Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 27 Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen

(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen

1.
die Anträge nach § 24 Absatz 3;
2.
die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3;
3.
die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen;
4.
die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Absatz 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Absatz 4.

(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.

(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.

(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Absatz 4 Satz 1.

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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 26 Anerkennung


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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung


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Die Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der durch die Wettbewerbsregeln betroffenen Lieferanten und Abnehmer sowie den Bundesorganisationen der beteiligten Wirtschaftsstu

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Landgericht Duisburg Urteil, 30. Sept. 2016 - 6 O 37/16

bei uns veröffentlicht am 30.09.2016

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger als ordentliches Mitglied im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Ziff. 1.1., 8 Abs. 1 seiner Satzung aufzunehmen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen

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