Familienrecht: Private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht unterfallen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht dem Versorgungsausgleich
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Private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht unterfallen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr dem Versorgungsausgleich, selbst wenn das Kapitalwahlrecht nach Ende der Ehezeit vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung ausgeübt wurde. Es kommt lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Mai 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe:
Die Eheleute streiten um die Einbeziehung einer privaten Altersrentenversicherung in den Versorgungsausgleich nach Ausübung des Kapitalwahlrechts.
Auf die am 10. und 11. Dezember 2009 wechselseitig zugestellten Anträge hat das Familiengericht die am 30. Dezember 2004 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) - insoweit rechtskräftig - geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Beide Eheleute erwarben während der Ehezeit (1. Dezember 2004 bis 30. November 2009, § 3 Abs. 1 VersAusglG) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, von deren Ausgleich das Familiengericht wegen nur geringer Differenz der Ausgleichswerte gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG abgesehen hat. Daneben erwarb der Ehemann während der Ehezeit Anrechte aus einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung, die das Familiengericht gemäß § 10 VersAusglG intern geteilt hat.
Zusätzlich erwarb der Ehemann Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung bei der Victoria Lebensversicherung AG mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 24.579,40 €. Für diese Versicherung übte er am 17. Oktober 2010 das ihm vertraglich eingeräumte Kapitalwahlrecht aus. Die Teilungsordnung des Versicherers sieht vor, dass private Rentenversicherungen dem Versorgungsausgleich unterliegen, soweit nicht zum Ehezeitende das Kapitalwahlrecht ausgeübt wurde.
Das Familiengericht hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs für das Anrecht abgelehnt, da es sich nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr um eine ausgleichsfähige Rentenanwartschaft handle. Das Kammergericht hat die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie die Einbeziehung der privaten Lebensversicherung des Ehemannes bei der Victoria Lebensversicherung AG begehrt, zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Beschwerdeziel weiter.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Die Rechtsbeschwerde ist auch sonst zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das Anrecht des Ehemannes bei der Victoria Lebensversicherung AG unterliege nicht dem Versorgungsausgleich, da es nach der Ausübung des Kapitalwahlrechtes nicht mehr auf eine Rentenleistung gerichtet sei und auch keine der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG genannten Versicherungsformen vorliege. Dies gelte auch, wenn das Kapitalwahlrecht erst nach dem Ende der Ehezeit ausgeübt worden sei. Maßgeblich sei, dass das Anrecht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterworfen werden könne.
Auch ein Ausgleich nach § 22 VersAusglG sei nicht möglich. Voraussetzung hierfür sei nämlich, dass ein noch nicht ausgleichsreifes Anrecht im Sinne von § 19 VersAusglG vorliege. Ein solches bestehe jedoch nicht, vielmehr unterliege der Anspruch dem Zugewinnausgleich.
Daran ändere auch nichts die in der Teilungsordnung des Versicherers enthaltene Regelung, nach der private Rentenversicherungen dem Versorgungsausgleich unterliegen, soweit nicht zum Ehezeitende das Kapitalwahlrecht ausgeübt worden sei. Damit solle nur die gesetzliche Lage wiedergegeben werden, wonach grundsätzlich alle zum Ehezeitende bestehenden Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Zu dem besonderen Fall, dass das Kapitalwahlrecht nachträglich bis zur Entscheidung ausgeübt werde, verhalte sich die Regelung nicht. Mit der privatrechtlichen Teilungsordnung könne ohnehin nicht darüber verfügt werden, welche Anrechte dem Versorgungsausgleich unterliegen, da dieses gesetzlich geregelt sei. Eine Korrektur der möglicherweise treuwidrigen Ausübung des Kapitalwahlrechts komme nicht in Betracht.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden. Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich auf den Ausgleich von Renten zugeschnitten. Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann. Dies gilt auch, wenn der Berechtigte einer privaten Rentenversicherung von dem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist somit, ob sich der private Versicherungsvertrag von Beginn an auf eine Kapitalversicherung bezog oder ob im Falle einer Rentenversicherung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts das vereinbarte Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist. In beiden Fällen unterliegt das ehezeitlich erworbene Anrecht nicht (mehr) dem Versorgungsausgleich, sondern ist einer Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten.
