Strafzumessung bei Steuerhinterziehung

published on 10/02/2012 10:25
Strafzumessung bei Steuerhinterziehung
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Das Strafmaß bei Steuerhinterziehung hängt grundsätzlich vom jeweils verwirklichten Delikt ab - Es sind jedoch Besonderheiten zu beachten.
Welche Strafe bei Steuerhinterziehung verhängt wird, hängt zunächst vom Strafrahmen des jeweiligen Delikts ab. Die (einfache) Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonderen Fällen kann die Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre betragen. Bei Steuerordnungswidrigkeiten können Geldbußen bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Die Art der zu verhängenden Strafe oder Geldbuße ergibt sich aus der Straf- beziehungsweise Bußgeldandrohung der jeweiligen Gesetzesverletzung, zum Beispiel:
  • Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  • Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen gemäß § 370 Abs. 3 AO: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
  • Leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 AO:Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro.
  • Verstoß gegen Bußgeldvorschriften gemäß § 26a UStG: bei § 26a Abs. 1 Nr. 3 UStG Geldbuße bis fünfhundert Euro; in den übrigen Fällen Geldbuße bis zu fünftausend Euro.
  • Schädigung des Umsatzsteueraufkommens gemäß § 26b UStG:Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro.
  • Gewerbs- oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens gemäß § 26c UStG: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Der Strafrahmen sagt jedoch noch nichts über die konkrete Strafe im Einzelfall aus. Jeder Fall wird anhand verschiedener Kriterien bewerten. Im Ergebnis findet eine individuelle Strafzumessung statt. Durch die Strafzumessung wird die konkrete Höhe der Strafe für die Steuerhinterziehung oder ein sonstiges Steuerdelikt festgelegt. Sie ist für jeden Einzelfall individuell durch das Gericht anhand festgelegter Regeln zu entscheiden.

Im Rahmen der Strafzumessung ist für Ersttäter die Grenze bei Geldstrafen von 90 Tagessätzen von besonderer Bedeutung. Bis zu dieser Höhe findet kein Eintrag der Strafe in das polizeiliche Führungszeugnis statt. Der Betroffene gilt also weiterhin als „nicht vorbestraft“.

Gerade bei der Strafzumessung im Steuerstrafverfahren kann und sollte von Seiten des Betroffenen und dessen Verteidigers eingewirkt werden. Oftmals kann durch eine frühzeitige Aufnahme der Verteidigung eine deutlich geringere Strafe erreicht werden, als dies ursprünglich vom Finanzamt bzw. von der Staatsanwaltschaft beabsichtigt war. In nicht wenigen Fällen ist sogar eine Einstellung des Verfahrens (mit oder ohne Auflagen) zu erreichen. Auch bei einer Verfahrenseinstellung ist der Betroffene nicht (vor-) bestraft. 


Grundsätze der Strafzumessung im Steuerstrafrecht

Die Schuld des Täters ist gemäß § 46 StGB Grundlage für die Zumessung der Strafe. Sie stellt damit einen individuellen Vorgang dar, der in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen ist. Dabei werden alle Umstände, die für und gegen den Täter sprechen gegeneinander abgewogen. Im Ergebnis erfolgt dann eine individuelle Bestrafung, die sich selbstverständlich innerhalb des jeweiligen Strafrahmens bewegen muss.

Folgende Umstände sind gemäß § 46 Abs. 2 StGB bei der Abwägung zu berücksichtigen:
  • die Beweggründe und die Ziele des Täters
  • die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille
  • das Maß der Pflichtwidrigkeit
  • die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat
  • das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
  • das Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen

Gründe mit steuerstrafrechtlichem Bezug, die sich mildernd auf die Höhe der Strafe auswirken können sind zum Beispiel strafloses Verhalten nach der Tat, etwa dergestalt, dass die Steuerhinterziehung ein einmaliger Vorgang war. Auch die Beendigung der Tat aus eigenem Antrieb, z.B. durch Auflösung einer schwarzen Kasse, kann sich strafmildernd auswirken. Vorteilhaft ist auch die möglichst schnelle Nachzahlung der hinterzogenen Steuern, idealerweise einschließlich der Zinsen. Die Verzinsung beginnt ab dem fiktiven Zeitpunkt, zu dem die hinterzogenen Steuern hätten bezahlt werden müssen (§ 235 Abs.1 und Abs.2 AO). Die Zinshöhe beträgt pro Monat 0,5 %, das heißt also 6 % im Jahr. Es bietet sich auch an, die Tat zuzugeben und ernsthaft zu bereuen. Schadenswiedergutmachung, Geständnis und Reue helfen regelmäßig das Strafmaß zu reduzieren. 


Bundesgerichtshof zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung Stellung genommen (BGH vom 02.12.2008 - 1 StR 416/08) und dabei festgelegt, dass die Höhe des Hinterziehungsbetrags einen Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht darstellt. Die Höhe der Strafe werde daher vom eingetretenen Verkürzungsschaden bestimmt. Der Regelung des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO, wonach in besonders schweren Fällen wenn in großem Ausmaß Steuern verkürzt worden sind, allein eine Freiheitsstrafe im Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren angedroht werde, komme insofern eine besondere Bedeutung zu, da hier die Richtung zur Strafhöhe vorgegeben werde.

Der BGH führt weiter aus, dass bereits, in Anlehnung an den Betrug, bei einem Steuerschaden über 50.000 Euro ein großes Ausmaß vorliege. Eine Geldstrafe käme demnach bei einem Verkürzungsschaden von über 100.000 Euro nur noch bei Vorliegen von besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht. Eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (von bis zu zwei Jahren) sei bei hinterzogenen Beträgen in Millionenhöhe ebenfalls nur noch bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in Betracht zu ziehen. Ferner sei eine Behandlung der Strafsache im Strafbefehlsverfahren bei hinterzogenen Millionenbeträgen ausgeschlossen, da mit dieser Ahndung lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden könne, deren Vollstreckung zudem noch zur Bewährung ausgesetzt werde.

Der BGH konkretisiert die Wertgrenze wie folgt:

Verkürzungsschaden bis 50.000,00 Euro
-Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO
-Behandlung der Strafsache im Strafbefehlsverfahren gemäß § 400 AO (Festsetzung einer Geldstrafe)

Verkürzungsschaden von 50.000,01 Euro bis 100.000,00 Euro
-Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO
-Behandlung der Strafsache im Strafbefehlsverfahren gemäß § 400 AO (Festsetzung einer Geldstrafe)
-Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung

Verkürzungsschaden von 100.000,01 Euro bis 1.000.000,00 Euro
-Freiheitsstrafe
-Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung möglich (Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren)
-Geldstrafe nur bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe

Verkürzungsschaden über 1.000.000,00 Euro
-Öffentliche Hauptverhandlung im Sinne der §§ 226 ff. StPO zwingend
-aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (bis zu zwei Jahren) nur bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe

Des Weiteren verschärfte der BGH die Strafandrohung bei der Beschäftigung von Schwarzarbeitern. Für die Berechnung der Höhe der Beitragshinterziehung nach § 266a StGB sei allein die neue gesetzliche Vorgabe des § 14 Abs. 2 S. 2 SGB V maßgeblich, wonach die Zahlung von Schwarzlohn als Nettolohnabrede gelte. Somit müsse das ausbezahlte Arbeitsentgelt durch die Hinzurechnung der Sozialbeiträge zu einem Bruttolohn hochgerechnet werden und der Hinterziehungsbetrag falle somit höher aus als bei der bisher angenommenen Bruttolohnabrede. Der höhere Hinterziehungsbetrag bedinge also auch eine härtere Strafe.


