Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 1 Halbteilung der Anrechte

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 1 Halbteilung der Anrechte
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Gesetz über den Versorgungsausgleich Inhaltsverzeichnis

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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23.09.2013 15:23

Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solche aus der Beamtenversorgung sind nicht gleicher Art i.S. von §§ 10 II, 18 I VersAusglG.
SubjectsEhescheidung
19.09.2013 12:34

Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG.
SubjectsEhescheidung
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published on 27.03.2021 15:38

Es handelt sich um eine einvernehmliche Ehescheidung nach dreijährigem Getrenntleben gemäß § 1565 BGB: Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, es kann nicht erwartet werden, dass die Beteiligten sie wiederherstellen.&
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Es handelt sich um eine einvernehmliche Ehescheidung nach dreijährigem Getrenntleben gemäß § 1565 BGB: Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, es kann nicht erwartet werden, dass die Beteiligten sie wiederherstellen.
 
Beide Ehepartner sind sowohl in einer gesetzlichen wie auch in einer betrieblichen Rentenversicherung versichert. Die jeweiligen Anrechte aus den Rentenversicherungen werden jeweils hälftig unter den Ehepartnern geteilt. Dies basiert auf den jeweiligen Vorschlägen der Versicherungsträger.

Die Ehefrau hat im Rahmen des Ausgleichsverfahrens den Vorschlag des Versorgungsträgers erfolglos als fehlerhaft gerügt. 
 
Die Ehefrau war der Meinung, die Halbierung ihrer Ansprüche sei nicht gerechtfertigt, da sie anders als ihr vollbeschäftigter Ehemann nur Teilzeitbeschäftigt war.
Aufgrund ihrer langjährigen Betriebszugehörigkeit hat die Teilzeitbeschäftigung nicht zu einer Kürzung der Rentenanwartschaft geführt. 
Im Übrigen sei die Sozialversicherungsrente des Ehemannes im Rahmen der gesetzlichen Limitierungsklausel nicht gekürzt worden.
Wenn weder die Versorgungsansprüche des Ehemanns aufgrund der Limitierungsklausel noch die Ansprüche der Ehefrau aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung nicht gekürzt wurden, muss es bei dem hälftigen Ausgleich bleiben. 

published on 07.09.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 546/10 vom 7. September 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VersAusglG §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 3, 14, 47; FamFG § 222 Abs. 3 Der zum Vollzug der externen Teilung
published on 31.10.2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 588/11 vom 31. Oktober 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 59, 219 Auch ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender be
published on 18.01.2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 696/10 vom 18. Januar 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 5 Abs. 2; SGB VI §§ 69, 70 Abs. 1, 71, 74 a) Die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier ode
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