Einer Berücksichtigung des erst nach Ende der Ehezeit ausgeübten Kapitalwahlrechts steht auch das Stichtagsprinzip der §§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 2 VersAusglG nicht entgegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung eines Anrechts ist zwar nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind jedoch zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Die spätere Ausübung des Kapitalwahlrechts wirkt sich zwar nicht auf den Wert des Anrechts aus, aber auf dessen Ausgleichsform. Die Rechtsposition des Ehemanns aus dem Versicherungsvertrag mit der Victoria Lebensversicherung AG ist durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht ersatzlos untergegangen, sondern hat sich in ein Anrecht auf Zahlung des vereinbarten Kapitals gewandelt. Umgekehrt ist dieses Kapitalrecht auch nicht nach dem Stichtagsprinzip des § 1384 BGB dem Zugewinnausgleich entzogen. Auch wenn das Anrecht ursprünglich noch auf ein Rentenrecht gerichtet war, war es bereits als wirtschaftlicher Wert bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Endvermögen des Berechtigten vorhanden. Der bloße Wechsel der Ausgleichsform schließt es nicht aus, das Anrecht nach Ausübung des Kapitalwahlrechts mit diesem Wert in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen.
Hierdurch wird auch der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt, da dieser Vermögenswert im Zuge-winnausgleichsverfahren ausgeglichen wird. In den Fällen, in denen es etwa aufgrund von vereinbarter Gütertrennung zu einem Nichtausgleich kommt, ist dies Folge eines unter notarieller Beratung geschlossenen Vertrages über den Güterstand und nicht Folge dessen, dass solche Ansprüche nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen.
Hieran hat sich durch die Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das am 1. September 2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz für private Lebensversicherungen nichts geändert.
Auch gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sind Anrechte grundsätzlich nur dann im Versorgungsausgleich auszugleichen, wenn sie auf eine Rente gerichtet sind. Eine Ausnahme ist vorgesehen für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG), diese sind unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. Weder private Kapitallebensversicherungen noch private Rentenversicherungen nach Ausübung des vereinbarten Kapitalwahlrechts unterfallen dieser Ausnahmeregelung. Auch nach den übrigen Vorschriften des neuen Versorgungsausgleichsgesetzes ist eine Einbeziehung dieses Anspruchs in den Versorgungsausgleich nicht gerechtfertigt.
Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist eindeutig und schließt eine Erstreckung der von der Leistungsform unabhängigen Einbeziehung in den Versorgungsausgleich auf private Lebensversicherungen aus. Für eine Ausweitung der Ausnahmen gibt der Wortlaut nichts her. Mit der Aufnahme der beiden Ausnahmen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG hat der Gesetzgeber indirekt den Ausschluss der übrigen privaten Kapitallebensversicherungen aus dem Versorgungsausgleich bestätigt.
Auch eine teleologische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die vom Gesetzgeber als Ausnahmen geregelten Fälle sind weder mit privaten Kapitallebensversicherungen noch mit privaten Rentenversicherungen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts vergleichbar. Anders als diese haben private Lebensversicherungen schon strukturell nicht stets Vorsorgecharakter. Sie weisen keinen primären Altersvorsorgecharakter auf, sondern dienen vielfach auch dem Konsum. Zudem kann die ausgleichspflichtige Person schon in der Anwartschaftsphase über das angesparte Kapital verfügen, z.B. durch eine vorzeitige Kündigung. Dies ist bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung regelmäßig nicht möglich (BT-Drucks. 16/10144 S. 47). Anrechte nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz können nicht in einen reinen Kapitalbetrag umgewandelt werden.
Weiter spricht der Wille des Gesetzgebers gegen eine Ausweitung der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG auf private Rentenversicherungen nach Ausübung eines Kapitalwahlrechts. Das Beschwerdegericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Gesetzgeber deren Einbeziehung bewusst abgelehnt hat. Denn er hat die Neuregelung in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats zur Einordnung der Anrechte aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht geschaffen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat er in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats ausdrücklich auf Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes begrenzt. Schließlich wäre die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG auch überflüssig, wenn Kapitalversicherungen nach anderen Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes stets in den Versorgungsausgleich einbezogen werden müssten.
Eine analoge Anwendung auf private Kapitalversicherungen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dafür fehlt es bereits an einer unbewussten Regelungslücke, weil der Gesetzgeber die Regelung bewusst auf ihren unmittelbaren Inhalt beschränkt und nicht auf weitere Kapitalversicherungen erstreckt hat.
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BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Eheleute streiten um die Einbeziehung einer privaten Altersrentenversicherung in den Versorgungsausgleich nach Ausübung des Kapitalwahlrechts.
