Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 48 Allgemeine Übergangsvorschrift
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Gesetz über den Versorgungsausgleich Inhaltsverzeichnis
(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die
- 1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder - 2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.
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20/02/2015 12:42
Entscheidend ist, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung ergibt.
SubjectsEhescheidung
17/12/2014 16:04
Wegen eines unterlaufenen Fehlers bei der Ursprungsentscheidung.
SubjectsEhescheidung
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
14/08/2014 11:18
Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einer Invalidenpension der Deutschen Shell AG - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Subjectsbetriebliche Altersversorgung
19/09/2013 12:34
Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG.
SubjectsEhescheidung
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published on 05/06/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 101/09 vom 5. Juni 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 b Abs. 4 Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverhäl
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