Bundesgerichtshof kippt Bewährungsstrafe für schwere Steuerbetrüger

Der BGH hat mit seinem aktuellen Urteil vom 07.02.2012 (BGH - 07.02.2012 - 1 StR 525/11) entschieden, dass bei Steuerhinterziehung von mehr als einer Million Euro der Angeklagte in der Regel ins Gefängnis muss. Eine Bewährungsstrafe komme nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen infrage, entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil, mit dem er seine bisherige Rechtsprechung bestätigte.

Die Karlsruher Richter haben damit ein Urteil des Landegerichts Augsburg gegen einen ehemaligen Unternehmer aus Bayern auf, der insgesamt mehr als 1,1 Millionen Euro an Steuern hinterzogen hatte und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden war. Das Landgericht hatte in seinem Geständnis und seiner Reue mildernde Umstände gesehen und eine Bewährungsstrafe verhängt. Der BGH erklärte die Strafzumessung in diesem Fall für fehlerhaft.

Eine Bewährungsstrafe kommt nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen infrage, entschied der BGH. Bei einer Hinterziehung im großen Ausmaße, d.h. einem Steuerschaden von mehr als 50. 000 Euro, müssten bereits gewichtige Milderungsgründe vorliegen, um eine Geldstrafe angemessen erscheinen zu lassen. "Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht", hieß es bereits 2008.

Im aktuellen Fall hätte das Landgericht Augsburg nicht mildernd berücksichtigen dürfen, dass der Angeklagte einen Steuerberater hinzugezogen hatte. „Ob das ein Milderungsgrund ist, wenn man sich von seinem Steuerberater über die Frage beraten lässt: Wie hinterziehe ich Steuern möglichst gut?“, fragte der Vorsitzende Richter Armin Nack mit leiser Ironie. Auch ein Geständnis müsse nicht unbedingt zur Strafmilderung führen, sagte Nack. „Wenn die Unterlagen alle in den Händen der Ermittlungsbehörden sind, hat das sicherlich kein großes Gewicht.“ Denn dann bleibe ohnehin nicht mehr viel zu bestreiten. Auch die Nachzahlung der fälligen Steuern dürfte nach der Entscheidung des BGH Steuerbetrüger nicht viel helfen: „Damit wird nur das geleistet, was jeder sowieso leisten muss“, betonte Nack.

Der Angeklagte hatte im Zusammenhang mit einem Unternehmensverkauf Aktien im Wert von 7,2 Millionen DM erhalten, in seiner Einkommensteuererklärung aber falsch deklariert. Deshalb berechnete ihm das Finanzamt knapp 900.000 Euro zu wenig. Anschließend ließ er sich einen Trick einfallen, um auch für seine Einnahmen als Geschäftsführer weniger Steuern zahlen zu müssen: Er verzichtete zum Schein auf ein Gehalt und veranlasste die „Schenkung“ des Geldes an seine Frau und seine Kinder. Die Schenkungssteuer war wesentlich niedriger als die eigentlich fällige Lohnsteuer - damit hinterzog der Angeklagte nochmals 240.000 Euro. Erschwerend ist nach Ansicht der Richter in diesem Fall zu berücksichtigen, dass der Angeklagte falsche Unterlagen hergestellt hatte, um eine Schenkung vorzutäuschen. In einem solchen Fall handele es sich in der Regel um eine besonders schwere Tat.

Die Strafe muss nun vom Landgericht Augsburg neu verhängt werden.


Berechnung der Anzahl der Tagessätze bei der Bemessung von Geldstrafen

Gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 StGB wird die Geldstrafe in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt gemäß § 40 Abs.1 S. 2 StGB mindestens fünf und höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze, bei Tatmehrheit maximal siebenhundertzwanzig Tagessätze, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

Bei Bestimmung der Tagessätze soll eine nach Unrecht und Schuld gleichschwere Straftat bei Tätern mit unterschiedlichen Einkommensverhältnissen auch gleichschwer bestraft werden. Das bedeutet, es soll die gleiche Anzahl von Tagessätzen verhängt werden. In der Praxis wird dieses in den Straf- und Bußgeldsachenstellen der Finanzämter durch die Inanspruchnahme von Strafmaßtabellen erreicht. Die Strafmaßtabellen beziehen sich jeweils auf die einzelne Tat und dienen somit der Berechnung von Einzelstraftaten.


Bei einem hinterzogenen Betrag von
  • bis 10.000 Euro errechnet sich die Anzahl der Tagessätze unter Anwendung eines Divisors von 125 (maximal 80 Tagessätze)
  • bis zu 50.000 Euro wird für den 10.000 Euro übersteigenden Betrag ein Divisor von 250 zugrunde gelegt (max. 160 Tagessätze), im Übrigen bleibt es bei der für die ersten 10.000 Euro dargestellten Berechnung (d.h. zusätzlich 80 Tagessätze)
  • bei mehr als 50.000 Euro greift der Divisor 500 für die 50.000 Euro übersteigenden Beträge ein; im Übrigen bleibt es bei der für die ersten 10.000 Euro dargestellten Berechnung (zusätzlich 80 Tagessätze) und der bis zu 50.000 Euro dargestellten Berechnungen (zusätzlich 160 Tagessätze)

Bei einem Hinterziehungsvolumen in Höhe von 8.000 Euro ergibt sich folgende Berechnung:
8.000 Euro geteilt durch 125 ergeben 64 Tagessätze.

Bei einem Hinterziehungsvolumen von 40.000 Euro ist wie folgt zu rechnen:
10.000 Euro geteilt durch 125 ergeben 80 Tagessätze,
30.000 Euro geteilt durch 250 ergeben 120 Tagessätze, somit insgesamt 200 Tagessätze

Beträgt das Hinterziehungsvolumen 110.000 Euro wird wie folgt gerechnet:
10.000 Euro geteilt durch 125 ergeben 80 Tagessätze,
40.000 Euro geteilt durch 250 ergeben 160 Tagessätze,
60.000 Euro geteilt durch 500 ergeben 120 Tagessätze, somit insgesamt 360 Tagessätze

In der Praxis runden die Straf- und Bußgeldsachenstellen aus Vereinfachungsgründen bei der Berechnung der Anzahl der Tagessätze immer auf volle Fünfer-Schritte auf beziehungsweise ab.

Die Höhe der Geldstrafe wird in zwei Stufen ermittelt. Im ersten Schritt wird die Anzahl der Tagessätze festgelegt. Diese richtet sich nach dem Maß der Schuld, d. h. in erster Linie nach der Höhe der hinterzogenen Steuer unter Berücksichtigung der Strafmilderungs- und Schärfungsgründe. Da sich in der Praxis die Bußgeld- und Strafsachenstellen in erster Linie an die Strafmaßtabellen halten, welche regional sehr unterschiedlich sind, empfiehlt es sich für den Verteidiger, bei der zuständigen Bußgeld- und Strafsachenstelle oder dem zuständigen Gericht die dort üblichen „Tarife” in Erfahrung zu bringen.

Im zweiten Schritt wird die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters ermittelt. Es kann grundsätzlich eine Geldstrafe von zwischen 5 und 1,8 Mio. Euro, bei Tatmehrheit bis zu 3,6 Mio. Euro, verhängt werden. Für die Berechnung der Tagessatzhöhe wird das aktuelle Nettoeinkommen, das der Täter durchschnittlich pro Tag hat oder haben könnte zu Grunde gelegt. In der Praxis richten sich die Bußgeld- und Strafsachenstellen nach der letzten Einkommensteuerveranlagung des Täters. Wenn seither eine erhebliche Veränderung ihrer Einkommenssituation stattgefunden hat, so hat der Verteidiger die aktuelle Situation darzulegen, wenn dies für seinen Mandanten zu einem niedrigeren Tagessatz führt.


Strafmaßtabellen für Steuerhinterziehung


Wie bereits erwähnt, existieren in der Praxis sogenannte Strafmaßtabellen, in denen eine Strafzumessung in Abhängigkeit von der Höhe der hinterzogenen Steuern aufgeführt ist. Diese Tabellen unterscheiden sich in jedem Bundesland. Gleichzeitig unterscheidet sich auch die Straferwartung für denselben Hinterziehungsbetrag von Bundesland zu Bundesland. Während in Norddeutschland tendenziell höhere Strafen zu erwarten sind, sinkt die Straferwartung mit zunehmender Orientierung Richtung Süden (sog. Nord-Süd-Gefälle).

Zur Verdeutlichung folgt eine Gegenüberstellung von Geldstrafen bei einer Hinterziehung von Steuern in Höhe von 10 000 Euro:
  • Hamburg: 140 Tagessätze
  • Berlin: 120 Tagessätze
  • Düsseldorf: 80 Tagessätze
  • Chemnitz: 60 Tagessätze
Bei der Anwendung solcher Tabellen wird allerdings häufig übersehen, dass jeder Einzelfall unter den o.g. Kriterien z.B. Unrechtsgehalt, Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen für sich zu würdigen ist. Die Straf- und Bußgeldsachenstellen wenden die Strafmaßtabellen meist schematisch an und werden deshalb häufig und zu Recht kritisiert.

Zu beachten ist bei der Verwendung von Strafmaßtabellen generell, dass diese Werte nur einen groben Anhaltspunkt bieten können. Die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung ist eine Frage des Einzelfalls und hängt von einer Vielzahl individueller Kriterien ab, für welche der BGH im o.g. Urteil klare Vorgaben gemacht hat. Demnach ist zunächst erforderlich, den gesamten Vorgang der Steuerhinterziehung aufzuarbeiten, bevor Angaben zu einem erwartenden Strafmaß gemacht werden können.

Fest steht: Feste Tarife, die sich aus einer Strafmaßtabelle ableiten lassen, gibt es nach wie vor nicht. In der Grundsatzentscheidung des BGH formuliert das Gericht gerade nicht, dass beispielsweise eine Hinterziehung in Millionenhöhe „zwangsläufig“ zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung führt. Es spricht von besonders gewichtigen Milderungsgründen, die dann vorliegen müssen, um eine Aussetzung zu rechtfertigen. Entscheidend bleibt daher die Gesamtwürdigung. Auch dies wird von den Straf- und Bußgeldbehörden gerne übersehen.

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Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. § 371 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 18 Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 1 oder 2, Absatz 4c Satz 2, Absatz 4e Satz 4 oder Absatz 5a Satz 4, § 18i Absatz 3 Satz 3, § 18j Absatz 4 Satz 3 oder § 18k Absatz 4 Satz 3 eine Vorauszahlung, einen Unterschiedsbetrag oder eine festgesetzte Steuer nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Satz 2 eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,
2.
entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein dort bezeichnetes Doppel oder eine dort bezeichnete Rechnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
3.
entgegen § 14b Abs. 1 Satz 5 eine dort bezeichnete Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
4.
entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 die dort bezeichnete Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.
entgegen § 18a Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 oder Absatz 9 eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18a Absatz 10 eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt,
6.
einer Rechtsverordnung nach § 18c zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist, oder
7.
entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 und 6 das Bundeszentralamt für Steuern.

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26a Absatz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.

(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.

(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die Satzung kann für Angestellte und Versorgungsempfänger der Krankenkassen und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung nach § 351 der Reichsversicherungsordnung gilt, und für Beamte, die in einer Betriebskrankenkasse oder in der knappschaftlichen Krankenversicherung tätig sind, bestimmen, daß an die Stelle der nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen ein Anspruch auf Teilkostenerstattung tritt. Sie hat die Höhe des Erstattungsanspruchs in Vomhundertsätzen festzulegen und das Nähere über die Durchführung des Erstattungsverfahrens zu regeln.

(2) Die in Absatz 1 genannten Versicherten können sich jeweils im voraus für die Dauer von zwei Jahren für die Teilkostenerstattung nach Absatz 1 entscheiden. Die Entscheidung wirkt auch für ihre nach § 10 versicherten Angehörigen.

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.