- 2
- Auf die am 10. und 11. Dezember 2009 wechselseitig zugestellten Anträge hat das Familiengericht die am 30. Dezember 2004 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) - insoweit rechtskräftig - geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
- 3
- Beide Eheleute erwarben während der Ehezeit (1. Dezember 2004 bis 30. November 2009, § 3 Abs. 1 VersAusglG) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, von deren Ausgleich das Familiengericht wegen nur geringer Differenz der Ausgleichswerte gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG abgesehen hat. Daneben erwarb der Ehemann während der Ehezeit Anrechte aus einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung, die das Familiengericht gemäß § 10 VersAusglG intern geteilt hat.
- 4
- Zusätzlich erwarb der Ehemann Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung bei der Victoria Lebensversicherung AG mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 24.579,40 €. Für diese Versicherung übte er am 17. Oktober 2010 das ihm vertraglich eingeräumte Kapitalwahlrecht aus. Die Teilungsordnung des Versicherers sieht vor, dass private Rentenversicherungen dem Versorgungsausgleich unterliegen, soweit nicht zum Ehezeitende das Kapitalwahlrecht ausgeübt wurde.
- 5
- Das Familiengericht hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs für das Anrecht abgelehnt, da es sich nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr um eine ausgleichsfähige Rentenanwartschaft handle. Das Kammergericht hat die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie die Einbeziehung der privaten Lebensversicherung des Ehemannes bei der Victoria Lebensversicherung AG begehrt, zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Beschwerdeziel weiter.
II.
- 6
- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Die Rechtsbeschwerde ist auch sonst zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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- 1. Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt : Das Anrecht des Ehemannes bei der Victoria Lebensversicherung AG unterliege nicht dem Versorgungsausgleich, da es nach der Ausübung des Kapitalwahlrechtes nicht mehr auf eine Rentenleistung gerichtet sei und auch keine der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG genannten Versicherungsformen vorlie- ge. Dies gelte auch, wenn das Kapitalwahlrecht erst nach dem Ende der Ehezeit ausgeübt worden sei. Maßgeblich sei, dass das Anrecht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterworfen werden könne.
- 8
- Auch ein Ausgleich nach § 22 VersAusglG sei nicht möglich. Voraussetzung hierfür sei nämlich, dass ein noch nicht ausgleichsreifes Anrecht im Sinne von § 19 VersAusglG vorliege. Ein solches bestehe jedoch nicht, vielmehr unterliege der Anspruch dem Zugewinnausgleich.
- 9
- Daran ändere auch nichts die in der Teilungsordnung des Versicherers enthaltene Regelung, nach der private Rentenversicherungen dem Versorgungsausgleich unterliegen, soweit nicht zum Ehezeitende das Kapitalwahlrecht ausgeübt worden sei. Damit solle nur die gesetzliche Lage wiedergegeben werden, wonach grundsätzlich alle zum Ehezeitende bestehenden Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Zu dem besonderen Fall, dass das Kapitalwahlrecht nachträglich bis zur Entscheidung ausgeübt werde, verhalte sich die Regelung nicht. Mit der privatrechtlichen Teilungsordnung könne ohnehin nicht darüber verfügt werden, welche Anrechte dem Versorgungsausgleich unterliegen, da dieses gesetzlich geregelt sei. Eine Korrektur der möglicherweise treuwidrigen Ausübung des Kapitalwahlrechts komme nicht in Betracht.
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- 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 11
- a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 13; BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665; vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.; vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 - FamRZ 1995, 31 und vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45, 46). Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich auf den Ausgleich von Renten zugeschnitten (Senatsbeschlüsse vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f. und vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684, 685). Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 13). Dies gilt auch, wenn der Berechtigte einer privaten Rentenversicherung von dem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist somit, ob sich der private Versicherungsvertrag von Beginn an auf eine Kapitalversicherung bezog oder ob im Falle einer Rentenversicherung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts das vereinbarte Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist. In beiden Fällen unterliegt das ehezeitlich erworbene Anrecht nicht (mehr) dem Versorgungsausgleich, sondern ist einer Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 13; vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.; vgl. auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 157; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 71).
- 12
- Einer Berücksichtigung des erst nach Ende der Ehezeit ausgeübten Kapitalwahlrechts steht auch das Stichtagsprinzip der §§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 2 VersAusglG nicht entgegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung eines Anrechts ist zwar nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind jedoch zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Die spätere Ausübung des Kapitalwahlrechts wirkt sich zwar nicht auf den Wert des Anrechts aus, aber auf dessen Ausgleichsform (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 14). Die Rechtsposition des Ehemanns aus dem Versicherungsvertrag mit der Victoria Lebensversicherung AG ist durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht ersatzlos untergegangen, sondern hat sich in ein Anrecht auf Zahlung des vereinbarten Kapitals gewandelt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 153, 393, 398 = FamRZ 2003, 664, 665). Umgekehrt ist dieses Kapitalrecht auch nicht nach dem Stichtagsprinzip des § 1384 BGB dem Zugewinnausgleich entzogen. Auch wenn das Anrecht ursprünglich noch auf ein Rentenrecht gerichtet war, war es bereits als wirtschaftlicher Wert bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Endvermögen des Berechtigten vorhanden. Der bloße Wechsel der Ausgleichsform schließt es nicht aus, das Anrecht nach Ausübung des Kapitalwahlrechts mit diesem Wert in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen (Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 14 und BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 666).
- 13
- Hierdurch wird auch der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt (vgl. die Kritik von Deisenhofer FamRZ 2003, 745), da dieser Vermögenswert im Zugewinnausgleichsverfahren ausgeglichen wird. In den Fällen, in denen es etwa aufgrund von vereinbarter Gütertrennung zu einem Nichtausgleich kommt, ist dies Folge eines unter notarieller Beratung geschlossenen Vertrages über den Güterstand (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923, 924) und nicht Folge dessen, dass solche Ansprüche nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen.
- 14
- b) Hieran hat sich durch die Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das am 1. September 2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz für private Lebensversicherungen nichts geändert (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 15).
- 15
- aa) Auch gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sind Anrechte grundsätzlich nur dann im Versorgungsausgleich auszugleichen, wenn sie auf eine Rente gerichtet sind. Eine Ausnahme ist vorgesehen für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG), diese sind unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. Weder private Kapitallebensversicherungen noch private Rentenversicherungen nach Ausübung des vereinbarten Kapitalwahlrechts unterfallen dieser Ausnahmeregelung (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 16). Auch nach den übrigen Vorschriften des neuen Versorgungsausgleichsgesetzes ist eine Einbeziehung dieses Anspruchs in den Versorgungsausgleich nicht gerechtfertigt (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 16).
- 16
- Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist eindeutig und schließt eine Erstreckung der von der Leistungsform unabhängigen Einbeziehung in den Versorgungsausgleich auf private Lebensversicherungen aus. Für eine Ausweitung der Ausnahmen gibt der Wortlaut nichts her (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 17). Mit der Aufnahme der beiden Ausnahmen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG hat der Gesetzgeber indirekt den Ausschluss der übrigen privaten Kapitallebensversicherungen aus dem Versorgungsausgleich bestätigt (Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 159).
- 17
- Auch eine teleologische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die vom Gesetzgeber als Ausnahmen geregelten Fälle sind weder mit privaten Kapitallebensversicherungen noch mit privaten Rentenversicherungen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts vergleichbar. Anders als diese haben private Lebensversicherungen schon strukturell nicht stets Vorsorgecharakter (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 18). Sie weisen keinen primären Altersvorsorgecharakter auf, sondern dienen vielfach auch dem Konsum (Glockner/Hoenes/Weil Der neue Versorgungsausgleich Rn. 21; vgl. Hauß/Eulering Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis Rn. 75). Zudem kann die ausgleichspflichtige Person schon in der Anwartschaftsphase über das angesparte Kapital verfügen, z.B. durch eine vorzeitige Kündigung. Dies ist bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung regelmäßig nicht möglich (BT-Drucks. 16/10144 S. 47). Anrechte nach dem Altersvorsorge -Zertifizierungsgesetz können nicht in einen reinen Kapitalbetrag umgewandelt werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 47; vgl. Johannsen /Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 14; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 72).
- 18
- Weiter spricht der Wille des Gesetzgebers gegen eine Ausweitung der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG auf private Rentenversicherungen nach Ausübung eines Kapitalwahlrechts. Das Beschwerdegericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Gesetzgeber deren Einbeziehung bewusst abgelehnt hat. Denn er hat die Neuregelung in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats zur Einordnung der Anrechte aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht geschaffen (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 19). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat er in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats ausdrücklich auf Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes begrenzt. Schließlich wäre die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG auch überflüssig, wenn Kapitalversicherungen nach anderen Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes stets in den Versorgungsausgleich einbezogen werden müssten (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 19).
- 19
- bb) Eine analoge Anwendung auf private Kapitalversicherungen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dafür fehlt es bereits an einer unbewussten Regelungslücke, weil der Gesetzgeber die Regelung bewusst auf ihren unmittelbaren Inhalt beschränkt und nicht auf weitere Kapitalversicherungen erstreckt hat (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 20). Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 04.01.2011 - 158 F 18469/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2011 - 13 UF 45/11 -
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es
- 1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, - 2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und - 3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.
(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.
(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.
(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,
- 1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist, - 3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre, - 4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder - 5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.
(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.
(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es
- 1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, - 2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und - 3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.
(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.
(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.