Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 26 Anerkennung

(1) Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der Kartellbehörde. Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde von den ihr nach Kapitel 6 zustehenden Befugnissen keinen Gebrauch machen wird.

(2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen das Verbot des § 1 verstößt und nicht nach den §§ 2 und 3 freigestellt ist oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder eine andere Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde den Antrag auf Anerkennung abzulehnen.

(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, anerkannter Wettbewerbsregeln der Kartellbehörde mitzuteilen.

(4) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sie nachträglich feststellt, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der Anerkennung nach Absatz 2 vorliegen.

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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 60 Einstweilige Anordnungen


Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über1.eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,2.eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Wider

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 62 Gebührenpflichtige Handlungen


(1) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Als individuell zurechenbare öffentliche Leistungen sind gebührenpflichtig (gebührenpflichtige Handlungen): 1. Anmeldungen nac

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 66 Aufschiebende Wirkung


(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung 1. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 27 Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen


(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen 1. die Anträge nach § 24 Absatz 3;2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3;3. die Anerkenn
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen


Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 2 Freigestellte Vereinbarungen


(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Ve

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 3 Mittelstandskartelle


Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Vora

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28 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2003 - KZR 38/02

bei uns veröffentlicht am 04.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 38/02 Verkündet am: 4. November 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Stro

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2003 - KZR 16/02

bei uns veröffentlicht am 04.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 16/02 Verkündet am: 4. November 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Strom

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2006 - KZR 39/03

bei uns veröffentlicht am 07.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 39/03 Verkündet am: 7. Februar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2005 - KVR 27/04

bei uns veröffentlicht am 28.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 27/04 Verkündet am: 28. Juni 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Arealn

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06

bei uns veröffentlicht am 13.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 36/06 Verkündet am: 13. Juni 2007 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 315; EnW

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2007 - KVR 23/98

bei uns veröffentlicht am 19.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 23/98 vom 19. Juni 2007 in der Kartellverwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2002 - KVR 5/02

bei uns veröffentlicht am 12.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 5/02 Verkündet am: 12. November 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja Wal*Mart GWB § 20 Abs. 4

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2006 - KZR 27/05

bei uns veröffentlicht am 07.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 27/05 Verkündet am: 7. Februar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2006 - KZR 33/04

bei uns veröffentlicht am 07.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 33/04 Verkündet am: 7. Februar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja P

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2004 - KZR 40/02

bei uns veröffentlicht am 13.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 40/02 Verkündet am: 13. Juli 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja S

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2001 - KVZ 23/00

bei uns veröffentlicht am 08.05.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 23/00 vom 8. Mai 2001 in der Kartellverwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2001 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Melullis, Prof. Dr. Goet

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2001 - KZR 11/00

bei uns veröffentlicht am 03.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 11/00 Verkündet am: 3. Juli 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2006 - KZR 29/05

bei uns veröffentlicht am 11.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 29/05 Verkündet am: 11. Juli 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja S

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2000 - KVR 23/98

bei uns veröffentlicht am 18.01.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 23/98 Verkündet am: 18. Januar 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Tariftreueerklärung II GWB § 20 Abs. 1, § 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2003 - III ZR 270/02

bei uns veröffentlicht am 30.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 270/02 vom 30. Januar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AFG § 33; BGB § 162 Zur Rückforderung von der Bundesanstalt für Arbeit für eine Umschulungsmaßnahme an den Lehrga

Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2000 - KZR 15/98

bei uns veröffentlicht am 14.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 15/98 Verkündet am: 14. März 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ---------

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2000 - KZR 28/98

bei uns veröffentlicht am 09.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 28/98 Verkündet am: 9. Mai 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja -----------

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2000 - KZR 1/99

bei uns veröffentlicht am 09.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 1/99 Verkündet am: 9. Mai 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja -----------

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2000 - I ZR 128/98

bei uns veröffentlicht am 29.06.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 128/98 Verkündet am: 29. Juni 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ad-ho

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2018 - KVR 3/17

bei uns veröffentlicht am 23.01.2018

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts wird der Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. November 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 02. Juli 2014 - VI U (Kart) 22/13

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Mai 2013 verkündeteUrteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln– Az.: 87 O (Kart) 8/06 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. III.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 09. Dez. 2013 - 2 U 148/12

bei uns veröffentlicht am 09.12.2013

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 02.07.2012 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 08.10.2012 in dessen Ausspruch I. 4. (Abmahnkosten) g e ä n d

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 21. Nov. 2013 - 2 U 46/13

bei uns veröffentlicht am 21.11.2013

Tenor 1. a) Der Rechtsstreit wird im Umfang des Hilfsantrags 1 f, nämlich festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Programme zu 1. a) in ihre Netze einzuspeisen und auch keine Kapazität hierfür vorhalten muss, s

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 25. Feb. 2010 - 1 U (Kart) 89/09

bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.07.2009 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert: Die Beklagte bleibt verurteilt, einen erstrangigen Teilbetrag i.H.v. 25.237,12 € neb

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 03. Mai 2007 - 8 U 253/06 - 64

bei uns veröffentlicht am 03.05.2007

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. April 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 6 O 413/05 – wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig voll

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 18. Aug. 2005 - 2 U 25/05

bei uns veröffentlicht am 18.08.2005

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23.11.2004 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckba

Amtsgericht Heilbronn Urteil, 15. Apr. 2005 - 15 C 4394/04

bei uns veröffentlicht am 15.04.2005

Tatbestand   1 (aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM) 2 Im Streit steht die Erhöhung der Gaspreistarife durch die Beklagte zum 1.10.2004. 3 Die Beklagte versorgt Endverbraucher im Bereich der Stadt Heilbronn mit Erdgas. Der Kläger ist

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 16. Juni 2003 - 2 U 144/02

bei uns veröffentlicht am 16.06.2003

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 06.11.2000 – Az. 11 KfHO 65/00 – abgeändert.

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Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der...
(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der...
(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der...
Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen...