beklagten.
- 2
- Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. 1994 wurde das erste der beiden gemeinsamen Kinder geboren. Im Februar 1996 ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung zum Preis von 297.764 DM. Zu diesem Zeitpunkt war die Eheschließung mit der Tochter der Kläger bereits in Aussicht genommen. Die Wohnung, die den späteren Eheleuten für die Zeit ihres Zusammenlebens als Familienheim diente, steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten.
- 3
- Zur Finanzierung der Wohnung nahm der Beklagte unter anderem ein Darlehen über 180.000 DM auf. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das Konto des Beklagten telegrafisch 58.000 DM. Weiter übergaben die Kläger in bar 2.000 DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse 48.764,10 DM auf den Gebotspreis.
- 4
- In der Folgezeit wurden an der Eigentumswohnung Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten durchgeführt, an welchen der Kläger zu 1 mitwirkte. Ab Herbst 1996 bezogen der Beklagte, die Tochter der Kläger und das gemeinsame Kind die Wohnung. Im Juni 1997 schlossen der Beklagte und die Tochter der Kläger die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging. Im September 2002 zog der Beklagte aus der Wohnung aus. Nachdem die Tochter der Kläger im Mai 2003 Scheidungsantrag gestellt hatte, zog sie im September 2003 ebenfalls aus der Wohnung aus, die der Beklagte seither vermietet.
- 5
- Im Scheidungsverfahren schlossen der Beklagte und die Tochter der Kläger einen Vergleich, nach dem unter anderem Zugewinnausgleichsansprüche nicht geltend gemacht werden sollten. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden.
- 6
- Die Kläger haben vom Beklagten die Rückzahlung der überwiesenen 58.000 DM sowie der in bar übergebenen 2.000 DM verlangt, der Kläger zu 1 darüber hinaus eine Vergütung seiner Arbeiten und Ersatz der Materialkosten.
- 7
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren mit Ausnahme des Ersatzes der Materialkosten weiter.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung in Ansehung der in bar übergebenen 2.000 DM richtet. Denn insoweit greift die Revisionsbegründung das Berufungsurteil nicht an (vgl. BGH Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07 - NJW-RR 2008, 584, 585 m.w.N.; MünchKomm/Wenzel ZPO 3. Aufl. § 551 Rdn. 20).
- 9
- Soweit die Revision eingelegt und zulässig ist, hat sie Erfolg und führt in diesem Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
A.
- 10
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen den Klägern aus eigenem Recht keine Ansprüche gegen den Beklagten zu.
- 11
- Ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1, 2 BGB scheide aus. Zwar liege in der Zahlung der 58.000 DM eine Zuwendung auch an den Beklagten. Auch wenn es sich dabei um eine während der Verlobungszeit erfolgte Zuwendung von Schwiegereltern handele, fänden die Grundsätze über ehebedingte Zuwendungen entsprechen- de Anwendung; denn die Zuwendung sei - mit Rücksicht auf die beabsichtigte Eheschließung und das damals schon geborene Enkelkind der Kläger - als Beitrag zur Schaffung eines Familienheims erfolgt. Mit dem Scheitern der Ehe sei die Geschäftsgrundlage dieser Zuwendung entfallen. Denn diese sei - für den Beklagten erkennbar - in der Erwartung erfolgt, er werde mit der Tochter der Kläger eine dauerhafte Ehe eingehen; mit der Zuwendung werde zur Schaffung einer Familienwohnung beigetragen, die ihrer Tochter auf Dauer zugute komme.
- 12
- Indes sei die Beibehaltung der mit der Zuwendung geschaffenen Vermögenslage für die Kläger nicht unzumutbar. Bei ehebedingten Zuwendungen habe , wenn die Ehe scheitere, der güterrechtliche Ausgleich zwischen den Ehegatten grundsätzlich Vorrang vor einem Ausgleich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Wenn, wie hier, Schwiegereltern mit der Zuwendung keine eigenen Interessen verfolgten, sei daher eine Ausgleichspflicht nur dann denkbar, wenn das (leibliche) Kind der zuwendenden Eltern über das eheliche Güterrecht nicht angemessen begünstigt werde. Das sei hier zwar nicht der Fall, weil die Tochter der Kläger bei der Ehescheidung mit dem Beklagten im Vergleichswege vereinbart habe, dass Zugewinnausgleichansprüche nicht geltend gemacht würden. Dieser Vergleich erfasse auch einen ergänzenden Anspruch der Tochter auf den Ausgleich vorehelicher Zuwendungen. Dennoch sei es für die Kläger nicht unzumutbar, wenn ein Ausgleich ihrer Zuwendung nicht stattfinde. Die Zumutbarkeit, die durch die ehebedingte Zuwendung geschaffene Vermögenslage beizubehalten, beurteile sich nicht nach den Belangen der Kläger, sondern ihrer Tochter. Diese habe sich aber mit dem Beklagten über den Ausschluss von Zugewinnausgleichsansprüchen geeinigt. Im Rahmen der Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass die Tochter der Kläger die Wohnung sieben Jahre lang genutzt habe, der Beklagte selbst hohe Aufwendungen für die Anschaffung der Wohnung gehabt habe und nach wie vor die für die Finanzierung eingegangenen hohen Verpflichtungen erfüllen müsse. Aus den vorstehenden Gründen sei auch ein Anspruch auf Ersatz der erbrachten Arbeitsleistungen unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen.
- 13
- Auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung seien nicht gegeben. Die Leistungen der Kläger seien nicht als Zweckschenkung , sondern als ehebedingte Zuwendung erbracht worden, was eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ausschließe.
- 14
- Schließlich stünden den Klägern auch keine Ansprüche aus abgetretenem Recht ihrer Tochter zu. Denn die Tochter der Kläger und der Beklagte hätten insoweit etwa ursprünglich bestehende Ansprüche im Vergleichswege ausgeschlossen.
B.
- 15
- Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 16
- Zwar hat das Berufungsgericht - im Ergebnis zu Recht - Ansprüche der Kläger aus abgeleitetem Recht ihrer Tochter verneint. Denn die Leistungen der Kläger sind nicht an die Tochter, sondern ausschließlich an den Beklagten geflossen. Soweit das Berufungsgericht allerdings auch Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten aus eigenem Recht verneint hat, ist dies aus Rechtsgründen zu beanstanden.
I.
- 17
- Das Berufungsgericht hat mit unzutreffender Begründung Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten auf Zahlung von 58.000 DM nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt: § 313 BGB) verneint.
- 18
- 1. Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht - vorliegend anwendbar.
