Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 1 Halbteilung der Anrechte
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Gesetz über den Versorgungsausgleich Inhaltsverzeichnis
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
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23/09/2013 15:23
Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solche aus der Beamtenversorgung sind nicht gleicher Art i.S. von §§ 10 II, 18 I VersAusglG.
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19/09/2013 12:34
Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG.
SubjectsEhescheidung
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published on 27/03/2021 15:38
Es handelt sich um eine einvernehmliche Ehescheidung nach dreijährigem Getrenntleben gemäß § 1565 BGB: Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, es kann nicht erwartet werden, dass die Beteiligten sie wiederherstellen.&
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