Betriebliche Altersversorgung: Sachleistungen unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich

published on 26/03/2014 14:04
Betriebliche Altersversorgung: Sachleistungen unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich
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Author’s summarySachleistungen der betrieblichen Altersversorgung unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich.
Sachleistungen der betrieblichen Altersversorgung (hier: Stromdeputat) unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehemanns, der in der Ehezeit ein Anrecht aus einer betrieblichen Zusage der RWE auf eine Deputatleistung in Form einer Energiepreisvergünstigung erhalten hatte. In allen Instanzen wurde es abgelehnt, dieses Anrecht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hatte auch vor dem BGH keinen Erfolg. Die Richter begründeten das damit, dass es sich nicht in das System des Versorgungsausgleichs einfügen würde, wenn betrieblich zugesagte Sachleistungen einbezogen würden. Denn die gesetzlichen Ausgleichsmechanismen setzen Anrechte voraus, die auf eine Geldleistung - entweder in Form einer Rente oder als Kapitalbetrag - zielen. Ein Anrecht auf Sachleistungen wäre bei der Scheidung regelmäßig noch nicht ausgleichsreif. Denn die Leistungen wären regelmäßig von Bedingungen abhängig, deren Eintritt bei der Scheidung noch nicht feststeht. Insbesondere hängt der Bezug von Sachleistungen davon ab, ob der Berechtigte tatsächlich die Möglichkeit hat, diese in Anspruch zu nehmen. Vorliegend könnte der Ehemann die Deputatleistungen nur erhalten, wenn er im Inland lebt und einen eigenen Haushalt führt. Das Anrecht wäre daher noch nicht hinreichend verfestigt und müsste einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung vorbehalten bleiben (BGH, XII ZB 296/13).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

BGH, Beschluss vom 04.09.2013 (Az.: XII ZB 296/13):

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar 2013 wird verworfen, soweit sie auf Ausgleich eines bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehenden Anrechts zielt.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.



Gründe:

Auf den am 3. Februar 2011 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 18. April 1986 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. April 1986 bis 31. Januar 2011; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus der Ehemann Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der RWE Deutschland AG und die Ehefrau Anrechte aus einer privaten Lebensversicherung. Das Familiengericht hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die vom Ehemann in der betrieblichen Altersversorgung erworbenen Anrechte jeweils intern geteilt und hinsichtlich des in der privaten Lebensversicherung erworbenen Anrechts angeordnet, dass ein Ausgleich wegen Geringfügigkeit unterbleibe.

Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie zusätzlich den Ausgleich eines vom Ehemann bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworbenen Anrechts und eines weiteren Anrechts aus einer betrieblichen Zusage der RWE Deutschland AG auf Deputatleistung/Energiepreisvergünstigung verfolgt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich des bei der VBL angeblich noch bestehenden Anrechts unzulässig und hinsichtlich der betrieblich zugesagten Deputatleistungen unbegründet.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das bei der VBL erworbene Anrecht gehe in der betrieblichen Altersversorgung der RWE Deutschland AG auf und sei bei deren Versorgungsauskunft in vollem Umfang berücksichtigt.

Bei der zugesagten Deputatleistung/Energiepreisvergünstigung handle es sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar um ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung. Dieses sei jedoch auf eine Sachleistung gerichtet, nämlich den Bezug unentgeltlicher Energiekontingente, und deshalb nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Nach der Konzeption des Gesetzes über den Versorgungsausgleich sei dort nämlich nur der Ausgleich von Geldleistungen geregelt.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 FamFG teilweise als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist. Sie ist hinsichtlich des angeblich bei der VBL noch bestehenden Anrechts vom Oberlandesgericht nicht zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG).

Das Oberlandesgericht hat - wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt - die Rechtsbeschwerde im Hinblick darauf zugelassen, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über die Einbeziehung von Sachleistungen in den Versorgungsausgleich aufgrund widerstreitender Literaturauffassungen zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt sei. Darin liegt eine wirksame Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung auf dasjenige Versorgungsanrecht, für welches das Oberlandesgericht das Vorliegen eines Zulassungsgrundes angenommen hat.

Zwar hat das Oberlandesgericht im Tenor die Rechtsbeschwerdezulassung nicht eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar hervorgeht, dass das Oberlandesgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte.