- 19
- a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die mit der bisherigen Senatsrechtsprechung in Einklang steht, handelt es sich bei der Zuwendung der Kläger allerdings nicht um eine unbenannte Zuwendung, sondern um eine Schenkung.
- 20
- Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war bei Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens machen, regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar war (Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 f. und BGHZ 129, 259, 263). Derartige - objektiv unentgeltliche - Zuwendungen waren regelmäßig nicht als Schenkung zu werten, weil es an dem hierfür erforderlichen subjektiven Tatbestand fehlte. Nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders sollte die Leistung nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie sollte auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein (Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 263 f.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.
- 21
- Schwiegerelterliche Zuwendungen erfüllen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen. Insbesondere fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung.
- 22
- Eine Schenkung kann nicht unter Hinweis darauf verneint werden, die Zuwendung solle auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen (entgegen Senatsurteilen vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 263). Eine Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB setzt weder voraus , dass der Zuwendungsempfänger über den zugewandten Gegenstand frei verfügen kann, noch dass der Empfänger einseitig begünstigt wird. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass gemäß § 525 BGB eine Schenkung unter einer Auflage erfolgen kann. Gegenstand der Auflage kann jedes Tun oder Unterlassen , Begünstigter der Auflage insbesondere auch der Schenker selbst sein (MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 525 Rdn. 2 f.; Palandt/Weidenkaff BGB 68. Aufl. § 525 Rdn. 1). Auch wird die Auflage zumindest in der Regel auf der Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung zu erbringen sein (BGH Urteil vom 2. Oktober 1981 - V ZR 134/80 - NJW 1982, 818, 819; MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 525 Rdn. 2; Palandt/Weidenkaff BGB 69. Aufl. § 525 Rdn. 1), was die freie Disposition des Beschenkten über den unter einer Auflage zugewendeten Gegenstand gerade ausschließt. Zudem werden auch Zweckschenkungen als Schenkungen qualifiziert, obwohl der Zuwendende hier ebenfalls einen über die Zuwendung an den Beschenkten hinausgehenden Zweck verfolgt (Kollhosser NJW 1994, 2313, 2318; MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rdn. 75; Tiedtke JZ 1996, 201).
- 23
- Anders als bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen auch nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rdn. 5 f.). Bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugute kommen (so Senatsurteile BGHZ 177, 193, 198 und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 603; Wagenitz in Schwab/Hahne Familienrecht im Brennpunkt FamRZ-Buch Bd. 20 S. 167). Demgegenüber übertragen (potentielle) Schwiegereltern den zuzuwendenden Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren (vgl. Schwab in Festschrift für Werner 2009 S. 459, 462 f.; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1363 Rdn. 27). Die Zuwendung aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge.
- 24
- Da Zuwendungen, die Eltern mit Rücksicht auf die Ehe ihres Kindes an das (potentielle) Schwiegerkind erbringen, somit sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB erfüllen, sind sie als Schenkung zu werten. Dem entspricht es, dass Zuwendungen der Eltern an ihr eigenes Kind in der Rechtsprechung auch dann als Schenkung qualifiziert werden, wenn sie um der Ehe des Kindes Willen erfolgen (Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669).
- 25
- b) Auch wenn schwiegerelterliche Zuwendungen somit nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu werten sind, sind auf sie dennoch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar (vgl.
- 26
- Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 - NZBau 2009, 771, 774 m.w.N.). Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten (künftigen) Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
- 27
- Hiergegen spricht insbesondere nicht, dass die im Schenkungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Anspruchsgrundlagen für die Rückforderung von Geschenken wegen Nichterfüllung einer Auflage, wegen Verarmung und wegen groben Undanks des Beschenkten (§§ 527, 528, 530 BGB) Sonderfälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und damit den allgemeinen Grundsätzen gegenüber speziell wären. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das allgemeine Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar ist, soweit der Sachverhalt außerhalb des Bereichs der speziellen Herausgabeansprüche des Schenkers liegt (BGH Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 108/03 - FamRZ 2006, 473, 475; Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 602 m.w.N.). Um einen Sachverhalt außerhalb des Bereichs der Sondervorschriften handelt es sich indes auch bei dem Scheitern der Ehe (Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 602).
- 28
- 2. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Geschäftsgrundlage der Schenkung der Kläger deren für den Beklagten erkennbare Erwartung war, der Beklagte werde mit der Tochter der Kläger eine dauerhafte Ehe eingehen; mit der Schenkung werde zur Schaffung einer Familienwohnung beigetragen, die der Tochter auf Dauer zugute komme. Diese Geschäftsgrundlage ist infolge des Scheiterns der Ehe des Beklagten mit der Tochter der Kläger und mit dem Auszug der Tochter aus der im Alleineigentum des Beklagten stehenden Familienwohnung entfallen.
- 29
- 3. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützte Ansprüche der Kläger zu Unrecht mit der Erwägung abgelehnt, die Tochter der Kläger habe auf einen etwaigen den Zugewinnausgleich ergänzenden Anspruch verzichtet. Dieser Überlegung liegt der - auf die bisherige Senatsrechtsprechung gestützte - Gedanke zugrunde, Eltern könnten, wenn sie ihrem Schwiegerkind eine Zuwendung gemacht und damit nicht auch eigene, in die Zukunft gerichtete Interessen verfolgt hätten, im Scheidungsfall Ansprüche gegen das Schwiegerkind wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage dann nicht geltend machen, wenn auch ihr eigenes Kind - im Wege des Zugewinnausgleichs - durch die Zuwendung angemessen begünstigt werde.
- 30
- a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kam, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand gelebt hatten, ein Anspruch der Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur in Betracht, wenn das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin unangemessen war und für den Zuwender unzumutbar unbillig erschien, wobei Unangemessenheit und Unzumutbarkeit an den Belangen des mit dem Zuwender verwandten Ehegatten zu messen waren (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266 f.). Zur Begründung hat der Senat insbesondere ausgeführt, die Schwiegereltern hätten bei Vorausschau des späteren Scheiterns der Ehe nicht von der Zuwendung abgesehen, sondern sie ebenfalls erbracht, allerdings in vollem Umfang an ihr eigenes Kind und zu dessen uneingeschränkter Disposition. In diesem gedachten Fall hätte das eigene Kind den ihm zugewendeten Gegenstand ganz oder teilweise an seinen Ehegatten weitergegeben (sog. "Kettenschenkung" ) mit der Folge, dass ein Ausgleich unter den Ehegatten ebenfalls nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs stattgefunden hätte. Unter diesen Umständen könnte bei einer unmittelbaren Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass das Scheitern der Ehe zu einer für die Schwiegereltern unzumutbaren Störung der Geschäftsgrundlage geführt habe (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266).
