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§ 31aAmtlich · § 5 UrhG

Wasserwirtschaft, Meldepflicht

Zeitreise: 20.07.2026

(1) Verträge nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der Kartellbehörde. Bei der Anmeldung sind für jedes beteiligte Unternehmen anzugeben: 1. Firma oder sonstige Bezeichnung, 2. Ort der Niederlassung oder Sitz, 3. Rechtsform und Anschrift sowie 4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Beendigung oder Aufhebung der in § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Verträge ist der Kartellbehörde mitzuteilen.

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