Dies ist hier der Fall. Das Oberlandesgericht hat in der Begründung seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass es eine Klärung der durch widerstreitende Literaturauffassungen offenen Rechtsfrage für notwendig erachte, über die bisher weder obergerichtlich noch höchstrichterlich entschieden worden sei. Damit hat es deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es keine vollumfängliche Überprüfung seiner Entscheidung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ermöglichen wollte. Das gilt insbesondere für die nicht gesondert ausgeglichenen Anrechte bei der VBL, die das Oberlandesgericht durch die Einbeziehung in die betriebliche Altersversorgung der RWE Deutschland AG als erledigt angesehen und wegen derer die Ehefrau bereits eine Rücknahme ihrer Erstbeschwerde angekündigt hatte.

Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist eine Rechtsbeschwerdezulassung hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilbeschlusses sein könnte oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst seine Rechtsbeschwerde beschränken könnte. Letzteres ist hier der Fall, weil mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 die notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte aufgehoben wurde und einzelne Versorgungsanrechte nunmehr isoliert ausgeglichen werden.

Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, halten die Ausführungen des Oberlandesgerichts einer rechtlichen Nachprüfung stand.

Allerdings ist in der Literatur umstritten, ob betriebliche Sachleistungen in Form von Deputaten, die dem Arbeitnehmer für die Zeit nach seinem Eintritt in den Ruhestand zugesagt wurden, im Versorgungsausgleich auszugleichen sind.

Die Befürworter eines Ausgleichs berufen sich auf den Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG, wonach ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist.

Demgegenüber bringt die Gegenauffassung vor, dass Sachdeputate versicherungsmathematisch nicht berechenbar seien und der Gesetzgeber mit der erwähnten Formulierung lediglich auf Kapitalleistung gerichtete Anrechte in den Versorgungsausgleich einbeziehen wollte, die früher in den Zugewinnausgleich fielen.

Der Senat teilt die zuletzt genannte Auffassung.

Zwar handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Sachleistungen um solche aus der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß § 2 Abs. 1 Vers-AusglG grundsätzlich dem Versorgungsausgleich unterliegen.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken" ab. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen. Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden.

Auch ließe der offene Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 Vers-AusglG, wonach ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist, eine Einbeziehung betrieblicher Sachleistungen in den Versorgungsausgleich für sich genommen zu.

Die vorgenannte Bestimmung hat der Gesetzgeber allerdings gezielt eingeführt, um einen Versorgungsausgleich auch dann zu ermöglichen, wenn das betriebliche Anrecht auf eine Kapitalleistung gerichtet ist. Damit sollten einerseits Liquiditätsprobleme aufgefangen werden, die entstehen könnten, wenn das weder fällige noch anderweitig verwertbare Anrecht anstelle im Versorgungsausgleich güterrechtlich ausgeglichen würde; andererseits sollten Umgehungsmöglichkeiten durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts nach Rechtshängigkeit der Scheidung verhindert werden. Eine Öffnung des Versorgungsausgleichs für betrieblich zugesagte Sachleistungen war mit der erweiterten Gesetzesfassung nicht beabsichtigt.

Die Einbeziehung betrieblich zugesagter Sachleistungen würde sich zudem nicht in das System des Versorgungsausgleichs einfügen. Denn die gesetzlichen Ausgleichsmechanismen setzen Anrechte voraus, die auf eine Geldleistung entweder in Form einer Rente oder als Kapitalbetrag zielen.

Würde eine Sachleistung in den Versorgungsausgleich einbezogen, wäre sie bei der Scheidung regelmäßig noch nicht ausgleichsreif im Sinne des § 19 Abs. 2 VersAusglG. Denn die Gewährung der zugesagten Sachleistung steht nach Eintritt des Versorgungsfalls regelmäßig unter besonderen Bedingungen, deren Vorliegen im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht feststehen. Insbesondere hängt der Bezug der Sachleistung von der Möglichkeit des Berechtigten ab, diese tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich des hier zugesagten Stromdeputats entfällt die Möglichkeit der Inanspruchnahme nach der vom Versorgungsträger erteilten Auskunft, wenn der Berechtigte im Inland keinen eigenen Haushalt führt, etwa weil er in einer Wohngemeinschaft, in einem Heim oder im Ausland lebt. Wegen dieser weiteren Anspruchsvoraussetzungen ist das Versorgungsanrecht noch nicht hinreichend verfestigt (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Es könnte daher allenfalls nach der Scheidung ausgeglichen werden (§§ 20 ff. VersAusglG). Die Mechanismen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach der Scheidung setzen jedoch auszugleichende Geldleistungen voraus.

Für den Fall des laufenden Bezugs einer Versorgung ist durch § 20 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG bestimmt, dass die ausgleichsberechtigte von der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen kann. Das zielt nicht auf Naturalleistung, sondern auf eine Geldrente, zumal der ausgleichspflichtige Ehegatte im vorliegenden Fall auch nicht imstande wäre, Stromlieferungen an den Ausgleichsberechtigten zu erbringen. Im Hinblick auf die geschuldete Geldrente müsste die ausgleichsberechtigte Person von der ausgleichspflichtigen Person auch verlangen können, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten (§ 21 Abs. 1 VersAusglG). Dies wäre jedoch von vornherein nicht möglich, da der Versorgungsträger keine Geldrente schuldet, sondern insoweit (nur) eine Sachleistung.

Auch eine Geldabfindung der noch zu erwartenden Sachleistungen (§ 23 VersAusglG) kommt nicht in Betracht. Denn der Abfindungsanspruch nach § 23 VersAusglG hat ebenfalls zur Voraussetzung, dass es sich bei dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt. Dies ist wegen des möglichen Wegfalls der weiteren Anspruchsvoraussetzungen - etwa durch Aufgabe eines eigenen Haushalts im Inland - nicht gegeben.

Wie schon das bis zum 31. August 2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht stellt also auch das seit 1. September 2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht kein Instrumentarium zur Verfügung, betrieblich zugesagte Sachleistungsdeputate unter den Ehegatten auszugleichen.

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published on 04/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 296/13 vom 4. September 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3 Sachleistungen der betrieblichen Altersversorgung (hier: Stromdeputat) unterf
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 296/13
vom
4. September 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sachleistungen der betrieblichen Altersversorgung (hier: Stromdeputat) unterfallen
nicht dem Versorgungsausgleich.
BGH, Beschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 296/13 - OLG Hamm
AG Brilon
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. NeddenBoeger
, Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar 2013 wird verworfen, soweit sie auf Ausgleich eines bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehenden Anrechts zielt. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Beschwerdewert: 4.260 €

Gründe:

I.