- 31
- b) An dieser Rechtsprechung, die nicht ohne Kritik geblieben ist (vgl. Bergschneider FamRZ 2003, 1660; Koch, Festschrift Schwab 2005, S. 513, 519; Schwab aaO S. 466; Wagenitz aaO S. 178), hält der Senat nicht mehr fest.
- 32
- aa) Allein der Umstand, dass die Schenkung dem eigenen Kind der Schwiegereltern über den Zugewinnausgleich teilweise zugute kommt, vermag nicht zu erklären, warum die Beibehaltung der derzeitigen Vermögensverhältnisse für die Schwiegereltern in Fällen des gesetzlichen Güterstandes regelmäßig zumutbar sein soll. Dass dieser zu Zuwendungen unter Eheleuten entwickelte Gedanke nicht auf schwiegerelterliche Schenkungen übertragen werden kann, ergibt sich bereits aus einer vergleichenden Betrachtung der Auswirkungen des Zugewinnausgleichs auf schwiegerelterliche Schenkungen einerseits und auf Zuwendungen unter Eheleuten andererseits.
- 33
- Zuwendungen unter Eheleuten können zur Folge haben, dass sich der Zugewinn des Zuwendungsempfängers maximal bis zur Höhe der Zuwendung erhöht, während sich der Zugewinn des Zuwenders entsprechend verringert. Denn wie bei jeder Zuwendung korrespondiert mit dem Vermögenszufluss beim Empfänger eine entsprechende Vermögensminderung beim Zuwender. Im für den zuwendenden Ehegatten günstigsten Fall erhält dieser somit - wirtschaftlich - über den Zugewinnausgleich seine gesamte Zuwendung zurück. Demgegenüber erhöht eine Zuwendung der Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind auch nach der bisherigen Betrachtungsweise allenfalls dessen Zugewinn, während der Zugewinn des eigenen Kindes unbeeinflusst bleibt. Folglich kann das eigene Kind der Schwiegereltern über den Zugewinnausgleich allenfalls hälftig an der Zuwendung profitieren. Es ist aber nicht einzusehen, warum sich Schwiegereltern stets mit einem zumindest hälftigen Verbleib ihrer Schenkung beim (ehemaligen) Schwiegerkind abfinden sollen.
- 34
- bb) Zwar entspricht im Verhältnis der Ehegatten untereinander eine hälftige Ausgleichsquote dem gesetzlichen Normalfall des güterrechtlichen Ausgleichs und dem Wesen der Ehe als einer Wirtschafts- und Risikogemeinschaft (Senatsurteile BGHZ 129, 259, 267 und 115, 132, 139). Aus diesem Grund wird nach der Senatsrechtsprechung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten die Grenze der Unzumutbarkeit kaum je überschritten, solange der zuwendende Ehegatte güterrechtlich einen Ausgleich in Höhe des halben Wertes der Zuwendung erhält. Sogar dann, wenn sein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch hinter einer hälftigen Beteiligung zurückbleibt , ist eine Korrektur nicht ohne weiteres geboten (Senatsurteil BGHZ 115, 132, 139). Diese Grundsätze lassen sich aber auf das Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind nicht übertragen.
- 35
- Der güterrechtliche Grundsatz der Halbteilung ist nicht einschlägig, weil die güterrechtlichen Vorschriften im Verhältnis von Schwiegereltern und Schwiegerkind nicht anwendbar sind (vgl. Wagenitz aaO S. 178). Deshalb können die Vorschriften des Zugewinnausgleichs - anders als bei Zuwendungen unter Eheleuten (vgl. Senatsurteile BGHZ 119, 392, 396 f.; 115, 132, 135 f.) - nicht als eine die allgemeinen Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verdrängende speziellere Regelung angesehen werden.
- 36
- Aus dem Umstand, dass die Zuwendung der Schwiegereltern gerade in Ansehung der Ehe ihres Kindes mit dem beschenkten Schwiegerkind erfolgt ist, ergibt sich nichts anderes. Das folgt bereits aus dem Unterschied zwischen schwiegerelterlichen Schenkungen und unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten : Wendet ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Vermögensgegenstände zu, so handelt es sich um einen Vorgang innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft. Im Vordergrund der Zuwendung steht hier regelmäßig die persönliche Beziehung des Zuwendenden zu seinem Ehegatten. Aus dieser Nähebeziehung gerade zum Empfänger der Zuwendung rechtfertigt sich der grundsätzliche Vorrang des Güterrechts, das den vermögensrechtlichen Ausgleich zwischen den Eheleuten bei Scheitern der Ehe ausgestaltet. Anders als bei ehebezogenen Zuwendungen der Ehegatten untereinander geht es bei Zuwendungen von Schwiegereltern um Leistungen von Personen, die außerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen, also insbesondere nicht in die Wirtschafts- und Risikogemeinschaft der Eheleute einbezogen sind. Wenden sie ihrem Schwiegerkind etwas zu, dann geschieht dies gewöhnlich primär in Ansehung ihres eigenen Kindes, während eine etwaige persönliche Beziehung der Schwiegereltern zu dem Schwiegerkind allenfalls Begleitmotiv ist. Die Schwiegereltern würden regelmäßig die Zuwendung nicht vornehmen, wenn es sich bei dem Zuwendungsempfänger nicht um den Lebenspartner ihres Kindes handelte. Folglich kann in solchen Fällen nicht das Näheverhältnis zum Schwiegerkind heran- gezogen werden, um es für die Schwiegereltern zumutbar erscheinen zu lassen , dass das Schwiegerkind nach bisheriger Betrachtungsweise zumindest die hälftige Zuwendung behalten darf, wenn die Ehe mit dem eigenen Kind scheitert.
- 37
- Auch der bislang von der Senatsrechtsprechung herangezogene Aspekt der (hypothetisch gedachten) Kettenschenkung (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266) vermag keine abweichende Sichtweise zu rechtfertigen. Dieser Aspekt ist nicht verallgemeinerungsfähig (vgl. Schwab aaO S. 466; Wagenitz aaO S. 178). Außerdem beruht die (gedachte) Kettenschenkung lediglich auf einer - zudem in sich widersprüchlichen (vgl. Wagenitz aaO) - Fiktion, welche nichts daran ändert, dass die Schenkung tatsächlich nicht an das eigene Kind, sondern an das Schwiegerkind erfolgt ist.
