Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 46 Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Beschlüsse der Monopolkommission bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern.

(2) Die Monopolkommission hat eine Geschäftsordnung und verfügt über eine Geschäftsstelle. Diese hat die Aufgabe, die Monopolkommission wissenschaftlich, administrativ und technisch zu unterstützen.

(2a) Die Monopolkommission kann Einsicht in die von der Kartellbehörde geführten Akten einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogener Daten nehmen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erstellung der Gutachten nach § 78 des Eisenbahnregulierungsgesetzes, § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 44 des Postgesetzes sowie nach § 195 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes.

(2b) Im Rahmen der Akteneinsicht kann die Monopolkommission bei der Kartellbehörde in elektronischer Form vorliegende Daten, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und personenbezogener Daten, selbstständig auswerten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erstellung der Gutachten nach § 78 des Eisenbahnregulierungsgesetzes, § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 44 des Postgesetzes sowie nach § 195 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes.

(3) Die Mitglieder der Monopolkommission und die Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die von der Monopolkommission als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen und Daten, die der Monopolkommission gegeben und als vertraulich bezeichnet werden oder die gemäß Absatz 2a oder 2b erlangt worden sind.

(4) Die Mitglieder der Monopolkommission erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Diese werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgesetzt. Die Kosten der Monopolkommission trägt der Bund.

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Referenzen - Gesetze | § 246 BewG

§ 246 BewG zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 246 BewG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 62 Gutachten der Monopolkommission


(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob funktionsfähiger Wettbewerb auf den Märkten der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektri
§ 246 BewG zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Postgesetz - PostG 1998 | § 44 Regulierungsbehörde


Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die auf der Grundlage des Zehnten Teils des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) errichtete Behörde. Die §§ 66 bis 71, 74 bis 81, 83 und 84 des Telekommunikationsgesetzes gelt

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 62 Gutachten der Monopolkommission


(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob funktionsfähiger Wettbewerb auf den Märkten der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektri

Eisenbahnregulierungsgesetz - ERegG | § 78 Gutachten der Monopolkommission


(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie 1. den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs beurteilt,2. die Frage beurteilt, ob ein wirksamer Wettbewerb im Sinne des § 3 Nummer 2 besteht,3. die Anwendung d

Referenzen - Urteile | § 246 BewG

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Landgericht Düsseldorf Urteil, 26. Feb. 2014 - 37 O 87/13 (EnW) U.

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, auf Grund des in der Ratssitzung am 00.00.0000 gefassten Beschlusses einen Konzessionsvertrag über den Betrieb des Stromverteilnetzes und über den Betrieb des Gasverteilnetzes in der Gemeinde O mit der T

Referenzen

(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie 1. den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs beurteilt,2. die Frage beurteilt, ob ein wirksamer Wettbewerb im Sinne des § 3 Nummer 2 besteht,3. die Anwendung der...