1
Auf den am 3. Februar 2011 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 18. April 1986 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. April 1986 bis 31. Januar 2011; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus der Ehemann Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der RWE Deutschland AG und die Ehefrau Anrechte aus einer privaten Lebensversicherung. Das Familiengericht hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die vom Ehemann in der betrieblichen Altersversorgung erworbenen Anrechte jeweils intern geteilt und hinsichtlich des in der privaten Lebensversicherung erworbenen Anrechts angeordnet, dass ein Ausgleich wegen Geringfügigkeit unterbleibe.
2
Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie zusätzlich den Ausgleich eines vom Ehemann bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworbenen Anrechts und eines weiteren Anrechts aus einer betrieblichen Zusage der RWE Deutschland AG auf Deputatleistung/Energiepreisvergünstigung verfolgt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich des bei der VBL angeblich noch bestehenden Anrechts unzulässig und hinsichtlich der betrieblich zugesagten Deputatleistungen unbegründet.
4
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das bei der VBL erworbene Anrecht gehe in der betrieblichen Altersversorgung der RWE Deutschland AG auf und sei bei deren Versorgungsauskunft in vollem Umfang berücksichtigt.
5
Bei der zugesagten Deputatleistung/Energiepreisvergünstigung handle es sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 133, 289) zwar um ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung. Dieses sei jedoch auf eine Sachleistung gerichtet, nämlich den Bezug unentgeltlicher Energiekontin- gente, und deshalb nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Nach der Konzeption des Gesetzes über den Versorgungsausgleich sei dort nämlich nur der Ausgleich von Geldleistungen geregelt.
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 FamFG teilweise als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist. Sie ist hinsichtlich des angeblich bei der VBL noch bestehenden Anrechts vom Oberlandesgericht nicht zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG).
7
a) Das Oberlandesgericht hat - wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt - die Rechtsbeschwerde im Hinblick darauf zugelassen, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über die Einbeziehung von Sachleistungen in den Versorgungsausgleich aufgrund widerstreitender Literaturauffassungen zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt sei. Darin liegt eine wirksame Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung auf dasjenige Versorgungsanrecht, für welches das Oberlandesgericht das Vorliegen eines Zulassungsgrundes angenommen hat.
8
b) Zwar hat das Oberlandesgericht im Tenor die Rechtsbeschwerdezulassung nicht eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (BGH Beschluss vom 4. April 2012 - VII ZR 56/11 - Juris Rn. 3). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar hervorgeht , dass das Oberlandesgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339 Rn. 15 f.).
9
Dies ist hier der Fall. Das Oberlandesgericht hat in der Begründung seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass es eine Klärung der durch widerstreitende Literaturauffassungen offenen Rechtsfrage für notwendig erachte, über die bisher weder obergerichtlich noch höchstrichterlich entschieden worden sei. Damit hat es deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es keine vollumfängliche Überprüfung seiner Entscheidung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ermöglichen wollte. Das gilt insbesondere für die nicht gesondert ausgeglichenen Anrechte bei der VBL, die das Oberlandesgericht durch die Einbeziehung in die betriebliche Altersversorgung der RWE Deutschland AG als erledigt angesehen und wegen derer die Ehefrau bereits eine Rücknahme ihrer Erstbeschwerde angekündigt hatte.
10
c) Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist eine Rechtsbeschwerdezulassung hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilbeschlusses sein könnte oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst seine Rechtsbeschwerde beschränken könnte (Senatsurteil vom 19. September 2012 - XII ZR 136/10 - FamRZ 2012, 1789 Rn. 8 mwN). Letzteres ist hier der Fall, weil mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 die notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte aufgehoben wurde und einzelne Versorgungsanrechte nunmehr isoliert ausgeglichen werden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 6).
11
3. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, halten die Ausführungen des Oberlandesgerichts einer rechtlichen Nachprüfung stand.
12
a) Allerdings ist in der Literatur umstritten, ob betriebliche Sachleistungen in Form von Deputaten, die dem Arbeitnehmer für die Zeit nach seinem Eintritt in den Ruhestand zugesagt wurden, im Versorgungsausgleich auszugleichen sind.
13
Die Befürworter eines Ausgleichs berufen sich auf den Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG, wonach ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist (Hauß FamRB 2010, 361, 362; ders. in: Schulz/Hauß Familienrecht 2. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 15; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 11; jurisPKBGB /Breuers [Bearbeitungsstand 3. Juni 2013] § 2 VersAusglG Rn. 47).
14
Demgegenüber bringt die Gegenauffassung vor, dass Sachdeputate versicherungsmathematisch nicht berechenbar seien und der Gesetzgeber mit der erwähnten Formulierung lediglich auf Kapitalleistung gerichtete Anrechte in den Versorgungsausgleich einbeziehen wollte, die früher in den Zugewinnausgleich fielen (FAFamR/Wick 5. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 18; Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 9; vgl. auch Götsche in: Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleich § 2 VersAusglG Rn. 60; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 79).