- 38
- cc) Ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern ist auch nicht deshalb regelmäßig zu verneinen, weil ansonsten die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Beschenkten - einerseits im Wege des Zugewinnausgleichs von Seiten seines Ehegatten, andererseits nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von Seiten seiner Schwiegereltern - bestünde (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 129, 259, 265).
- 39
- (1) Das Schwiegerkind braucht regelmäßig eine Inanspruchnahme im Wege des Zugewinnausgleichs nicht zu befürchten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass schwiegerelterliche Schenkungen nicht nur im End-, sondern auch im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen sind und sich somit im Zugewinnausgleich nicht auswirken. Bei vorehelichen Schenkungen ist dies bereits deshalb der Fall, weil der Schenkungsgegenstand bei Eheschließung , also zum maßgeblichen Stichtag, bereits im Vermögen des Schwiegerkindes vorhanden ist. Aber auch wenn die Schenkung nach Eheschließung er- folgt ist, erhöht sie regelmäßig nicht den Zugewinn des Schwiegerkindes. Während auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung unbenannte Zuwendungen der Schwiegereltern nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen waren (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 263), können die nunmehr als Schenkung zu wertenden schwiegerelterlichen Zuwendungen auch dann unter § 1374 Abs. 2 BGB subsumiert werden, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgt sind (vgl. Soergel/Mühl/Teichmann BGB 12. Aufl. § 516 Rdn. 36). Der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung , wonach im Falle ehebezogener Schenkungen der Schwiegereltern eine teleologische Reduktion des § 1374 Abs. 2 BGB vorzunehmen ist (MünchKomm /Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rdn. 80; Tiedtke JZ 1996, 201, 202; vgl. zu echten Schenkungen unter Ehegatten Senatsurteil BGHZ 101, 65, 70), schließt sich der Senat nicht an. Wenn Eltern erreichen wollen, dass ihr Kind auch im Falle der Ehescheidung von der Schenkung profitiert, müssen sie ihr Kind direkt beschenken. Entscheiden sie sich demgegenüber dafür, nicht ihr Kind, sondern ihr Schwiegerkind zu beschenken, sind sie an dieser Entscheidung festzuhalten. Es besteht kein Anlass, diese Entscheidung über den Zugewinnausgleich teilweise zu korrigieren.
- 40
- (2) Eine Privilegierung schwiegerelterlicher Schenkungen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB ist auch nicht deshalb abzulehnen, weil dies unangemessene Konsequenzen für den Zugewinnausgleich nach sich ziehen könnte.
- 41
- Zwar ist die Gefahr unbilliger Ergebnisse im Zugewinnausgleichsverfahren nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - FamRZ 2007, 877, 878) entstehen etwaige Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern vor dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag (vgl. § 1384 BGB). Demgemäß sind sie im Endvermögen des Beschenkten zu berücksichti- gen (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670; Bergschneider FamRZ 2003, 1660; 10. Deutscher Familiengerichtstag , 18. Arbeitskreis, Brühler Schriften zum Familienrecht Band 8 S. 89; Seif FamRZ 2000, 1193, 1197). Dieser Umstand könnte im Ausgangspunkt zur Folge haben, dass dem eigenen Kind der schenkenden Schwiegereltern nicht nur gemäß § 1374 Abs. 2 BGB die Schenkung selbst nicht zugute kommt, sondern es im ungünstigsten Fall den Rückforderungsanspruch über den Zugewinnausgleich hälftig mitzutragen hat.
- 42
- Jedoch können derartige unbillige Ergebnisse dadurch vermieden werden , dass die privilegierte schwiegerelterliche Schenkung lediglich in einer um den Rückforderungsanspruch verminderten Höhe in das Anfangsvermögen des Schwiegerkindes eingestellt wird. Denn der Beschenkte hat den zugewendeten Gegenstand nur mit der Belastung erworben, die Schenkung im Falle des späteren Scheiterns der Ehe schuldrechtlich ausgleichen zu müssen. Zwar steht im für die Ermittlung des Anfangsvermögens maßgeblichen Zeitpunkt (§ 1376 Abs. 1 BGB) noch nicht fest, ob und in welcher Höhe der Rückforderungsanspruch entstehen wird, es handelt sich also um eine ungewisse Forderung. Allerdings besteht in der Regel nur Veranlassung, das Anfangsvermögen zu ermitteln , wenn die Ehe gescheitert ist. Dann steht aber auch fest, dass und in welcher Höhe die Forderung entstanden ist. Daher kann sie mit ihrem vollen Wert in das Anfangsvermögen des Beschenkten eingestellt werden (Haußleiter /Schulz Kap. 6 Rdn. 154; Tiedtke JZ 1992, 1025, 1027). Dem steht nicht entgegen , dass künftige Verbindlichkeiten grundsätzlich in der Zugewinnausgleichsbilanz nicht berücksichtigt werden (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1375 Rdn. 15, § 1374 Rdn. 4). Denn die hier interessierende künftige Verbindlichkeit mindert auch das Endvermögen und hängt eng mit einem Gegenstand des Anfangsvermögens und mit der Ehe der Parteien zusammen. Dies rechtfertigt eine abweichende Beurteilung.
- 43
- (3) Ist demgemäß nicht nur die Schenkung selbst, sondern auch der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern sowohl im End- als auch im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen, folgt hieraus zugleich, dass die Schenkung der Schwiegereltern regelmäßig im Zugewinnausgleichsverfahren vollständig unberücksichtigt bleiben kann. Anderes gilt lediglich in besonderen Konstellationen, etwa in Fällen, in denen das Anfangsvermögen des Schwiegerkindes negativ war und das Zugewinnausgleichsverfahren vor dem 1. September 2009 anhängig gemacht wurde (vgl. Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB).
- 44
- dd) Schließlich kann ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern auch nicht deshalb unter Hinweis auf die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme verneint werden, weil Konstellationen denkbar sind, in denen über den Zugewinnausgleich bereits durch rechtskräftiges Urteil entschieden oder darüber im Wege des Vergleichs eine Einigung erzielt wurde, und in denen das Schwiegerkind infolge der Schenkung seinem Ehepartner einen höheren Zugewinnausgleich leisten musste bzw. einen geringeren Ausgleich von ihm erhalten hat als dies ohne Schenkung der Fall gewesen wäre. Zum einen dürften solche Fälle eher selten sein. Problematisch werden im Wesentlichen nur Fallkonstellationen sein, in denen über den Zugewinnausgleich noch auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung zur unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendung entschieden wurde. Zum anderen können in diesen Fällen unbillige Ergebnisse in der Weise vermieden werden, dass das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs bei der Ermittlung der Höhe des schwiegerelterlichen Rückforderungsanspruchs ausnahmsweise im Rahmen der tatrichterlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls berücksichtigt wird. Hierbei kann insbesondere von Bedeutung sein, ob der Zweck der Schenkung insoweit erreicht wurde, als das Kind bereits über den Zugewinnausgleich von der Schenkung profitiert hat.
- 45
- ee) Im Ergebnis können folglich schwiegerelterliche Rückforderungsansprüche nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert. Vielmehr ist das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs lediglich ausnahmsweise bei der Ermittlung der Höhe des schwiegerelterlichen Rückforderungsanspruchs zu berücksichtigen.
- 46
- c) Nachdem das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hauptsächlich aus güterrechtlichen Erwägungen verneint hat, kann das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grund nicht bestehen bleiben.
II.
- 47
- Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch Ansprüche wegen Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB im Einzelfall in Betracht kommen können. Diese können jedenfalls nicht mehr mit der vom Oberlandesgericht angeführten Erwägung abgelehnt werden, die Abwicklung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage habe Vorrang und schließe eine Anwendung bereicherungsrechtlicher Grundsätze aus, auch wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen gegeben seien.
- 48
- In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat es zwar abgelehnt, allein um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgte schwiegerelterliche Zuwendungen auf der Grundlage von Bereicherungsansprüchen wegen Zweckverfehlung rückabzuwickeln (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264). Eine Rückabwicklung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB kam danach nur in Betracht, wenn zwischen Zuwendungsempfänger und Zuwendendem eine Willensübereinstimmung bezüglich eines über die bloße Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft hinausgehenden Zweckes erzielt wurde, beispielsweise über den künftigen Miteigentumserwerb des eigenen Kindes des Zuwendenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 262 f.). Insoweit galt also nichts anderes als in Ansehung der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen unter Ehegatten (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 262 m.w.N.).
- 49
- Auch an dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht fest (vgl. bereits zu Zuwendungen unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07 - FamRZ 2009, 849, 850; BGHZ 177, 193, 206 ff.).
- 50
- Allein der Aspekt der größeren Flexibilität einer Abwicklung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vermag nicht zu rechtfertigen , warum stattdessen nicht Bereicherungsansprüche wegen Zweckverfehlung gegeben sein können, sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. Auch sind Fälle denkbar, in denen (künftige) Schwiegereltern mit ihrer Schenkung ehebezogene Zwecke verfolgen, hierüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielen, und in denen dieser Zweck infolge des Scheiterns der Ehe nicht erreicht wird. Insbesondere kann der verfolgte Zweck im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB darin bestehen, dass der Zuwendungsgegenstand dem eigenen Kind der Schwiegereltern dauerhaft zugute kommt, indem dessen Ehe fortbesteht (vgl. OLG Köln FamRZ 1994, 1242, 1244; OLG Hamm FamRZ 1990, 1232; vgl. auch Joost JZ 1985, 10, 17 zur unbenannten Zuwendung unter Ehegatten). Allein dadurch, dass die Ehe eine gewisse Zeit Bestand hatte und das eigene Kind der Schwiegereltern in dieser Zeit von der Schenkung profitierte, wird ein derartiger Zweck in solchen Fällen noch nicht vollständig erreicht, so dass Ansprüche aus Bereicherungs- recht nicht stets unter Hinweis auf die Zweckerreichung abgelehnt werden können (vgl. aber noch Senatsurteil BGHZ 115, 261, 264 und BGHZ 84, 361, 363, jeweils zum Zweck der Schaffung eines Familienheims).
- 51
- Zwar wird eine entsprechende Zweckvereinbarung vielfach nicht festgestellt werden können. Eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB setzt positive Kenntnis von der Zweckvorstellung des anderen Teils voraus, ein bloßes Kennenmüssen genügt nicht (Senatsurteil BGHZ 115, 261, 263). Hinzu kommt, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Schenkung nicht selten die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der Ehe nicht in ihre Überlegungen aufnehmen. In diesen Fällen mag zwar dennoch eine gemeinsame Vorstellung vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen, welche die Geschäftsgrundlage der Schenkung bildet; eine entsprechende Zweckvereinbarung kommt jedoch von vornherein nicht in Betracht (vgl. Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. 4. Kap. Rdn. 142; Kühne FamRZ 1968, 356, 358).
III.
- 52
- Soweit das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers zu 1 in Ansehung der von ihm erbrachten Arbeitsleistungen abgelehnt hat, hält dies einer revisionsrechtlichen Prüfung ebenso wenig stand.
- 53
- Zutreffend zieht das Berufungsgericht allerdings auch insoweit Ansprüche nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach bei Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs, die insbesondere über erwiesene Gefälligkeiten hinausgehen, in dem Verhalten der Parteien der schlüssige Abschluss eines besonderen familienrechtlichen Vertrages (sog. Kooperationsvertrag) gesehen werden kann, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist (Senatsurteile BGHZ 177, 193, 209; 127, 48, 51; siehe auch BGHZ 84, 361, 367 f.).
- 54
- Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indes Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hauptsächlich aus güterrechtlichen Erwägungen verneint. Insofern gilt nichts anderes, als vorstehend (I 3) zur Zuwendung der 58.000 DM ausgeführt wurde.
- 55
- Gleichermaßen hat das Berufungsgericht in Ansehung der Arbeitsleistungen Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB mit unzutreffenden Erwägungen abgelehnt. Insoweit kann ebenfalls auf die vorstehenden Ausführungen (II) verwiesen werden.
IV.
- 56
- Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend in der Sache zu entscheiden. Zwar hat das Berufungsgericht ausreichende Feststellungen zur Geschäftsgrundlage der Schenkung und zu deren Wegfall getroffen (vgl. oben I 2). Allerdings fehlt es an hinreichenden Feststellungen, um dem Senat eine eigene Billigkeitsabwägung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu ermöglichen. Ebenso wenig kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen beurteilt werden, ob zwischen den Klägern und dem Beklagten eine Zweckvereinbarung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zustande gekommen ist. Außerdem ist noch ungeklärt, in welchem Umfang der Kläger zu 1 an den Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten mitgewirkt hat.
V.
- 57
- Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
- 58
- 1. Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine Anpassung des Schenkungsvertrags nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorzunehmen haben. Hierbei wird es insbesondere auf die Abwägungskriterien zurückgreifen können, die nach der bisherigen Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlicher Zuwendungen heranzuziehen waren (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670). Lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt nach der geänderten Rechtsprechung des Senats keine Bedeutung mehr zu.
