Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 39 Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft
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Gesetz über den Versorgungsausgleich Inhaltsverzeichnis
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).
(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:
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23/01/2015 14:57
Führt der Tatrichter den Ausgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert in Ausübung seines Ermessens durch, sind die dafür tragenden Gründe in den Entscheidungsgründen darzulegen.
SubjectsEhescheidung
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(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechti
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(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu be
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.
(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase
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published on 06/02/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 204/11 vom 6. Februar 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 1, 45 Abs. 1 FamFG §§ 28 Abs. 1, 222 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG §§ 1 Abs. 2 N
published on 26/01/2011 00:00
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published on 29/02/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 609/10 vom 29. Februar 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 2, 14 Abs. 1, 46 a) Für die konkrete Bewertung einer fondsgebundenen Renten
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