15
b) Der Senat teilt die zuletzt genannte Auffassung.
16
aa) Zwar handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Sachleistungen um solche aus der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß § 2 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich dem Versorgungsausgleich unterliegen.
17
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung , wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“ ab. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen. Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (BAGE 133, 289 Rn. 23 f. mwN).
18
bb) Auch ließe der offene Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG , wonach ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist, eine Einbeziehung betrieblicher Sachleistungen in den Versorgungsausgleich für sich genommen zu.
19
cc) Die vorgenannte Bestimmung hat der Gesetzgeber allerdings gezielt eingeführt, um einen Versorgungsausgleich auch dann zu ermöglichen, wenn das betriebliche Anrecht auf eine Kapitalleistung gerichtet ist. Damit sollten einerseits Liquiditätsprobleme aufgefangen werden, die entstehen könnten, wenn das weder fällige noch anderweitig verwertbare Anrecht anstelle im Versorgungsausgleich güterrechtlich ausgeglichen würde; andererseits sollten Umgehungsmöglichkeiten durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts nach Rechtshängigkeit der Scheidung verhindert werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 46). Eine Öffnung des Versorgungsausgleichs für betrieblich zugesagte Sachleistungen war mit der erweiterten Gesetzesfassung nicht beabsichtigt.
20
dd) Die Einbeziehung betrieblich zugesagter Sachleistungen würde sich zudem nicht in das System des Versorgungsausgleichs einfügen. Denn die gesetzlichen Ausgleichsmechanismen setzen Anrechte voraus, die auf eine Geldleistung entweder in Form einer Rente oder als Kapitalbetrag zielen.
21
Würde eine Sachleistung in den Versorgungsausgleich einbezogen, wäre sie bei der Scheidung regelmäßig noch nicht ausgleichsreif im Sinne des § 19 Abs. 2 VersAusglG. Denn die Gewährung der zugesagten Sachleistung steht nach Eintritt des Versorgungsfalls regelmäßig unter besonderen Bedingungen, deren Vorliegen im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht feststehen. Insbesondere hängt der Bezug der Sachleistung von der Möglichkeit des Berechtigten ab, diese tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich des hier zugesagten Stromdeputats entfällt die Möglichkeit der Inanspruchnahme nach der vom Versorgungsträger erteilten Auskunft, wenn der Berechtigte im Inland keinen eigenen Haushalt führt, etwa weil er in einer Wohngemeinschaft, in einem Heim oder im Ausland lebt. Wegen dieser weiteren Anspruchsvoraussetzungen ist das Versorgungsanrecht noch nicht hinreichend verfestigt (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Es könnte daher allenfalls nach der Scheidung ausgeglichen werden (§§ 20 ff. VersAusglG). Die Mechanismen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach der Scheidung setzen jedoch auszugleichende Geldleistungen voraus.
22
Für den Fall des laufenden Bezugs einer Versorgung ist durch § 20 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG bestimmt, dass die ausgleichsberechtigte von der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen kann. Das zielt nicht auf Naturalleistung, sondern auf eine Geldrente, zumal der ausgleichspflichtige Ehegatte im vorliegenden Fall auch nicht imstande wäre, Stromlieferungen an den Ausgleichsberechtigten zu erbringen. Im Hinblick auf die geschuldete Geldrente müsste die ausgleichsberechtigte Person von der ausgleichspflichtigen Person auch verlangen können , ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten (§ 21 Abs. 1 VersAusglG). Dies wäre jedoch von vornherein nicht möglich, da der Versorgungsträger keine Geldrente schuldet, sondern insoweit (nur) eine Sachleistung.
23
Auch eine Geldabfindung der noch zu erwartenden Sachleistungen (§ 23 VersAusglG) kommt nicht in Betracht. Denn der Abfindungsanspruch nach § 23 VersAusglG hat ebenfalls zur Voraussetzung, dass es sich bei dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021 Rn. 13 ff.). Dies ist wegen des möglichen Wegfalls der weiteren Anspruchsvoraussetzungen - etwa durch Aufgabe eines eigenen Haushalts im Inland - nicht gegeben.
24
Wie schon das bis zum 31. August 2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Januar 1993 - XII ZB 59/90 - FamRZ 1993, 682, 683) stellt also auch das seit 1. September 2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht kein Instrumentarium zur Verfügung, betrieblich zugesagte Sachleistungsdeputate unter den Ehegatten auszugleichen.
Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Guhling

Vorinstanzen:
AG Brilon, Entscheidung vom 18.10.2011 - 20 F 390/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.01.2013 - II-7 UF 290/11 -

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten.

(2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kann keine Abtretung verlangt werden.

(3) Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirksam, wenn andere Vorschriften die Übertragung oder Pfändung des Versorgungsanspruchs ausschließen.

(4) Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, so geht der nach Absatz 1 abgetretene Anspruch gegen den Versorgungsträger wieder auf die ausgleichspflichtige Person über.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Person zumutbar ist.

(3) Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflichtige Person unbillig belasten, so kann sie Ratenzahlung verlangen.