- 59
- Demgemäß wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass die Tochter der Kläger die Wohnung sieben Jahre lang genutzt hat. Schon deshalb dürfte vorliegend eine vollständige Rückgewähr der Schenkung nicht in Betracht kommen : Ist - wie hier - die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schenkung die Erwartung, dass der Gegenstand der Schenkung dem eigenen Kind der Schwiegereltern auf Dauer zugute kommt, so wird diese Erwartung jedenfalls dann nicht verwirklicht, wenn das eigene Kind nicht angemessen von der Schenkung profitiert. Ist dies infolge des Scheiterns der Ehe des Kindes der Fall, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 367; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 264). Über die Art und Weise, wie diesem Gesichtspunkt Geltung zu verschaffen ist, hat der Richter im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens zu befinden. Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise.
- 60
- 2. Weiter dürfte - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht von Relevanz sein, ob die zugewendeten 58.000 DM in voller Höhe für den Erwerb der Wohnung verwendet wurden, oder ob damit teilweise auch sonstige Anschaffungen oder Ausgaben finanziert wurden. Sofern der Geldbetrag nach den für den Beklagten erkennbaren Vorstellungen der Kläger in die Wohnung fließen sollte, ist unerheblich, ob er auch tatsächlich hierfür Verwendung gefunden hat. Der Beklagte hat die Wohnung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Geldzuwendung erworben. Für den Rückforderungsanspruch der Kläger kann demgemäß nicht von Bedeutung sein, ob der Beklagte den geschenkten Betrag für die Bezahlung der Wohnung verwendet hat, oder ob er sein sonstiges Vermögen dafür eingesetzt und den - auf diese Weise frei gewordenen - Schenkungsbetrag anderweitig genutzt hat.
- 61
- 3. Für die Bemessung eines etwaigen Anspruchs des Klägers zu 1 nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen seiner Mitarbeit bei den Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten gilt im Ausgangspunkt nichts anderes, als zu dem die Schenkung betreffenden Rückforderungsanspruch ausgeführt wurde (vgl. oben V 1). Allerdings ist hier zu beachten , dass ein etwaiger Anspruch nicht nur auf den Betrag der noch vorhandenen Vermögensmehrung zu begrenzen ist, sondern auch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft nicht übersteigen darf (vgl. zuletzt Senatsurteil BGHZ 177, 193, 210). Hahne Wagenitz Dose Klinkhammer Schilling
LG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2005 - 22 O 234/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 25.10.2006 - 22 U 195/05 -
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
- 1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, - 2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, - 3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, - 4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, - 5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, - 6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, - 7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder - 8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
BUNDESGERICHTSHOF
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der klagende Landkreis begehrt aus übergeleitetem Recht den Ersatz des Werts einer Schenkung wegen Verarmung der Schenkerin.
- 2
- Die Eltern der Beklagten übertrugen dieser 1995 das Eigentum an einem Hausgrundstück in B. . Dabei wurde das Eigentum mit einem unentgeltlichen lebenslangen Wohnungsrecht zugunsten der Eltern belastet. 2003 verzichteten die Eltern auf das Wohnungsrecht und bewilligten die Löschung des Rechts im Grundbuch. Die Beklagte vermietete die Wohnung fortan gegen eine monatliche Kaltmiete von 340 € an ihre Mutter. Im Jahr 2010 verstarb ihr Vater.
- 3
- Der Kläger, der einen Rückforderungsanspruch der Mutter der Beklagten auf sich übergeleitet hat, hat die Beklagte in entsprechender Höhe auf Zahlung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat in Höhe der ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsverteidigungskosten Widerklage erhoben. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Zahlung von 5.700 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die beiderseitigen Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zur Höhe des Rückforderungsanspruchs zugelassenen Revision , der die Beklagte entgegentritt, verfolgt der Kläger den abgewiesenen Teil der Klageforderung weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - wie folgt begründet:
- 5
- Dem Kläger stehe gegen die Beklagte aus übergeleitetem Recht ein Anspruch gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB auf Ersatz des Werts der durch die Löschung des dinglichen Wohnungsrechts erlangten Bereicherung zu. Die unentgeltliche Aufgabe des Wohnungsrechts sei eine Schenkung gewesen ; die Aufgabe der dinglichen Belastung des Grundstücks habe zu einem Vermögenszuwachs bei der Beklagten geführt. Da die Mutter der Beklagten seit dem 10. August 2012 nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren Unterhalt zu bestreiten, habe sie die Schenkung zurückfordern können, soweit sie deren Wert für ihren regelmäßigen Unterhalt bedurfte. Der auf den Kläger übergeleitete Anspruch richte sich mithin auf wiederkehrende Leistungen der Beklagten, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft sei.
- 6
- Der Höhe nach gehe der Wertersatzanspruch aber nicht über die von der Beklagten in den Monaten von September 2013 bis zum Tod ihrer Mutter erwirtschafteten Mietüberschüsse in Höhe von insgesamt 5.700 € hinaus. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Werts des zurückzugebenden Geschenks sei der Zeitpunkt der Entstehung des Wertersatzanspruchs, mithin der Zeitpunkt der Bedürftigkeit der Schenkerin. Der Anspruch sei nicht nach dem durch den Wegfall des Wohnungsrechts erhöhten Verkehrswert des Grundstücks zu bemessen. Der Wert der Löschung eines Wohnungsrechts dürfe nicht losgelöst von der tatsächlichen Verwertung und Nutzung des Grundstücks durch den Eigentümer bemessen werden. Das Wohnungsrecht sei ebenso wenig wie seine Löschung ein verkehrsfähiges Gut. Maßgeblich müsse daher sein, welchen Betrag der Schenker nach objektiven Kriterien als angemessene Vergütung für die Aufgabe des Wohnungsrechts hätte verlangen können. Ein Wohnungsrecht mindere den Grundstückswert von vornherein nicht endgültig; mit dem Tode des Schenkers falle dem Beschenkten ohnehin eine entsprechende Erhöhung des Verkehrswerts zu. Der Beschenkte erhalte durch die Aufgabe des Wohnungsrechts lediglich die Möglichkeit, einen erhöhten Verkehrswert zu realisieren. Nehme er diese Möglichkeit nicht wahr, zumindest nicht vor dem Tod der zuvor Wohnungsrechtberechtigten, sei es nicht gerechtfertigt, ihn gleichwohl so zu stellen, als hätte er diesen Wert realisiert. § 528 Abs. 1 BGB erlaube nur die Abschöpfung einer Bereicherung, soweit der Bereicherte eine echte Vermögensvermehrung erfahren habe. Deshalb dürften die Herausgabepflicht des Bereicherten und eine daraus folgende Zahlungsverpflichtung nicht zu einer Verminderung von dessen Vermögen über den wirklichen Betrag der Bereicherung hinaus führen. Bereichert sei der Grundstückseigentümer lediglich , soweit er tatsächlich Nutzungen ziehe. Dieser Wert sei im Streitfall in Höhe der eingenommenen Mietzinszahlungen abzüglich einer für Reparaturen und die vorherige Renovierung zu veranschlagenden Kostendeckung zu bemessen, wobei die Kostendeckung als ein Anteil an der monatlichen Mietzinshöhe geschätzt werden könne. Der sich daraus ergebende Mietüberschuss sei im Streitfall bei einem Mietzins von monatlich 360 € gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf monatlich 300 € zu schätzen. Die Beklagte sei deshalb für den Zeitraum von 19 Monaten der Vermietung in Höhe von insgesamt 5.700 € bereichert.
