Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 25 Stellungnahme Dritter
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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Inhaltsverzeichnis
Die Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der durch die Wettbewerbsregeln betroffenen Lieferanten und Abnehmer sowie den Bundesorganisationen der beteiligten Wirtschaftsstufen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gleiches gilt für Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, wenn die Interessen der Verbraucher erheblich berührt sind. Die Kartellbehörde kann eine öffentliche mündliche Verhandlung über den Antrag auf Anerkennung durchführen, in der es jedermann freisteht, Einwendungen gegen die Anerkennung zu erheben.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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05/01/2011 16:09
Eine rechtswidrige Absprache i.S. des § 298 I StGB liegt nur vor, wenn es sich um eine kartellrechtswidrige Absprache zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen (horizontale Absprache) handelt, wie
SubjectsStrafrecht
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(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen 1. die Anträge nach § 24 Absatz 3;2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3;3. die Anerkenn
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published on 11/07/2001 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB § 263 1. Auch bei einer freihändigen Vergabe mit Angebotsanfragen durch öffentliche oder private Auftraggeber an zumindest zwei Unternehmer enthält die Angebotsabgabe regelmäßig die
published on 24/08/2009 00:00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 18. August 2008 gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Landes bei dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern vom 01. August 2008 - ... - wird zurückg
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