Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 97 Grundsätze der Vergabe
(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.
(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.
(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

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Referenzen - Veröffentlichungen |
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Kein Verwaltungsrechtsweg bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte
Vergaberecht

Referenzen - Gesetze |
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Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz - BwBBG | § 3 Beschleunigte Vergabeverfahren
Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz - BwBBG | § 4 Gemeinsame europäische Beschaffung
Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz - BwBBG | § 7 Verstärkte Berücksichtigung von Sicherheitsinteressen im Vergabeverfahren
LNG-Beschleunigungsgesetz - LNGG | § 9 Beschleunigte Vergabe- und Nachprüfungsverfahren
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 169 Aussetzung des Vergabeverfahrens
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 160 Einleitung, Antrag
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 156 Vergabekammern
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 113 Verordnungsermächtigung