- 7
- II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 8
- 1. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 29. März 1985 - V ZR 107/84, BGHZ 94, 141, 143 f. [zu 3]; Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 246/02, BGHZ 155, 57, 59 [zu 2]) gesehen, dass der - auf den Kläger übergegangene - Anspruch der Schenkerin von Anfang an auf monatliche Zahlungen in Höhe des ungedeckten Unterhaltsbedarfs gerichtet war, weil die Schenkerin nur in dieser Höhe jeweils einen Rückforderungsanspruch erwarb und das Geschenk nicht in natura teilbar war, mithin von der Beklagten bis zur Erschöpfung des Werts des Geschenks Ersatz in entsprechender Höhe zu leisten war.
- 9
- 2. Zutreffend ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, dass für die Ermittlung des Werts des Geschenks der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem der Rückforderungsanspruch des Schenkers entsteht. Denn der Umfang des zu ersetzenden Werts des Geschenks kann nicht über den Wert hinausgehen, den das Geschenk selbst zu dem Zeitpunkt hat, zu dem eine Rückgabe des Geschenks im Falle seiner Teilbarkeit geschuldet wäre.
- 10
- 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt dies jedoch nicht seine Annahme, der Kläger könne von der Beklagten nur eine Zahlung in Höhe der von September 2013 bis März 2015 erwirtschafteten Miet- überschüsse verlangen. Der von der Beklagten zu ersetzende Wert der Schenkung ist vielmehr nach dem Wertzuwachs des Grundstücks zu bemessen, der im August 2012 noch aus dem im Jahr 2003 eingetretenen Wegfall der dinglichen Belastung mit dem Wohnungsrecht fortbestand. Zudem hat die Beklagte auch die Nutzungen herauszugeben, die sie bereits seit der Schenkung aus dem Geschenk gezogen hat.
- 11
- a) Der Rückforderungsanspruch des § 528 BGB bezweckt, den Schenker vor einer wirtschaftlichen Notlage zu bewahren, solange der Beschenkte durch das Geschenk weiterhin bereichert ist. Ihm liegt wie der Einrede aus § 519 BGB das Ziel zugrunde, eine solche Notlage nicht entstehen oder fortbestehen zu lassen, während der Beschenkte durch das Geschenk ohne Gegenleistung weiterhin bereichert wäre (vgl. MünchKomm.BGB/Koch, 7. Aufl., § 528 Rn. 1). Der Freigiebigkeit des Schenkers soll - im beiderseitigen Interesse - eine für ihn auskömmliche Vermögenslage zugrunde liegen (vgl. Staudinger/Chiusi, BGB, Neubearb. 2013, § 528 Rn. 1). Fällt diese Vermögenslage innerhalb von zehn Jahren weg (§ 529 Abs. 1 Alt. 3 BGB), während die Bereicherung beim Beschenkten noch vorhanden ist, bedarf es deshalb der Herausgabe der Bereicherung , um die wirtschaftliche Notlage des Schenkers auszugleichen.
- 12
- Mit dem Rückforderungsanspruch gilt es, die Vermögenslage des Beschenkten so aus einer Notlage zu führen, als hätte es das Geschenk nicht gegeben. Zur Bestimmung des Umfangs des Herausgabeanspruchs gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 ist deshalb eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Herauszugeben ist nicht nur der ursprünglich geschenkte Gegenstand. Bei einem wirtschaftlich nutzbaren Gegenstand, der das Vermögen des Beschenkten nicht nur mit dem Wert dieses Gegenstandes, sondern auch mit der Möglichkeit bereichert , Nutzungen daraus zu ziehen, sind vielmehr auch die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
- 13
- b) Soweit - wie im Streitfall - die Herausgabe des geschenkten Gegenstandes selbst nicht möglich und stattdessen deshalb gemäß § 818 Abs. 2 BGB dessen Wert zu ersetzen ist, kommt es für die Bestimmung der Anspruchshöhe auf den objektiven Wert dieses Gegenstandes an. Den besten Anhaltspunkt für diesen Wert bildet im Zweifel der Verkehrswert, da er den Geldwert widerspiegelt , für den der Gegenstand für denjenigen erhältlich ist, der ihn erwerben möchte, und den derjenige erzielen kann, der ihn veräußern möchte. Bei Verzicht auf ein Wohnungsrecht ist deshalb die hierdurch eintretende Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks auszugleichen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1999 - X ZR 69/97, NJW 2000, 728, 730 [zu II 2 b, insoweit in BGHZ 143, 51 nicht abgedruckt]). Dieser Wert findet in der für einen solchen Verzicht am Markt üblichen Gegenleistung seinen Ausdruck (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, BGHZ 196, 285 Rn. 28).
- 14
- aa) Das der Beklagten von ihrer Mutter gemachte Geschenk bestand, wie das Berufungsgericht an sich zutreffend gesehen hat, in dem Verzicht auf das Wohnungsrecht und die damit verbundene dingliche Belastung des Grundstücks. Die Beklagte erhielt mit anderen Worten ein (insoweit) lastenfreies Grundstück anstelle des bis dahin mit dem Wohnungsrecht belasteten. Hierdurch hat sich, wie wohl auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel zieht, der Grundstückswert erhöht. Der vom Berufungsgericht nicht festgestellte, im August 2012 jedoch noch vorhandene Betrag dieser Erhöhung bildet den Wert des Geschenks und damit die Obergrenze des Rückforderungsanspruchs nach § 528 BGB.
