Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 9 Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen
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Gesetz über den Versorgungsausgleich Inhaltsverzeichnis
(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt.
(2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen.
(3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt.
(4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.
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Familienrecht: Keine Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen früherer Begrenzung auf Höchstbetrag
17/03/2016 12:11
Dass ein Teil eines Versorgungsanrechts wegen Überschreitens des Höchstbetrags nicht ausgeglichen werden konnte, kann keine die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs darstellen.
SubjectsEhescheidung
17/12/2014 16:04
Wegen eines unterlaufenen Fehlers bei der Ursprungsentscheidung.
SubjectsEhescheidung
19/09/2013 12:34
Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG.
SubjectsEhescheidung
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(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben habe
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wer
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleic
(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif, 1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfes
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published on 05/06/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 635/12 vom 5. Juni 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 31, 51 Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist auch die Vorschrift über den Tod eines E
published on 05/06/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 709/12 vom 5. Juni 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 51; FamFG § 68 Abs. 3 Satz 1, § 26 Zur Tatsachenermittlung durch das Beschwerdegericht im Abände
published on 12/06/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 604/12 vom 12. Juni 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; VersAusglG § 9 Abs. 2, 3, §§ 10, 16 Der Ausgleich der von einer Religionsg
published on 11/12/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 253/13 vom 11. Dezember 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 27, 33 Unterhaltsansprüche einer anderen als der im Versorgungsausgleich ausgleich
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(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif, 1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist...
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen...
(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicheru...
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied...