Versorgungsausgleich: Zur Einbeziehung eines betrieblich erworbenen Anrechts einer GmbH

published on 07/01/2014 16:47
Versorgungsausgleich: Zur Einbeziehung eines betrieblich erworbenen Anrechts einer GmbH
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Rechtsanwalt

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Ein solches Anrecht, das noch vor dem Ende der Ehezeit in eine private Kapitalversicherung umgewandelt wird, ist insgesamt nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 06.11.2013 (Az.: XII ZB 22/13) folgendes entschieden:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. Dezember 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.


Gründe:

Auf den am 6. Juli 2011 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 3. März 1978 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. März 1978 bis 30. Juni 2011, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus die Ehefrau ein Anrecht auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Der Ehemann hat ein Anrecht aus der privaten Kapitalversicherung Nr. 89 7 erworben, welches zum Zeitpunkt seiner vertragsgemäßen Fälligkeit nach Ehezeitende im August 2011 an den Ehemann ausgezahlt worden ist. Ein weiteres Anrecht des Ehemanns auf eine ihm zugesagte Altersversorgung als Gesellschafter-Geschäftsführer der F. GmbH war noch während der Ehezeit in eine private Kapitalversicherung mit der Nr. 89 8 umgewandelt worden, desgleichen vier Anrechte der Ehefrau, die zunächst als betriebliche Altersversorgung begründet und später ebenfalls in private Lebensversicherungen umgewandelt worden waren. Das Familiengericht hat - nur - die in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Anrechte jeweils intern geteilt. Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie zusätzlich den Ausgleich der Anrechte des Ehemanns aus den Lebensversicherungen verfolgt hat, hilfsweise den Ausschluss des gesamten Versorgungsausgleichs. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: In den Versorgungsausgleich könnten nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte einbezogen werden. Nachdem die Versicherung mit der Nr. 897 bereits vor dem Zeitpunkt ausgezahlt worden sei, könne sie nicht mehr einbezogen werden und sei deren Teilung nicht mehr möglich.

Auch die weiteren Lebensversicherungen seien nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil sie im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung nicht auf eine Rente gerichtet und keine Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes (mehr) seien. Ebenso scheide eine Aufspaltung dieser Versicherungen in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aus.

Von der Anordnung einer Beschränkung oder eines Wegfalls des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG sei abzusehen, weil ein Härtefall nach der Gesamtschau der beiderseitigen Verhältnisse nicht vorliege. Auch nach Teilung der ehezeitlich erworbenen Anrechte verbleibe der Ehefrau unter Hinzurechnung ihrer vor der Ehe bereits erworbenen und nach der Ehe noch zu erwerbenden Anwartschaften eine ausreichende Versorgung. Im Übrigen habe es die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und der gesamten Lebensplanung entsprochen, dass der selbständig tätige Ehemann deutlich weniger Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwürbe als die Ehefrau, woraus sich deren Ausgleichspflicht ergebe. Etwas anderes folge auch nicht aus der Umwandlung der betrieblichen Altersversorgung in private Versicherungsanrechte, da diese nicht in der Absicht geschehen sei, die Ehefrau zu schädigen.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

Nach ständiger Senatsrechtsprechung können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden. Danach hat das Oberlandesgericht zu Recht von einer Einbeziehung der zuvor ausgezahlten Anrechte der privaten Kapitalversicherung Nr. 89 7 abgesehen.

Der Versorgungsausgleich ist im Übrigen grundsätzlich auf den Ausgleich von Renten zugeschnitten. Die im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehenden Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann. Eine Ausnahme hiervon hat der Gesetzgeber nur für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vorgesehen, die unabhängig von der Leistungsform auszugleichen sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Tatsachenentscheidung des Beschwerdegerichts handelte es sich bei sämtlichen hier in Rede stehenden Anrechten um solche aus privaten Kapitalversicherungen. Darauf, dass ursprünglich betriebliche Anrechte des Antragstellers als Gesellschafter-Geschäftsführer begründet waren, welche grundsätzlich in den Versorgungsausgleich hätten einbezogen werden können, und diese erst später in private Kapitalversicherungen umgewandelt wurden, kommt es nicht an. Auch wenn das Anrecht ursprünglich noch auf ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes betriebliches Anrecht gerichtet war, war es als solches bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nicht mehr vorhanden, sondern nur noch als umgewandeltes privates Kapitalversicherungsanrecht, das mit seinem gesamten Wert in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen ist.

Ebenfalls frei von Rechtsfehlern sind die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder den Wegfall des Versorgungsausgleichs (§ 27 VersAusglG) verneint hat. Von einer näheren Begründung insoweit wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

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(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.