- 15
- bb) Dem kann nicht die Erwägung des Berufungsgerichts entgegengehalten werden, der "volle Grundstückswert" wäre der Beklagten mit dem Tod ihrer Mutter ohnehin zugeflossen. Dies verkennt, dass der Wert eines bebauten Grundstücks aus dem Bodenwert und dem Wert des aufstehenden Gebäudes besteht und dessen Wert sich wiederum aus dem Wert seiner Nutzbarkeit über die Zeit ergibt. Ebenso wenig wie der Wert eines einjährigen Wohnungsrechts demjenigen eines zehnjährigen entspricht, entspricht daher der Wert eines auf Lebenszeit mit einem solchen Recht belasteten Grundstücks dem Wert des unbelasteten. Daher lässt sich, wie die Revision insoweit zu Recht geltend macht, anstelle des durch den Verzicht erhöhten Grundstückswerts grundsätzlich auch der Wert betrachten, den dieser Verzicht (objektiv) für den Grundstückseigentümer hat und der demgemäß der Erhöhung des Grundstückswerts entsprechen muss.
- 16
- cc) Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang der Grundstückseigentümer die ihm zugeflossene Werterhöhung "realisiert" hat. Das Berufungsgericht übersieht bei seinen diesbezüglichen Erwägungen, dass die Bewertung eines Gegenstandes nicht davon abhängt , ob und in welcher Weise der Eigentümer tatsächlich über ihn eine Verfügung trifft. Es kommt nicht darauf an, ob er das Eigentum veräußert, in anderer Weise wirtschaftlich verwertet oder keinen Nutzen daraus zieht. Der objektive Wert eines Hausgrundstücks, wie es im Streitfall in Rede steht, ist - abgesehen von sich aus der Nutzung gegebenenfalls ergebenden Wertveränderungen - grundsätzlich davon unabhängig, ob der Eigentümer es selbst nutzt, vermietet oder leerstehen lässt.
- 17
- Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des III. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Soweit diese Entscheidungen darauf abstellen, dass in den darin zugrunde liegenden Streitfällen nach Bereicherungsrecht lediglich tatsächlich gezogene Nutzungen, nicht aber eine erlangte Nutzungsmöglichkeit auszugleichen seien (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 259/90, BGHZ 115, 268, 270 f. [zu II 2], vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, BGHZ 196, 285 Rn. 27), beziehen sich diese Ausführungen auf den Umfang eines Bereicherungsanspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB als des primären Herausgabeanspruchs. Sie stellen nicht in Frage, dass der Umfang eines Sekundäranspruchs auf Wertersatz objektiv nach dem Verkehrswert des primär herauszugebenden Gegenstandes zu bemessen ist (so vielmehr ausdrücklich BGHZ 196, 285 Rn. 28).
- 18
- c) Darüber hinaus schuldet die Beklagte die Herausgabe der Bereicherung , die sich aus der mit der Schenkung eingetretenen, wirtschaftlichen Möglichkeit zur Nutzung des geschenkten Gegenstandes ergeben hat.
- 19
- aa) Der Umfang und der Wert dieser Bereicherung sind zwar ebenfalls auf den Zeitpunkt der Entstehung des Herausgabeanspruchs gemäß § 528 Abs. 1 BGB zu bemessen. Insbesondere ein Wegfall der Bereicherung ist für den Zeitraum bis zu diesem Zeitpunkt gemäß § 818 Abs. 3 BGB uneingeschränkt zu berücksichtigen.
- 20
- bb) Für diese Bereicherung sind indessen auch die Vermögensmehrungen zu berücksichtigen, die sich aus Nutzungen vor diesem Zeitpunkt, mithin vom Vollzug der Schenkung an, ergeben haben. Ebenso wie der Schenkungsgegenstand vor dem Entstehen des Anspruchs gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Beschenkten zugewendet wurde und damit dessen Vermögen gemehrt hat, sind auch die Nutzungen herauszugeben, die sich mit der Schenkung für den Beschenkten ergaben und sein Vermögen bereichert haben. Auch hinsichtlich dieser Nutzungen, die sich im Streitfall aus der von der Beklagten durch die Vermietung der vormals dem Wohnungsrecht unterliegenden Wohnung an ihre Mutter ergeben haben, ist gemäß § 818 Abs. 3 BGB bis zu dem nach § 818 Abs. 4, § 819 BGB maßgeblichen Zeitpunkt zu ermitteln, inwieweit die Bereicherung noch besteht oder weggefallen ist.
- 21
- III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt ist, und die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
- 22
- 1. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Entgegen der Auffassung der Revision kann aus dem jährlichen, von der Mutter der Beklagten gezahlten Mietzins von 4.080 € und dem Umstand, dass die im August 2012 77-jährige Mutter zu diesem Zeitpunkt noch eine statistische Lebenserwartung von 11,5 Jahren hatte, nicht ein die Klageforderung deutlich übersteigender Wert der Schenkung von mindestens 46.920 € abgeleitet werden.
- 23
- Allerdings ist die statistische Lebenserwartung des Berechtigten insofern ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Werts des nicht (mehr) mit dem Wohnungsrecht belasteten Grundstücks, als sie den Zeitraum angibt, für den ohne den Wegfall der Belastung ein vollständiger oder teilweiser Wegfall der Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers zu erwarten war. Die für die dem Wohnungsrecht unterliegende Wohnung in der Vergangenheit erzielte Jahreskaltmiete kann auch - nicht anders als sonst bei der Immobilienbewertung - bei der Ermittlung des Ertragswerts dieser Wohnung herangezogen werden und insofern Auskunft über einen für den Verkehrswert des Gesamtgrundstücks erheblichen Umstand geben. Zur Ermittlung des Werts der Zuwendung müssen jedoch die auf das Wohnungsrecht und seine zu erwartende Dauer bezogenen Daten in Relation zu den für die Bewertung des Grundstücks insgesamt maßgeblichen Zahlen gesetzt werden.
- 24
- 2. Die hierzu erforderlichen Feststellungen zum Grundstückswert sind bislang nicht getroffen. Weiterhin ist bisher nicht erörtert worden, inwieweit eine Bereicherung aufgrund der von 2003 bis August 2012 gezogenen Nutzungen zum Zeitpunkt der Haftung gemäß § 818 Abs. 4, § 819 BGB im Vermögen der Beklagten noch vorhanden oder bis dahin weggefallen war. Die erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - nachzuholen haben.
Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 20.07.2016 - 8 O 473/15 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.05.2017 - I-30 U 117/16 -
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.