Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 28 Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 28 Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität
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Gesetz über den Versorgungsausgleich Inhaltsverzeichnis

(1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.

(2) Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehezeit erworben.

(3) Für die Durchführung des Ausgleichs gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend.

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(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). (2) Folgesachen sind 1. Versorgungsausgleichssachen,2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den
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published on 02/09/2009 00:00

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published on 02/11/2018 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der N… Lebensversicherung AG wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 25.04.2018 in Nummer 2 abgeändert und nach dem dritten Absatz folgender Absatz eingefügt: Im
published on 16/08/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 21/17 vom 16. August 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 242 A; VersAusglG §§ 3 Abs. 1, 27, 28 a) Die Berücksichtigung von Nachteilen, die einem Ehegatten aus
published on 21/06/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 636/13 vom 21. Juni 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 27, 28 a) Der für Anrechte der Privatvorsorge wegen Invalidität geltende § 28 VersAusg
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