Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung
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Gesetz über den Versorgungsausgleich Inhaltsverzeichnis
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wer
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.
(3
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 17/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 371/12 vom 17. April 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 23 a) Eine limitierte, endgehaltsbezogene Gesamtzusage ist nicht au
published on 17/10/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 209/18 vom 17. Oktober 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 22 Von § 22 VersAusglG erfasst werden solche Versorgungsanrechte, die aufgrund fehlender Aus
published on 22/06/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 514/15 vom 22. Juni 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 19 Abs. 1 Nr. 4, § 23 Zur Abfindung eines bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehenden
published on 24/10/2014 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - L. vom 13.12.2013 (13 F 799/11) in Ziff. 2 des Tenors abgeändert in der Weise, dass die Absätze 3 und 4 ersatzlos entfallen.
2. Auf die B
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Annotations
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied...
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.
(3) Die Zahlung...